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Prozesserfolg gegen Axel Springer

Erfolg gegen Axel Springer vor dem Landgericht Berlin

Unser Medienrechtsteam konnte einen weiteren presserechtlichen Erfolg für unseren Mandanten, Herrn Rabbiner Prof. Dr. Walter Homolka, verzeichnen. Mit Beschluss vom 09.06.2022 (Az.: 27 O 200/22) hat das Landgericht Berlin unserem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Axel Springer SE vollumfänglich stattgegeben.

Inhaltsverzeichnis
1. Erfolg gegen Axel Springer vor dem Landgericht Berlin
1.1. Zum Sachverhalt:
1.2. Landgericht Berlin: Berichterstattung verletzt Persönlichkeitsrecht von Prof. Dr. Homolka
1.3. Fazit: Berichterstattung der „Welt“ war unzulässig

Zum Sachverhalt:

Die Tageszeitung „Die Welt“ veröffentlichte einen Bericht über unseren Mandanten. Vier ehrabträgliche Äußerungen stellten sich als unwahre Tatsachenbehauptungen heraus.

Landgericht Berlin: Berichterstattung verletzt Persönlichkeitsrecht von Prof. Dr. Homolka

Mit Beschluss vom 09.06.2022 untersagte es die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung sowohl der Axel Springer SE als auch dem Autor des Beitrags unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die vier streitgegenständlichen Äußerungen weiterhin wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. Die Äußerungen benennen wir an dieser Stelle bewusst nicht, da sie massiv rufschädigend und unwahr sind.

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Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1)

Das Landgericht folgte der Auffassung unseres Medienrechtsteams und beurteilte die vier streitgegenständlichen Äußerungen als unwahre Tatsachenbehauptungen. Unwahre Tatsachenbehauptungen verletzen insoweit stets das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person, ohne dass dies durch die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GG) gerechtfertigt werden könnte.

Die Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen begründet damit stets einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

Landgericht setzt Verfahrenswert auf 40.000 € fest

Darüber hinaus hat die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin in ihrem Beschluss in einer Nebenentscheidung den Verfahrenswert auf 40.000 € festgesetzt und begründet dies mit der besonderen Schwere der unwahren Tatsachenbehauptungen.

Hierzu führt das Landgericht Berlin aus:

„Die Festsetzung des Verfahrenswertes berücksichtigt nicht nur die Schwere der Vorwürfe (…), sondern auch, dass sich der Antrag gegen zwei Antragsgegner (Axel Springer und den Journalisten) richtet (…).“

Fazit: Berichterstattung der „Welt“ war unzulässig

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die „Welt“ sich dazu entschied, solche aus unserer Sicht offensichtlich unwahren Tatsachenbehauptungen über unseren Mandanten zu behaupten und öffentlich zu verbreiten. Einmal mehr entsteht der Eindruck, dass es gerade den Medien der Axel Springer SE auf eine reißerische Berichterstattung ankommt, ohne ihren journalistischen Sorgfaltspflichten in hinreichender Weise nachzukommen, nur um der Leserschaft eine „Story“ bieten zu können.

Vorliegend auf Kosten von Prof. Dr. Homolka.

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Unsere Fachanwälte für Medien- und Presserecht vertreten Sie bundesweit

Wurden auch Sie Opfer einer unzulässigen Medienberichterstattung und möchten dagegen vorgehen? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf. Unser Medienrechtsdezernat erreichen Sie unter der Woche telefonisch zwischen 9-18 Uhr oder per E-Mail (auch abends und am Wochenende). Als Experten für Medienrecht kümmern wir uns schnell und effizient um Ihren Fall. Die Vertretung erfolgt bundesweit.

Unsere Fachanwälte verfügen über langjährige Erfahrung im Umgang mit unzulässigen Presseberichterstattungen und sind somit Experten in diesem Bereich.

Anm.:

Der Beschluss des Landgerichts Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Dieser Beitrag spiegelt allein die Rechtslage bis zum 24.06.2022 wider. Grundsätzlich kann gegen den Beschluss der einstweiligen Verfügung der Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt werden, §§ 935, 936, 924 Abs. 1 ZPO. Dieser ist nicht fristgebunden.

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Titelbild: © MOZCO Mat Szymański/AdobeStock

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