Presse · Persönlichkeitsrecht`

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Presse · Persönlichkeitsrecht`
Bild: Foto: Robert Schlesinger
Rechtsanwalt David Geßner hat in der WELT vom 6. September 2026 die App laut.jetzt rechtlich eingeordnet. Die App lässt Betroffene anonym auf einer Karte markieren, wo sie Belästigung, Verfolgung oder Gewalt erlebt haben. Seine Einschätzung: Die Grundidee ist nicht rechtswidrig. Das eigentliche rechtliche Risiko liegt woanders, nämlich beim Umgang der Plattform mit beanstandeten Einträgen.
Unter dem Titel „Die Landkarte voller ungeprüfter Belästigungsvorwürfe“ beschreibt WELT-Autorin Meltem Seker, wie die App laut.jetzt funktioniert und welche Debatte sie ausgelöst hat. Nutzerinnen setzen anonym einen Pin auf eine Karte, ohne Registrierung und ohne Namen, auch Jahre nach einem Vorfall. Entwicklerin Lydia Ickler will damit sichtbar machen, wie verbreitet geschlechtsspezifische Gewalt ist. Viele Übergriffe tauchen in keiner Statistik auf, weil es nie zu einer Anzeige kommt.
Dass die App ein reales Problem sichtbar macht, steht dabei nicht infrage. Der Artikel benennt aber auch eine Kehrseite: Auf TikTok und Instagram prahlen vor allem junge Männer damit, aus Spaß die Adressen von Bekannten als vermeintliche Tatorte markiert zu haben. Wie viele Einträge auf solche Trollaktionen zurückgehen, lässt sich nicht überprüfen. Genau an dieser Stelle beginnt die juristische Frage, um die es im Beitrag geht.
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David Geßner ordnet die App in der WELT als rechtlich sensiblen, aber im Ansatz zulässigen Dienst ein. Die Grundidee sei nicht rechtswidrig. Dass die Betreiberin die Meldungen nur in einem Raster von 150 Metern anzeigt und inzwischen als größere Kreise statt als einzelne Punkte darstellt, mindert das Risiko, dass sich einzelne Personen zuordnen lassen. Es kommt also nicht auf das Prinzip der Karte an, sondern auf den einzelnen Eintrag:
„Entscheidend ist aber, was im Einzelfall beim Nutzer ankommt: Viele Pins werden nur ein allgemeines Unsicherheitsgefühl im Straßenraum markieren.“
Ein Punkt an einem Bahnhof, einem Platz oder einer belebten Straße sagt für sich genommen nichts über eine bestimmte Person aus. Er beschreibt einen Ort, kein Gegenüber. Solange das so bleibt, ist niemand individuell betroffen, und es gibt auch niemanden, der eine Verletzung seiner Rechte geltend machen könnte.
Kritisch wird es nach der Einschätzung von David Geßner dort, wo sich aus Ort, Zeitpunkt und Kontext für Dritte erschließen lässt, wer gemeint ist. Zusatzangaben wie „Zuhause“ oder „Täter bekannt“ können einen Eintrag von einer Ortsmarkierung in eine Aussage über eine identifizierbare Person verwandeln, gerade in kleineren Orten oder in einem überschaubaren sozialen Umfeld. Dann steht faktisch der Verdacht eines strafrechtsnahen Fehlverhaltens im Raum.
Damit ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht berührt, das sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ableitet. Für eine Verletzung genügt bereits die erkennbare Zuordnung; ein Name muss nicht fallen. Auf der anderen Seite steht die Meinungsfreiheit derjenigen, die eine Erfahrung schildern. Beides muss im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden, und diese Abwägung fällt nicht schematisch aus. Wie schwierig die Grenze zwischen zulässiger Äußerung und unzulässiger Prangerwirkung verläuft, zeigt sich auch in der Berichterstattung, etwa bei der Namensnennung in Medienberichten.
Es geht bei dieser Frage nicht um die echten Schilderungen auf der Karte, sondern um Einträge, die erfunden sind, etwa bei den in der WELT beschriebenen Trollaktionen. Wer sich durch einen Pin zu Unrecht verdächtigt sieht, kann nach der Einschätzung von David Geßner von der Plattform Löschung verlangen, wenn er nachvollziehbar darlegt, dass der Eintrag auf ihn abzielt und ehrverletzend ist. Der Anspruch folgt aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. In schweren Fällen ist zusätzlich eine finanzielle Entschädigung möglich, allerdings nur unter engen Voraussetzungen und nie automatisch.
