Pressemitteilung zu Rabbiner Walter Homolka (Zusammenfassung einer beschämenden Kampagne)
Wie bereits öffentlich bekannt, vertreten wir Rabbiner Prof. Dr. Dr. Homolka in presse- und äußerungsrechtlichen Angelegenheiten. Die vom Zentralrat der Juden in Deutschland sowie den Medien geführte Kampagne gegen unseren Mandanten läuft nun bereits weit mehr als ein Jahr.
Man versuchte unseren Mandanten durch haltlose Vorwürfe und Verdachtsäußerungen mundtot zu machen und seinen Ruf zu vernichten. Diffuse, durch nichts belegte Vorwürfe von Machtmissbrauch unterhalb der Schwelle zum Strafrecht sind übriggeblieben.
Einstweilige Verfügungen wegen massiver Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegen Axel Springer und Journalisten
Angestoßen von einem Artikel der Axel Springer SE (WELT) vom 06.05.2022 wurden diverse schwerwiegende Vorwürfe zulasten unseres Mandanten erhoben. Der Artikel ging wiederum überwiegend auf eine offizielle Beschwerde von Prof. Dr. Jonathan Schorsch zurück, die dieser zuvor publik gemacht und an die Axel Springer SE sowie diverse andere Medienhäuser lanciert hatte.
Für unseren Mandanten konnten wir im Rahmen von einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin (Az.: 27 O 200/22, 27 O 240/22, 27 O 533/22, 27 O 18/23) der Axel Springer SE und dem Autor des Artikels – Herrn Alan Posener – eine Vielzahl an unwahren Tatsachenbehauptungen verbieten lassen. Weil die Axel Springer SE und Herr Posener gegen diese gerichtlichen Verbote verstoßen hatten, verurteilte das Landgericht Berlin diese zur Zahlung eines Ordnungsgelds. Die Axel Springer SE und Herr Posener gaben in der Folge Abschlusserklärungen ab und räumten somit ein, Unwahrheiten über unseren Mandanten berichtet zu haben.
Weitere Äußerungen wurden der Axel Springer SE und Herrn Posener vom Landgericht Berlin im Rahmen eines Klageverfahrens untersagt (27 O 298/22). Das Berufungsverfahren ist derzeit beim Kammergericht anhängig. Dort geht es dann auch darum, ob die Axel Springer SE und Herr Posener unserem Mandanten wegen ihrer vorsätzlichen Falschbehauptungen und unzulässigen Verdächtigungen gesamtschuldnerisch eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 50.000€ zu zahlen haben.
Ein Klageverfahren gegen Prof. Dr. Jonathan Schorsch ist beim Landgericht Frankfurt am Main anhängig. Als rechtswidrig beanstandet werden dort mehr als 45 Äußerungen von Prof. Dr. Schorsch.
15.000 € Geldentschädigung wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Gegen den Autor des Springer-Artikels vom 06.05.2022 – Herrn Alan Posener – konnten wir im Rahmen eines Klageverfahrens für unseren Mandanten weitere Äußerungen vom Landgericht Berlin (Az.: 27 O 424/22) verbieten lassen, die dieser über seine Social-Media-Kanäle verbreitete. Herr Posener behauptete u.a. wahrheitswidrig, unser Mandant habe seine Ordination mit „Lustknaben“ (also minderjährigen Prostituierten) gefeiert.
Dies stellt eine massive Grenzüberschreitung dar. Das Landgericht Berlin folgte unserem Vortrag und qualifizierte das Verhalten von Alan Posener als derart schwerwiegend und übergriffig, dass es unserem Mandanten für die erlittenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000€ zusprach.
Entschuldigt hat sich Herr Posener bei unserem Mandanten bislang nicht für diese Übergriffigkeit. Das Verhalten des Springer-Journalisten spricht für sich.
Zahlreiche einstweilige Verfügungen gegen weitere Medien folgten
Die von der Axel Springer SE und deren Autor erhobenen Vorwürfe und Unwahrheiten nahm eine Vielzahl anderer Medien zum Anlass, ebenfalls über unseren Mandanten zu berichten. Auch gegen diese Berichterstattungen konnte sich unser Mandant mit Erfolg zur Wehr setzen.
