bild EuGH zu „Metall auf Metall II“- Wann Sampling als Pastiche zulässig sein kann

Kunstfreiheit trifft Sampling

EuGH zu „Metall auf Metall II“: Wann Sampling als Pastiche zulässig sein kann

Das Urteil des EuGH vom 14. April 2026 (C-590/23 – „Pelham“ bzw. „Metall auf Metall II“) ist eine der wichtigsten aktuellen Entscheidungen für das Musikurheberrecht in Europa. Der Gerichtshof hat den Begriff des Pastiches präzisiert und klargestellt, dass auch Sampling grundsätzlich unter die Pasticheschranke fallen kann. Für Musiker, Produzenten, Labels und Rechteinhaber ist das von erheblicher Bedeutung. Denn Sampling ist aus moderner Musikproduktion kaum wegzudenken, führt aber seit Jahrzehnten immer wieder zu urheberrechtlichen Konflikten.

Sampling in der Musikpraxis: kreativ wichtig, rechtlich riskant

Sampling ist in zahlreichen Musikgenres ein zentrales Gestaltungsmittel. Klangfragmente älterer Aufnahmen werden in neue Songs eingebaut, verändert, geloopt, verlangsamt, verfremdet oder in einen neuen musikalischen Kontext gesetzt. Gerade im Hip-Hop, in elektronischer Musik und im Pop ist diese Technik seit langem Teil kreativer Praxis.

Rechtlich ist Sampling allerdings hochsensibel. Denn betroffen sein können nicht nur urheberrechtliche Positionen an einem Musikwerk, sondern insbesondere auch Leistungsschutzrechte an der konkreten Tonaufnahme, also namentlich die Rechte des Tonträgerherstellers. Deshalb stellt sich in der Praxis seit vielen Jahren die Frage, wann ein Sample lizenziert werden muss und wann eine Nutzung ausnahmsweise auch ohne Zustimmung zulässig sein kann.

Bereits 2019 hatte der EuGH im ersten Pelham-Verfahren entschieden, dass Sampling die Rechte des Tonträgerherstellers verletzen kann, wenn ein Klangfragment übernommen wird und für das Ohr wiedererkennbar bleibt. Nur wenn ein übernommenes Sample in veränderter Form nicht wiedererkennbar ist, liegt nach dieser Rechtsprechung kein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Tonträgerherstellers vor. Diese Grundentscheidung hat das europäische Sampling-Recht bereits deutlich verschärft.

Der Hintergrund des Falls „Metall auf Metall“

Ausgangspunkt des jahrzehntelangen Rechtsstreits ist ein etwa zweisekündiges Rhythmus-Sample aus dem Kraftwerk-Stück „Metall auf Metall“ aus dem Jahr 1977. Dieses Sample wurde nach den Feststellungen im Ausgangsverfahren im Titel „Nur mir“ verwendet. Der EuGH verweist in seiner aktuellen Mitteilung darauf, dass das Sample elektronisch kopiert und in dem späteren Song als fortlaufende Schleife eingesetzt worden sei. Der Rechtsstreit läuft nach Angaben des Gerichtshofs bereits seit über 20 Jahren.

Dass sich das Verfahren über einen so langen Zeitraum hingezogen hat, ist kein Zufall. Es geht hier nicht nur um einen einzelnen Musiktitel, sondern um grundlegende Fragen des Spannungsverhältnisses zwischen Urheberrecht und verwandten Schutzrechten einerseits und Kunstfreiheit andererseits. Hinzu kommt, dass sich der rechtliche Rahmen im Verlauf des Verfahrens mehrfach verändert hat: durch Entscheidungen deutscher Gerichte, durch das Bundesverfassungsgericht, durch den EuGH und schließlich durch eine gesetzliche Neuregelung im deutschen Urheberrecht.

Rechtliche Beratung? Kontaktieren Sie uns.

Der lange Instanzenzug in aller Kürze

Der Fall „Metall auf Metall“ gehört seit Jahren zu den bekanntesten urheberrechtlichen Grundsatzverfahren in Deutschland.

Das Bundesverfassungsgericht – griff 2016 in den Streit ein und stellte klar, dass die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung im Einzelfall durch die Kunstfreiheit geschützt sein kann. Es betonte, dass der Eigentumsschutz der Rechteinhaber nicht dazu führen dürfe, die Verwendung gleichwertig nachspielbarer Samples generell von einer Zustimmung abhängig zu machen. Damit erhielt die Kunstfreiheit im Sampling-Kontext erhebliches Gewicht.

2019 konkretisierte dann der EuGH im ersten Pelham-Verfahren, dass das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers bereits durch die Übernahme eines wiedererkennbaren Klangfragments berührt sein kann. Diese unionsrechtliche Klärung war wegweisend, weil damit deutlich wurde, dass nationale Freiräume für eine sehr großzügige Zulässigkeit des Samplings nur begrenzt bestehen.

