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Urheberrecht · Musikrecht · Abmahnung

IPPC LAW Abmahnung wegen „Kimnotyze“ von DJ Tomekk auf Instagram

Bild: Titelbild KI generiert

Die IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt derzeit für die B. D. B. Media GmbH die Nutzung der Tonaufnahme „Kimnotyze“ von DJ Tomekk feat. Lil’ Kim & Trooper Da Don in gewerblichen Instagram-Videos ab und fordert zur pauschalen Abgeltung der Zahlungsansprüche insgesamt 3.060,21 Euro. Wenn Sie eine solche IPPC-LAW-Abmahnung wegen „Kimnotyze“ erhalten haben, sollten Sie die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben und den geforderten Betrag nicht vorschnell überweisen. Ob die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestehen, hängt unter anderem davon ab, ob die B. D. B. Media GmbH die ausschließlichen Rechte an der konkret verwendeten Aufnahme hält und ob die Nutzung durch eine Lizenz von Instagram beziehungsweise Meta gedeckt war.

Worum geht es bei der IPPC-LAW-Abmahnung wegen „Kimnotyze“?

IPPC LAW wirft unserer Mandantschaft im Auftrag der B. D. B. Media GmbH vor, die Tonaufnahme „Kimnotyze“ von DJ Tomekk feat. Lil’ Kim & Trooper Da Don ohne die erforderliche Zustimmung in einem gewerblich genutzten Video verwendet und dieses Video anschließend über Instagram öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ausgesprochen wurde die Abmahnung unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian. Aus dem Vorwurf leitet IPPC LAW Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie auf Erstattung von Rechtsanwalts- und Ermittlungskosten ab.

Der offizielle Songtitel lautet „Kimnotyze“. Bei mündlicher Wiedergabe wird der Titel gelegentlich als „Kim Noticed“ oder „Kimnotize“ verstanden; maßgeblich ist die Schreibweise „Kimnotyze“, unter der die Aufnahme auch auf dem offiziellen YouTube-Kanal von DJ Tomekk geführt wird. Für die rechtliche Prüfung ist das keine Nebensächlichkeit: Entscheidend ist stets die konkret verwendete Fassung der Tonaufnahme.

Im Zentrum der Auseinandersetzung stehen drei Fragen. Erstens: Hält die B. D. B. Media GmbH tatsächlich die ausschließlichen Rechte an der konkret genutzten Aufnahme? Zweitens: War die Nutzung durch eine Lizenz gedeckt, etwa über die Musikfunktion von Instagram? Drittens: Sind die vorformulierte Unterlassungserklärung und die bezifferten Zahlungsforderungen in ihrer konkreten Höhe berechtigt? Diese Fragen stellen sich bei nahezu jeder Abmahnung wegen Musiknutzung auf Social Media.

Wer ist die Rechteinhaberin B. D. B. Media GmbH?

Als Anspruchstellerin tritt die B. D. B. Media GmbH aus Berlin auf, in Suchanfragen teilweise auch ohne Leerzeichen als „BDB Media GmbH“ bezeichnet. Nach dem Inhalt der uns vorliegenden Abmahnung ist sie Inhaberin der ausschließlichen Rechte an der Tonaufnahme „Kimnotyze“. Das Unternehmen wird mit dem Label Boogie Down Berlin in Verbindung gebracht.

Nach der von IPPC LAW selbst veröffentlichten Darstellung zu einem gerichtlichen Verfahren hat das Landgericht Berlin im Jahr 2024 die öffentliche Zugänglichmachung der Tonaufnahme über Instagram zu werblichen Zwecken untersagt. Dabei handelt es sich um die Darstellung der Gegenseite zu einem anderen Verfahren. Eine automatische Bewertung Ihres Einzelfalls folgt daraus nicht. Ob die B. D. B. Media GmbH im konkret abgemahnten Fall aktivlegitimiert ist, also die geltend gemachten Rechte tatsächlich innehat und durchsetzen kann, muss anhand der vorgelegten Unterlagen geprüft werden. Wie bei anderen Abmahnungen der Kanzlei IPPC LAW ersetzt die bloße Behauptung einer ausschließlichen Rechteinhaberschaft die Prüfung der Rechtekette nicht.