Viele Medien gaben bereits nach erfolgter Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und löschten ihre Beiträge unverzüglich. Gegen andere Medien mussten gerichtliche Unterlassungsverfügungen erstritten werden.
Eine Auswahl unserer Erfolge für Rabbiner Walter Homolka finden Sie hier:
https://www.rechtsanwalt-gessner-berlin.de/erfolg-gegen-axel-springer-homolka/
https://www.rechtsanwalt-gessner-berlin.de/erfolg-gegen-rbb/
https://www.rechtsanwalt-gessner-berlin.de/erfolg-taz-landgericht-ffm-homolka/
https://www.rechtsanwalt-gessner-berlin.de/erfolg-gegen-deutschlandradio-lg-ffm-homolka/
https://www.rechtsanwalt-gessner-berlin.de/landgericht-berlin-axel-springer-ordnungsgeld-7500-euro/
https://www.rechtsanwalt-gessner-berlin.de/erfolg-tagesspiegel-lg-hamburg-homolka/
https://www.rechtsanwalt-gessner-berlin.de/erfolg-zentralrat-der-juden-homolka/
Zentralrat der Juden beauftragte Strafrechtskanzlei mit Untersuchungen
Auch der Zentralrat der Juden nahm die Berichterstattung der Axel Springer SE zum Anlass, eigene Ermittlungen zulasten unseres Mandanten und seines Lebenspartners durch eine auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Strafrechtskanzlei zu initiieren. Am 07.12.2022 veröffentlichte der Zentralrat der Juden die von dieser Strafrechtskanzlei verfasste sog. „Vorläufige Executive Summary.“ Darin erhebt der Zentralrat der Juden Verdächtigungen zulasten unseres Mandanten ober- und unterhalb zur Schwelle des Strafrechts. Wohlgemerkt handelt es sich bei allen ermittelten Sachverhalten lediglich um bloße Verdächtigungen.
Unser Mandant bestreitet weiterhin mit aller Vehemenz, dass die von dem Zentralrat ermittelten Verdachtsfälle zutreffen.
Einstweilige Verfügung gegen Zentralrat der Juden vor dem LG Berlin erwirkt
Mit Urteil vom 21.02.2023 (27 O 16/23) verbot das Landgericht Berlin dem Zentralrat der Juden die Verbreitung aller Verdachtsäußerungen von strafrechtlicher Relevanz. Es fehle insoweit insbesondere an einem Mindestbestand an Beweistatsachen, der für die Wahrheit der erhobenen Verdächtigungen sprechen könnten. Das Landgericht folgte insoweit unserem Antrag.
Für unseren Mandanten forderten wir auch die vom Zentralrat der Juden beauftragte Strafrechtskanzlei zur Unterlassung der in der „Vorläufigen Executive Summary“ enthaltenen Verdachtsäußerungen auf.
Die Strafrechtskanzlei ließ durch ihre auf Presserecht spezialisierte Rechtsvertretung Folgendes mitteilen:
- Wir weisen im Übrigen darauf hin, dass unsere Mandanten zu keinem Zeitpunkt eine eigene Veröffentlichung und/oder Verbreitung des Dokuments (gemeint ist die Summary) geplant und/oder angekündigt haben.
- Unsere Mandanten planen insbesondere nicht, darin die durch das LG Berlin (gemeint sind die mit Urteil vom 21.02.2023 verbotenen Äußerungen zum 27 O 16/23 – s.o.) untersagten Äußerungen (kerngleich) zu wiederholen.
Einstweilige Verfügung gegen Zentralrat auch vor dem LG Frankfurt
Auch das Landgericht Frankfurt am Main untersagte dem Zentralrat mit Urteil vom 09.03.2023 (Az.: 2-03 O 118/23) die Behauptung, in dem „Vorläufigen Executive Summary“ seien strafrechtliche relevante Taten festgestellt worden. Der Zentralrat der Juden veröffentlichte in dem von ihm zu verantwortenden Medium „Jüdische Allgemeine“ am 22.12.2022 ein Interview mit ihrem Geschäftsführer Daniel Botmann.
