Urheberrecht · Musikrecht · Instagram

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Urheberrecht · Musikrecht · Instagram
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Wenn Ihnen eine Berechtigungsanfrage der Mathé Law Firm wegen des Musikwerks „Major Tom (Völlig losgelöst)“ vorliegt, sollten Sie weder ungeprüft antworten noch die gesetzte Frist verstreichen lassen. Das uns vorliegende Schreiben stammt von der Mathé Law Firm und wird für die Peer Musikverlag GmbH als Originalverlag versandt. Beanstandet wird, dass die urheberrechtlich geschützte Komposition als Teil eines oder mehrerer Videos auf einer Social-Media-Plattform öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Gefordert wird zunächst nur eines: die schriftliche Mitteilung, auf welcher rechtlichen Grundlage Sie sich zur Nutzung berechtigt sehen. Eine Unterlassungserklärung, eine Kostennote oder eine Bezifferung liegen dem Schreiben nicht bei. Genau deshalb wird die Sache oft unterschätzt, denn die Antwort ist hier der eigentliche Vorgang.
Nach der Darstellung in dem uns vorliegenden Schreiben soll die Komposition „Major Tom (Völlig losgelöst)“ in einem oder mehreren Videos verwendet und auf einer Social-Media-Plattform öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Beigefügt sind eine Vollmacht der Peer Musikverlag GmbH, ein Screenshot der beanstandeten Nutzung nebst dem Hinweis, das Video sei zu Beweiszwecken gesichert worden, sowie ein Auszug aus der GEMA-Werkdatenbank.
Das Werk ist dort unter der Werknummer 1543064-001 und dem ISWC T-800.108.752-2 erfasst. Als Komponist und Textdichter ist Pierre Schilling eingetragen, als Originalverlag die Peer Musikverlag GmbH. Diese Angaben sind öffentlich abrufbar und lassen sich in der Werkdatenbank selbst nachvollziehen.
Der rechtliche Kern des Schreibens: Für eine Nutzung der Komposition in einem Social-Media-Video, das nicht ausschließlich persönlichen Zwecken dient, sondern der Bewerbung einer Ware, einer Dienstleistung oder eines Unternehmens, bedürfe es einer Musiklizenz, die nur über den Verlag zu beziehen sei. Rechte zur Herstellung eines werblichen Videos und zur öffentlichen Zugänglichmachung zu Werbezwecken seien grundsätzlich nicht über eine Verwertungsgesellschaft wie die GEMA erhältlich; über Plattformen wie YouTube, TikTok oder Instagram sei ein solcher Rechteerwerb nicht möglich. In der Lizenzdatenbank der Mandantin sei keine Lizenz gefunden worden, wobei das Schreiben selbst einräumt, dass eine korrekt erworbene Lizenz im Einzelfall nicht hinterlegt sein könne.
Wir bearbeiten Schreiben dieses Absenders regelmäßig. Aufbereitet haben wir bereits die Berechtigungsanfrage der Mathé Law Firm zu einer TikTok-Nutzung („Avaion“), die Abmahnung wegen „Feeling Good“ und den Fall „Skandal im Sperrbezirk“. Der Ablauf folgt einem erkennbaren Muster, die rechtliche Bewertung bleibt aber Einzelfallarbeit.
Eine Abmahnung fordert den Empfänger auf, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, verlangt regelmäßig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und droht für den Fall der Weigerung gerichtliche Schritte an. Sie enthält typischerweise eine Kostennote nach § 97a UrhG. All das fehlt hier.
Die Berechtigungsanfrage fragt stattdessen an, ob eine Berechtigung besteht. Sie gilt gegenüber der Verwarnung als das mildere Mittel, weil sie zunächst nur den Sachverhalt klären soll, statt Rechtsfolgen anzudrohen. Für Sie bedeutet das: Es gibt nichts zu unterschreiben, keine Vertragsstrafe, die im Raum stünde, und keine Anwaltskosten der Gegenseite, die erstattet werden sollen.
Diese Einordnung ist keine Entwarnung, sondern eine Standortbestimmung. Die Berechtigungsanfrage steht typischerweise am Anfang, nicht am Ende eines Vorgangs. Wie derselbe Sachverhalt aussieht, wenn er als förmliche Abmahnung eingeht, zeigt unser Beitrag zur Frommer-Legal-Abmahnung wegen „Elfe“ auf Instagram.
