Urheberrecht · Musikrecht · Abmahnung

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Urheberrecht · Musikrecht · Abmahnung
Bild: Titelbild KI generiert
Sie haben eine Abmahnung von NIMROD Rechtsanwälte wegen des Songs „Blau“ von Amanda feat. Sido erhalten? Dann wird Ihnen vorgeworfen, die Musik ohne die erforderlichen Nutzungsrechte in einem Instagram Reel verwendet zu haben, und die Gegenseite verlangt unter anderem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie 4.000 Euro Schadensersatz. NIMROD Rechtsanwälte handelt in dem uns vorliegenden Fall für die Schrödter, Wünsch und Kollegen GmbH aus Berlin, einen Musikverlag. Beanstandet werden zwei rechtlich getrennte Nutzungshandlungen: die Verbindung des Songs mit dem Bewegtbild (Synchronisationsrecht) und die anschließende Veröffentlichung des fertigen Reels (öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG). Unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft und zahlen Sie die geforderten Beträge nicht vorschnell.
Aktuell liegt uns eine urheberrechtliche Abmahnung der Berliner Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte wegen der Verwendung von Musik in einem Instagram Reel vor. Der Vorwurf lautet, unsere Mandantschaft habe den Song „Blau“ von Amanda feat. Sido ohne ausreichende Lizenz eingesetzt. Nach dem Inhalt der Abmahnung wurde der Song mit einem Bewegtbild verbunden und das fertige Video anschließend über Instagram veröffentlicht.
Die Gegenseite sieht darin zwei Nutzungshandlungen, die rechtlich streng auseinanderzuhalten sind. Erstens soll die Verbindung des Songs mit dem Video ohne Zustimmung der zuständigen Rechteinhaber erfolgt sein. Insoweit geht es um die sogenannten Synchronisationsrechte, auch Herstellungsrechte genannt. Zweitens soll der Song durch die Veröffentlichung des Reels ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Auf dieser Grundlage macht NIMROD für die Schrödter, Wünsch und Kollegen GmbH Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche geltend.
Ob diese Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestehen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind das konkrete Reel, die Herkunft der Musik, die Plattformbedingungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und die behauptete Rechtekette. Die Konstellation ist kein Einzelfall: Wir begleiten regelmäßig Betroffene bei einer Abmahnung wegen Musiknutzung auf Social Media.
Die Abmahnung wurde von NIMROD Rechtsanwälte ausgesprochen. Die Kanzlei hat ihren Sitz nach ihrem Impressum in Berlin und ist im Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht tätig. NIMROD handelt in dem vorliegenden Fall nicht im eigenen Namen, sondern für die Schrödter, Wünsch und Kollegen GmbH.
Die Schrödter, Wünsch und Kollegen GmbH hat ihren Sitz ebenfalls in Berlin und tritt als unabhängiger Musikverlag im Bereich Musikrechte, Lizenzen und Musikproduktion auf. Sie wurde 2021 gegründet. Die korrekte Firmierung lautet „Schrödter, Wünsch und Kollegen GmbH“; in Suchanfragen taucht der Name teilweise auch als „Schroedter, Wuensch und Kollegen“ auf. Nach dem Inhalt der Abmahnung soll der Verlag Rechte an dem Song „Blau“ besitzen beziehungsweise wahrnehmen.
Genau hier setzt die Prüfung an. Ein Musikverlag nimmt typischerweise Rechte der Komponisten und Textdichter am musikalischen Werk wahr, abgeleitet über einen Musikverlagsvertrag. Welche Rechte das konkret sind, ergibt sich aber nicht aus der Bezeichnung als Verlag, sondern aus der Rechteeinräumung. Mehr zu den vertraglichen Grundlagen lesen Sie auf unserer Seite zum Verlagsrecht und zum Lizenzrecht.
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Gegenstand der Abmahnung ist der Titel „Blau (feat. Sido)“. Der Song wurde im April 2017 veröffentlicht. Amanda ist die Hauptinterpretin, Sido wirkt als Feature-Gast mit. Für die rechtliche Beurteilung ist eine Unterscheidung entscheidend, die im Alltag oft untergeht: Das musikalische Werk und die konkrete Tonaufnahme sind zwei verschiedene Schutzgegenstände.
Das musikalische Werk umfasst die Komposition, die Melodie, den Liedtext und weitere schöpferische Bestandteile. Es ist als Werk der Musik nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG geschützt. Daneben bestehen eigene Leistungsschutzrechte an der konkreten Aufnahme: Rechte der ausübenden Künstler nach § 78 UrhG und Rechte des Tonträgerherstellers nach § 85 UrhG, die typischerweise beim Label liegen.
