Anwalt für negative Bewertungen

Sie wurden zu Unrecht negativ bewertet? Nutzen Sie unser Formular!

Als Anwälte für negative Bewertungen sowie Fachanwälte für Medienrecht in Berlin und als Anwälte für negative Bewertungen sowie Fachanwälte für Medienrecht in Hamburg haben wir einen besonderen Schwerpunkt unserer Tätigkeit auf das Vorgehen gegen rufschädigende Bewertungen im Internet gelegt.

Wir sind Rechtsanwälte für negative Bewertungen und vertreten seit Jahren erfolgreich Unternehmen und Freiberufler, insbesondere Ärzte, Hoteliers und Online-Händler, welche negative Bewertungen mit unzulässigen Inhalten erhalten haben. Als Rechtsanwälte haben wir uns daher auf das Löschen von rufschädigenden Bewertungen spezialisiert. Unser Team aus qualifizierten Fachanwälten und Juristen(innen) für Medienrecht setzt die Rechte unserer Mandanten effektiv und zielgerichtet für diese durch. Die rechtliche Vertretung erfolgt dabei bundesweit.

Negative Bewertungen erhalten? Rechtsanwalt David Geßner erklärt, wie Sie im Einzelfall vorgehen können

Unsere Leistungen als Anwälte bei negativen Bewertungen

Die Entfernung rechtsverletzender oder beleidigender Bewertungen gehört zu unseren Tätigkeitschwerpunkten. Als Anwälte für Medienrecht unterstützen wir Sie in folgenden Fällen:

  • Gezieltes Vorgehen gegen unzulässige negative Bewertungen, welche falsche Tatsachenbehauptungen oder beleidigende Schmähkritik enthalten,
  • Wiederherstellung Ihres guten Rufes (Reputationsmanagement)
  • Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Geldentschädigungsansprüchen,
  • Bundesweite außergerichtliche sowie gerichtliche Vertretung
  • Gerichtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche im einstweiligen Verfügungsverfahren bei besonderer Dringlichkeit

FAQ-Ratgeber

Wann sind negative Bewertungen zulässig?

Die Frage, die sich Betroffenen zumeist stellt, ist, ob sie sich negative Bewertungen und Bewertungen generell gefallen lassen müssen. Dies wurde höchstrichterlich bereits wiederholt durch den Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und im Ergebnis bejaht. Bewertungen sind grundsätzlich Ausdruck der freien Meinungsäußerung und tragen zur öffentlichen Meinungsbildung dar. Negative Bewertungen sind jedoch oftmals nicht zulässig. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit schlechter Bewertungen differenziert man zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen. Meinungsäußerungen sind durch ein subjektives Dafürhalten geprägt. Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich und können auf Wahrheit oder Unwahrheit überprüft werden.

Richtiges Vorgehen gegen negative Bewertungen

Hat man eine negative Bewertung erhalten, stellt sich die Frage, wie man am besten gegen die Bewertung vorgeht. Zunächst gilt der Grundsatz, dass man die Bewertung zunächst nicht kommentieren sollte. Dies machen viele Unternehmen leider all zu oft falsch, da sie eine Rufschädigung durch eigene Sachverhaltsschilderungen eindämmen wollen. Hierdurch können jedoch unnötige Zugeständnisse gemacht werden, welche in einem möglichen späteren Prozess schädlich sein können. Es gilt daher, unmittelbar einen Rechtsanwalt für negative Bewertungen zu konsultieren, der die Bewertung prüft.

Vorgehen gegen den Verursacher der negativen Bewertung

Unzulässige Negativbewertungen können unterschiedliche Ansprüche des bewerteten Unternehmens auslösen. Maßgeblich ist hierbei der Unterlassungsanspruch, der auf die Beseitigung der Wiederholungsgefahr einer Rechtsverletzung abzielt und auch auf Löschung der negativen Bewertung gerichtet ist. Als Rechtsanwälte für negative Bewertungen mahnen wir den Bewertenden ab und fordern ihn unter Fristsetzung (meist 5 bis 7 Tage) auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die unzulässige Bewertung oder Teile davon zu löschen. Gleichzeitig fordern wir ihn auf, die Rechtsanwaltskosten zu erstatten. In geeigneten Fällen machen wir auch Schadensersatz für unsere Mandanten geltend.

Sollte die gesetzte Frist ablaufen, ist die weitere Vorgehensweise davon abhängig, seit wann der Mandant Kenntnis von der negativen Bewertung hat. Nach gefestigter Rechtsprechung der spezialisierten Pressekammern der Landgerichte kann Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme von der Bewertung gestellt werden. Danach ist mangels besonderer Dringlichkeit nur noch die Möglichkeit des Klageverfahrens gegeben. Daher ist es besonders wichtig, sofort nach Kenntnisnahme einen spezialisierten Rechtsanwalt für Medienrecht aufzusuchen, um Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche im Eilverfahren durchzusetzen.

