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Ordnungsgeld gegen die Axel Springer SE erwirkt

Das Medienrechtsteam von Geßner Legal Medienkanzlei konnte für einen Mandanten die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen erneuter Persönlichkeitsrechtsverletzung gegen Axel Springer vor der Pressekammer des Landgerichts Berlin erreichen. Die Axel Springer SE verstieß gegen eine gerichtlich angeordnete einstweilige Verfügung, die wir am 10.08.2022 vor dem Landgericht Berlin für unseren Mandanten Rabbiner Prof. Walter Homolka erwirkt haben.

Die einstweilige Verfügung regelt, dass die Axel Springer SE es zu unterlassen hat, bestimmte Äußerungen über unseren Mandanten zu tätigen.

Die Äußerungen benennen wir an dieser Stelle bewusst nicht, da sie massiv rufschädigend und unwahr sind.

Dagegen hat die Axel Springer SE durch Äußerungen in der von ihr zu verantwortenden Boulevard-Zeitung B.Z. verstoßen. Es ist auch acht Monate nach der zugestellten einstweiligen Verfügung ein Beitrag auf ihrer Internetseite auffindbar gewesen, der diese unwahren Tatsachenbehauptungen öffentlich für jeden einsehbar zugänglich macht. Dadurch wurde gegenüber unserem Mandanten Prof. Walter Homolka eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung begangen, mit der Folge, dass gegen die Unterlassungsverfügung verstoßen wurde.

Ordnungsgeld gemäß § 890 ZPO

Aufgrund dieses Verstoßes haben wir gemäß § 890 ZPO beantragt, dass Axel Springer zur Zahlung eines Ordnungsgeldes zu verurteilen ist.

Diesem Antrag ist das Landgericht Berlin mit dem Ordnungsgeldbeschluss vom 10.05.2023 gefolgt. Darin wurde Axel Springer zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 2.000 Euro verurteilt.

Nach einer Vielzahl von einstweiligen Verfügungen für unseren Mandanten Prof. Walter Homolka gegen unterschiedliche Medienhäuser bundesweit vor unterschiedlichen Gerichten, stellt dies einen weiteren Erfolg dar. Prof. Walter Homolka sieht sich schon seit mehr als einem Jahr immer wieder persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen in diversen Medienberichten ausgesetzt. Unwahre Tatsachenbehauptungen und unzulässige Verdachtsäußerungen hat unser Mandant nicht zu dulden – dies hat sich nun in dem Ordnungsgeldbeschluss wiederholt bestätigt.

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