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Rechtsanwalt David Geßner, LL.M., Medienanwalt

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    Urheberpersönlichkeitsrecht

    Das Urheberpersönlichkeitsrecht findet seine allgemeine Regelung in § 11 Satz 1 UrhG und schützt den Urheber in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk.

    Arbeitnehmerurheber

    Ein Spannungsfeld mit weiter zunehmender Relevanz stellt das Recht der angestellten Urheber, den sogenannten „Arbeitnehmerurhebern“, dar.