BGH beendet Streit um Gewinne aus den Kohl-Protokollen

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BGH beendet Streit um Gewinne aus den Kohl-Protokollen

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Der langjährige Rechtskonflikt um das Buch „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ hat eine weitere entscheidende Wendung genommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Maike Kohl-Richter keinen Anspruch auf Einnahmen aus dem Verkauf des umstrittenen Werks hat. Damit beantwortete das Gericht zugleich eine grundlegende juristische Frage zum Schutz persönlicher Äußerungen im Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit (Art. 5 GG) und allgemeinem Persönlichkeitsrecht.

Keine Beteiligung an den Bucherlösen

Ausgangspunkt des jahrelangen Streits waren umfangreiche Tonbandaufnahmen, die der Journalist und Ghostwriter Heribert Schwan während der gemeinsamen Arbeit an den Memoiren des früheren Bundeskanzlers Helmut Kohl angefertigt hatte. Über Jahre hinweg trafen sich Schwan und Kohl zu ausführlichen Gesprächssitzungen, in denen der Altkanzler freimütig über sein politisches Leben, persönliche Einschätzungen und interne Vorgänge sprach – stets in dem Glauben, die Inhalte würden ausschließlich für das gemeinsame Buchprojekt genutzt.

Nach dem öffentlich ausgetragenen Zerwürfnis zwischen beiden veröffentlichte Schwan im Jahr 2014 das Buch auf Grundlage eben dieser Gespräche. Die Reaktionen waren heftig: Kohl sah sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, seine Witwe Maike Kohl-Richter setzte die juristischen Auseinandersetzungen nach seinem Tod 2017 fort. Seitdem laufen zahlreiche Verfahren rund um Veröffentlichung, Unterlassung und Entschädigung – ein Rechtsstreit, der die deutschen Zivilgerichte bis heute beschäftigt.

Die Kernfrage des Verfahrens

Können Gewinne aus einem Buch abgeschöpft werden, wenn darin Aussagen verwendet werden, die unrechtmäßig veröffentlicht wurden? Hinter dieser Frage steht ein dogmatisches Grundproblem des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG: Wie weit reicht sein vermögensrechtlicher Schutz?

Im aktuellen Verfahren stand genau diese besonders weitreichende Frage im Mittelpunkt. Der BGH verneinte sie klar. Nach Auffassung des Gerichts fallen persönliche Äußerungen als solche nicht unter einen vermögensrechtlich geschützten Teil des Persönlichkeitsrechts. Wirtschaftlich geschützt seien klassische Persönlichkeitsattribute wie Name, Stimme oder Bildnisse – nicht aber der bloße Inhalt gesprochener Aussagen, mögen diese noch so exklusiv oder aufschlussreich sein.

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BGH widerspricht der Vorinstanz (OLG Köln)

Damit stellte sich das Gericht ausdrücklich gegen eine frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln. Dieses hatte den Tonbandaufnahmen wegen ihrer Einmaligkeit und Exklusivität einen eigenen wirtschaftlichen Wert zugesprochen und darin einen schutzwürdigen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts erblickt. Das OLG argumentierte, dass gerade die authentische Stimme und das unverfälschte Zeugnis eines Bundeskanzlers einen Vermögenswert darstellten, der dem Betroffenen zustehe.

Der BGH folgte dieser Argumentation nicht. Die wirtschaftliche Nutzung des Buches beziehe sich auf die darin enthaltenen Informationen, Bewertungen und Einschätzungen, nicht auf ein vermögensrechtlich geschütztes Gut im Rechtssinne. Der bloße Umstand, dass Aussagen ohne Einwilligung veröffentlicht wurden, begründe für sich genommen noch keinen Anspruch auf die erzielten Erlöse. Maßgeblich sind nach Auffassung des Senats vielmehr die klassischen Ansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen – Unterlassung, Berichtigung und in schweren Fällen eine Geldentschädigung.