Vorgehen gegen Provider und Bewertungsportal

Oftmals handelt der Bewertende jedoch unter der Tarnung der Anonymität. Daher muss man in vielen Fällen gegen das Bewertungsportal oder Provider wie etwa Google oder Facebook vorgehen, indem man von diesem die Löschung der persönlichkeitsrechtsverletzenden Bewertung fordert. Eine schnelle Beseitigung der negativen Bewertung ist wichtig, da negative Beurteilungen schnell zu Umsatzeinbußen und einer Imageschädigung des Bewerteten führen können. Auskunftsansprüche in Bezug auf die Identität der Bewertenden sind ausgeschlossen. Das Datenschutzrecht und das Telemediengesetz, welches die Anonymität im Internet stärkt, verhindern dies.

Haftung der Provider für negative Bewertungen

Um eine schnelle und wirksame Löschung der schlechten Bewertung zu erreichen, müssen entscheidende Punkte beachtet werden. Bewertungsportale und Provider im Allgemeinen müssen Bewertungen nur unter bestimmten Voraussetzungen löschen. So werden Prüfungspflichten der Portale und Provider in Bezug auf die Zulässigkeit der Äußerungen nur dann ausgelöst, wenn der Bewertende oder dessen Anwalt die Rechtsverletzung so konkret schildern und ggf. nachweisen, dass die Rechtsverletzung offensichtlich erkennbar ist. Provider sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verpflichtet, Inhalte proaktiv zu prüfen, wenn sie veröffentlicht werden.

Ihre Experten für negative Bewertungen

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte unter der Leitung von Rechtsanwalt David Geßner verfügen über jahrelange Erfahrung und Expertise im Umgang mit Negativbewertungen. Wir konnten bereits mehr als 1000 rufschädigende Bewertungen zur Löschung bringen und haben bundesweit zahlreiche gerichtliche Verfahren für unsere Mandanten vor den spezialisierten Kammern und Senaten unterschiedlichster Landgerichte und Oberlandesgerichte geführt. Wir kennen daher die Rechtsprechung im gesamten Äußerungsrecht und wissen somit, ob Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Vorgehens gegen negative Bewertungen bestehen.

Rechtsanwalt David Geßner gibt zudem regelmäßig Interviews zum Thema „negative Bewertungen“, veröffentlicht in Fachzeitschriften und hat sich auch wissenschaftlich mit dem Thema „Durchsetzung von Ansprüchen bei negativen Bewertungen“ auseinandergesetzt.

Auswahl von Interviews zum Thema negative Bewertungen

Interview zum Thema negative Bewertungen für das Unternehmermagazin handwerk.com

Interview für das Unternehmermagazin procontra.de zum Thema negative Bewertungen und Online-Reputation

Interview zum Thema Vorgehen gegen negative Bewertungen für die Wirtschaftswoche (Handelsblatt)

Interview für das Unternehmermagazin impulse.de zum Thema negative Online-Bewertungen

Wo werden negative Bewertungen veröffentlicht?

Negative Bewertungen werden zum einen in Bewertungsportalen verbreitet. Auf diesen können Konsumenten von Dienstleistungen und Waren nach qualitativ ausgewählten Leistungen recherchieren. Bewertungsportale existieren für nahezu jeden Geschäftszweig. Zu nennen sind etwa Bewertungsportale wie Yelp (ehemals Qype) Jameda, Sanego (Ärztebewertungsportal), HolidayCheck.de (Reisen und Hotels), anwalt.de (Anwaltsbewertungen), Fahrerbewertung.de (Fahrerbewertungen), Google+local (lokale Unternehmen), spickmich.de (Lehrerbewertungen), TripAdvisor, Trustpilot.

Zum anderen werden negative Bewertungen aber auch auf Facebook oder Google verbreitet. Erfahrungsgemäß stellen negative Google-Bewertungen heutzutage das größte Problem dar. Schlechte Google-Bewertungen sind besonders schädlich für betroffene Unternehmen, weil sie bei der Google-Suche sofort sichtbar sind.

Negative Bewertungen durch Konkurrenz

Bewertungsportale und das Thema Bewertungen spielen im Wettstreit der Unternehmen um Kunden eine enorm wichtige Rolle. Positive Bewertungen erzeugen Vertrauen beim Verbraucher und sind zudem entscheidend für die Auffindbarkeit und Positionierung in Suchmaschinen wie Google und generell im Internet. Negative Bewertungen wiederum schaden dem Google-Ranking und beeinträchtigen den Ruf des bewerteten Unternehmens. Insbesondere Ärzte und Angehörige der Heilberufe haben sehr unter schlechten Bewertungen, welche von unzufriedenen Patienten im Internet auf Jameda und Sanego veröffentlicht werden, zu leiden.

Vermehrt kommt es zu sogenannten Fake-Bewertungen von Konkurrenten, welche Mitbewerber negativ bewerten, um deren Ruf zu schädigen und die eigene Position am Markt zu verbessern. Oder aber das eigene Unternehmen wird positiv bewertet, was ebenso unzulässig ist. Abgesehen von der Wettbewerbswidrigkeit solcher Handlungen wird durch verfälschte Negativbewertungen das Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzt.