Ein Musikverlag nimmt regelmäßig die Rechte am musikalischen Werk wahr, nicht automatisch auch die Rechte an der Tonaufnahme. Deshalb muss geklärt werden, welche Rechte NIMROD für die Schrödter, Wünsch und Kollegen GmbH konkret geltend macht und ob gerade diese Rechte durch das Instagram Reel betroffen waren. Eine Lizenz auf nur einer Rechteebene genügt nicht, wenn die konkrete Nutzung mehrere Ebenen berührt.
Ein zentraler Bestandteil der NIMROD-Abmahnung sind die Synchronisationsrechte. Sie werden auch als Sync Rights, Herstellungsrechte oder Filmherstellungsrechte bezeichnet. Gemeint ist die Erlaubnis, ein Musikwerk mit bewegten Bildern zu einem neuen audiovisuellen Inhalt zu verbinden.
Das Synchronisationsrecht ist kein eigener Paragraf im Urheberrechtsgesetz, sondern eine Nutzungsart, die nach § 31 UrhG vertraglich eingeräumt wird und dabei räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt werden kann. Berührt sind vor allem das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG und die Verbindung des Werks mit dem Bild. Wird ein Song als Hintergrundmusik unter ein Instagram Reel, ein Produktvideo, einen Imagefilm oder einen Werbespot gelegt, entsteht ein neuer Inhalt, für den eine eigene Erlaubnis nötig sein kann.
Eine Erlaubnis zum bloßen Anhören oder Abspielen eines Songs berechtigt deshalb nicht automatisch dazu, ihn in ein Reel einzubauen, mit einer Produktdarstellung zu verbinden, für Imagewerbung einzusetzen oder als Teil einer bezahlten Anzeige auszuspielen. Die GEMA behandelt das Herstellungsrecht für gewerblichen Content auf nutzergenerierten Video- und Social-Media-Plattformen als eigenständiges Lizenzthema und weist darauf hin, dass Urheber und Verlage dieses Recht für gewerbliche Inhalte unter bestimmten Voraussetzungen selbst wahrnehmen können.
Musik hören zu dürfen ist etwas anderes, als Musik mit einem Video verbinden zu dürfen. Das Synchronisationsrecht betrifft genau diesen zweiten Schritt. Es ist ein eigenständiges Lizenzthema und kann selbst dann fehlen, wenn der Song technisch in der Instagram-Musikbibliothek verfügbar war.
Neben der Verbindung von Musik und Video beanstandet die Gegenseite die Veröffentlichung des fertigen Reels. Nach § 19a UrhG liegt eine öffentliche Zugänglichmachung vor, wenn ein Werk so bereitgestellt wird, dass Mitglieder der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl darauf zugreifen können. Das Recht gehört zu den ausschließlichen Verwertungsrechten des Urhebers und ist Teil des Rechts der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 UrhG.
Ein Instagram Reel erfüllt diese Merkmale typischerweise: Es kann zu einem selbst gewählten Zeitpunkt aufgerufen, von unterschiedlichen Orten abgerufen, wiederholt angesehen und über das Netzwerk weiterverbreitet werden. Für ausübende Künstler folgt ein paralleles Recht aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Die Nutzung eines geschützten Musikwerks auf Instagram bedarf daher grundsätzlich einer Lizenz oder einer gesetzlichen Erlaubnis.
Wichtig ist die saubere Trennung der beiden Vorgänge: Der Song wird mit dem Video verbunden, und das fertige Video wird zum Abruf bereitgestellt. Für beide Schritte können unterschiedliche Rechte erforderlich sein. NIMROD vertritt nach dem Inhalt der Abmahnung die Auffassung, dass weder die Synchronisationsrechte noch die Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung ausreichend eingeräumt worden seien. Ob das zutrifft, hängt maßgeblich von der Art der Einbindung und der Plattformlizenz zum Veröffentlichungszeitpunkt ab. Die Grundlagen dazu haben wir im Beitrag zur Urheberrechtsverletzung durch Musik in Reels und Storys auf Instagram ausführlich dargestellt.
In der uns vorliegenden Abmahnung werden mehrere Ansprüche gleichzeitig geltend gemacht. Rechtsgrundlage ist im Kern § 97 UrhG. Dabei lohnt eine Unterscheidung, die für die Verteidigung wichtig ist: Der Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG setzt kein Verschulden voraus. Der Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG verlangt dagegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
Für die Erstattung der Abmahnkosten gilt § 97a UrhG. Nach § 97a Abs. 3 UrhG kann der Verletzte Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, allerdings nur, wenn die Abmahnung berechtigt ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG entspricht. Ist die Abmahnung unwirksam oder unberechtigt, kann dem Abgemahnten seinerseits ein Gegenanspruch zustehen (§ 97a Abs. 4 UrhG).
