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Persönlichkeitsrecht · KI · Deepfake

Darf ich mit KI die Stimme oder das Gesicht einer anderen Person nutzen?

Bild: Titelbild KI generiert

Künstliche Intelligenz kann Gesichter täuschend echt austauschen, Stimmen klonen und Videos erzeugen, in denen Personen scheinbar Dinge sagen oder tun, die nie geschehen sind. Doch dürfen Sie das Gesicht oder die Stimme einer anderen Person überhaupt mit KI nutzen? Die rechtliche Antwort lautet in aller Regel: nur mit deren Einwilligung. Wer ohne Zustimmung die Identität eines Menschen mithilfe von KI verwendet, setzt sich erheblichen rechtlichen Risiken aus, vom Recht am eigenen Bild bis zu Ansprüchen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Das Recht am eigenen Bild gilt auch im Zeitalter der Künstlichen Intelligenz

Das Recht am eigenen Bild schützt jede Person davor, dass ihr Bildnis ohne ihre Zustimmung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird. Der Schutz dient dem Recht jedes Menschen, selbst zu bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang sein Erscheinungsbild veröffentlicht wird.

Rechtsgrundlage: §§ 22, 23 KUG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Rechtsgrundlage sind die § 22 und § 23 Kunsturhebergesetz (KUG), ergänzt durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Mit dem Aufkommen leistungsfähiger KI-Systeme stellt sich zunehmend die Frage, ob diese Grundsätze auch für künstlich erzeugte Bilder und Videos gelten. Die Antwort lautet: Ja, jedenfalls dann, wenn eine reale Person erkennbar ist oder der Eindruck entsteht, sie werde dargestellt.

Entscheidend ist die Erkennbarkeit, nicht wie das Bild entstanden ist

Dabei kommt es nicht darauf an, ob das verwendete Bild tatsächlich fotografiert oder vollständig von einer KI erzeugt wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob ein durchschnittlicher Betrachter die betroffene Person wiedererkennt. Wird etwa das Gesicht einer bekannten Persönlichkeit mithilfe künstlicher Intelligenz auf einen anderen Körper übertragen oder ein täuschend echtes KI-Porträt erstellt, können dieselben rechtlichen Maßstäbe gelten wie bei einer klassischen Fotografie.

Ob rein synthetische, also vollständig KI-erzeugte Darstellungen ohne echte Fotovorlage bereits ein „Bildnis“ im Sinne des § 22 KUG sind, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt, weil der klassische Bildnisbegriff an die Abbildung einer real existierenden Person anknüpft. Wird eine Person aber erkennbar dargestellt, greift jedenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Im Ergebnis führt beides zu vergleichbaren Anforderungen, sodass Sie sicherheitshalber stets von einem Einwilligungserfordernis ausgehen sollten.

Face-Swaps und Deepfakes: die Einwilligung ist die Regel

Auch sogenannte Face-Swaps oder Deepfakes sind daher regelmäßig nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Inhalte veröffentlicht oder zu kommerziellen Zwecken eingesetzt werden, etwa in der Werbung oder im Influencer-Marketing.

Zwar kennt das Kunsturhebergesetz Ausnahmen von der Einwilligungspflicht, beispielsweise für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder Aufnahmen von öffentlichen Veranstaltungen (§ 23 KUG). Diese Ausnahmen sind jedoch eng auszulegen und lassen sich auf KI-generierte Inhalte häufig nicht ohne Weiteres übertragen. Wer künstlich erzeugte Bilder erstellt, verfolgt regelmäßig gerade nicht den Zweck einer dokumentarischen Berichterstattung, sondern schafft einen neuen, frei gestalteten Inhalt. Dadurch entfällt oft die Rechtfertigung, die bei authentischen Presseaufnahmen bestehen kann. Hinzu kommt, dass die Ausnahmen des § 23 Abs. 1 KUG nach § 23 Abs. 2 KUG ohnehin dort ihre Grenze finden, wo berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden.

Wann trägt eine Einwilligung wirklich?

Eine Einwilligung schützt nur, wenn sie den konkreten Zweck und Umfang der Nutzung abdeckt. Wer einer Person erlaubt, ein Foto zu verwenden, hat damit noch nicht in einen KI-Deepfake, eine synthetische Stimme oder einen völlig neuen Aussagekontext eingewilligt. Die Einwilligung sollte deshalb ausdrücklich, dokumentiert und auf den geplanten Einsatz zugeschnitten sein. Eine bloße Kennzeichnung des Inhalts als „KI-generiert" genügt regelmäßig nicht, um eine fehlende Zustimmung zu ersetzen.

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Auch die Stimme ist rechtlich geschützt

Nicht nur das Aussehen, sondern auch die Stimme genießt rechtlichen Schutz. Moderne KI-Anwendungen können Stimmen inzwischen so präzise nachbilden, dass sie von Originalaufnahmen kaum zu unterscheiden sind. Anders als das Bildnis fällt die Stimme allerdings nicht unter das Kunsturhebergesetz, das nur Bildnisse erfasst. Geschützt wird die Stimme vielmehr über das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Wird eine Stimme ohne Einwilligung geklont und für Videos, Podcasts oder Werbung verwendet, kommen insbesondere Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Datenschutzrechtlich sind Stimme und Gesicht personenbezogene Daten; werden sie gezielt zur eindeutigen Identifizierung einer Person verarbeitet, etwa beim Klonen einer Stimme, handelt es sich um besonders geschützte biometrische Daten (Art. 9 DSGVO), deren Verarbeitung nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Je nach Einzelfall können außerdem wettbewerbsrechtliche und in schweren Fällen strafrechtliche Fragen hinzutreten.

