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homolka erfolgt Zentralrat der juden

Einstweilige Verfügung gegen Zentralrat der Juden erwirkt

Einstweilige Verfügung gegen Zentralrat der Juden für Rabbiner Prof. Walter Homolka wegen rechtswidriger Verbreitung von Verdachtsäußerungen vor der Pressekammer des Landgerichts Berlin erwirkt!

Landgericht Berlin untersagt zahlreiche persönlichkeitsrechtsverletzende Verdachtsäußerungen über unseren Mandanten.

Für unseren Mandanten Rabbiner Prof. Walter Homolka konnten wir nach erfolgreicher mündlicher Verhandlung eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen den Zentralrat der Juden in Deutschland wegen rechtswidriger Verbreitung von Verdachtsäußerungen aus einer Executive Summary der Kanzlei Gercke-Wollschläger erwirken. Teile einer Pressemitteilung und Berichterstattung der vom Zentralrat verantworteten Zeitung Jüdische Allgemeine wurden ebenso untersagt.

Sämtliche Äußerungen des Verdachts von Straftaten wie Vorteilsannahme, Nötigung, Verleumdung, Beleidigung sowie Fehlverhalten in 23 Fällen wurden gerichtlich untersagt. Die Urteilsgründe stehen noch aus.

Inhaltsverzeichnis
1. Zum Hintergrund des Verfahrens:
2. Was war Gegenstand der Untersuchungen?
3. Executive Summary verletzte Persönlichkeitsrecht Homolkas massiv
4. Zahlreiche unzulässige Verdachtsäußerungen in Bezug auf Straftaten
4.1. Verstoß gegen Grundsätze der Verdachtsberichterstattung
4.2. Im Ergebnis ein wichtiger Erfolg für unseren Mandanten
5. Beschämende Irreführung der Öffentlichkeit durch den Zentralrat der Juden

Zum Hintergrund des Verfahrens:

Der Zentralrat der Juden hatte am 7.12. einen als „Executive Summary“ bezeichneten Zwischenbericht der Kanzlei Gercke-Wollschläger veröffentlicht und hierdurch Persönlichkeitsrechte Homolkas schwerwiegend verletzt. Zuvor hatte der Zentralrat die auf Strafrecht und ausdrücklich nicht auf „Machtmissbrauch“ spezialisierte Kanzlei mit einem, so sagt er, „unabhängigen“ Gutachten beauftragt, das jedoch aus unserer Sicht offensichtlich nur darauf abzielte, dem Ruf unseres Mandanten nachhaltig zu schaden.

Was war Gegenstand der Untersuchungen?

Untersucht wurden Machtmissbrauchsvorwürfe und auch, ob strafrechtlich relevantes Verhalten unseres Mandanten vorliegt oder in der Vergangenheit vorlag. Man gab vor, mehr als 70 Interviews mit Dritten geführt zu haben. Im Zuge der Untersuchungen beantworteten wir für unseren Mandanten einen umfangreichen Fragenkatalog der Kanzlei Gercke Wollschläger und entkräfteten die im Raum stehenden Vorwürfe ausführlich.

Wir wiesen darauf hin, dass die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zwingend einzuhalten sind und mangels hinreichender Beweistatsachen Verdachtsäußerungen im Rahmen eines Gutachtens, insbesondere in Bezug auf Straftatbestände, zu unterlassen sind.

Executive Summary verletzte Persönlichkeitsrecht Homolkas massiv

Am 5.12.2022, zufälligerweise genau einen Tag nach Übermittlung einer umfangreichen und entlastenden Stellungnahme gegenüber Gercke Wollschläger und nur wenige Tage vor den Wahlen der UpJ (Union progressiver Juden), kündigte der Zentralrat in einer Pressemitteilung an, am 7.12. einen Zwischenbericht zu veröffentlichen. Noch bevor wir den Inhalt dieses Zwischenberichtes kannten, konfrontierte uns ein Journalist der Welt mit dem Inhalt des Berichtes.

Dies, obwohl die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen waren und die umfassende und aussagekräftige, für unseren Mandanten formulierte anwaltliche Stellungnahme nicht ansatzweise vollständig geprüft und berücksichtigt wurde. Man beschränkte sich darauf, lediglich allgemeine Aussagen aus der Stellungnahme zu zitieren und verwies gleichzeitig darauf, dass die Executive Summary vorbehaltlich einer vollständigen Berücksichtigung unserer Stellungnahme angefertigt worden sei.

Zahlreiche unzulässige Verdachtsäußerungen in Bezug auf Straftaten

Die begutachtende Strafrechtskanzlei Gercke Wollschläger, welche die geltenden Grundsätze einer zulässsigen Verdachtsberichterstattung grob missachtet hat, stellte im Rahmen ihres Zwischenberichtes mit voller Überzeugung u.a. folgendes fest:

  • Nach einem „Ampelsystem“ waren hiervon 14 Vorgänge als „rote“ Fälle zu qualifizieren, in denen nach Auffassung der Untersuchungsführer insgesamt 23 Fehlverhaltensweisen zu identifizieren waren.
  • Hierbei handelte es sich nach Einschätzung der Untersu-chungsführer in neun Fällen um mindestens den Anfangsverdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit.
  • In einem Fall betraf dies mindestens den Anfangsverdacht einer Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB), also eines Korruptionsdelikts,
  • in drei Fällen mindestens den Anfangsverdacht einer Nöti-gung (§ 240 Abs. 1 StGB),
  • in einem Fall mindestens den Anfangsverdacht einer versuchten Nötigung (§§ 240 Abs. 1 u. 3, 22 StGB),
  • in einem Fall mindestens den Anfangsverdacht einer Verleumdung (§ 187 StGB),
  • in zwei Fällen mindestens den Anfangsverdacht einer Beleidigung (§ 185 StGB),

Verstoß gegen Grundsätze der Verdachtsberichterstattung

Sämtliche vorgenannten Verdachtsäußerungen wurden nunmehr gerichtlich verboten, da sie das Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten verletzen und gegen die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verstoßen. Die Urteilsgründe stehen noch aus.

