Äußerungsrecht · OLG Celle

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Äußerungsrecht · OLG Celle
Bild: Titelbild KI generiert
Scharfe Kritik an einem gegnerischen Rechtsanwalt im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens ist grundsätzlich zulässig – auch wenn sie persönlich gefärbt ist. Das OLG Celle hat in einem klaren Hinweisbeschluss bestätigt, dass Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis haben. Wir konnten für unseren Mandanten einen vollständigen Erfolg erzielen.
Unser Mandant befand sich in einem laufenden Gerichtsverfahren und äußerte sich im Rahmen von Schriftsätzen kritisch über das Verhalten des gegnerischen Rechtsanwalts. Die Formulierungen waren scharf und persönlich:
Der betroffene Anwalt wollte diese Äußerungen gerichtlich untersagen lassen und erhob Klage. Das Landgericht Hannover gab dem Antrag teilweise statt und verbot unserem Mandanten einzelne der streitgegenständlichen Formulierungen. Dagegen legte unser Mandant Berufung ein.
Der 5. Zivilsenat des OLG Celle erteilte in einem deutlichen Hinweisbeschluss eine klare Einschätzung: Sämtliche streitgegenständlichen Aussagen seien privilegiert, da sie im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur Rechtsverteidigung erfolgten. Eine Ehrschutzklage sei hier grundsätzlich unzulässig. Wörtlich heißt es im Beschluss:
„Für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis."
OLG Celle, Hinweisbeschluss, Az. 5 U 59/25
Nach diesem unmissverständlichen Hinweis des Senats nahm die Gegenseite die Berufung vollständig zurück. Für unseren Mandanten bedeutet das: vollständiger Erfolg. Keine der streitgegenständlichen Äußerungen muss unterlassen werden.
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Das Ergebnis ist keine Überraschung für diejenigen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit im Äußerungsrecht kennen. Die Grundregel lautet: Wer sich in einem Gerichtsverfahren äußert, steht unter einem besonderen Schutz. Die Rechtsprechung erkennt an, dass eine effektive Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung nur möglich ist, wenn Parteien und ihre Vertreter unbefangen und umfassend vortragen können – auch wenn dabei scharfe Formulierungen gewählt werden.
Die Grundsätze im Überblick:
Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu prozessualen Äußerungen entwickelt und mehrfach bestätigt. Das OLG Celle hat sie im vorliegenden Fall konsequent angewandt.
Die Entscheidung des OLG Celle hat praktische Bedeutung für alle, die sich in einem Gerichtsverfahren befinden – als Partei oder als Rechtsanwalt:
Für Parteien und ihre Vertreter: Scharfe, auch persönliche Kritik am Verhalten des Gegners oder seines Anwalts ist im Rahmen von Schriftsätzen grundsätzlich zulässig, solange sie dem Verfahrenszweck dient. Das Verfahren soll nicht durch Ehrschutzklagen parallel torpediert werden können.
Für angegriffene Anwältinnen und Anwälte: Wer als Parteivertreter auftritt und dabei – berechtigt oder unberechtigt – in die Kritik gerät, muss dies grundsätzlich hinnehmen. Die prozessuale Privilegierung schützt auch Äußerungen, die inhaltlich angreifbar sind, solange keine bewusste Lüge vorliegt.
Für diejenigen, die eine Ehrschutzklage erwägen: Bevor eine Klage gegen Äußerungen aus einem laufenden Verfahren erhoben wird, sollte sorgfältig geprüft werden, ob überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das OLG Celle hat hier eine klare Linie gezogen.
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In geordneten Gerichtsverfahren gilt ein erhöhter Schutz der Meinungsfreiheit. Auch deutliche, persönlich gefärbte Kritik bleibt zulässig, solange sie nicht bewusst unwahr ist. Das OLG Celle hat diese Linie bestätigt und der Gegenseite damit die Grundlage für weitere Schritte entzogen. Besonders Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als Parteivertreter auftreten, müssen diese Maßstäbe kennen – und aushalten.
Wir haben für unseren Mandanten in diesem Verfahren einen vollständigen Erfolg erzielt. Ob Sie sich gegen eine Ehrschutzklage verteidigen müssen oder selbst gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorgehen wollen – wir vertreten Sie bundesweit.
Äußerungsrecht · Meinungsfreiheit
Wir prüfen für Sie, ob eine Äußerung im Prozess von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder die Grenze zur unzulässigen Schmähung überschreitet, und vertreten Sie bei Unterlassungs- und Ehrschutzansprüchen.
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