Besondere Risiken im Influencer-Marketing

Für Influencer und Content Creator besteht ein erhöhtes Risiko, wenn KI genutzt wird, um bekannte Persönlichkeiten oder andere Creator in Inhalte einzubinden. Rechtlich problematisch sind beispielsweise:

  • Werbeanzeigen mit einer KI-generierten Stimme einer bekannten Persönlichkeit
  • Videos, in denen Prominente scheinbar Produktempfehlungen aussprechen
  • Künstlich erzeugte Interviews oder Reaktionen, die tatsächlich nie stattgefunden haben
  • Täuschend echte Deepfakes zur Unterhaltung oder Werbung

Je stärker der Eindruck entsteht, eine reale Person habe tatsächlich an der Erstellung des Inhalts mitgewirkt oder eine bestimmte Aussage getroffen, desto größer ist das rechtliche Risiko. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Eindruck erweckt wird, eine Person habe an einer Werbekampagne mitgewirkt, ein Produkt empfohlen oder eine bestimmte politische oder gesellschaftliche Aussage getroffen.

Können auch „unbekannte“ Personen betroffen sein?

Ja. Der rechtliche Schutz beschränkt sich nicht auf Prominente. Auch Privatpersonen können sich gegen die unbefugte Nutzung ihres Gesichts oder ihrer Stimme wehren. Besonders problematisch wird dies, wenn KI-Inhalte geeignet sind, den Ruf einer Person zu beeinträchtigen, falsche Aussagen zu verbreiten, den Eindruck einer Zustimmung oder Empfehlung zu erwecken oder die betroffene Person lächerlich zu machen.

Auch Verstorbene sind nicht frei verfügbar. Wer Stimme oder Bild einer verstorbenen Person, etwa eines verstorbenen Prominenten, mit KI für Werbung nutzen möchte, benötigt regelmäßig die Zustimmung der Erben: Die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts sind nach der Rechtsprechung vererblich und wirken einige Jahre über den Tod hinaus fort. Ehrverletzende Deepfakes Verstorbener bleiben unabhängig davon unzulässig.

Welche Folgen drohen?

Die unzulässige Nutzung einer fremden Identität kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Je nach Sachverhalt und Schwere der Verletzung des Persönlichkeitsrechts kommen insbesondere folgende Ansprüche in Betracht:

  • Unterlassung (§ 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 BGB)
  • Beseitigung, etwa Löschung und Zurückrufen des Inhalts
  • Geldentschädigung bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen
  • Schadensersatz (§ 823 BGB)
  • Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die der betroffenen Person durch eine berechtigte Abmahnung entstehen

Wird die KI-Kopie in der Werbung eingesetzt und dadurch eine Empfehlung oder Zusammenarbeit vorgetäuscht, kommen zusätzlich wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Irreführung in Betracht (§ 3, § 5 UWG). Diese stehen allerdings vor allem Mitbewerbern und klagebefugten Verbänden zu; die betroffene Person selbst stützt sich in erster Linie auf ihr Persönlichkeitsrecht. Bei kommerzieller Nutzung kann sie zudem eine fiktive Lizenzgebühr verlangen, also das, was für eine solche Nutzung üblicherweise zu zahlen gewesen wäre.

Je nach Inhalt kommt außerdem eine strafrechtliche Relevanz in Betracht, etwa nach § 33 KUG beim unbefugten Verbreiten von Bildnissen oder nach den Ehrschutzdelikten der §§ 185 ff. StGB bei herabwürdigenden Deepfakes. Bei intimen Aufnahmen kann § 201a StGB greifen. Für rein KI-erzeugte Deepfakes bestehen im geltenden Strafrecht allerdings noch Lücken. Der Gesetzgeber arbeitet daran: Ein Referentenentwurf für ein „Gesetz gegen digitale Gewalt“ aus dem April 2026 sieht neue, speziell auf Deepfakes zugeschnittene Straftatbestände vor. In Kraft ist dieses Gesetz noch nicht.

Welche Bedeutung hat der EU AI Act (KI-Verordnung)?

Der EU AI Act führt für bestimmte KI-generierte Inhalte Transparenzpflichten ein. Wer Deepfakes einsetzt, also KI-erzeugte oder KI-manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde, und zwar klar erkennbar und spätestens zum Zeitpunkt der ersten Wahrnehmung. Diese Pflicht folgt aus Art. 50 der KI-Verordnung und wird ab dem 2. August 2026 verbindlich.

Kennzeichnung ersetzt keine Einwilligung

Die Transparenzpflicht der KI-Verordnung ersetzt nicht die erforderliche Einwilligung der betroffenen Person. Mit anderen Worten: Auch ein als KI-generiert gekennzeichnetes Video kann rechtswidrig sein, wenn das Gesicht oder die Stimme einer Person ohne deren Zustimmung verwendet wird. Kennzeichnung und Einwilligung sind zwei getrennte Anforderungen, die beide erfüllt sein müssen.

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Fazit

Der Einsatz von KI eröffnet neue kreative Möglichkeiten, wirft aber zugleich zahlreiche rechtliche Fragen auf. Wer KI zur Erstellung von Bildern oder Videos nutzt, sollte vor jeder Veröffentlichung prüfen, ob eine reale Person erkennbar ist oder identifizierbar gemacht wird. Ist dies der Fall, sollte grundsätzlich eine ausdrückliche Einwilligung eingeholt werden. Eine Kennzeichnung als „KI-generiert“ allein genügt nicht. Wer diese Grenzen missachtet, riskiert Unterlassungs-, Beseitigungs- und Geldentschädigungsansprüche und unter Umständen zusätzlich wettbewerbs- und strafrechtliche Folgen.

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Persönlichkeitsrecht · KI und Deepfakes

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