Presserecht · Verdachtsberichterstattung

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Presserecht · Verdachtsberichterstattung
Das Medienrechtsteam von GEßNER LEGAL konnte vor der Pressekammer des Landgerichts Berlin einen bedeutenden presserechtlichen Erfolg für einen hochrangigen Mitarbeiter des Berliner Senats erzielen. Mit Urteil vom 03.02.2026 erließ das Landgericht Berlin im einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem Aktenzeichen 27 O 16/26 eV eine einstweilige Verfügung gegen die Axel Springer Deutschland GmbH, die unter anderem für die Medienangebote BILD, B.Z. und WELT verantwortlich ist, sowie gegen zwei an den Beiträgen beteiligte Journalisten.
Gegenstand des Verfahrens waren insgesamt fünf Medienberichte und 37 angegriffene Äußerungen, die nach unserer Auffassung zahlreiche unzulässige Verdachtsäußerungen über unseren Mandanten enthielten. Das Landgericht Berlin gab unserem Verfügungsantrag vollständig statt.
Die Berichterstattung stand im Zusammenhang mit der sogenannten Fördergeldaffäre innerhalb der Berliner Verwaltung. Unserem Mandanten wurde in den angegriffenen Beiträgen sinngemäß vorgeworfen, seine Stellung und seine beruflichen Funktionen ausgenutzt zu haben.
Transportiert wurde unter anderem der Verdacht, er habe Projekte im Bereich der Antisemitismusbekämpfung verschleppt, Fördermittel zweckwidrig beeinflusst und eine Bürgerstiftung begünstigt, in deren Vorstand er tätig war. Es handelte sich damit um schwerwiegende Vorwürfe, die geeignet waren, das berufliche und persönliche Ansehen unseres Mandanten massiv zu beschädigen.
Die presse- und äußerungsrechtlichen Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung wurden hierbei aus unserer Sicht ersichtlich nicht eingehalten.
Die Presse darf grundsätzlich auch über Verdachtslagen berichten. Das gilt insbesondere dann, wenn ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse besteht. Gerade bei Vorgängen innerhalb staatlicher Verwaltung oder im Zusammenhang mit öffentlichen Geldern kann eine Berichterstattung grundsätzlich zulässig sein. Die Pressefreiheit aus Art. 5 GG schützt diese Berichterstattung in einem weiten Rahmen.
Das bedeutet aber nicht, dass Medien bloße Verdächtigungen ungeprüft oder vorverurteilend verbreiten dürfen. Eine Verdachtsberichterstattung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Hintergrund ist, dass bereits die öffentliche Mitteilung eines Verdachts erhebliche Folgen für die betroffene Person haben kann. Auch wenn später festgestellt wird, dass an den Vorwürfen nichts dran war, bleibt die öffentliche Stigmatisierung häufig bestehen.
Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung dienen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und stehen in engem Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung. Wer lediglich verdächtigt wird, darf durch Medienberichte nicht so behandelt werden, als sei der Verdacht bereits bewiesen.
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Damit eine Verdachtsberichterstattung zulässig sein kann, müssen mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen, weil bereits die Verdachtsäußerung das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person erheblich beeinträchtigt.
Diese Anforderungen wurden in den angegriffenen Berichterstattungen aus unserer Sicht nicht eingehalten. Unser Mandant wurde durch die Beiträge in einen schwerwiegenden Verdacht gerückt. Der transportierte Vorwurf betraf nicht bloß eine Randfrage, sondern zielte auf seine berufliche Integrität, seine persönliche Redlichkeit und seine Rolle innerhalb der Berliner Verwaltung.
Besonders erheblich ist, dass sich die Vorwürfe in der Zwischenzeit nicht erhärtet haben. Untersuchungen im Zusammenhang mit unserem Mandanten haben diesen vielmehr komplett entlastet. Die Berichterstattung griff damit massiv in das allgemeine Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten ein, dessen Schutz sich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog ergibt.
