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Geldentschädigungsanspruch Persönlichkeitsrechtsverletzung

Der Geldentschädigungsanspruch bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Der Geldentschädigungsanspruch ist ein klassischer Anspruch im Bereich des Medienrechts. Sieht man sich in seinem Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt, ist ein Unterlassungsanspruch bzw. Schadensersatzanspruch oft nicht ausreichend, um die Persönlichkeitsrechtsverletzung auszugleichen.

Aus diesem Grund wird bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen unter bestimmten Voraussetzungen ein über den Schadensersatz hinausgehender Geldentschädigungsanspruch gewährt. Im Vordergrund steht dabei in erster Linie die Genugtuung des Verletzten, in bestimmten Fällen auch ein Präventionsgedanke.

Dabei soll durch den Geldentschädigungsanspruch für eine nicht in Geld messbare Beeinträchtigung des Geschädigten, ein Ausgleich gewährt werden.

Geldentschädigungsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen: Rechtsanwalt David Geßner LL.M. vertritt sie bundesweit.

Entwicklung des Geldentschädigungsanspruchs

Ausgehend von § 249 BGB, hat der Schadensersatzpflichtige grundsätzlich den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn die Verletzung nicht eingetreten wäre. Dieser Grundsatz gilt auch für den Ersatz von immateriellen, nicht vermögensrechtlichen Schäden wie im Falle einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Voraussetzung ist jedoch, dass die Wiederherstellung des früheren Zustands überhaupt möglich ist. Dies ist vor allem bei immateriellen Persönlichkeitsrechtsverletzungen oft fraglich, da der nicht vermögensrechtliche Schaden schwer messbar ist.

Es würde jedoch zu einer Missachtung des Persönlichkeitsrechts führen, wenn dieses zwar anerkannt wird, gleichzeitig jedoch der Ersatz eines immateriellen Schadens abgelehnt wird. So hat der Bundesgerichtshof bereits 1958 einen im Gesetz nicht vorgesehenen Anspruch anerkannt, welcher heute aus § 823 I i.V. mit Art. 2 I, Art. 1 I GG abgeleitet wird.

Voraussetzungen eines Geldentschädigungsanspruchs

Ein Geldentschädigungsanspruch wird nur für immaterielle (nicht vermögensrechtliche) Schäden gewährt. Vermögensrechtliche Schäden wie beispielsweise Umsatzeinbußen durch rufschädigende Äußerungen lösen materielle Schadensersatzansprüche aus.

Schuldhafte Persönlichkeitsrechtsverletzung

Anders als beim Unterlassungsanspruch muss für den Anspruch auf Geldentschädigung ein nicht nur rechtswidriger, sondern vor allem schuldhafter Eingriff in die Rechte des Verletzten vorliegen. Ausreichend für das Verschulden ist dabei, wenn beispielsweise die Medien ihre Sorgfaltspflichten grob missachten.

Fehlende anderweitige Kompensationsmöglichkeit

Voraussetzung für das Entstehen eines Geldentschädigungsanspruchs ist ferner, dass die Verletzung nur durch die Gewährung einer Geldentschädigung kompensiert werden kann. Es muss somit eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen. Dies ist insbesondere bei einem Eingriff in die Privat- oder Intimsphäre des Verletzten gegeben. In Betracht kommt dabei vor allem die Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung des Abgebildeten.

Bei der Bestimmung der Schwere der Verletzung wird insbesondere die Bedeutung und Tragweite der Verletzung berücksichtigt. Grundsätzlich gilt, je mehr Dritte den Verletzten identifizieren können, desto schwerer wiegt die Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Wichtig ist somit, dass keine zumutbare, anderweitige und den Umständen des Einzelfalls angemessene Ausgleichsmöglichkeit neben dem Geldentschädigungsanspruch bestehen darf. Dies bedeutet, wenn die Aussicht auf Schadensminderung durch die Geltendmachung von beispielsweise Unterlassungs- und Berichtigungsansprüchen besteht, müssen diese ausgeschöpft werden, bevor eine Entschädigung in Geld in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt nicht für Fälle, in denen anderweitige Ansprüche die Gefahr mit sich bringen, die Persönlichkeitsinteressen des Geschädigten noch mehr zu beeinträchtigen, oder diese für den Geschädigten unzumutbar sind.

Es kommt somit auf die Gesamtwürdigung des Einzelfalls an, nach der zu beurteilen ist, ob ein unabwendbares Bedürfnis für die Gewährung einer Geldentschädigung besteht.

Höhe des Geldentschädigungsanspruchs

Grundsätzlich gilt, dass von der Höhe des Geldentschädigungsanspruchs ein Hemmungseffekt ausgehen soll. Dabei wird die Höhe in das Ermessen des Gerichts, gem. § 253 II 2 ZPO gestellt und ist durch eine Schätzung zu bestimmen. Beachtet werden dabei immer die konkreten Umstände des Einzelfalls, wie z.B. die Motive des Verletzers und die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Fraglich ist, welcher Betrag erforderlich ist, um die Genugtuung des Verletzten zu erreichen. Dies lässt sich anhand der Tragweite des Eingriffs bemessen. Berücksichtigt wird aber vor allem auch, ob der Verletzer die Absicht hatte, die verletzte Person gegen ihren Willen und zu seinen Gunsten zu vermarkten (Zwangskommerzialisierung).

Dabei wird die Höhe der Beträge, die durch die Zwangskommerzialisierung eingenommen wurden, bei der Schätzung der Höhe der Geldentschädigung mit einbezogen. Bei Medienunternehmen gilt es zu beachten, dass der Geldentschädigungsanspruch nicht zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Pressefreiheit führen darf.

Geldentschädigungsanspruch bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Die Veröffentlichung von Fotos ist durch das Recht am eigenen Bild gemäß § 22 KUG beschränkt. Fotos dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und veröffentlicht werden. Wird ohne Einwilligung des Abgebildeten ein Bild von diesem veröffentlicht, kann auch hier ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorliegen, vor allem dann, wenn es den Abgebildeten in privaten oder sogar intimen Momenten zeigt.

Fazit

Ist man von einer schweren Verletzung seines Persönlichkeitsrechts betroffen und kann diese Verletzung nicht auf anderem Wege kompensiert werden, kann man durch den Geldentschädigungsanspruch Genugtuung erlangen. Wichtig ist dabei, dass es für die Gewährung dieses Anspruchs immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt. Insbesondere muss eine schuldhafte, schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen.

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