Persönlichkeitsrecht · Presserecht · Erfolg

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Persönlichkeitsrecht · Presserecht · Erfolg
Bild: Titelbild KI-generiert
Wer als Privatperson auf der Titelseite einer Zeitung abgebildet wird, obwohl er mit der Berichterstattung nichts zu tun hat, muss das nicht hinnehmen. Genau ein solcher Fall lag uns vor: Unsere Mandantin wurde mit einer anderen Person verwechselt und deshalb auf der Titelseite des Berliner Kurier gezeigt. Verantwortlich für die Veröffentlichung ist die Berliner Verlag GmbH. Wir haben die Unterlassungsansprüche außergerichtlich durchgesetzt; die strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde abgegeben, die Wiederholungsgefahr ist ausgeräumt. Erledigt ist die Sache damit aus unserer Sicht nicht: Daneben machen wir Ansprüche auf Geldentschädigung geltend.
Unsere Mandantin ist eine Privatperson. Sie steht nicht im öffentlichen Leben und hatte mit dem Gegenstand der Berichterstattung nichts zu tun. Gleichwohl wurde ihr Bildnis auf der Titelseite des Berliner Kurier veröffentlicht. Grund war eine Verwechslung: Sie wurde für eine andere Person gehalten und dadurch öffentlich mit einem Sachverhalt in Verbindung gebracht, der sie in keiner Weise betraf.
Aus Gründen des Mandantenschutzes nennen wir weder Namen noch Erscheinungsdatum oder Thema des Berichts. Entscheidend ist die Konstellation: Eine unbeteiligte Privatperson wird identifizierend abgebildet und dem Leser als Teil eines Geschehens präsentiert, mit dem sie nichts zu tun hat.
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Ein Foto wirkt anders als ein Text: Es ordnet eine Person unmittelbar und ohne Erklärungsaufwand einem Geschehen zu. Wer eine Titelseite nur überfliegt, verknüpft das Bild mit der Schlagzeile daneben; eine differenzierte Lektüre findet gerade nicht statt. Vier Umstände verschärfen die Wirkung:
Hinzu kommt die falsche Zuordnung: Das Bild transportiert nicht nur ein Abbild, sondern eine Aussage über die abgebildete Person, und diese Aussage trifft nicht zu. Vertiefend dazu unser Beitrag zur Prangerwirkung von Berichterstattung.
Ausgangspunkt ist § 22 Satz 1 KUG: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Der Grundsatz lautet also nicht „Veröffentlichung erlaubt, solange nichts dagegen spricht“, sondern umgekehrt. Eine Einwilligung lag hier nicht vor.
Die Presse kann sich unter engen Voraussetzungen auf § 23 KUG berufen, praktisch vor allem auf Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Die Rechtsprechung wendet dabei ein abgestuftes Schutzkonzept an: Maßgeblich ist, ob das konkrete Bild in seinem konkreten Kontext einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet; dieser Informationswert wird gegen das Persönlichkeitsrecht abgewogen. Bei einer unbeteiligten Person geht das regelmäßig schon im Ansatz fehl, denn das Bild illustriert kein Ereignis, an dem die Abgebildete teilgenommen hätte. Und selbst wenn man einen Bezug zur Zeitgeschichte annähme, öffnet § 23 Abs. 2 KUG die Abwägung ein zweites Mal: Die Befugnis besteht nicht, soweit berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden.
Ein Foto darf grundsätzlich nur mit Einwilligung veröffentlicht werden. Die Ausnahme des Zeitgeschehens setzt voraus, dass das Bild etwas zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt. Wer mit dem Geschehen nichts zu tun hat, leistet diesen Beitrag nicht; § 23 Abs. 2 KUG öffnet die Abwägung ohnehin ein zweites Mal.
Über das KUG hinaus ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG betroffen, dessen besondere Ausprägung das Recht am eigenen Bild ist. Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Er setzt kein Verschulden voraus; ob die Verwechslung auf einem Versehen beruhte, ist für ihn ohne Bedeutung. Vertiefend dazu unsere Seiten zum Recht am eigenen Bild und zu den Ansprüchen bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten.
Nach Prüfung der Veröffentlichung haben wir die Berliner Verlag GmbH abgemahnt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Der Weg über die Abmahnung ist häufig nicht nur der schnellere, sondern auch der schonendere: Er vermeidet ein öffentliches Verfahren und damit eine zweite Runde an Aufmerksamkeit.