Nach richtiger Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main handelt es sich bei der Äußerung, es seien strafrechtliche relevante Taten festgestellt worden, um eine unwahre Tatsachenbehauptung.
Der Durchschnittsleser verstehe diese Antwort auf die Frage „Jetzt hat die vom Zentralrat beauftragte Kanzlei (…) eine Kurzzusammenfassung ihrer Ermittlungen präsentiert. Mit welchem Ergebnis?“ so, dass die Strafverteidiger in ihrer Untersuchung von unserem Mandanten begangene Straftaten festgestellt hätten. Diese Darstellung ist falsch. In dem Urteil heißt es: „Der Beklagte zu 2) (Herr Botmann) stellt das Ergebnis der Untersuchung durch die Strafverteidiger so dar, als hätten diese festgestellt, dass der Kläger (unser Mandant) strafrechtlich relevante Taten begangen habe. Diese Tatsachenbehauptung ist indes falsch. Die Kanzlei (…) hat in der Kurzzusammenfassung ihrer Ermittlungen nicht das Ergebnis präsentiert, dass der Kläger (unser Mandant) strafrechtlich relevante Taten begangen hat."
Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.05.2023 gab der Zentralrat der Juden eine Abschlusserklärung ab und räumte somit ein, dass ihre Darstellung nicht der Wahrheit entspricht.
Ergebnis: Untersuchungen ergaben keine strafrechtlich relevanten Taten unseres Mandanten
Die vom Zentralrat der Juden beauftragte Kanzlei konnte keine strafrechtlich relevanten Taten unseres Mandanten ermitteln. Anderslautende Behauptungen sind schlicht falsch. (Urteil Landgericht Frankfurt am Main vom 09.03.2023 – 2-03 O 118/23) Bereits die Verbreitung von Äußerungen über Verdächtigung von strafrechtlicher Relevanz zulasten unseres Mandanten sind rechtswidrig, weil es hierfür an Anknüpfungstatsachen fehlt. (Urteil Landgericht Berlin vom 21.02.2023 – 27 O 16/23)
Diffuse Vorwürfe von Machtmissbrauch sind ebenfalls nicht haltbar
Lediglich die Verbreitung von Verdächtigungen unterhalb zur Schwelle des Strafrechts erachtete das Landgericht Berlin als zulässig. Wir halten das Urteil des Landgerichts insoweit für falsch. Das von uns angestrengte Berufungsverfahren ist derzeit beim Kammergericht anhängig. (10 U 45/23)
Zu den Verdächtigungen unterhalb zur Schwelle des Strafrechts ist Folgendes zu sagen:
Der Zentralrat der Juden verdächtigt unseren Mandanten, seine Macht in zahlreichen Fällen missbraucht zu haben. Unstreitig ist insoweit zwischen unserem Mandanten und dem Zentralrat allein, dass diese Fälle von Verdächtigungen vermeintlichen Machtmissbrauchs rechtmäßige Verhaltensweisen unseres Mandanten darstellen.
Strafrechtskanzlei fehlt jegliche Kompetenz für Untersuchung von Machtmissbrauch
Den Begriff des „Machtmissbrauchs“ definiert die vom Zentralrat beauftragte Strafrechtskanzlei in ihrem Anhörungsschreiben vom 17.10.2022 wie folgt:
Der Begriff des Machtmissbrauchs bezieht sich im Rahmen von Abhängigkeits- und Überlegenheitsverhältnissen auf den Einsatz von Macht zu Zwecken, die bei wertender Betrachtung negativ besetzt sind. Von Machtmissbrauch lässt sich somit sprechen, wenn Menschen zu einem Verhalten i.S. eines Tuns, Duldens oder Unterlassens gedrängt werden, das sie ohne den Einsatz von Macht von sich aus nicht an den Tag legen würden und das der drängenden Person einen Vorteil verschafft. Zur Feststellung, ob im Einzelfall von einem solchen Machtmissbrauch ausgegangen werden kann, beziehen wir uns insbesondere auf folgende Indizien:
- Immunisierung gegen negative Kritik,
- Systematisch undurchschaubares Kommunikationsverhalten,
- Umgehung offizieller Autoritäts- und Entscheidungsstrukturen,
- Überschreitung ethischer und rechtlicher Grenzen im Zusammenhang
- mit Einflussnahme,
- Systematische Einflussnahme mit Hilfe von Angst bzw. Druck oder
- Forderung von Vertrauen und Gehorsam kraft Amtes.