  • Welche konkrete Fassung von „Kimnotyze“ wurde verwendet (Original, Remix, Edit, Cover)?
  • Welche Rechte besitzt die B. D. B. Media GmbH an genau dieser Fassung?
  • Für welche Nutzungsarten und für welches Gebiet wurden die Rechte eingeräumt?
  • Umfasst die Rechteposition auch die Nutzung auf Instagram und anderen Social-Media-Plattformen?
  • Bestand die behauptete Rechteinhaberschaft bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung?
  • Ist die Rechtekette lückenlos und nachvollziehbar dokumentiert?

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Welche Rechte werden an „Kimnotyze“ geltend gemacht?

Bei einem Musikstück sind zwei Ebenen zu unterscheiden: die Rechte am musikalischen Werk und die Rechte an der konkreten Tonaufnahme. Das musikalische Werk umfasst Komposition, Melodie, Liedtext und weitere schöpferische Bestandteile; die Rechte daran stehen den Urhebern und regelmäßig auch Musikverlagen zu. Daneben ist die tatsächlich produzierte und veröffentlichte Aufnahme geschützt.

IPPC LAW macht für die B. D. B. Media GmbH nach dem Inhalt der Abmahnung vor allem ausschließliche Rechte an der Tonaufnahme geltend. Im Vordergrund steht damit das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers aus § 85 UrhG. Dieses Recht schützt nicht die schöpferische Leistung, sondern die wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistung, die mit der Herstellung einer bestimmten Aufnahme verbunden ist. Der Tonträgerhersteller ist deshalb nicht zwingend mit Komponist, Textdichter oder Interpret identisch.

Hinzu kommen die Rechte der ausübenden Künstler. DJ Tomekk, Lil’ Kim und Trooper Da Don haben die Aufnahme künstlerisch dargeboten. Nach § 78 UrhG steht dem ausübenden Künstler unter anderem das ausschließliche Recht zu, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen. Nutzungsrechte an all diesen Positionen können nach § 31 UrhG eingeräumt werden, einfach oder ausschließlich; die Vorschrift gilt für die Leistungsschutzrechte entsprechend.

Die praktische Folge: Bei der Verwendung einer bekannten Originalaufnahme in einem Instagram Reel können mehrere voneinander unabhängige Rechteebenen betroffen sein. Eine Erlaubnis, die sich auf die Komposition bezieht, deckt nicht automatisch die Nutzung der konkreten Aufnahme. Umgekehrt kann eine Erlaubnis des Tonträgerherstellers unzureichend sein, wenn zusätzlich Rechte an Komposition, Text oder Darbietung betroffen sind. Mehr zu diesen Ebenen lesen Sie auf unserer Seite zum Musikrecht.

Welche Rechte kann ein Instagram-Video verletzen?

Wird eine Tonaufnahme in ein Instagram Reel, ein Werbevideo oder einen sonstigen Social-Media-Beitrag eingebunden, liegen regelmäßig zwei rechtlich getrennte Vorgänge vor.

Erstens die Verbindung der Musik mit dem Bewegtbild. Diese Verbindung wird als Synchronisation bezeichnet, die dafür erforderlichen Rechte als Synchronisationsrechte oder Sync Rights. Wer eine Tonaufnahme unter ein Produktvideo, ein Imagevideo oder einen Werbebeitrag legt, nutzt die Musik nicht bloß zum Anhören: Der Song wird Bestandteil eines neuen audiovisuellen Inhalts. Berührt sein kann dabei insbesondere das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG. Erforderlich können Zustimmungen von Urhebern, Musikverlagen, ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern sein.

Zweitens die Veröffentlichung des fertigen Videos. Wird es auf Instagram hochgeladen und für andere Nutzer abrufbar bereitgehalten, kann darin eine öffentliche Zugänglichmachung der eingebundenen Tonaufnahme liegen. Dieses Recht steht grundsätzlich ausschließlich den jeweiligen Rechteinhabern zu.