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Die Berechtigungsanfrage fragt nach der Rechtsgrundlage, weil die Gegenseite an dieser Stelle noch nicht alles hat, was sie für eine Abmahnung oder eine Klage braucht. Sie hat einen Screenshot und eine Werkanmeldung. Was sie noch nicht sicher hat, ist die Zurechnung der Nutzung zu einer bestimmten Person oder einem bestimmten Unternehmen, der genaue Nutzungsumfang und das Verschulden, auf das es für den Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG ankommt.
Ein einziger gut gemeinter Satz kann all das liefern. Wer schreibt „ich habe den Song aus der Instagram-Musikbibliothek genommen, ich dachte, das sei erlaubt“, bestätigt in einem Zug die Nutzung, die eigene Verantwortlichkeit und die Herkunft der Tonspur. Ergänzt man noch, dass das Reel die eigene Tätigkeit bewerben sollte, ist auch der kommerzielle Charakter dokumentiert. Aus einer Anfrage ist damit ein belegter Sachverhalt geworden.
Die Berechtigungsanfrage verlangt noch nichts, sie fragt nur. Aber die Antwort kann genau die Bausteine liefern, die der Gegenseite für den nächsten Schritt bisher fehlen.
Daraus folgt nicht, dass Schweigen die Lösung wäre. Der richtige Weg liegt dazwischen: eine anwaltlich geführte, kontrollierte Antwort, die den Vorgang steuert, ohne unnötig Material zu liefern. Wie eine solche Antwort im Einzelfall aussieht, hängt davon ab, was tatsächlich passiert ist und was die Gegenseite belegen kann.
Eine allgemeine Pflicht, sich auf Zuruf selbst zu belasten, kennt das deutsche Recht nicht. Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG richtet sich gegen den Verletzer und knüpft an weitere Voraussetzungen an, etwa an ein gewerbliches Ausmaß der Verletzung beziehungsweise, gegenüber Dritten, an eine offensichtliche Rechtsverletzung. Eine bloße Behauptung, es sei eine Verletzung geschehen, löst diese Pflichten nicht aus. Die Frage nach der Rechtsgrundlage ist deshalb erst einmal eine Bitte, keine durchsetzbare Forderung.
Schweigen ist dennoch keine gute Strategie. In der Praxis führt das ungenutzte Verstreichenlassen der Frist regelmäßig dazu, dass der nächste Schritt eingeleitet wird: eine förmliche Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung und Kostennote oder, bei entsprechender Eilbedürftigkeit, ein Antrag auf einstweilige Verfügung. Beides ist teurer und enger getaktet als eine geordnete Antwort auf die Berechtigungsanfrage.
Praktisch sinnvoll ist deshalb ein dritter Weg: fristwahrend reagieren, den Vorgang nicht durch Auskünfte aufwerten und im Gegenzug das anfordern, was die Gegenseite bislang nicht vorgelegt hat. Das kostet nichts und verschiebt die Darlegungslast dorthin, wo sie hingehört.
Das Schreiben stützt die Rechteinhaberschaft der Peer Musikverlag GmbH auf den Eintrag in der GEMA-Werkdatenbank. Diesem Eintrag soll nach der Darstellung im Schreiben eine Indizwirkung für die Rechteinhaberschaft zukommen.
Der Ausgangspunkt ist nachvollziehbar, aber er trägt weniger weit, als es zunächst klingt. Ein Indiz ist eine widerlegliche Annahme im Rahmen der Beweiswürdigung, keine gesetzliche Vermutung und kein Nachweis. Wer sich darauf beruft, muss zudem darlegen, dass der Eintrag gerade für die behauptete Rechtekette verlässlich ist.
Vor allem aber sagt der Auszug nur begrenzt etwas aus. Er belegt die Anmeldung des Werkes und die Beteiligung von Urheber und Verlag. Er belegt nicht die lückenlose Kette bis zu dem Recht, um das es hier geht, nämlich dem Synchronisationsrecht für werbliche Nutzungen in sozialen Medien. Und er ist eine Momentaufnahme: Über die Rechtelage im beanstandeten Nutzungszeitraum, also über die Aktivlegitimation, sagt er nichts.
Die Vorlage der Rechtekette anzufordern, ist deshalb einer der ersten Schritte. Sie kostet nichts, verschafft Klarheit darüber, ob der Richtige fordert, und ist gerade bei einem Titel mit langer Verwertungsgeschichte alles andere als selbstverständlich. Dieselbe Frage stellt sich bei allen Anbietern dieses Geschäftsmodells, etwa bei der Berechtigungsanfrage von SoundGuardian oder bei der Berechtigungsanfrage der IPPC LAW Firm.
