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Persönlichkeitsrecht · Recht am eigenen Bild · Erfolg

Fake-Profil mit fremden Fotos: 10.000 Euro Geldentschädigung vor dem Landgericht Berlin durchgesetzt

Bild: Titelbild KI-generiert

Wir haben für unseren Mandanten vor dem Landgericht Berlin 10.000 Euro Geldentschädigung durchgesetzt, weil über Jahre ein Fake-Profil mit fremden Fotos, nämlich seinen, betrieben wurde. Seine Bilder waren von einem gewöhnlichen Dating-Portal kopiert und für Profile auf Sex-Dating-Portalen verwendet worden. Das Verfahren endete durch einen gerichtlichen Vergleich; zusätzlich sind außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von mehr als 1.000 Euro zu erstatten.

Der Fall: Fotos von einem Dating-Portal auf Sex-Dating-Portale kopiert

Unser Mandant erfuhr durch Bekannte von Profilen mit seinen Fotos. Die Bilder stammten von einem gewöhnlichen Dating-Portal, das nicht auf rein sexuelle Kontakte ausgerichtet war; dort hatte er ein Porträtfoto und ein Foto mit freiem Oberkörper eingestellt. Kopiert und ohne seine Zustimmung auf Sex-Dating-Portalen verwendet, wurden daraus Profile unter sexualisierten Nutzernamen, teils mit anstößigen Beschreibungen und intimen Aufnahmen.

Für andere Nutzerinnen und Nutzer entstand der Eindruck, all das stamme von unserem Mandanten. Er selbst hatte solche Profile nie betrieben. Als er den Verantwortlichen aufforderte, die Verwendung seiner Bilder zu beenden, reagierte dieser verhöhnend und machte weiter. Aus Gründen der anwaltlichen Verschwiegenheit nennen wir weder Namen noch Portale noch Daten.

Warum ein Fake-Profil mit fremden Fotos das Persönlichkeitsrecht so schwer verletzt

Ein Fake-Profil mit fremden Fotos ist mehr als eine unerlaubte Bildnutzung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch die persönliche und soziale Identität, also die Frage, als wer ein Mensch in der Öffentlichkeit erscheint, und das Recht, selbst über die Darstellung der eigenen Person zu bestimmen. Wird ein fremdes Gesicht mit einem erfundenen Profil verbunden, erscheint der Betroffene als jemand, der er nicht ist.

Kommt eine sexualisierte Aufmachung hinzu, ist regelmäßig auch die Intimsphäre betroffen: Wer mit einer sexuellen Identität in Verbindung gebracht wird, die mit seiner Person nichts zu tun hat, verliert die Kontrolle über einen besonders sensiblen Lebensbereich. Nach ständiger Rechtsprechung wiegen Eingriffe umso schwerer, je näher sie an den Kern der Privatsphäre reichen; ein pauschales Urteil verbietet sich trotzdem.

Erschwerend wirkt die Dauerhaftigkeit. Ein Fake-Profil mit fremden Fotos ist über Suchmaschinen auffindbar, wird kopiert und taucht an anderer Stelle wieder auf. Wie man gegen solche Spuren vorgeht, zeigt unser erfolgreicher Auslistungsanspruch bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen. Wie weit Identitätsmissbrauch reichen kann, unser Erfolg gegen eine Fake-Domain bei Identitätsdiebstahl.

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Die rechtlichen Grundlagen: Recht am eigenen Bild und allgemeines Persönlichkeitsrecht

Wer Fotos auf einem Portal einstellt, gibt sie nicht frei. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Ausnahmen des § 23 KUG, etwa Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, greifen bei einem privaten Dating-Profil nicht. Grundlagen dazu auf unserer Seite zum Recht am eigenen Bild.

Daneben steht die Strafnorm des § 33 KUG, die das Verbreiten oder öffentliche Zurschaustellen entgegen §§ 22, 23 KUG unter Strafe stellt und grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt wird. Sind Aufnahmen aus einem geschützten Bereich betroffen, kann je nach Sachverhalt auch § 201a StGB eine Rolle spielen. Das ist eine Frage des Einzelfalls, keine Automatik.