Die Erlaubnis, Musik mit Bildern zu verbinden, und die Erlaubnis, das fertige Video im Internet öffentlich zugänglich zu machen, sind rechtlich nicht zwingend identisch. Beide Ebenen müssen deshalb getrennt geprüft werden. Wie sich das in der Praxis auswirkt, zeigen wir ausführlich im Beitrag zur Urheberrechtsverletzung durch Musik in Reels und Storys.

Exkurs: öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, ein Werk so bereitzustellen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl darauf zugreifen können. Es ist ein Unterfall des Rechts der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG. Ein Instagram Reel lässt sich typischerweise zu einem frei gewählten Zeitpunkt, von verschiedenen Orten, über unterschiedliche Endgeräte und wiederholt aufrufen. Für die Tonaufnahme ist dieses Recht dem Tonträgerhersteller vorbehalten (§ 85 Abs. 1 UrhG), für die Darbietung dem ausübenden Künstler (§ 78 Abs. 1 UrhG). Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz folgen aus § 97 UrhG.

Welche Forderungen stellt IPPC LAW in der Abmahnung?

Unterlassung. Unsere Mandantschaft soll sich verpflichten, die Tonaufnahme „Kimnotyze“ künftig nicht mehr ohne Zustimmung der Rechteinhaberin in der beanstandeten Weise zu nutzen. Zur Absicherung soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Der Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG besteht verschuldensunabhängig: Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an, wohl aber darauf, ob überhaupt eine widerrechtliche Urheberrechtsverletzung vorliegt.

Auskunft. Verlangt wird Auskunft über Art und Umfang der Nutzung. Solche Auskunftsansprüche werden regelmäßig nicht auf § 101 UrhG (Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg), sondern auf den unselbstständigen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB gestützt. Er dient der Vorbereitung der Schadensberechnung und reicht nur so weit, wie er dafür erforderlich ist. Genau deshalb sollte vor jeder Antwort geklärt werden, welche Angaben tatsächlich geschuldet sind. Gefordert werden typischerweise:

  • Beginn, Ende und Dauer der Abrufbarkeit
  • Anzahl der Aufrufe und Reichweite des Accounts
  • Art des Accounts und verwendete Plattformen
  • beworbene Waren oder Dienstleistungen
  • Länge des verwendeten Musikausschnitts
  • weitere Veröffentlichungen desselben Videos

Schadensersatz. Anders als der Unterlassungsanspruch setzt der Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG eine vorsätzliche oder fahrlässige Rechtsverletzung voraus, ist also verschuldensabhängig. Die Höhe kann nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden: Gefragt wird, welche angemessene Vergütung vernünftige Vertragsparteien für die konkrete Nutzung vereinbart hätten.

Rechtsanwalts- und Ermittlungskosten. IPPC LAW beziffert die Rechtsanwaltskosten mit 1.287,70 Euro auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 16.500 Euro und stützt den Anspruch auf § 97a Abs. 3 UrhG. Hinzu kommt eine Ermittlungskostenpauschale von 229 Euro netto. Zur außergerichtlichen Abgeltung der Zahlungsansprüche werden insgesamt 3.060,21 Euro gefordert.

Wie setzt sich der Abgeltungsbetrag von 3.060,21 Euro zusammen?

Der geforderte Gesamtbetrag soll nach dem Inhalt der Abmahnung sowohl den Schadensersatz als auch die geltend gemachten Rechtsanwalts- und Ermittlungskosten umfassen. Rechnerisch ergibt er sich wie folgt:

  • Rechtsanwaltskosten: 1.287,70 Euro
  • Ermittlungskosten: 229 Euro netto
  • Ermittlungskosten einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer: 272,51 Euro
  • pauschaler Schadensersatz: rechnerisch 1.500 Euro
  • 1.287,70 Euro + 272,51 Euro + 1.500 Euro = 3.060,21 Euro

Der Schadensersatzanteil von 1.500 Euro ergibt sich dabei rechnerisch als Differenz zwischen dem Gesamtbetrag und den angesetzten Rechtsanwalts- und Ermittlungskosten. Das ist mehr als eine Rechenübung: § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG verlangt, dass eine Abmahnung die Zahlungsansprüche nach Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen aufschlüsselt. Genügt eine Abmahnung den Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG nicht, ist sie unwirksam, und der Abgemahnte kann unter den Voraussetzungen des § 97a Abs. 4 UrhG Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen für die Rechtsverteidigung verlangen. Ob die konkrete Abmahnung diesen Anforderungen entspricht, ist im Einzelfall zu prüfen.

