bild Symbolbild heimliche Aufnahme – Geldentschädigung nach Persönlichkeitsrechtsverletzung vor dem LG Berlin

Persönlichkeitsrecht · Heimliche Aufnahme · LG Berlin

Geldentschädigung wegen heimlicher Videoaufnahme mit Kamera-Brille

Bild: KI-generiert

GEßNER LEGAL hat vor dem Landgericht Berlin erfolgreich eine Geldentschädigung wegen heimlicher Videoaufnahme mit einer Kamera-Brille durchgesetzt. Das aufgenommene Video wurde auf Instagram über 550.000 Mal abgerufen und mehr als 8.000 Mal geteilt. Der Fall zeigt: Betroffene sind nicht schutzlos, und schwerwiegende Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts haben auch finanzielle Konsequenzen für die Verletzer.

Heimliche Aufnahme in vermeintlicher Vier-Augen-Situation

Unser Mandant arbeitete als Servicemitarbeiter in einem bekannten Luxushotel. Der Beklagte verwickelte ihn in ein Gespräch, und unser Mandant befand sich dabei in einer beruflichen Situation, die er als privat, jedenfalls nicht öffentlich wahrnahm. Aus Höflichkeit unterhielt er sich mit dem Gast. Im Verlauf des Gesprächs entlockte der Beklagte unserem Mandanten sogar dessen Vornamen.

Was unser Mandant nicht wusste: Der Beklagte trug eine Brille mit integrierter Kamera. Diese zeichnete das gesamte Gespräch heimlich audiovisuell auf. Der Eingriff in das durch Art. 2 i.V.m. Art. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht begann damit bereits in dem Moment, in dem die Aufnahme ohne Wissen und Einwilligung des Betroffenen gestartet wurde.

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Veröffentlichung auf Instagram und YouTube

Besonders schwer wog, dass der Beklagte es nicht bei der heimlichen Aufnahme beließ. Er veröffentlichte das Video anschließend auf Instagram und YouTube. Auf Instagram ging das Video viral: Es erzielte mehr als 550.000 Aufrufe, wurde über 8.000 Mal geteilt und vielfach kommentiert sowie geliked.

Unser Mandant wurde dadurch gegen seinen Willen einer breiten Öffentlichkeit ausgesetzt. Er steht nicht in der Öffentlichkeit, wollte nicht öffentlich erkennbar sein und hatte kein Interesse daran, dass sein Vorname, sein Arbeitsplatz und seine berufliche Tätigkeit einem großen Publikum bekannt werden. Die Veröffentlichung eines solchen Videos ohne Einwilligung verletzt neben dem Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG in der Regel auch das Recht am gesprochenen Wort und kann je nach Sachlage strafrechtliche Relevanz nach § 201a StGB entfalten.

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch heimliche Kameraaufnahmen

Heimliche Bild- und Tonaufnahmen greifen regelmäßig erheblich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person ein. Wer eine andere Person heimlich filmt und das Material anschließend im Internet veröffentlicht, verletzt nicht nur das Recht am eigenen Bild. Je nach Einzelfall kommen auch Verletzungen des Rechts am gesprochenen Wort sowie zivilrechtliche Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen nach § 823 BGB und § 1004 BGB analog in Betracht.

  • Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG)
  • Recht am gesprochenen Wort (allgemeines Persönlichkeitsrecht)
  • Schadensersatz nach § 823 BGB
  • Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog
  • Geldentschädigungsanspruch bei schwerwiegender Verletzung
  • Strafrechtliche Aspekte nach § 201a StGB (heimliche Bildaufnahmen)

Unser Mandant entschied sich in diesem Fall dafür, zivilrechtlich gegen den Beklagten vorzugehen. Vergleichbar gelagerte Fälle sind zum Beispiel Prank-Videos, bei denen Personen ohne ihr Wissen aufgenommen und auf Social-Media-Kanälen veröffentlicht werden.

Abmahnung und Unterlassungserklärung

Wir mahnten den Beklagten zunächst außergerichtlich ab. Gefordert wurden insbesondere die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung einer Geldentschädigung wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Der Beklagte gab daraufhin zwar eine Unterlassungserklärung ab. Eine Zahlung lehnte er jedoch ab. Die massive Verbreitung des Videos, die heimliche Aufnahmesituation und die Bloßstellung gegenüber einem großen Publikum rechtfertigten aus unserer Sicht eine Geldentschädigung.

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Klage vor dem Landgericht Berlin

Da der Beklagte keine Zahlung leisten wollte, erhoben wir für unseren Mandanten Klage vor dem Landgericht Berlin. In der mündlichen Verhandlung machte das Gericht deutlich, dass es sich dem Grunde nach um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt. Das Landgericht Berlin ließ erkennen, dass Geldentschädigungsansprüche grundsätzlich bestehen und die Abmahnkosten vollständig zu erstatten sind. Lediglich über die konkrete Höhe der Geldentschädigung könne nach Auffassung des Gerichts diskutiert werden.

Einigung: 3.000 Euro Geldentschädigung und Erstattung der Abmahnkosten

Vor diesem Hintergrund einigten sich die Parteien auf die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 3.000 Euro sowie die vollständige Erstattung der Abmahnkosten. Zwar kann eine Geldzahlung die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vollständig ungeschehen machen. Gerade bei viralen Veröffentlichungen im Internet lässt sich die Rechtsverletzung häufig nicht vollständig zurückholen. Dennoch zeigt der Fall, dass Betroffene nicht schutzlos sind. Einen ähnlich gelagerten Erfolg hat GEßNER LEGAL zuvor bereits in einem Fall wegen Geldentschädigung wegen IRL-Streaming erzielt.

Fazit: Heimliche Aufnahmen sind kein Kavaliersdelikt

Wer andere Menschen heimlich filmt, in Gespräche verwickelt und die Aufnahmen anschließend auf Social Media veröffentlicht, setzt sich erheblichen rechtlichen Risiken aus. Dies gilt erst recht, wenn die betroffene Person nicht in der Öffentlichkeit steht, keinen Anlass für eine öffentliche Berichterstattung gegeben hat und durch die Veröffentlichung identifizierbar gemacht wird.

Betroffene können in solchen Fällen insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Löschung, Geldentschädigung und Erstattung von Rechtsanwaltskosten geltend machen. Alle unsere Erfolge in ähnlich gelagerten Fällen finden Sie in unserer Übersicht.

Anwalt für Persönlichkeitsrecht und heimliche Videoaufnahmen

GEßNER LEGAL vertritt bundesweit Mandantinnen und Mandanten bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, rechtswidrigen Bild- und Videoveröffentlichungen sowie heimlichen Aufnahmen. Wenn Sie ohne Einwilligung gefilmt oder auf Instagram, TikTok, YouTube oder anderen Plattformen veröffentlicht wurden, prüfen wir Ihre Ansprüche und setzen diese konsequent durch.

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GEßNER LEGAL verteidigt bundesweit Mandantinnen und Mandanten gegen rechtswidrige Bild- und Videoaufnahmen, unzulässige Social-Media-Veröffentlichungen und schwerwiegende Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wir setzen Unterlassung, Löschung, Geldentschädigung und Erstattung der Abmahnkosten konsequent durch.

Ob heimliche Aufnahme mit versteckter Kamera, virales Video auf Instagram oder YouTube, unzulässige Veröffentlichung ohne Einwilligung: Wir analysieren den Sachverhalt rechtlich, prüfen alle Ansprüche und gehen schnell gegen die Verantwortlichen vor. Bundesweite Vertretung, Erfahrung mit Fällen vor Berliner Gerichten.

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