Meinungsäußerungen in negativen Bewertungen

Negative Bewertungen sind solange zulässig, wie sie auf wahren Tatsachen beruhen und die Grenze zur sogenannten Schmähkritik nicht überschreiten. Hiervon spricht man, wenn die Herabwürdigung und Diffamierung des bewerteten Unternehmens im Vordergrund steht. Im Ergebnis dürfen kritische, wertende Äußerungen in Form einer schlechten Bewertung veröffentlicht werden, solange die Grenze zur beleidigenden Schmähkritik nicht missachtet wird.

Schlechte Bewertungen im Internet sind somit grundsätzlich von der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Grundgesetz (GG) gedeckt sind. Unternehmen müssen sich daher auch Kritik gefallen lassen, auch wenn diese überspitzt ist.

Tatsachenbehauptungen in negativen Bewertungen

Bestehen negative Bewertungen hingegen aus Tatsachenbehauptungen, hat die Meinungsäußerungsfreiheit Grenzen. Da Bewertungen zumeist die sogenannte Sozialsphäre bzw. Berufssphäre der bewerteten Unternehmen betreffen, haben Unternehmen wahre Tatsachenbehauptungen jedoch in der Regel hinzunehmen. Anders wäre dies etwa bei Äußerungen, welche die Privatsphäre betreffen. Hier besteht unabhängig von der Wahrheit von Äußerungen ein erhöhter Schutz der Betroffenen. Unter Umständen können wahre Tatsachenbehauptungen daher untersagt werden.

Wenn jedoch unwahre Tatsachenbehauptungen über das Unternehmen verbreitet werden, ist eine Bewertung unzulässig. Wichtig zu wissen ist es hierbei, dass auch verzerrte Darstellungen oder das Erwecken eines falschen Eindrucks wie unwahre Tatsachenbehauptungen zu behandeln sind und unzulässig sein können. Letztlich kommt es bei der Beurteilung, ob eine Bewertung zulässig ist, immer auf den Kontext der Äußerungen an.

Prüfpflichten ab Kenntnisnahme

Erst wenn, z.B. Jameda oder Google konkret darauf hingewiesen wird, dass eine negative Bewertung rechtswidrig ist, besteht seitens des Providers die Pflicht, den Sachverhalt zu prüfen und eine Stellungnahme beim Bewertenden einzuholen. Hierzu leitet der Provider entsprechend der vom BGH aufgestellten Prüfungskriterien die Beanstandung der Bewertung an den Bewertenden weiter. Dieser muss dann binnen einer bestimmten Frist (7 bis 14 Tage ist hier angemessen) Stellung nehmen und ggf. Belegtatsachen übermitteln, damit der Provider beurteilen kann, ob die Bewertung rechtswidrig ist. Unter Umständen kann es dann erforderlich werden, dass das bewertete Unternehmen nochmals Stellung nehmen muss. Nimmt der Bewertende keine Stellung, ist die Beanstandung als rechtmäßig zu unterstellen und die Bewertung ist zu löschen.

Es kommt also insbesondere wegen der kurzen Dringlichkeitsfristen für das Eilverfahren darauf an, schnell zu handeln und durch konkreten Sachvortrag und rechtliche Begründungen Prüfungspflichten der Provider auszulösen. Denn erst ab Kenntnis einer Rechtsverletzung können Portale und Provider auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, wenn sie Prüfungspflichten verletzen.

Rechtsschutzversicherung bei negativen Bewertungen

Wichtig zu wissen ist es für Betroffene auch, dass die Rechtsschutzversicherungen die Kosten in vielen Fällen übernehmen. Deshalb ist es ratsam, im Fall einer unzulässigen negativen Bewertung einen Anwalt für Medienrecht zu Rate zu ziehen. Dieser prüft, ob Versicherungsschutz besteht und formuliert eine entsprechende Deckungsanfrage an die Versicherung.

Sie wurden zu Unrecht negativ bewertet? Nutzen Sie unser Formular!

Ihre Anwälte für negative Bewertungen in Berlin und Ihre Anwälte für negative Bewertungen in Hamburg stehen Ihnen zur Seite

Sie oder Ihr Unternehmen wurden auch zu Unrecht negativ bewertet und die Bewertung enthält unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik? Gerne beraten wir Sie als Fachanwälte für Medienrecht umfassend zu Ihren Erfolgsaussichten bezüglich der Entfernung der Bewertung sowie zu möglichen Folgeansprüchen wie Schadenersatz. Als Rechtsanwälte verfügen wir über langjährige Erfahrung im Bereich der Löschung von Bewertungen und setzen Ihre Ansprüche effizient für Sie durch. Die Vertretung erfolgt bundesweit.

Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Beratungstermin!


Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

Titelbild: © artinspiring / AdobeStock Beitragsbild: © Andrii Yalanskyi/ AdobeStock

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