Wichtig ist außerdem: Ein Abgeltungsangebot ist keine gerichtliche Feststellung der geschuldeten Summe. Es bedeutet insbesondere nicht automatisch, dass die behauptete Rechtsverletzung bewiesen ist, dass die B. D. B. Media GmbH sämtliche Rechte nachgewiesen hat, dass ein Verschulden vorliegt, dass die fiktive Lizenzgebühr angemessen berechnet wurde, dass der Gegenstandswert zutrifft oder dass die Ermittlungskosten in voller Höhe erstattungsfähig sind. Der Betrag sollte deshalb nicht ungeprüft bezahlt werden.

Gegenstandswert 16.500 Euro: Wie sind die Anwaltskosten zu bewerten?

Der Gegenstandswert ist weder mit dem Schadensersatz noch mit dem geforderten Gesamtbetrag identisch. Er bildet den wirtschaftlichen Wert des mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruchs ab und dient als Grundlage für die Berechnung der gesetzlichen Gebühren. IPPC LAW setzt hier 16.500 Euro an und beziffert die Rechtsanwaltskosten mit 1.287,70 Euro.

Nach der auf der Website von IPPC LAW veröffentlichten Darstellung soll das Landgericht Berlin in einem dort bezeichneten Verfahren aus Januar 2026 bei der Nutzung einer Tonaufnahme in einem Instagram Reel durch einen Account mit bis zu 1.000 Followern ebenfalls einen Gegenstandswert von 16.500 Euro zugrunde gelegt haben. Auch das ist die Darstellung der Gegenseite und keine Festlegung für jeden anderen Sachverhalt. Der Gegenstandswert ist stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen.

Ein Punkt wird dabei häufig übersehen: § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG begrenzt den Ersatz der Anwaltsgebühren für die erstmalige Abmahnung auf einen Gegenstandswert von 1.000 Euro für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, wenn der Abgemahnte eine natürliche Person ist, die das geschützte Material nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwendet, und nicht bereits zur Unterlassung verpflichtet war. Diese Deckelung greift nach § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG allerdings nicht, wenn der Wert im Einzelfall unbillig wäre. Ob die Nutzung tatsächlich gewerblich war, ist deshalb keine Randfrage: Von der Antwort kann die Höhe der erstattungsfähigen Kosten erheblich abhängen. Genau der gewerbliche Charakter wird in der Abmahnung behauptet, und genau er gehört überprüft.

  • Bestand überhaupt ein Unterlassungsanspruch?
  • Ist die B. D. B. Media GmbH aktivlegitimiert?
  • Ist die konkrete Rechtsverletzung ausreichend genau bezeichnet (§ 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG)?
  • Sind die Zahlungsansprüche nach Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufgeschlüsselt (§ 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG)?
  • War die Nutzung wirklich gewerblich oder selbstständig beruflich?
  • Ist der angesetzte Gegenstandswert für die konkrete Nutzung angemessen?
  • Ist die Gebühr rechnerisch zutreffend ermittelt und waren die Kosten zur Rechtsverfolgung erforderlich?

Auch die Rechtsanwaltskosten sollten deshalb nicht ungeprüft erstattet werden. Vergleichbare Fragen stellen sich in anderen Musikverfahren derselben Kanzlei, etwa bei der Abmahnung wegen „Wonderful Dream“ von Melanie Thornton.

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Sind die Ermittlungskosten von 229 Euro netto erstattungsfähig?

Neben den Rechtsanwaltskosten verlangt IPPC LAW eine Pauschale für die Ermittlung und Dokumentation der behaupteten Rechtsverletzung in Höhe von 229 Euro netto, also 272,51 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Solche Kosten können grundsätzlich als Teil des Schadensersatzes nach § 97 Abs. 2 UrhG oder als erforderliche Aufwendungen nach § 97a Abs. 3 UrhG in Betracht kommen, etwa für die technische Erfassung, Beweissicherung und Dokumentation eines Social-Media-Beitrags.