Der in der NIMROD-Abmahnung geforderte Schadensersatz wird, wie bei unberechtigter Musiknutzung üblich, nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG erlaubt ausdrücklich, den Schaden auf Grundlage des Betrages zu berechnen, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung eingeholt hätte. Gefragt wird also, was vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten.
Für die Höhe einer solchen fiktiven Lizenz kann eine ganze Reihe von Faktoren relevant sein: die Bekanntheit des Songs, die Art des Beitrags, die Länge des verwendeten Ausschnitts, die Dauer der Veröffentlichung, die Anzahl der Aufrufe, die Reichweite des Accounts, der werbliche oder redaktionelle Charakter, die Größe des werbenden Unternehmens, die territoriale Abrufbarkeit, der Umfang der erforderlichen Rechte und die tatsächliche Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers.
Der geforderte Betrag von 4.000 Euro ist damit keine automatisch geltende Lizenzgebühr, sondern eine Forderung der Gegenseite. Zu prüfen ist, wie der Betrag konkret berechnet wurde, welche Vergleichslizenzen herangezogen werden, ob diese mit dem konkreten Instagram Reel vergleichbar sind, wie lange das Reel abrufbar war, welche Reichweite erzielt wurde und ob es sich um organischen Content oder bezahlte Werbung handelte. Auch wenn eine Lizenz erforderlich gewesen sein sollte, folgt daraus nicht, dass 4.000 Euro in voller Höhe berechtigt sind. Ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ist die vorgelagerte Frage.
Dasselbe gilt für die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten von 1.985,52 Euro. Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 30.600 Euro ist nicht mit dem Schadensersatzbetrag identisch. Er soll den wirtschaftlichen Wert der verfolgten Ansprüche abbilden und ist die Grundlage der Gebührenberechnung. Ob er angemessen ist und ob die Berechnung rechnerisch zutrifft, gehört ebenso auf den Prüfstand wie die Frage, ob die Schrödter, Wünsch und Kollegen GmbH überhaupt anspruchsberechtigt ist.
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Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist regelmäßig der folgenreichste Bestandteil einer urheberrechtlichen Abmahnung. Mit der Unterzeichnung schließen Sie einen eigenständigen Unterlassungsvertrag. Dieser kann Sie langfristig binden, und bei einem späteren schuldhaften Verstoß kann eine Vertragsstrafe nach § 339 BGB fällig werden. Das kann auch dann gelten, wenn eine erneute Veröffentlichung versehentlich erfolgt oder alte Inhalte nicht vollständig entfernt wurden.
Eine vorformulierte Erklärung ist regelmäßig im Interesse der Gegenseite formuliert und kann deutlich weiter reichen, als die beanstandete Nutzung es erfordert.
Viele Betroffene verwenden Musik nicht aus einer externen Datei, sondern wählen den Song direkt über die Musikfunktion von Instagram aus. Daraus entsteht die verständliche Annahme, die Verwendung sei automatisch erlaubt. Die bloße technische Verfügbarkeit eines Songs in der Instagram-Musikbibliothek bedeutet jedoch nicht zwingend, dass er für jede gewerbliche oder werbliche Nutzung eingesetzt werden darf.
Plattformlizenzen sind typischerweise nach Account-Typ und Nutzungszweck differenziert. Entscheidend können daher sein: aus welcher Musikbibliothek der Song stammte, welcher Account-Typ verwendet wurde, ob es sich um einen privaten oder geschäftlichen Account handelte, ob das Reel organisch oder als bezahlte Werbung ausgespielt wurde, welche Hinweise bei der Musikauswahl angezeigt wurden, welche Nutzungsbedingungen zum Veröffentlichungszeitpunkt galten und welche Herstellungs- und Online-Rechte von der Plattformlizenz überhaupt umfasst waren. Ob ein Beitrag werblichen Charakter hat, ist übrigens auch für die Kennzeichnung von Werbung auf Social Media relevant.
Wurde „Blau“ direkt über die Instagram-Musikfunktion ausgewählt, kann das ein wichtiger Ansatzpunkt für die Verteidigung sein. Es bleibt aber zu prüfen, ob die Plattformlizenz auch die konkrete gewerbliche Nutzung und die Verbindung mit dem jeweiligen Reel abdeckte. Die Frage der Synchronisationsrechte lässt sich also nicht allein damit beantworten, dass ein Song technisch auf Instagram verfügbar war. Vertiefend dazu unsere Podcast-Folge zur Musiknutzung auf Instagram, Facebook und Co.
Wer eine Abmahnung von NIMROD Rechtsanwälte im Auftrag der Schrödter, Wünsch und Kollegen GmbH erhalten hat, sollte die gesetzten Fristen ernst nehmen, aber keine vorschnellen Zugeständnisse machen. Eile ist geboten: Wird gar nicht reagiert, kann die Gegenseite gerichtliche Schritte einleiten, insbesondere ein einstweiliges Verfügungsverfahren oder eine Unterlassungsklage.