Zentrale Begriffe wie Macht, Vorteile, Zwecke, Angst werden nicht definiert, sondern mit Indizien oftmals rein subjektiver Natur umschrieben, die ihrerseits wiederum nicht definiert werden. Zudem bleibt unklar, weshalb genau diese Indizien gewählt wurden. Jedenfalls ist nach Auffassung der Strafrechtskanzlei erforderlich, dass Machtmissbrauch der drängenden Person einen Vorteil verschafft.
In der vom Zentralrat der Juden am 07.12.2022 veröffentlichten und der Strafrechtskanzlei verfassten „Vorläufigen Executive Summarywird der Begriff des Machtmissbrauchs anders definiert. Nach Auffassung des Zentralrats ist es – anders als im Anhörungsschreiben – nicht erforderlich, dass Machtmissbrauch das verfolgte Ziel, d. h. der eigene Vorteil oder die Schädigung anderer, tatsächlich erreicht wird. Es wird eine soziologische Perspektive bemüht. Fundstellen hierzu werden nicht genannt. Erläuterungen zu dieser Änderung erfolgten bislang ebenfalls nicht.
Insoweit ist interessant, dass sich die Strafrechtskanzlei des Zentralrats am Tag der Veröffentlichung des „Woelki-Gutachtens“, das auch von ihr verfasst wurde, wie folgt äußerte:
Wichtig ist auch: Es ist ein juristisches Gutachten. Wir sind Juristen. Weder der Münchener Kollege Dr. Wastl als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, noch wir als Fachanwälte für Strafrecht sind Kriminologen oder Soziologen, wir sind keine Historiker und wir sind insbesondere auch keine Theologen. Zum einen ist zu betonen, dass wir als Juristen mit der Aufarbeitung beauftragt wurden; es war uns dementsprechend (nur) möglich, ein juristisches Gutachten zu verfassen. Es fiel damit nicht in unseren Kompetenzbereich, Überlegungen aus Sicht eines Historikers, Psychologen oder Soziologen anzustellen. Gleichwohl erlangten wir im Zuge der Befassung mit der Materie selbstverständlich in dieser Hinsicht bestimmte Erkenntnisse. Derartige Beobachtungen haben wir rein deskriptiv in dieses Gutachten aufgenommen. Schließlich steht es einem Gutachter schon aus fachlich-methodischer Sicht schlicht nicht zu, außerhalb seines Kompetenzbereichs Bewertungen vorzunehmen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Kompetenz der von dem Zentralrat beauftragten Strafrechtskanzlei Machtmissbrauch nach der soziologischen Perspektive zu beurteilen, mehr als fraglich.
Fazit: Strafrechtskanzlei untersucht Sachverhalte außerhalb des Strafrechts
Dem Zentralrat der Juden ist es gerichtlich untersagt worden, Verdächtigungen von strafrechtlicher Relevanz zulasten unseres Mandanten zu äußern.
Die vom Zentralrat der Juden ermittelten Verdachtsfälle vermeintlichen Machtmissbrauchs haben unstreitig rechtmäßige Verhaltensweisen zum Gegenstand. Es handelt sich hierbei um reine Verdachtsfälle, die unser Mandant weiterhin mit aller Vehemenz bestreitet.
Die vom Zentralrat beauftragte Wirtschaftsstrafrechtskanzlei handelt außerhalb ihres Kompetenzbereichs, soweit sie Verdachtsfälle vermeintlichen Machtmissbrauchs nach der „soziologischen Perspektive“ ermittelt haben will.