Der wahre Kern der Sache ist das Synchronisationsrecht. Gemeint ist die Verbindung von Musik mit Bewegtbild, also die Herstellung eines Videos, in dem das Werk unterlegt wird. Rechtlich betrifft das die Bearbeitung beziehungsweise Umgestaltung nach § 23 UrhG; das anschließende Hochladen und Bereithalten auf der Plattform ist eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Das sind zwei getrennte Nutzungshandlungen.
Das Synchronisationsrecht wird typischerweise nicht von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen, sondern individuell vom Verlag vergeben. Genau darauf stützt sich das Schreiben, und in diesem Punkt entspricht es der gängigen Praxis im Musikrecht. Wer also über eine Plattformlizenz oder über die GEMA argumentiert, argumentiert häufig an der beanstandeten Nutzungshandlung vorbei. Ausführlich haben wir das auf unserer Seite zum Lizenzrecht und im Beitrag zur Musiknutzung auf Social Media dargestellt; Hintergründe hören Sie außerdem in unserer Podcast-Folge zur Musiknutzung auf Social Media.
Umgekehrt gilt aber auch: Wer das Synchronisationsrecht geltend macht, muss darlegen, dass er es hält. Die pauschale Aussage, Rechte für werbliche Videos seien über Plattformen nicht erwerbbar, beantwortet nur die Frage, was Sie nicht haben, nicht die Frage, was die Gegenseite hat.
Das ist der mit Abstand häufigste Einwand, und er ist nachvollziehbar. Wenn ein Titel in der App angeboten wird, wirkt seine Verwendung freigegeben. In dieser Pauschalität trägt die Annahme jedoch nicht.
Die Musikbibliotheken von Instagram, TikTok und Schnitt-Apps wie CapCut sind nach den jeweiligen Nutzungsbedingungen regelmäßig auf private, nicht kommerzielle Nutzung zugeschnitten. Für Business- und Creator-Konten steht dort typischerweise nur ein eingeschränkter, für kommerzielle Zwecke freigegebener Katalog zur Verfügung. Die App prüft aber nicht zuverlässig, ob Ihr Konto kommerziell genutzt wird, und sie prüft erst recht nicht, ob das konkrete Video Werbung für Ihre Dienstleistung ist. Aus der bloßen Verfügbarkeit eines Titels folgt deshalb keine Lizenz für eine werbliche Nutzung. Welche Regelungen im Einzelfall gelten, ergibt sich aus den jeweils aktuellen Nutzungsbedingungen der Plattform und ist gesondert zu prüfen.
Für die Verteidigung bleibt der Weg der Musik in das Video trotzdem wichtig. Er kann für die Reichweite einer etwaigen Plattformlizenz Bedeutung haben und vor allem für das Verschulden, das der Schadensersatzanspruch voraussetzt. Wer den Titel in der App vorgefunden hat, handelt anders als jemand, der eine Tonspur bewusst extern beschafft hat. Vertieft haben wir das im Beitrag zur Urheberrechtsverletzung durch Musik in Reels und Storys auf Instagram und im Fall Beutler Brandt.
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Bei einem Song stecken mehrere Schutzrechte übereinander, und sie liegen bei verschiedenen Personen. Diese Trennung ist der Grund dafür, dass eine Einigung noch keine Ruhe bedeuten muss.
Eine Einigung mit dem Verlag deckt das Label nicht ab, und umgekehrt. Bei einem so bekannten Titel wie „Major Tom (Völlig losgelöst)“ ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass mehrere Absender nacheinander auf dieselbe Nutzung zugreifen. Wer eine Erledigung anstrebt, sollte den Umfang der Erledigungswirkung vertraglich klar fassen lassen und wissen, welche Ebene damit abgedeckt ist und welche nicht. Die Systematik erläutern wir vertieft unter § 85 UrhG im Beitrag zur SoundGuardian-Berechtigungsanfrage wegen „OMG“, in dem der Verlag die Tonaufnahme ausdrücklich ausgenommen hat.
Die Berechtigungsanfrage ist der erste Schritt. Bleibt sie unbeantwortet oder wird sie unglücklich beantwortet, kommen typischerweise folgende Schritte in Betracht. Keiner davon ist zwingend, aber jeder ist realistisch.
