Urheberpersönlichkeitsrecht
Das Urheberpersönlichkeitsrecht findet seine allgemeine Regelung in § 11 Satz 1 UrhG und schützt den Urheber in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk.
Kompakt, verständlich und praxisnah – mit Einordnung aktueller Entwicklungen für Mandantinnen und Mandanten.