Entscheidend ist dabei die Wiederholungsgefahr. Sie wird nach einer bereits erfolgten Rechtsverletzung tatsächlich vermutet und entfällt weder durch das Entfernen des Beitrags noch durch einen Bildaustausch oder eine Entschuldigung. Ausgeräumt wird sie regelmäßig erst durch eine Unterlassungserklärung mit ernsthaftem Vertragsstrafeversprechen (§ 339 BGB). Die Berliner Verlag GmbH hat diese Erklärung abgegeben; ein gerichtliches Verfahren war insoweit nicht erforderlich. Weitere Verfahren gegen Verlage und Sender finden Sie in unserer Gegnerliste und unter unseren Erfolgen, etwa dem Erfolg gegen Axel Springer und dem Erfolg gegen TikTok.
Die Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist kein gewöhnliches Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB, sondern ein eigenständiger, richterrechtlich entwickelter Anspruch aus dem Schutzauftrag der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Die Anforderungen sind hoch: Erforderlich ist eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts, für die kein anderweitiger Ausgleich genügt. Unterlassung, Berichtigung und Gegendarstellung gehen vor. Als Faktoren der Schwere kommen in Betracht:
Wir halten diese Voraussetzungen im Fall unserer Mandantin für erfüllt und vertreten diese Position gegenüber der Berliner Verlag GmbH. Das ist die Einschätzung der Kanzlei und kein feststehendes Ergebnis: Ob und in welcher Höhe eine Geldentschädigung zugesprochen wird, entscheidet im Streitfall das Gericht. Scheitert eine Einigung, werden wir unserer Mandantin empfehlen, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Die Grundlagen erläutern wir im Beitrag zum Geldentschädigungsanspruch; ein Beispiel ist die durchgesetzte Geldentschädigung wegen IRL-Streaming.
Ansprüche im Äußerungs- und Bildrecht sind eilbedürftig: Wer zu lange wartet, verliert im einstweiligen Rechtsschutz die Dringlichkeit und damit den schnellsten Weg.
Einen Überblick über die weiteren Wege, etwa Gegendarstellung, Berichtigung und Löschung, geben unsere Seiten zum Presserecht und zum Fotorecht.
Darf eine Zeitung mein Foto ohne meine Einwilligung auf die Titelseite nehmen?
Grundsätzlich nicht. § 22 Satz 1 KUG verlangt die Einwilligung des Abgebildeten. Ohne sie ist die Veröffentlichung nur zulässig, wenn eine Ausnahme des § 23 KUG greift und ihr keine berechtigten Interessen entgegenstehen.
Was gilt, wenn ich mit einer anderen Person verwechselt wurde?
Dann fehlt regelmäßig schon der Anknüpfungspunkt für die Ausnahme des Zeitgeschehens: Ein Bild, das die falsche Person zeigt, leistet keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung.
Warum genügt es nicht, wenn die Zeitung das Foto einfach entfernt?
Weil die Wiederholungsgefahr dadurch nicht entfällt. Sie wird nach einer erfolgten Verletzung tatsächlich vermutet und regelmäßig erst durch eine Unterlassungserklärung mit ernsthaftem Vertragsstrafeversprechen ausgeräumt.
Bekomme ich eine Geldentschädigung, wenn mein Bild falsch veröffentlicht wurde?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Sie setzt eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus, für die kein anderweitiger Ausgleich genügt; Unterlassung, Berichtigung und Gegendarstellung gehen vor. Ob die Schwelle erreicht ist, hängt von Platzierung, Auflage, Verbreitungsgrad und der Stellung der abgebildeten Person ab.
Wie schnell muss ich reagieren?
Möglichst zügig. Im einstweiligen Rechtsschutz kann die Dringlichkeit entfallen, wenn Betroffene zu lange zuwarten; die Gerichte legen dafür je nach Bundesland kurze Fristen an.
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Die Veröffentlichung des Fotos unserer Mandantin auf der Titelseite des Berliner Kurier erfolgte ohne Einwilligung und ließ sich auch nicht über § 23 KUG rechtfertigen: Wer mit dem berichteten Geschehen nichts zu tun hat, ist kein Bildnis der Zeitgeschichte. Die Berliner Verlag GmbH hat die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Offen bleibt die Geldentschädigung, die wir weiterverfolgen.
Die Geßner Legal Medienkanzlei ist auf Medienrecht, Presserecht und Persönlichkeitsrecht spezialisiert. Unsere Rechtsanwälte setzen bundesweit Unterlassungs-, Gegendarstellungs-, Berichtigungs- und Geldentschädigungsansprüche durch, außergerichtlich wie gerichtlich. Sind Sie von einer unzulässigen Bildveröffentlichung betroffen, prüfen wir Ihren Fall.
Recht am eigenen Bild und Presserecht
Wir prüfen für Sie, ob eine Einwilligung nach § 22 KUG fehlte, ob sich die Redaktion auf § 23 KUG berufen kann und welche Ansprüche Ihnen zustehen: Unterlassung, Berichtigung, Gegendarstellung und Geldentschädigung.
Schicken Sie uns die Ausgabe oder einen Screenshot der Veröffentlichung.
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