Wir mahnten Axel Springer sowie die verantwortlichen Medien und Journalisten wegen der angegriffenen Verdachtsäußerungen außergerichtlich ab. Gefordert wurde insbesondere die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Eine solche Unterlassungserklärung wurde jedoch nicht abgegeben. Daher stellten wir für unseren Mandanten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei der Pressekammer des Landgerichts Berlin. Eile war geboten, weil die Berichterstattung weiter im Netz abrufbar war und das Ansehen unseres Mandanten täglich neu beschädigte.
Das Landgericht Berlin gab unserem Antrag nach mündlicher Verhandlung vollständig statt. Die Pressekammer untersagte die angegriffenen Äußerungen im Wege der einstweiligen Verfügung.
Der Streitwert wurde auf 230.000 € festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens haben Axel Springer sowie die mitverurteilten Journalisten zu tragen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig: Axel Springer und die beteiligten Journalisten haben Berufung eingelegt, sodass nun das Kammergericht Berlin über die Sache zu entscheiden haben wird.
Parallel betreiben wir für unseren Mandanten das Hauptsacheverfahren. Dort werden neben den Unterlassungsansprüchen auch weitere Ansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen geprüft und geltend gemacht, insbesondere Berichtigungsansprüche sowie Ansprüche auf Geldentschädigung wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Gerade bei massiver Verdachtsberichterstattung kann eine bloße Unterlassung im Einzelfall nicht ausreichen, um die eingetretene Persönlichkeitsrechtsverletzung angemessen auszugleichen.
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Der Fall zeigt deutlich: Auch Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Funktion in gewisser Weise in der Öffentlichkeit stehen, müssen sich keine unzulässige Verdachtsberichterstattung gefallen lassen. Ein öffentliches Informationsinteresse rechtfertigt keine Vorverurteilung.
Medien dürfen nicht ohne hinreichende Tatsachengrundlage schwerwiegende Verdächtigungen verbreiten und Betroffene dadurch in eine öffentliche Sippenhaft nehmen. Gerade wenn es um sensible Vorgänge innerhalb der Verwaltung geht, müssen Medien sorgfältig recherchieren, ausgewogen berichten und die Rechte der Betroffenen achten.
Vergleichbar gelagerte Verfahren haben wir bereits erfolgreich geführt, etwa unseren Erfolg vor dem Landgericht Hamburg gegen die taz wegen unzulässiger Verdachtsberichterstattung sowie unseren Erfolg gegen Axel Springer (WELT) vor dem Landgericht Berlin. Eine Übersicht aller veröffentlichten Verfahren finden Sie auf der Seite Unsere Erfolge.
GEßNER LEGAL ist auf die Verteidigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und das Vorgehen gegen rechtswidrige Medienberichterstattung spezialisiert. Wir vertreten bundesweit Mandantinnen und Mandanten gegen unzulässige Verdachtsberichterstattung, falsche Tatsachenbehauptungen, rufschädigende Presseberichte und schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Wenn Sie von einer rechtswidrigen Medienberichterstattung betroffen sind, prüfen wir Ihre Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung, Berichtigung, Geldentschädigung und Kostenerstattung.
Rechtsanwalt für Presserecht & Medienrecht in Berlin
GEßNER LEGAL verteidigt bundesweit Mandantinnen und Mandanten gegen unzulässige Verdachtsberichterstattung, falsche Tatsachenbehauptungen und rufschädigende Medienberichte. Wir setzen Unterlassung, Berichtigung, Gegendarstellung und Geldentschädigung konsequent durch.
Ob Print, Online, TV, Hörfunk oder Social Media: Wir analysieren die Beiträge presse- und äußerungsrechtlich, prüfen die Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung und gehen schnell gegen die verantwortlichen Medien und Journalisten vor. Erfahrung mit Verfahren gegen Axel Springer, SPIEGEL, taz, Frankfurter Rundschau, Deutschlandradio und weitere große Medienhäuser.
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