Zentralrat der Juden missbraucht eigene Medien für Kampagne gegen Homolka
Der Zentralrat der Juden veröffentlichte in dem von ihm zu verantwortenden Medium „Jüdische Allgemeine“ eine Vielzahl an Presseartikeln vor und nach Veröffentlichung der „Vorläufigen Executive Summary“ am 07.12.2022. Es wurde eine Vielzahl von Artikeln durch die Jüdische Allgemeine veröffentlicht, die nach unserer Auffassung rechtswidrig sind und in schwerwiegender Weise in das Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten eingreifen.
Außergerichtlich wurde der Zentralrat von uns bereits zur Unterlassung und Widerruf einer Vielzahl von Äußerungen sowie zur Zahlung einer Geldentschädigung aufgefordert. Der Zentralrat wies unsere Ansprüche zurück. Daher wird zeitnah ein Klageverfahren angestrengt werden müssen.
Zentralrat und beauftragte Kanzlei verschleppten Veröffentlichung des Gutachtens
Die vom Zentralrat der Juden beauftragte Strafrechtskanzlei hielt am 06.12.2022 fest, dass ihre Untersuchungen abgeschlossen seien und der ausführliche Bericht sich noch in der redaktionellen Bearbeitung befinde. Auf Seite 6 der „Vorläufigen Executive Summary“ heißt es:
„Ende Oktober beendeten die Untersuchungsführer die Interviewphase.“ Auf Seite 11 der „Vorläufigen Executive Summary“ heißt es: „Sowohl die Bewertung der mutmaßlichen Sachverhalte durch die Untersuchungsführer als auch die Erstellung der Executive Summary waren am 28.11.2022 abgeschlossen, was dem Zentralrat der Juden von den Untersuchungsführern mitgeteilt wurde.“
Wie sich Anfang dieses Jahres herausstellte, ermittelt die vom Zentralrat der Juden beauftragte Strafrechtskanzlei weiterhin zu möglichen Fehlverhaltensweisen unseres Mandanten. Die Ermittlungen sind damit noch nicht abgeschlossen.
Daher gilt:
Der Zentralrat dürfte nach eigenen Angaben noch keine Kenntnis über etwaige Ermittlungsinhalte haben. (»Die Vereinbarung im Rahmen des Auftrags war von Anfang an, dass die Kanzlei die Untersuchung vollständig unabhängig und selbstständig durchführt und auch wir vor Abschluss der Untersuchung keine Informationen über den Inhalt der Untersuchung erhalten«, betonte Schuster.)
Fazit: Übrig geblieben ist ein diffuser Verdacht von Machtmissbrauch
Ein strafrechtlich relevantes oder machtmissbräuchliches Verhalten konnte unserem Mandanten nicht nachgewiesen werden.
Etwaige Verdächtigungen oberhalb zur Schwelle des Strafrechts dürfen nicht geäußert werden, weil es hierfür an Anknüpfungstatsachen fehlt.
Die zulasten unseres Mandanten erhobenen Verdächtigungen unterhalb zur Schwelle des Strafrechts haben rechtmäßige Verhaltensweisen unseres Mandanten zum Gegenstand.
Etwaiges Fehlverhalten wurde und wird von unserem Mandanten weiterhin mit aller Vehemenz bestritten.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der „Vorläufigen Executive Summary“ hätte der Zentralrat der Juden über keinerlei Ermittlungsinhalte Kenntnis haben dürfen. Dennoch forderte der Zentralrat bereits vor Veröffentlichung der Summary einen „Neuanfang.“
Der für Ende letzten Jahres angekündigte Endbericht wurde erst heute durch den Zentralrat der Juden veröffentlicht. Es bestand ganz offensichtlich anders als Ende 2022 der Öffentlichkeit suggerriert kein Druck zur Veröffentlichung der „Vorläufigen Executive Summary“ vor. Man wartete nunmehr weitere neun Monate damit, das finale Gutachten zu veröffentlichen.
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