Erstattungsfähig sind sie aber nur, soweit sie tatsächlich entstanden und zur Rechtsverfolgung erforderlich waren. Ob und in welcher Höhe eine Ermittlungskostenpauschale zu ersetzen ist, wird nicht einheitlich beurteilt und hängt vom Einzelfall ab. Zu klären ist insbesondere, wer die Ermittlung durchgeführt hat, welche Tätigkeit konkret erbracht wurde, wann und wie der Beitrag gesichert wurde, welche Kosten tatsächlich angefallen sind, ob die Beauftragung eines externen Dienstleisters erforderlich war und ob überhaupt ein erstattungsfähiger Hauptanspruch besteht. Die bloße Bezeichnung als Pauschale belegt nicht, dass die Kosten in der verlangten Höhe entstanden sind.

Warum die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschrieben werden sollte

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist regelmäßig der folgenreichste Bestandteil einer urheberrechtlichen Abmahnung. Mit der Unterzeichnung schließen Sie einen eigenständigen Unterlassungsvertrag, der Sie langfristig bindet und die Wiederholungsgefahr ausräumen soll. Kommt es später zu einem schuldhaften Verstoß, kann eine erhebliche Vertragsstrafe verlangt werden. Das gilt gegebenenfalls auch dann, wenn eine erneute Veröffentlichung unbeabsichtigt erfolgt oder alte Inhalte nicht vollständig entfernt wurden.

  • Eine vorformulierte Unterlassungserklärung kann zu weit gehen, wenn sie mehr als die konkret beanstandete Nutzung erfasst
  • wenn sie weitere Versionen oder Bearbeitungen von „Kimnotyze“ einbezieht
  • wenn sie sämtliche Social-Media-Plattformen erfasst
  • wenn sie ein Schuldanerkenntnis enthält oder eine Zahlungspflicht bestätigt
  • wenn sie unnötig weitgehende Lösch- und Kontrollpflichten vorsieht
  • wenn die Vertragsstrafenregelung unangemessen ausgestaltet ist

Ob überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss und wie sie formuliert sein sollte, hängt von der Berechtigung der Abmahnung und den konkreten Umständen ab. Gegebenenfalls kommt eine modifizierte Unterlassungserklärung in Betracht. Sie sollte jedoch nicht anhand allgemeiner Vorlagen aus dem Internet erstellt werden: Bereits kleine Abweichungen im Wortlaut können den Umfang der Verpflichtung und das spätere Vertragsstrafenrisiko erheblich verändern. Eine erste Orientierung geben wir auf unserer Seite Abmahnung erhalten.

„Der Song war doch bei Instagram verfügbar“: Reicht das als Lizenz?

Viele Betroffene haben „Kimnotyze“ nicht aus einer externen Quelle eingebunden, sondern direkt über die Musikfunktion von Instagram ausgewählt. Dann stellt sich die Frage, ob Instagram beziehungsweise Meta über ausreichende Lizenzen verfügte und ob diese Lizenzen auch die konkrete Nutzung abdeckten.

Die bloße technische Verfügbarkeit eines Titels in der App bedeutet nicht zwangsläufig, dass er uneingeschränkt für gewerbliche Zwecke verwendet werden darf. Der Umfang einer Plattformlizenz richtet sich nach der Vereinbarung zwischen Plattform und Rechteinhabern. Nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG werden Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang eingeräumt, den der Vertragszweck erfordert. Entscheidend können daher sein: die konkrete Musikbibliothek, der Account-Typ, die Art des Beitrags, der werbliche Zusammenhang, die Ausspielung als organisches Reel oder als bezahlte Werbeanzeige, die zum Veröffentlichungszeitpunkt geltenden Plattformbedingungen, die Herkunft der Audiodatei und der Umfang der von Meta erworbenen Rechte.

