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erfolg gegen rbbErfolg gegen RBB: Der rbb gibt in einer presserechtlichen Streitigkeit Unterlassungserklärung ab

Erneut konnte unsere Kanzlei einen presserechtlichen Erfolg gegen ein großes Medienhaus erzielen.

Inhaltsverzeichnis
1. RBB gibt Unterlassungserklärung ab
2. Was war geschehen?
3. Haftung für verlinkte Inhalte bei Zu-eigen-machen

RBB gibt Unterlassungserklärung ab

Nach einer Abmahnung durch Geßner Legal – Medienkanzlei Rechtsanwälte gibt das Medienhaus rbb (Rundfunk Berlin Brandenburg) eine presserechtliche Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab.

Was war geschehen?

Grund für die Abmahnung war eine Wortberichterstattung des RBB im Internet, wobei der rbb auf einen sich hinter der sog. „Bezahlschranke“ befindlichen Artikel der Tageszeitung „Die Welt“ verlinkte.

Nach unserer Auffassung war bereits der verlinkte Beitrag der „Welt“ wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen unzulässig, rechtswidrig und verletzte damit unseren Mandanten, den bekannten Rabbiner Prof. Dr. Walter Homolka, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Haftung für verlinkte Inhalte bei Zu-eigen-machen

Allein durch die Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte macht sich der Linksetzer in gleicher Weise haftbar, wie derjenige, der die unzulässigen Äußerungen behauptet. Dies jedoch nur dann, wenn der Linksetzer sich die Äußerung des Dritten zu eigen macht. Dabei wird ein Zu-eigen-machen dann angenommen, wenn der Linksetzer sich nicht von den verlinkten Inhalten bzw. Äußerungen ernsthaft und hinreichend distanziert.

So lag der Fall auch hier. Der rbb hat auf die aus unserer Sicht rechtswidrigen Inhalte verlinkt ohne sich von diesen explizit zu distanzieren. Scheinbar hat der rbb ein entsprechendes Prozesskostenrisiko angenommen und eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Wir freuen uns, dass wir für unseren Mandanten Herrn Prof. Dr. Walter Homolka eine außergerichtliche und damit kostengünstige, effiziente Streitbeilegung erzielen konnten.

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Titelbild: © nmann77/AdobeStock

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