Bereits jetzt ist jedoch festzustellen, dass es hinsichlich der untersagten Verdachtsäußerungen in jeglicher Hinsicht an einem Mindestmaß an Beweistatsachen fehlt. Nachdem die per Abmahnung außergerichtlich geforderte Unterlassungserklärung durch den Zentralrat der Juden nicht abgegeben wurde, mussten wir die Unterlassungsansprüche im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen.

Die Pressekammer des Landgerichts Berlin hat die Verbreitung sämtlicher in der Executive Summary genannten Verdachtsäußerungen in Bezug auf Straftaten untersagt und damit seine in der mündlichen Verhandlung vom 21.2. geäußerte vorläufige Rechtsauffassung, die Äußerungen seien zulässig, revidiert.

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung teilte die Kammer den Beteiligten zunächst noch mit, dass sie der vorläufigen Rechtsauffassung sei, bei sämtlichen Äußerungen, insbesondere auch bei den Verdachtsäußerungen in Bezug auf Straftaten in mehreren Fällen, handele es sich um zulässige Äußerungen.

Wir konnten das Gericht schließlich mit guten Argumenten davon überzeugen, dass diese Rechtsauffassung falsch ist und zu untragbaren Ergebnissen führen würde. Soweit das Landgericht Berlin Äußerungen unterhalb der Schwelle zum Strafrecht für rechtmäßig erachtete, halten wir die Entscheidung für falsch und werden entsprechend Berufung einlegen, da es auch für diese an jeglichen hinreichenden Beweistatsachen, welche die Äußerungen rechtfertigen könnten, fehlt.

Für die Reputation und das Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten haben die bislang nicht untersagten übrigen Äußerungen jedoch nicht ansatzweise das Gewicht und die Tragweite der schwerwiegenden Verdachtsäußerungen im Zusammenhang mit Straftaten, welche richtigerweise untersagt wurden.

Im Ergebnis ein wichtiger Erfolg für unseren Mandanten

Für unseren Mandanten Prof. Walter Homolka stellt die einstweilige Verfügung einen wichtigen Erfolg im Kampf gegen eine unsägliche und seit vielen Monaten andauernde Kampagne des Zentralrats der Juden, unterstützt durch zahlreiche Medien, gegen seine Person dar.

Nachdem wir bereits zahlreiche einstweilige Verfügungen für unseren Mandanten gegen unterschiedliche Medienhäuser vor unterschiedlichen Gerichten innerhalb der Bundesrepublik wegen haltloser Verdachtsäußerungen erwirken konnten, setzt die nun erlassene Unterlassungsverfügung in besonderem Maße ein Zeichen, wenn es darum geht, die Reputation unseres Mandanten zu schützen und Grenzen aufzuzeigen. Die Entscheidung des Landgerichts Berlin zeigt, wie nachlässig und aus unserer Sicht bewusst rechtsverletzend der Zentralrat der Juden und die von ihm beauftragte „unabhängige“ Kanzlei Gercke Wollschläger agiert haben. Die Gutachter sollten nun vorsichtig sein, wenn es um die Fertigstellung und Veröffentlichung des lang angekündigten und noch immer nicht veröffentlichten Gutachtens geht.

Beschämende Irreführung der Öffentlichkeit durch den Zentralrat der Juden

Angesichts der herben Niederlage des Zentralrats im einstweiligen Verfügungsverfahren, ist es beschämend und gleichzeitig bezeichnend, dass der Zentralrat sich durch eine von den Medien einseitig übernommene falsche Pressemitteilung als Sieger geriert und die deutlich gewordenen methodischen und rechtlichen Schwächen des Zwischenberichtes zu vertuschen versucht.

Schließlich hat man lediglich wegen im Vergleich zu untersagten Verdachtsäußerungen in Bezug auf Straftaten unwesentlicher Äußerungen obsiegt, welche letztlich einem einzigen Äußerungskomplex unterhalb der Schwelle zum Strafrecht zuzuordnen sind. Es wird der Öffentlichkeit jedoch suggeriert, man habe überwiegend gewonnen. Auch angesichts der Kostenquote des Tenors 50/50 redet sich der Zentralrat die Niederlage mehr als schön.

All dies passt jedoch zu dem sonstigen Auftreten des Zentralrats im Rahmen seiner Rufmordkampagne gegen Homolka. In hoher Frequenz missbraucht der Zentralrat insbesondere auch seine hauseigene Zeitung „Jüdische Allgemeine“ um rechtswidrige Berichtersattung über unseren Mandanten zu verbreiten. Dabei zitiert und interviewt der Zentralrat sich und seine Vertreter regelmäßg selbst in reißerischer Form. Es ist daher offensichtlich, wer Machtmissbrauch betreibt.

Über den weiteren Gang des Verfahrens werden wir berichten.

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