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erfolg taz

Erfolg gegen die TAZ vor dem Landgericht Frankfurt am Main

Unser Medienrechtsteam konnte einen presserechtlichen Erfolg für unseren Mandanten, Rabbiner Prof. Dr. Walter Homolka, gegen die die taz (TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH) verzeichnen. Mit Beschluss vom 06.07.2022 (Az.: 2-03 O 222/22) hat das Landgericht Frankfurt am Main unserem Antrag, die Antragsgegnerin zur Unterlassung zu verpflichten teilweise stattgegeben.

Inhaltsverzeichnis
1. Zum Sachverhalt
2. Landgericht Frankfurt am Main: Berichterstattung verletzt Persönlichkeitsrecht von Prof. Dr. Homolka
2.1. Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG)
3. Änderung des Artikels lässt Wiederholungsgefahr nicht entfallen

Zum Sachverhalt

Die Tageszeitung (taz) ist eine überregionale deutsche Tageszeitung. Die Antragsgegnerin veröffentlichte einen Bericht über unseren Mandanten. Eine ehrabträgliche Äußerung stellte sich als unwahre Tatsachenbehauptung heraus. Die Äußerung geben wir bewusst nicht noch einmal wieder, da sie in hohem Maße ehrabträglich ist und unseren Mandanten in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Landgericht Frankfurt am Main: Berichterstattung verletzt Persönlichkeitsrecht von Prof. Dr. Homolka

Mit Beschluss vom 06.07.2022 untersagte es die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung der TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer,

  • die streitgegenständliche Äußerung weiterhin zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen

und/oder

  • verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

 

Die Äußerung benennen wir an dieser Stelle bewusst nicht, da sie massiv rufschädigend und unwahr ist.

erfolg taz

Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG)

Das Landgericht folgte der Auffassung unseres Medienrechtsteams und beurteilte die streitgegenständliche Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung. Unwahre Tatsachenbehauptungen verletzen insoweit stets das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person, ohne dass dies durch die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GG) gerechtfertigt werden könnte.

Die Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen begründet damit stets einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

Ansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechtsanwalt David Geßner LL.M. vertritt sie bundesweit.

Änderung des Artikels lässt Wiederholungsgefahr nicht entfallen

Insbesondere stellte das Landgericht Frankfurt am Main fest, dass die Änderung der streitgegenständlichen Passage durch die Antragsgegnerin die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr nicht entfallen lässt.

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Unsere Fachanwälte für Medien- und Presserecht vertreten Sie bundesweit

Wurden auch Sie Opfer einer unzulässigen Medienberichterstattung und möchten dagegen vorgehen? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf. Unser Medienrechtsdezernat erreichen Sie unter der Woche telefonisch zwischen 9-18 Uhr oder per E-Mail (auch abends und am Wochenende). Als Experten für Medienrecht kümmern wir uns schnell und effizient um Ihren Fall. Die Vertretung erfolgt bundesweit.

Unsere Fachanwälte verfügen über langjährige Erfahrung im Umgang mit unzulässigen Presseberichterstattungen und sind somit Experten in diesem Bereich.

Anm.:

Der Beschluss des Landgerichts Hamburg ist noch nicht rechtskräftig. Dieser Beitrag spiegelt allein die Rechtslage bis zum 16.07.2022 wider. Grundsätzlich kann gegen den Beschluss durch den Antragsgegner Widerspruch eingelegt (§ 935, 936, 924 Abs. 1 ZPO) werden.

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Titelbild: © svort/ AdobeStock

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