Mit Wirkung zum 7. Juni 2021 trat in Deutschland sodann § 51a UrhG in Kraft. Seitdem ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, Parodie und des Pastiches gesetzlich zulässig. Gerade diese neue Norm rückte im Fall „Metall auf Metall“ in den Mittelpunkt, weil nun die Frage zu beantworten war, ob ein bestimmtes Sampling als Pastiche eingeordnet werden kann.

Der BGH legte diese Frage schließlich erneut dem EuGH vor. In seiner Pressemitteilung zum Vorlagebeschluss vom 14. September 2023 wird ausdrücklich auf die Entscheidung des EuGH von 2019, die spätere BGH-Entscheidung von 2020 und die nun offene Frage zur Reichweite des Pastiches Bezug genommen.

Was der EuGH am 14. April 2026 entschieden hat

Der EuGH hat nun klargestellt, dass die Ausnahme für den Pastiche keine bloße Auffangkategorie für jede kreative Nutzung fremden Materials ist. Sie ist also gerade keine allgemeine Generalklausel für sämtliche künstlerischen Übernahmen. Vielmehr hat der Gerichtshof konkrete Voraussetzungen formuliert.

Nach der Entscheidung erfasst die Pasticheschranke Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, sich davon aber wahrnehmbar unterscheiden und geschützte charakteristische Elemente dieser Werke nutzen, um mit ihnen einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Der EuGH nennt dabei ausdrücklich verschiedene mögliche Erscheinungsformen eines solchen Dialogs, etwa eine offene stilistische Imitation, eine Hommage oder eine humorvolle oder kritische Auseinandersetzung. Auch Sampling kann nach der Entscheidung unter diesen Voraussetzungen von der Pasticheschranke erfasst sein.

Zugleich zieht der EuGH Grenzen. Ein Pastiche liegt gerade nicht schon immer dann vor, wenn geschütztes Material irgendwie kreativ genutzt wird. Verdeckte Imitationen und Plagiate sind nicht erfasst. Entscheidend ist vielmehr, dass die Bezugnahme auf das ältere Werk objektiv erkennbar ist und sich das neue Werk zugleich vom Original absetzt.

Besonders praxisrelevant ist außerdem, dass nach dem EuGH keine besondere subjektive Absicht des Nutzers nachgewiesen werden muss, einen Pastiche schaffen zu wollen. Es genügt, dass der Pastiche-Charakter für eine mit dem Original vertraute Person erkennbar ist. Maßgeblich ist also nicht in erster Linie die innere Motivation des Produzenten, sondern die objektive Wahrnehmbarkeit im Werk selbst.

Warum das Urteil für die Musikwirtschaft so wichtig ist

Die Entscheidung ist für die Musikwirtschaft deshalb so bedeutsam, weil sie das Spannungsfeld zwischen kreativer Musikproduktion und Rechtekontrolle neu austariert. Sampling ist in vielen Produktionskontexten keine Randerscheinung, sondern Teil des künstlerischen Werkzeugs. Zugleich stehen hinter jeder Tonaufnahme wirtschaftlich erhebliche Interessen.

Der EuGH stärkt nun die Kunstfreiheit insoweit, als er anerkennt, dass Sampling nicht von vornherein nur als Rechtsverletzung zu betrachten ist. Unter den Voraussetzungen eines Pastiches kann eine Nutzung zulässig sein. Gleichzeitig schafft die Entscheidung aber keine pauschale Freigabe für Sampling. Vielmehr bleibt eine genaue Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Für Produzenten, Rechteinhaber und beratende Anwälte wird künftig noch stärker zu fragen sein, ob tatsächlich ein erkennbarer kreativer Dialog mit dem Original vorliegt oder ob am Ende doch lediglich ein unzulässiges Übernehmen fremder Aufnahmeteile gegeben ist.

Exkurs: Was bedeutet Pastiche überhaupt?

Der Begriff des Pastiches war lange unscharf. Im deutschen Recht ist er seit 2021 in § 51a UrhG geregelt. Dort heißt es, dass die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, Parodie und des Pastiches zulässig ist. Die Norm dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 lit. k der Richtlinie 2001/29/EG.

Der EuGH hat nun deutlich gemacht, dass Pastiche mehr sein kann als reine Parodie oder bloße Nachahmung. Erfasst sein können unterschiedliche Formen der offenen künstlerischen Bezugnahme. Das kann für Künstler sehr hilfreich sein, etwa bei Hommagen, bewussten Stilreferenzen, Collagen oder anderen transformativen Nutzungen. Gerade in einer Kultur, die stark von Remix, Referenz und Wiederverarbeitung geprägt ist, hat diese Schranke erhebliche praktische Bedeutung.

Die Grenzen bleiben jedoch klar. Wer fremde Bestandteile nur übernimmt, um sie möglichst unauffällig oder ohne erkennbaren Werkbezug weiterzuverwenden, kann sich auf Pastiche nicht ohne Weiteres berufen. Auch bloßes Kopieren bleibt unzulässig. Die Pasticheschranke hilft also nicht jedem, der sampelt, sondern nur dort, wo die Nutzung im konkreten Fall als erkennbare künstlerische Auseinandersetzung mit dem Original verstanden werden kann.