Einwilligung ist zweckgebunden

Wer ein Foto auf einem Dating-Portal einstellt, willigt in die Nutzung für dieses Portal und für diesen Zweck ein, nicht in eine Weiterverwendung anderswo. Einwilligungen im Recht am eigenen Bild sind eng auszulegen; öffentliche Sichtbarkeit ist keine Freigabe an jedermann. Ein Fake-Profil mit fremden Fotos stellt das Bild zudem in einen völlig anderen Zusammenhang, und ein solcher Kontextwechsel ist von keiner ursprünglichen Einwilligung gedeckt.

Wann eine Geldentschädigung in Betracht kommt

Die Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts folgt aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG. Sie ist ausdrücklich kein Schmerzensgeld nach § 253 BGB, sondern ein eigenständiger Rechtsbehelf aus dem Schutzauftrag der Grundrechte. Sie dient der Genugtuung und soll zugleich verhindern, dass sich schwere Eingriffe lohnen (Prävention). Ausführlich: Geldentschädigungsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Nach ständiger Rechtsprechung kommt sie nur ausnahmsweise in Betracht: Erforderlich ist eine schwerwiegende Verletzung, und es darf kein anderweitiger befriedigender Ausgleich bestehen. Reichen Unterlassung, Löschung oder Richtigstellung aus, bleibt für eine Zahlung kein Raum. Ob die Schwelle überschritten ist, entscheidet eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Nicht jedes Fake-Profil mit fremden Fotos führt daher zu einer Geldentschädigung.

  • Bedeutung und Tragweite des Eingriffs: Wie tief reicht er, welche Sphäre ist betroffen, wie groß war die Reichweite?
  • Anlass und Beweggrund: Ging es um ein berechtigtes Interesse oder um Bloßstellung, Belästigung oder eigenen Vorteil?
  • Grad des Verschuldens: Vorsatz wiegt schwerer als Fahrlässigkeit.
  • Dauer und Intensität: Ein einmaliger Vorfall wiegt anders als eine über Jahre fortgesetzte Verletzung.
  • Verhalten nach der Verletzung: Einsicht und Abhilfe mindern, Fortsetzung und Verhöhnung erhöhen das Gewicht.

Der letzte Punkt wird oft unterschätzt und war hier bedeutsam: Wer nach einer klaren Aufforderung nicht nur weitermacht, sondern den Betroffenen verhöhnt, hält den Eingriff bewusst aufrecht. Dieses Nachtatverhalten ist ein anerkannter Bemessungsfaktor und kann den Ausschlag geben, ob die Schwelle überhaupt erreicht ist. Umgekehrt senkt eine ernst gemeinte, vollständige Abhilfe das Gewicht deutlich.

Das Problem der Täterermittlung: Strafanzeige und Akteneinsicht als Weg zum zivilrechtlichen Anspruch

Der schwierigste Teil ist selten die Rechtslage, sondern die Frage, gegen wen man vorgeht. Ein Fake-Profil mit fremden Fotos wird typischerweise anonym oder unter falschem Namen betrieben. Zivilrechtlich hilft der beste Anspruch nichts, solange Name und ladungsfähige Anschrift fehlen: Eine Klage muss den Beklagten bezeichnen, ohne diese Angaben ist keine Zustellung möglich.

Deshalb führt der Weg zunächst über das Strafrecht. Nach einer Strafanzeige ermitteln Staatsanwaltschaft und Polizei mit Befugnissen, die Privatpersonen nicht haben. Steht ein Beschuldigter fest, kann der anwaltliche Vertreter des Verletzten nach § 406e StPO Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt ist und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen entgegenstehen. Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ist ein anerkanntes berechtigtes Interesse.

So verlief es hier: Erst über das Ermittlungsverfahren wurde der Verantwortliche identifiziert, es kam zu einer strafrechtlichen Verurteilung, und erst danach ließen sich die zivilrechtlichen Ansprüche verfolgen. Garantiert ist das nicht; die Einsicht kann eingeschränkt werden, Verfahren werden eingestellt, Ermittlungen brauchen Zeit. Bei anonymen Tätern ist die Strafanzeige trotzdem oft der einzige realistische Weg.