Umgekehrt kann es für die Verteidigung erheblich sein, wenn „Kimnotyze“ direkt über eine von Instagram bereitgestellte Musikfunktion ausgewählt und für den konkreten Account ohne erkennbaren Hinweis auf eine Einschränkung angeboten wurde. Das kann nicht nur für die Lizenzfrage, sondern auch für das Verschulden Bedeutung haben, auf das es beim Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG ankommt. Der Unterlassungsanspruch bleibt davon unberührt. Dokumentieren Sie deshalb, ob der Song innerhalb der App ausgewählt wurde, aus welcher Musikbibliothek er stammte, welche Hinweise dabei angezeigt wurden, welcher Account-Typ verwendet wurde und ob der Beitrag nachträglich als Werbeanzeige ausgespielt wurde. Der Einwand ist ein wichtiger Ansatzpunkt, ersetzt aber keine Prüfung der konkreten Lizenzlage.

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Wie sollten Sie auf die IPPC-LAW-Abmahnung wegen „Kimnotyze“ reagieren?

Bei einer Abmahnung von IPPC LAW wegen der Verwendung von „Kimnotyze“ kommt es darauf an, die gesetzten Fristen einzuhalten und zugleich keine unnötigen Zugeständnisse zu machen. Wird gar nicht reagiert, kann die Gegenseite gerichtliche Schritte einleiten, insbesondere ein Verfahren auf einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage. Eile ist deshalb geboten.

Bevor das beanstandete Video gelöscht, bearbeitet oder deaktiviert wird, sollte die Nutzung umfassend dokumentiert werden: Screenshots, Link, Veröffentlichungsdatum, Aufrufe, Reichweite und Insights, Länge des Musikausschnitts, Caption und Hashtags, Account-Typ, beworbene Waren oder Dienstleistungen, Herkunft der Musik und die Frage, ob das Video als Werbeanzeige geschaltet war. Diese Angaben sind später kaum noch zu rekonstruieren.

Erweist sich die Abmahnung als unberechtigt, kommen umgekehrt eigene Ansprüche in Betracht, etwa der Ersatz der Rechtsverteidigungskosten nach § 97a Abs. 4 UrhG oder, zur Klärung der Rechtslage, eine negative Feststellungsklage.

  • Abmahnung vollständig prüfen lassen: Rechteinhaberschaft, konkrete Nutzung, Lizenzlage, Unterlassungserklärung und sämtliche Zahlungsforderungen
  • Frist nicht verstreichen lassen: eine rechtzeitige Reaktion kann ein kostenintensives gerichtliches Verfahren vermeiden
  • Beweise sichern: Beitrag, Musikquelle, Reichweite, Nutzungsdauer und Account-Einstellungen dokumentieren, bevor etwas gelöscht wird
  • Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben: sie kann langfristige Vertragsstrafenrisiken begründen
  • Nicht vorschnell 3.060,21 Euro zahlen: das Abgeltungsangebot ist keine gerichtliche Feststellung der geschuldeten Summe
  • Keine ungeprüften Auskünfte erteilen: Angaben zu Reichweite, Nutzungsdauer und Umsätzen können zur Bezifferung weiterer Forderungen dienen
  • Nicht ohne Strategie mit der Gegenseite kommunizieren: unbedachte Erklärungen können die eigene Rechtsposition schwächen

Abmahnung wegen „Kimnotyze“ prüfen lassen

Senden Sie uns die Abmahnung der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH über das folgende Formular. Wir prüfen die Anspruchsberechtigung der B. D. B. Media GmbH, die behaupteten ausschließlichen Rechte an „Kimnotyze“, die konkret verwendete Version der Tonaufnahme, die mögliche Plattformlizenz von Instagram beziehungsweise Meta, den gewerblichen Charakter des Beitrags, die vorformulierte Unterlassungserklärung, den Umfang des Auskunftsanspruchs sowie sämtliche Zahlungsforderungen einschließlich des Gegenstandswerts, der Ermittlungskosten und des Abgeltungsangebots. Erforderlichenfalls übernehmen wir die vollständige Korrespondenz mit IPPC LAW und führen Vergleichsverhandlungen. Alternativ können Sie unser allgemeines Formular zur Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung nutzen.