Wichtig ist die Reihenfolge der Risiken. Über Geld lässt sich verhandeln, über eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung nicht mehr. Deshalb steht sie im Zentrum jeder Verteidigung. Was eine Abmahnung praktisch bedeutet und wann eine negative Feststellungsklage in Betracht kommt, haben wir gesondert dargestellt.
Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung verjähren nach den allgemeinen Vorschriften. Die regelmäßige Frist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Bei einem dauerhaft abrufbaren Video ist die Lage differenziert. Die fortdauernde öffentliche Zugänglichmachung wird als Dauerhandlung behandelt, bei der der Anspruch fortlaufend neu entsteht; die Verjährung ist dann für jeden Zeitabschnitt gesondert zu betrachten. Für weit zurückliegende Zeitabschnitte kann Verjährung eingetreten sein, während jüngere unverjährt bleiben.
Der Ansatz greift allerdings nicht unbegrenzt. Nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB bleibt der Verletzte auch nach Eintritt der Verjährung zur Herausgabe dessen berechtigt, was der Verletzer auf seine Kosten erlangt hat. Dieser Restschadensersatzanspruch ist der Höhe nach auf den erlangten Vorteil beschränkt, im Kern also auf die ersparte Lizenzgebühr, verjährt aber deutlich später. Ob und wie weit sich die Verjährung auswirkt, lässt sich nur nach Prüfung der Unterlagen beurteilen.
Diese Schritte können Sie umsetzen, bevor irgendetwas nach außen geht. Sie schaffen die Grundlage für jede spätere Entscheidung und richten keinen Schaden an.
Die meisten Fälle werden nicht durch die Rechtslage schwierig, sondern durch die erste Reaktion. Diese vier Fehler sehen wir regelmäßig.
Zu weit Auskunft erteilen. Der Klassiker ist die ehrliche, ausführliche Schilderung. Sie liefert Nutzung, Zurechnung, Herkunft der Tonspur, kommerziellen Zweck und Verschulden auf einmal. Gefragt war nur die Rechtsgrundlage, geliefert wird ein Geständnis.
Vorschnell unterschreiben. Kommt im nächsten Schritt eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung, ist der Reflex, sie zu unterschreiben, um Ruhe zu haben. Diese Erklärungen sind regelmäßig weiter gefasst als der Anspruch reicht und binden dauerhaft. Eine modifizierte Erklärung ist fast immer der bessere Weg, aber sie muss präzise formuliert sein.
Den Beitrag löschen und schweigen. Das Löschen beseitigt weder die bereits entstandenen Ansprüche noch die Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich erst durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt wird. Es vernichtet aber Ihre eigenen Beweise zu Dauer und Umfang der Nutzung.
Direkt mit der Gegenseite telefonieren. Ein Gespräch ohne Vorbereitung endet häufig mit Zusagen, die niemand belegen kann, und mit Angaben, die später schriftlich zitiert werden. Die Kommunikation gehört in eine Hand und in Schriftform.
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Unsere Rechtsanwälte prüfen die Berechtigungsanfrage vollständig, bevor irgendetwas nach außen geht. Der Ablauf ist immer derselbe. Wie er im Einzelfall ausgeht, hängt von den konkreten Umständen ab: davon, wie das Video aussah, wie lange es abrufbar war, wie die Tonspur in das Video gelangt ist, ob das Konto gewerblich genutzt wurde und ob die Rechtekette belastbar dargelegt werden kann.
Wir übernehmen die gesamte Korrespondenz, sodass Sie selbst nicht mehr mit der Gegenseite kommunizieren müssen. Was wir dafür brauchen, ist das vollständige Schreiben mit allen Anlagen und eine kurze Schilderung, wie das Video entstanden ist.
Ist eine Berechtigungsanfrage eine Abmahnung?
Nein. Das uns vorliegende Schreiben der Mathé Law Firm enthält keine Unterlassungsaufforderung, keine vorformulierte Unterlassungserklärung, keine Kostennote und keine Bezifferung. Es fragt nur, auf welcher rechtlichen Grundlage Sie sich zur Nutzung berechtigt sehen. Eine Abmahnung kann aber im nächsten Schritt folgen, insbesondere wenn die Frist ungenutzt verstreicht.
Muss ich der Mathé Law Firm antworten?