Unser Vorgehen: Unterlassung, Auskunft und Geldentschädigung

Nach der Akteneinsicht haben wir außergerichtlich Unterlassung, Auskunft und eine Geldentschädigung geltend gemacht, dazu die Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Die Auskunft ist kein Nebenpunkt: Sie soll klären, wo überall ein Fake-Profil mit fremden Fotos angelegt und welche Inhalte verbreitet wurden. Welche Ansprüche zusammenkommen, zeigt unsere Seite zu den Ansprüchen bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten.

Der Verantwortliche gab eine Unterlassungserklärung ab; mehr ließ sich außergerichtlich nicht klären. Nach einer Rechtsverletzung wird die Wiederholungsgefahr vermutet und regelmäßig erst durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt, die für den Verstoßfall eine Vertragsstrafe vorsieht. Eine bloße Löschung des Profils genügt grundsätzlich nicht, weil sie jederzeit rückgängig gemacht werden kann. Wo es schnell gehen muss, kommt eine einstweilige Verfügung in Betracht.

Zur Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung war die Gegenseite nicht bereit; außergerichtlich angeboten wurden lediglich 1.000 Euro. Angesichts der Dauer, der Intensität und der besonderen Art des Identitätsmissbrauchs war das aus unserer Sicht nicht ansatzweise geeignet, die erlittene Verletzung auszugleichen. Wir haben deshalb Klage vor dem Landgericht Berlin erhoben. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind bei berechtigter Abmahnung als Schadensersatz erstattungsfähig.

Der Vergleich vor dem Landgericht Berlin: 10.000 Euro Geldentschädigung plus Abmahnkosten

Das Verfahren endete durch einen gerichtlichen Vergleich. Die Gegenseite verpflichtete sich zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro; zusätzlich sind die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von mehr als 1.000 Euro zu erstatten. Ein Fake-Profil mit fremden Fotos, das über Jahre lief und den Kernbereich der Persönlichkeit betraf, war damit aus unserer Sicht angemessen ausgeglichen.

Ein Vergleich ist dabei kein Nachgeben. Der protokollierte Prozessvergleich ist nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein Vollstreckungstitel: Zahlt die Gegenseite nicht, kann daraus unmittelbar vollstreckt werden, ohne dass es eines Urteils bedarf. Zugleich endet das Verfahren ohne umfangreiche Beweisaufnahme und ohne Berufungsinstanz, und gerade bei intimen Inhalten erspart das dem Betroffenen eine erneute öffentliche Erörterung. Wie eine Einigung im Termin aussehen kann, zeigt unser Beitrag zur Unterlassungserklärung in der mündlichen Verhandlung.

Für unseren Mandanten bedeutete der Abschluss auch persönliche Genugtuung. Ein bestimmtes Ergebnis lässt sich daraus für andere Fälle nicht ableiten; ob eine Geldentschädigung zugesprochen wird und in welcher Höhe, hängt stets vom Einzelfall ab.

Was Betroffene tun können, wenn Fotos für ein Fake-Profil missbraucht werden

Wenn Ihre Bilder für ein Fake-Profil mit fremden Fotos verwendet werden, entscheiden die ersten Schritte über die spätere Beweislage. Profile verschwinden schnell, und mit ihnen die Belege.

  • Beweise sichern: Screenshots von Profil, Nutzernamen und Inhalten, jeweils mit vollständiger URL und Datum.
  • Nichts löschen: Nachrichten, Hinweise von Bekannten und eigene Notizen aufbewahren.
  • Das Profil nicht selbst anschreiben: Eine eigene Kontaktaufnahme führt eher zur Verschleierung als zur Löschung.
  • Meldewege der Plattform nutzen: Meldung und Antwort dokumentieren; das belegt später Kenntnis und Zeitpunkt.
  • Strafanzeige erwägen: Bei unbekanntem Verantwortlichem oft der einzige Weg zur Identifizierung und Grundlage der Akteneinsicht.
  • Anwaltlich prüfen lassen: Welche Ansprüche bestehen, lässt sich nur am konkreten Fall beurteilen.
  • Zügig handeln: Je früher, desto größer der Handlungsspielraum.

