Anwälte für Urheberrecht

Als Fachanwälte für Urheberrecht in Berlin und als Fachanwälte für Urheberrecht in Hamburg beraten und vertreten wir Sie bundesweit in allen Bereichen des Urheberrechts, insbesondere im Bereich des Urhebervertragsrecht.

Unsere Rechtsanwälte für Urheberrecht verfügen über jahrelange Erfahrung und Spezialisierung im Bereich des Urheberrechts, insbesondere bei der Erstellung und Prüfung von urheberrechtlichen Lizenzverträgen und Verträgen aus der Musikbranche. Als Anwälte für Urheberrecht beraten und vertreten wir u.a. Autoren, Musik- und Buchverlage, Musiker und Produzenten, Manager sowie Fotografen und sonstige Urheber und Inhaber von urheberrechtlichen Nutzungsrechten.

Gegen Urheberrechtsverletzungen gehen wir konsequent und zielgerichtet vor und machen urheberrechtliche Ansprüche geltend. Gleichermaßen vertreten wir Mandanten, welche wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden.

Sie wurden wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung abgemahnt. Nutzen Sie unser Formular!

Anwalt für Urheberrecht – Fachanwalt David Geßner, LL.M. aus Berlin berät bundesweit.

Unsere Leistungen als Anwälte für Urheberrecht

Schutzbereich des Urheberrechts

Das Urheberrecht dient vornehmlich dem Schutz des Urhebers eines Werkes und ist im Urhebergesetz (UrhG) geregelt. Schutzgegenstand sind die ideellen und wirtschaftlichen Interessen von schöpferisch tätigen Personen. Geschützt sind zum einen Urheberrechte, welche ausschließlich dem Urheber (z.B. Autoren, Fotografen, Komponisten, Regisseure) eines Werkes als Werkschaffenden zuteil werden.

Auf der anderen Seite sind die Leistungsschutzrechte, die den Vermittlern eines Werkes ( z.B. Schauspieler, Sänger, Produzenten, Sendeanstalten, Tonträgerhersteller) zustehen. Urheber sind stets natürliche Personen, die ein Werk im Sinne des § 2 UrhG durch eine persönlich geistige Leistung geschaffen haben.

Durch das Urhebergesetz sind etwa geistige Leistungen des Urhebers vor unzulässiger Erstveröffentlichung geschützt. Ferner wird das geschaffene Werk vor Entstellung und vor unzulässiger Bearbeitung, geschützt. Das Urheberrecht gibt dem Schöpfer zudem in Bezug auf die Werknutzung eine eigentumsähnliche Position.

Das Urheberrecht basiert also auf zwei Grundpfeilern. Zum einen schützt es die ideellen Interessen des Schöpfers eines Werkes und sein Urheberpersönlichkeitsrecht. Zum anderen gibt es dem Urheber eine Eigentumsgarantie, welche sich aus Art 14 GG ableitet.

Geschützte Werke im Urheberrecht

Gemäß § 2 Abs. 1 UrhG gehören zu den urheberrechtlich geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  • Werke der Musik;
  • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen

Teilbereiche des Urheberrechts

Urheber und Miturheber

Das Urheberrecht in Deutschland ist vom Schöpferprinzip geprägt. Das bedeutet, das derjenige als Urheber gilt, der das jeweilige Werk geschaffen hat. Durch die Schöpfung des Werkes fallen dem Urheber alle Urheberrechte zu.

Wer eigene Urheberrechte an einem fremden Werk für sich in Anspruch nimmt, muss die Kette des Rechteerwerbs darlegen und nachweisen können. In der Praxis ist dies in vielen Fällen sehr schwierig, so dass man sich beim Erwerb von urheberrechtlichen Lizenzen besonders absichern muss.

Wichtig zu wissen ist es, dass nur natürliche Personen Urheber im Sinne des § 7 UrhG sein können, da die Werkschöpfung eine menschliche, persönlich-geistige Leistung voraussetzt. Hieran fehlt es etwa bei juristischen Personen.

Rechte und Pflichten der Miturheber

Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie gemäß § 8 UrhG Miturheber des Werkes. Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu.

Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

Ihre Anwälte für Urheberrecht

Als erfahrene und spezialisierte Rechtsanwälte für Urheberrecht beraten und vertreten wir Sie bundesweit in allen Fragen des Urheberrechts. Unsere Tätigkeit als Fachanwälte für Urheberrecht umfasst die Erstellung und Prüfung von Lizenzverträgen sowie die Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche im Falle einer Urheberrechtsverletzung durch Dritte. Gleichermaßen übernehmen wir die Abwehr urheberrechtlicher Abmahnungen.

Vereinbaren Sie gern einen Termin für ein telefonisches oder persönliches Beratungsgespräch. In dringenden Fällen sind wir auch am Wochenende per E-Mail für Sie erreichbar.

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Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

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Beitragsbild: ©FR Design / AdobeStock

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