Wer steckt hinter der NIMROD-Abmahnung wegen „Blau“ von Amanda feat. Sido?
Die uns vorliegende Abmahnung wurde von NIMROD Rechtsanwälte aus Berlin ausgesprochen. Die Kanzlei handelt dabei nicht im eigenen Namen, sondern im Auftrag der Schrödter, Wünsch und Kollegen GmbH aus Berlin, eines 2021 gegründeten Musikverlags. Die korrekte Firmierung lautet „Schrödter, Wünsch und Kollegen GmbH“.
Welche Rechte sollen durch das Instagram Reel verletzt worden sein?
Die Gegenseite beanstandet zwei Nutzungshandlungen: die Verbindung des Songs mit dem Video, also die Synchronisationsrechte, und die Veröffentlichung des fertigen Reels, also die öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Für beide Schritte können unterschiedliche Rechte erforderlich sein.
Wie hoch sind die Forderungen in der NIMROD-Abmahnung?
Verlangt werden Unterlassung, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft über Art und Umfang der Nutzung, Schadensersatz in Höhe von 4.000 Euro sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.985,52 Euro. Der Gebührenberechnung wird nach dem Inhalt der Abmahnung ein Gegenstandswert von 30.600 Euro zugrunde gelegt.
Sollte ich die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden. Sie begründet einen eigenständigen Unterlassungsvertrag, kann weiter reichen als die beanstandete Nutzung und langfristige Vertragsstrafenrisiken auslösen. Ob und in welcher Form eine Erklärung sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte anwaltlich geprüft werden.
Hilft es, wenn „Blau“ direkt über die Instagram-Musikfunktion ausgewählt wurde?
Das kann ein wichtiger Ansatzpunkt für die Verteidigung sein, ist aber kein Freifahrtschein. Entscheidend sind die verwendete Musikbibliothek, der Account-Typ, der werbliche Charakter des Beitrags und der Umfang der Plattformlizenz zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die technische Verfügbarkeit eines Songs in der App bedeutet nicht automatisch, dass jede gewerbliche Nutzung lizenziert war.
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Die NIMROD-Abmahnung wegen „Blau“ von Amanda feat. Sido stützt sich auf zwei getrennte Vorwürfe: fehlende Synchronisationsrechte für die Verbindung des Songs mit dem Bewegtbild und eine unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung des Reels nach § 19a UrhG. Beides ist zu prüfen, und zwar unabhängig voneinander. Die geforderten 4.000 Euro Schadensersatz sind eine Forderung der Gegenseite, keine feststehende Lizenzgebühr, und die Anspruchsberechtigung der Schrödter, Wünsch und Kollegen GmbH muss anhand der Rechtekette nachvollziehbar sein. Unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung deshalb nicht ungeprüft und zahlen Sie nicht vorschnell, aber lassen Sie die Frist auch nicht verstreichen.
Die Geßner Legal Medienkanzlei ist auf Urheberrecht, Musikrecht und Medienrecht spezialisiert. Rechtsanwalt David Geßner vertritt bundesweit Unternehmen, Selbstständige, Influencer, Agenturen und Betreiber geschäftlicher Social-Media-Accounts, wenn eine Abmahnung erhalten wurde. Wir prüfen die Anspruchsberechtigung des Musikverlags, die behauptete Rechtekette zu „Blau“, die betroffenen Nutzungsrechte, die mögliche Plattformlizenz von Instagram und Meta, den gewerblichen Charakter des Reels, die vorformulierte Unterlassungserklärung, den Umfang des Auskunftsanspruchs sowie sämtliche Zahlungsforderungen. Wir übernehmen die Korrespondenz mit NIMROD Rechtsanwälte und führen erforderlichenfalls Verhandlungen über die geltend gemachten Ansprüche.
Weiterführend zu diesem Themenkreis: Abmahnung wegen Musiknutzung auf Social Media, Musik in Reels und Storys auf Instagram, Lizenzrecht, Verlagsrecht, Urheberrechtsverletzung prüfen lassen und Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Vergleichbare Fälle aus unserer Praxis haben wir zur Abmahnung der Kanzlei Frommer Legal, zur Abmahnung der Kanzlei Beutler Brandt, zur Abmahnung der IPPC LAW wegen „Wonderful Dream“ und zur SoundGuardian-Abmahnung wegen eines TikTok-Videos aufbereitet.
Abmahnung wegen Musiknutzung auf Instagram
Wir prüfen für Sie die Rechtekette an „Blau“ von Amanda feat. Sido, die strafbewehrte Unterlassungserklärung und die geforderten 4.000 Euro.
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