Warum sich Sampling-Streitigkeiten so häufig entzünden

Gerade beim Sampling entstehen immer wieder Rechtsstreitigkeiten, weil hier Kunst, Technik und wirtschaftliche Verwertung direkt aufeinandertreffen. Musiker wollen mit vorhandenem Klangmaterial arbeiten, Referenzen setzen, historische Bezüge herstellen oder einen neuen ästhetischen Kontext schaffen. Rechteinhaber wollen kontrollieren, ob und wie ihre Aufnahmen genutzt werden, und sich gegen ungenehmigte Übernahmen schützen.

Hinzu kommt, dass die Abgrenzung in der Praxis oft schwierig ist. Wann ist ein Sample noch wiedererkennbar? Wann unterscheidet sich das neue Werk ausreichend vom alten? Wann liegt ein kreativer Dialog vor und wann nur die Nutzung einer attraktiven Klangsequenz? Genau diese Fragen machen Sampling-Fälle im Musikrecht seit Jahren so konfliktträchtig. Das EuGH-Urteil beantwortet sie nicht abschließend, gibt den nationalen Gerichten aber nun einen präziseren Rahmen vor.

Rechtliche Beratung? Kontaktieren Sie uns.

Wie geht es jetzt weiter?

Der EuGH hat den nationalen Rechtsstreit nicht selbst entschieden. Wie bei einem Vorabentscheidungsverfahren üblich, hat er nur die maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben formuliert. Über den konkreten Fall muss nun wieder der Bundesgerichtshof entscheiden. Der EuGH weist in seiner Mitteilung ausdrücklich darauf hin, dass der BGH den anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Luxemburger Antworten fortzuführen hat.

Dabei dürfte eine Rolle spielen, dass der EuGH auf die Feststellungen des vorangegangenen Gerichts verweist, wonach sich der Titel „Nur mir“ künstlerisch mit der übernommenen Rhythmussequenz auseinandersetze, obwohl er einem anderen Musikgenre angehöre und trotz Temporeduzierung und metrischer Modulation noch als Anspielung auf das Original erkennbar sei. Das deutet darauf hin, dass der BGH nun sehr konkret prüfen muss, ob diese Merkmale im Ergebnis für einen Pastiche ausreichen.

Interview von RA David Geßner zu dem Thema:

Fazit

Das EuGH-Urteil vom 14.04.2026 ist ein Meilenstein für das Urheberrecht in der Musikbranche. Der Gerichtshof erkennt an, dass Sampling Teil künstlerischer Ausdrucksformen sein kann und unter den Voraussetzungen des Pastiches auch urheberrechtlich bzw. leistungsschutzrechtlich zulässig sein kann. Gleichzeitig bleibt es dabei, dass nicht jede kreative Übernahme freigestellt ist.

Für die Praxis bedeutet das: Sampling ist auch nach „Metall auf Metall II“ kein rechtsfreier Raum. Zulässig kann es aber dann sein, wenn das neue Werk das Original erkennbar aufgreift, sich zugleich davon unterscheidet und einen objektiv wahrnehmbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit ihm führt. Für Künstler, Produzenten, Labels und Rechteinhaber bleibt deshalb eine sorgfältige rechtliche Prüfung weiterhin unverzichtbar.

Rechtsanwalt für Urheberrecht & Medienrecht in Berlin

Ihre Kanzlei bei urheberrechtlichen Fragen zu Sampling, Pastiche und Musiknutzung

Das EuGH-Urteil zu „Metall auf Metall II“ zeigt, wie relevant die urheberrechtliche Bewertung von Sampling, Pastiche und anderen kreativen Übernahmen in der Musikpraxis ist. Für Künstler, Produzenten, Labels und Rechteinhaber stellen sich dabei komplexe Fragen zur Lizenzpflicht, zur Reichweite urheberrechtlicher Schranken und zum Risiko von Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen.

Wir beraten bundesweit zu urheberrechtlichen Streitigkeiten im Musikbereich, prüfen die rechtliche Zulässigkeit von Samples, Bearbeitungen und Musiknutzungen und vertreten bei Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Dabei behalten wir sowohl die Perspektive von Kreativen als auch von Rechteinhabern im Blick und entwickeln eine rechtlich fundierte und taktisch saubere Strategie für den konkreten Einzelfall.

Sie haben eine Abmahnung erhalten oder möchten die Nutzung eines Samples rechtlich prüfen lassen? Senden Sie uns Ihre Unterlagen.

Jetzt Beratung anfragen
Kontakt

Guten Tag,

Wir unterstützen Sie bei allen Fragen im Medien-, Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht. Nutzen Sie unseren Wegweiser für eine schnelle Orientierung.

HTML Snippets Powered By : XYZScripts.com