  • Vermögensrechtlich geschützt sind klassische Persönlichkeitsattribute: Name, Stimme, Bildnis.
  • Nicht vermögensrechtlich geschützt ist der bloße Inhalt gesprochener Aussagen – auch dann nicht, wenn sie exklusiv, brisant oder politisch bedeutsam sind.
  • Folge: Eine Gewinnabschöpfung allein aufgrund der unrechtmäßigen Verwendung von Aussagen scheidet aus.
  • Bleibt: Unterlassung, Berichtigung und in schweren Fällen Geldentschädigung.

Auch kein urheberrechtlicher Schutz

Auch urheberrechtliche Ansprüche sah das Gericht in diesem Zusammenhang nicht. Ein Schutz über das Urheberrecht wäre allenfalls denkbar gewesen, wenn konkrete Äußerungen als persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes einzustufen gewesen wären, also eine hinreichende schöpferische Eigenart aufgewiesen hätten. Für eine solche Qualifikation der in Rede stehenden Passagen sah der Senat im vorliegenden Fall jedoch keine tragfähige Grundlage.

Damit ist klargestellt: Spontane Äußerungen in einem Gespräch erreichen typischerweise nicht die Schwelle der schöpferischen Gestaltungshöhe, die das Urheberrecht für einen Werkschutz verlangt. Die Verwertung solcher Aussagen lässt sich nicht über § 97 UrhG unterbinden.

Weitere Streitpunkte bleiben offen

Vollständig abgeschlossen ist das Verfahren dennoch nicht. In einem weiteren Punkt bekam Kohl-Richter zumindest teilweise Recht: Für einzelne Passagen des Buches könnte weiterhin ein Unterlassungsanspruch bestehen. Über diese noch offenen Fragen muss nun erneut das Oberlandesgericht Köln verhandeln, nachdem der BGH den Rechtsstreit in diesem Umfang zurückverwiesen hat. Wann mit einer abschließenden Entscheidung zu rechnen ist, bleibt zunächst offen.

Das Urteil setzt damit nicht nur einen wichtigen Schlusspunkt in einem zentralen Teilbereich des langjährigen Streits um die Kohl-Protokolle, sondern schafft zugleich grundlegende Klarheit darüber, wie weit der wirtschaftliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts reicht und wo seine Grenzen liegen.

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Was die Entscheidung für Betroffene bedeutet

Die Entscheidung hat über den prominenten Einzelfall hinaus erhebliche praktische Bedeutung. Wer in einem vertraulichen Gespräch ungeschützt geredet hat und feststellen muss, dass diese Aussagen ohne Einwilligung in einem Buch, einem Beitrag oder einem Podcast verwertet werden, kann sich auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen und Unterlassung verlangen. Ein direkter Anspruch auf die mit der Veröffentlichung erzielten Gewinne folgt daraus nach dem BGH jedoch nicht.

Wer wirtschaftlich an einer Verwertung beteiligt werden möchte, muss frühzeitig vertraglich vorsorgen. Das gilt insbesondere für Memoiren, Ghostwriter-Projekte, Interviews mit Exklusivcharakter und für Tonbandaufnahmen, die nicht für eine eigenständige Veröffentlichung gedacht sind. Wer hingegen lediglich rufschädigende oder vertrauliche Inhalte aus der Welt schaffen will, hat mit Unterlassung, Berichtigung und Geldentschädigung weiterhin scharfe Werkzeuge an der Hand. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog.

Fazit

Der BGH zieht eine klare dogmatische Grenze: Die vermögensrechtliche Komponente des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt klassische Persönlichkeitsattribute, nicht aber den bloßen Inhalt gesprochener Worte. Auch besonders aufschlussreiche, exklusive oder politisch brisante Aussagen begründen kein eigenes Verwertungsrecht des Sprechers. Maike Kohl-Richter erhält deshalb keinen Anteil an den Einnahmen aus dem umstrittenen Buch. Die Entscheidung schafft Rechtsklarheit – und macht zugleich deutlich, dass präventiver vertraglicher Schutz unerlässlich ist, wenn vertrauliche Gespräche nicht später öffentlich verwertet werden sollen.

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