Häufige Fragen zur IPPC-LAW-Abmahnung wegen „Kimnotyze“

Wer verschickt die Abmahnung wegen „Kimnotyze“ und für wen?
Die uns vorliegende Abmahnung stammt von der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian. IPPC LAW handelt im Auftrag der B. D. B. Media GmbH aus Berlin, die nach dem Inhalt der Abmahnung Inhaberin der ausschließlichen Rechte an der Tonaufnahme „Kimnotyze“ von DJ Tomekk feat. Lil’ Kim & Trooper Da Don sein soll.

Wie hoch ist der geforderte Betrag und wie setzt er sich zusammen?
IPPC LAW bietet eine außergerichtliche Abgeltung der Zahlungsansprüche gegen insgesamt 3.060,21 Euro an. Darin enthalten sind Rechtsanwaltskosten von 1.287,70 Euro aus einem Gegenstandswert von 16.500 Euro, Ermittlungskosten von 229 Euro netto (272,51 Euro brutto) und rechnerisch ein pauschaler Schadensersatz von 1.500 Euro.

Heißt der Song „Kim Noticed“ oder „Kimnotyze“?
Die offizielle Schreibweise lautet „Kimnotyze“. „Kim Noticed“ und „Kimnotize“ sind lautmalerische Falschschreibungen. Für die rechtliche Prüfung kommt es ohnehin auf die konkret verwendete Fassung der Tonaufnahme an, nicht auf die Schreibweise des Titels.

Sollte ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden. Sie begründet einen eigenständigen Unterlassungsvertrag, ist häufig weiter gefasst als die beanstandete Nutzung und kann langfristige Vertragsstrafenrisiken auslösen. Ob und in welcher Form eine Erklärung abgegeben wird, sollte im Einzelfall anwaltlich geprüft werden.

Hilft es, wenn „Kimnotyze“ in der Instagram-Musikbibliothek verfügbar war?
Das kann ein wichtiger Ansatzpunkt sein, ersetzt aber keine Prüfung. Entscheidend sind die konkret verwendete Musikbibliothek, der Account-Typ, der werbliche Charakter des Beitrags und der Umfang der Plattformlizenz. Die Auswahl über die App kann zudem für die Frage des Verschuldens Bedeutung haben, auf das es beim Schadensersatz ankommt.

Fazit

Eine IPPC-LAW-Abmahnung wegen „Kimnotyze“ ist kein Grund zur Panik, aber auch nichts, was sich aussitzen ließe. Weder die beigefügte Unterlassungserklärung noch der Abgeltungsbetrag von 3.060,21 Euro sollten ungeprüft akzeptiert werden. Zu klären ist, ob die B. D. B. Media GmbH die ausschließlichen Rechte an der konkret verwendeten Aufnahme hält, ob die Nutzung durch eine Plattformlizenz gedeckt war, ob die Abmahnung den Anforderungen des § 97a UrhG genügt und ob Gegenstandswert, Schadensersatz und Ermittlungskosten in dieser Höhe berechtigt sind. Zugleich gilt: Wer gar nicht reagiert, riskiert ein gerichtliches Verfahren. Die Geßner Legal Medienkanzlei prüft die Abmahnung, übernimmt die Korrespondenz mit IPPC LAW und vertritt Betroffene bundesweit. Vertiefende Informationen finden Sie zum Musikrecht, zum Urheberrecht, zur Urheberrechtsverletzung, zum Lizenzrecht und zur Musiknutzung auf Social Media. Wie andere Kanzleien in vergleichbaren Fällen vorgehen, zeigen unsere Beiträge zur IPPC-LAW-Abmahnung für die B1 Recordings GmbH, zur Abmahnung der Kanzlei Frommer Legal und zur Abmahnung der Kanzlei Beutler Brandt. Hintergründe hören Sie außerdem in Folge 14 unseres Podcasts zur Musiknutzung auf Social Media; wenn es schnell gehen muss, hilft unsere Schnellhilfe weiter.

Abmahnung von IPPC LAW wegen „Kimnotyze“ erhalten?

Abmahnung wegen Musiknutzung auf Instagram

IPPC-LAW-Abmahnung wegen „Kimnotyze“ erhalten?

Wir prüfen für Sie die Rechteinhaberschaft an „Kimnotyze“ von DJ Tomekk, die vorformulierte Unterlassungserklärung und die geforderten 3.060,21 Euro.

Schicken Sie uns die Abmahnung.

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