Eine allgemeine Pflicht, sich selbst zu belasten, gibt es nicht. Der Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG richtet sich gegen den Verletzer und setzt weitere Voraussetzungen voraus, etwa ein gewerbliches Ausmaß der Verletzung beziehungsweise eine offensichtliche Rechtsverletzung. Sinnvoll ist trotzdem eine anwaltlich geführte, kontrollierte Antwort innerhalb der Frist, weil Schweigen den nächsten Schritt der Gegenseite regelmäßig auslöst.
Ich habe den Song aus der Instagram-Musikbibliothek genommen, reicht das als Berechtigung?
In dieser Pauschalität nicht. Die Musikbibliotheken von Instagram, TikTok und CapCut sind nach den jeweiligen Nutzungsbedingungen regelmäßig auf private, nicht kommerzielle Nutzung zugeschnitten; Business- und Creator-Konten haben typischerweise nur Zugriff auf einen eingeschränkten, für kommerzielle Zwecke freigegebenen Katalog. Die App prüft nicht zuverlässig, ob Ihr Konto kommerziell genutzt wird. Für das Verschulden kann die Herkunft der Tonspur allerdings erheblich sein.
Was passiert, wenn ich die Frist verstreichen lasse?
Der Vorgang ist damit nicht erledigt. In der Praxis folgt regelmäßig eine förmliche Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung und Kostennote oder, bei entsprechender Eilbedürftigkeit, ein Antrag auf einstweilige Verfügung. Beides ist aufwendiger und teurer als eine geordnete Antwort innerhalb der Frist.
Deckt eine Zahlung an den Verlag auch das Label ab?
Nicht ohne Weiteres. Werk (Komposition und Text), Tonaufnahme (§ 85 UrhG) und Darbietung der ausübenden Künstler (§§ 77, 78 UrhG) sind getrennte Schutzrechte, die bei verschiedenen Rechtsinhabern liegen können. Eine Einigung mit der Peer Musikverlag GmbH betrifft die Werkebene. Der Umfang der Erledigungswirkung sollte deshalb vertraglich ausdrücklich geregelt werden.
Reicht der Eintrag in der GEMA-Werkdatenbank als Nachweis der Rechteinhaberschaft?
Als Nachweis nicht. Ein Indiz ist eine widerlegliche Annahme im Rahmen der Beweiswürdigung, keine gesetzliche Vermutung. Der Auszug belegt die Anmeldung des Werkes und die Beteiligung von Urheber und Verlag. Er belegt weder die lückenlose Rechtekette bis zum Synchronisationsrecht für werbliche Nutzungen in sozialen Medien noch die Rechtelage im beanstandeten Nutzungszeitraum. Die Vorlage der Rechtekette anzufordern, kostet nichts und ist deshalb einer der ersten Schritte.
Wann verjähren die Ansprüche?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§§ 195, 199 BGB). Bei einem dauerhaft abrufbaren Reel wird die öffentliche Zugänglichmachung als Dauerhandlung behandelt, sodass für jeden Zeitabschnitt gesondert zu prüfen ist. Zu beachten ist der Restschadensersatzanspruch nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB, der auch nach Verjährung noch bestehen kann. Ein Ergebnis lässt sich nur im Einzelfall bestimmen.
Die Berechtigungsanfrage der Mathé Law Firm für die Peer Musikverlag GmbH wegen „Major Tom (Völlig losgelöst)“ ist milder als eine Abmahnung, aber sie ist eine Weichenstellung. Verlangt wird eine Auskunft, und diese Auskunft kann der Gegenseite genau das liefern, was ihr für den nächsten Schritt bislang fehlt. Prüfenswert sind vor allem vier Punkte: die Rechtekette an dem Werk und die Aktivlegitimation für den beanstandeten Zeitraum, die Reichweite der Indizwirkung des GEMA-Eintrags, die Frage, welche Rechtsebene überhaupt betroffen ist, und die Verjährung für zurückliegende Zeitabschnitte.
Die Geßner Legal Medienkanzlei ist auf Urheberrecht, Musikrecht und Medienrecht spezialisiert. Wir prüfen die Forderung wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung, klären, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, und übernehmen die Korrespondenz. Wie vergleichbare Vorgänge anderer Absender aussehen, lesen Sie in unseren Beiträgen zur Berechtigungsanfrage der Mathé Law Firm zu einer TikTok-Nutzung, zur Abmahnung wegen „Feeling Good“, zur SoundGuardian-Berechtigungsanfrage wegen „OMG“, zur Frommer-Legal-Abmahnung wegen „Elfe“ und zur Abmahnung der Kanzlei Frommer Legal wegen Musiknutzung auf Instagram.
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