Die Darlegung ist dabei der eigentliche Knackpunkt. Nicht jedes ungute Gefühl reicht aus. Wer eine Löschung verlangt, muss plausibel machen, warum ausgerechnet er gemeint sein soll und warum der Eintrag ihn in seiner Ehre verletzt. Eine pauschale Beanstandung, mit der jemand Einträge in seiner Umgebung generell aus der Karte entfernen lassen möchte, trägt das nicht. Welche Ansprüche im Bereich des Persönlichkeitsrechts nebeneinander bestehen können, haben wir in unserem Beitrag zu den Ansprüchen bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts zusammengestellt.
Der meldenden Person drohen daneben zivil- und strafrechtliche Schritte wegen übler Nachrede, sofern sie identifizierbar wird. Praktisch ist das oft Theorie: Die App verlangt keine Registrierung und speichert keine Namen, und ohne eine Zuordnung läuft jede Inanspruchnahme ins Leere. Die Anonymität, die den Zugang für Betroffene niedrigschwellig macht, erschwert damit zugleich die Durchsetzung von Ansprüchen. Diese Spannung kennen wir aus anderen Bereichen des Plattformrechts, etwa bei anonymen Bewertungen auf Arbeitgeberportalen.
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Der Kern der Einschätzung betrifft die Betreiberin. Sie haftet nicht automatisch für jeden Eintrag, den Nutzerinnen setzen. Fremde Inhalte sind zunächst fremd, und das Haftungsprivileg für Hosting-Dienste in Art. 6 des Digital Services Act greift genau diesen Gedanken auf. Es endet aber dort, wo der Anbieter Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt erlangt und nicht zügig reagiert.
Nach dem Digital Services Act muss jeder Hosting-Dienst ein leicht zugängliches Melde- und Abhilfeverfahren vorhalten (Art. 16 DSA). Geht eine hinreichend begründete Meldung ein, muss sie bearbeitet und die Entscheidung begründet werden. Wer das unterlässt, verliert den Schutz und wird für den beanstandeten Inhalt mitverantwortlich. Für eine Karte mit anonymen Meldungen heißt das: Nicht das Sammeln ist der Risikofaktor, sondern das Verhalten nach der ersten Beschwerde. Genau dort, so David Geßner in der WELT, liegt das eigentliche rechtliche Risiko der App, weniger im Prinzip der Karte selbst.
Die Frage stellt sich nicht nur bei dieser einen App. Sie stellt sich bei jedem Dienst, der nutzergenerierte Meldungen über Dritte sammelt und öffentlich sichtbar macht, von Bewertungsportalen über Foren bis zu Karten- und Meldeplattformen. Wer so etwas betreibt, sollte drei Punkte vorbereitet haben, bevor die erste Beschwerde eingeht.
Nichts davon macht kritische Inhalte unmöglich. Es sorgt dafür, dass ein Angebot die Fälle aushält, in denen jemand es missbraucht.
Der Beitrag von Meltem Seker ist am 6. September 2026 erschienen und bei WELT abrufbar (WELT+). Er enthält neben der rechtlichen Einordnung von David Geßner auch Schilderungen von Nutzerinnen und Angaben der Entwicklerin zur Funktionsweise der App.
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Die App laut.jetzt zeigt, wie schnell ein gut gemeintes Werkzeug in eine rechtliche Grauzone gerät, sobald einzelne Nutzer es missbrauchen. Rechtlich entscheidend ist nicht die Karte, sondern der einzelne Eintrag und die Frage, was die Plattform tut, wenn er beanstandet wird. Solange ein Pin nur einen Ort markiert, ist niemand individuell betroffen. Wo er dagegen erkennbar auf eine bestimmte Person zielt, greift das Persönlichkeitsrecht, und die Betreiberin muss ab Kenntnis reagieren.
Geßner Legal berät im Medienrecht und im Presserecht sowohl Plattformbetreiber beim Aufbau belastbarer Melde- und Prüfverfahren als auch Menschen, deren Persönlichkeitsrecht durch Inhalte im Netz verletzt wird. Wie sich solche Ansprüche gegenüber großen Anbietern durchsetzen lassen, zeigt unter anderem eine einstweilige Verfügung gegen Meta. Weitere Verfahren finden Sie unter unsere Erfolge. David Geßner ordnet medienrechtliche Themen regelmäßig für Redaktionen ein; einen Überblick über alle Auftritte gibt unsere Presse-Seite. Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.