Häufige Fragen zum Fake-Profil mit fremden Fotos

Was ist in diesem Fall erreicht worden?
Wir haben für unseren Mandanten vor dem Landgericht Berlin eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro durchgesetzt, nachdem über Jahre ein Fake-Profil mit fremden Fotos, nämlich seinen, auf Sex-Dating-Portalen betrieben worden war. Das Verfahren endete durch einen gerichtlichen Vergleich. Zusätzlich sind außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von mehr als 1.000 Euro zu erstatten.

Ist ein Fake-Profil mit fremden Fotos erlaubt, wenn die Bilder öffentlich im Internet standen?
Nein. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Einwilligungen sind zweckgebunden und eng auszulegen: Wer ein Foto auf einem Portal einstellt, gibt es damit nicht für andere Portale frei. Öffentliche Sichtbarkeit ist keine Freigabe an jedermann.

Wann gibt es eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung?
Nur ausnahmsweise. Der Anspruch folgt aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und setzt eine schwerwiegende Verletzung voraus, für die kein anderweitiger befriedigender Ausgleich besteht. In einer Gesamtwürdigung zählen Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund, der Grad des Verschuldens, Dauer und Intensität sowie das Verhalten nach der Verletzung. Es handelt sich nicht um Schmerzensgeld nach § 253 BGB.

Was kann man tun, wenn der Betreiber des Fake-Profils anonym ist?
In der Praxis führt der Weg häufig über eine Strafanzeige, weil Staatsanwaltschaft und Polizei Ermittlungen anstellen können, die Privatpersonen nicht möglich sind. Steht ein Beschuldigter fest, kann der anwaltliche Vertreter des Verletzten nach § 406e StPO Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt ist. Ohne Name und ladungsfähige Anschrift ist eine zivilrechtliche Klage nicht möglich.

Welchen Vorteil hat ein Vergleich vor dem Landgericht Berlin gegenüber einem Urteil?
Der gerichtliche Vergleich ist nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein Vollstreckungstitel, aus dem unmittelbar vollstreckt werden kann. Er beendet das Verfahren ohne umfangreiche Beweisaufnahme und ohne weitere Instanz. Gerade bei intimen Inhalten erspart das den Betroffenen eine erneute ausführliche Erörterung.

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Fazit: Ein Fake-Profil mit fremden Fotos muss niemand hinnehmen

Der Fall zeigt dreierlei. Erstens ist ein Fake-Profil mit fremden Fotos nicht nur ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild, sondern kann in das allgemeine Persönlichkeitsrecht so tief eingreifen, dass ausnahmsweise eine Geldentschädigung in Betracht kommt. Zweitens ist Anonymität kein dauerhafter Schutz: Über Strafanzeige und Akteneinsicht lässt sich der Verantwortliche oft ermitteln, und erst danach greifen die zivilrechtlichen Ansprüche von der strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zur Erstattung der Abmahnkosten. Drittens zählt das Verhalten nach der Verletzung.

Ein bestimmtes Ergebnis lässt sich daraus für andere Fälle nicht ableiten; ob die hohe Schwelle erreicht ist, kommt auf den Einzelfall an. Weitere Verfahren finden Sie in unserer Übersicht der Erfolge, etwa die Geldentschädigung wegen IRL-Streamings, die Geldentschädigung wegen heimlicher Videoaufnahmen mit einer Kamerabrille, unseren Erfolg gegen TikTok und den gelöschten Fake-Domain-Auftritt bei Identitätsdiebstahl. Die Geßner Legal Medienkanzlei vertritt Betroffene bundesweit gegen Identitätsmissbrauch und unerlaubte Bildnutzung.

Werden Ihre Fotos für ein Fake-Profil missbraucht?

Persönlichkeitsrecht und Recht am eigenen Bild

Fake-Profil mit Ihren Fotos im Internet?

Wir prüfen für Sie, ob Ihre Bilder ohne Einwilligung verwendet werden, welche Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Löschung bestehen und ob der Eingriff so schwer wiegt, dass ausnahmsweise eine Geldentschädigung in Betracht kommt. Ist der Verantwortliche anonym, klären wir mit Ihnen den Weg über die Strafanzeige und die Akteneinsicht in die Ermittlungsakte.

Schicken Sie uns die Links zu den Profilen. Sichern Sie vorher Screenshots mit URL und Datum, denn Profile werden oft kurzfristig gelöscht.

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