Presserecht · Unternehmenspersönlichkeitsrecht · Erfolg

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Presserecht · Unternehmenspersönlichkeitsrecht · Erfolg
Bild: Titelbild KI-generiert
Axel Springer hat nach unserer außergerichtlichen Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Anlass war eine Berichterstattung in der B.Z. über ein Berliner Unternehmen, das im sozialen Bereich tätig ist und für seine Arbeit Fördermittel des Landes Berlin erhält. Die Veröffentlichung enthielt nach unserer Bewertung mehrere unzutreffende Tatsachenbehauptungen, unter anderem zur Höhe der Fördergelder und zu den gesetzlichen Vertretungsverhältnissen des Unternehmens. Dadurch entstand der unzutreffende Eindruck, einer unserer Mandanten sei Betreiber des Unternehmens. Ein gerichtliches Verfahren war nicht erforderlich.
Wir vertraten ein Berliner Unternehmen, das im sozialen Bereich tätig ist und für seine Arbeit Fördermittel des Landes Berlin erhält. Über das Unternehmen wurde in der B.Z. berichtet, einer von der Axel Springer Deutschland GmbH verantworteten Zeitung. Beanstandet haben wir vor allem zwei Punkte: Die Höhe der Fördergelder wurde unzutreffend dargestellt, und die gesetzlichen Vertretungsverhältnisse wurden fehlerhaft wiedergegeben. Aus beidem zusammen ergab sich der Eindruck, einer unserer Mandanten sei Betreiber des Unternehmens, obwohl das den rechtlichen Gegebenheiten nicht entsprach.
Aus Gründen der anwaltlichen Verschwiegenheit nennen wir weder das Unternehmen noch die betroffenen Personen, weder Beträge noch das Erscheinungsdatum. Presserechtlich interessant ist ohnehin das Muster: Falsch wiedergegebene Zahlen und falsch wiedergegebene Zuständigkeiten erzeugen zusammen eine Aussage, die in keinem einzelnen Satz steht und trotzdem angreifbar ist.
Unternehmen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder mit staatlichen Mitteln gefördert werden, stehen berechtigterweise unter besonderer Beobachtung; die Verwendung öffentlicher Gelder ist ein legitimes Thema der Berichterstattung. Genau deshalb ist die Fallhöhe hier höher als sonst. Falsche Angaben zur Höhe von Fördermitteln oder zu den handelnden Personen wirken schnell wie ein Vorwurf, auch wenn keiner ausgesprochen wird.
Sie können das Vertrauen von Bewilligungsbehörden, Kooperationspartnern, Spendern und Beschäftigten beeinträchtigen. Anders als bei einer Privatperson steht damit nicht nur das Ansehen auf dem Spiel, sondern die wirtschaftliche Grundlage der Arbeit: laufende Förderungen, künftige Anträge und die Bereitschaft von Partnern, weiter zusammenzuarbeiten. Hinzu kommt, dass Onlinebeiträge dauerhaft auffindbar bleiben. Wie stark das wirken kann, zeigt unser Beitrag zur Namensnennung und Prangerwirkung im Persönlichkeitsrecht.
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Auch juristische Personen können sich gegen rechtswidrige Berichterstattung wehren. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht wird aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG abgeleitet. Anders als das allgemeine Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen schützt es nicht die Person, sondern den sozialen Geltungsanspruch des Unternehmens als Wirtschaftsteilnehmer.
Der presserechtliche Unterlassungsanspruch folgt aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und diesen Grundrechtsnormen. Er ist verschuldensunabhängig: Es kommt nicht darauf an, ob eine Redaktion vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, sondern darauf, ob die Äußerung rechtswidrig ist und Wiederholungsgefahr besteht. Auf der anderen Seite steht die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, sodass eine Abwägung erforderlich ist. Sie fällt umso eher zugunsten des Betroffenen aus, je weniger die Äußerung Meinung und je mehr sie beweisbare, unzutreffende Tatsachenbehauptung ist.
Eine Tatsachenbehauptung ist dem Beweis zugänglich: Sie kann wahr oder unwahr sein. Ein Werturteil ist von Wertung geprägt und deshalb weder wahr noch unwahr; die Meinungsfreiheit schützt es weit, ihre Grenze liegt erst bei Schmähkritik oder Formalbeleidigung. Unwahre Tatsachenbehauptungen genießen dagegen keinen schutzwürdigen Rang. Die Höhe eines Förderbetrags und die Frage, wer ein Unternehmen gesetzlich vertritt, sind klassische Tatsachenfragen: Sie lassen sich anhand von Bescheiden und Registereintragungen überprüfen.
Angreifbar ist außerdem nicht nur das ausdrücklich Behauptete, sondern unter Umständen auch der unzutreffende Eindruck, den eine Veröffentlichung in ihrer Gesamtschau hervorruft. Genau darum ging es hier: Erst das Zusammenspiel der unzutreffenden Angaben ließ unseren Mandanten als Betreiber erscheinen.
Die Presse darf berichten, sie muss aber sorgfältig recherchieren. Die Landespressegesetze verpflichten sie, alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen; für Berliner Publikationen gilt das Berliner Pressegesetz. Ergänzend verlangt Ziffer 2 des Pressekodex die Prüfung auf den Wahrheitsgehalt, Ziffer 3 die Richtigstellung falscher Nachrichten. Je schwerer der Eingriff wiegt, desto höher sind die Anforderungen. Bei Angaben, die sich aus öffentlichen Quellen oder durch eine Anfrage beim Betroffenen klären lassen, etwa Förderbeträge und Vertretungsverhältnisse, liegt die Schwelle entsprechend hoch. Mehr dazu auf unserer Seite zum Presserecht.
Nach der Prüfung der Berichterstattung haben wir die Unterlassungsansprüche unserer Mandantschaft außergerichtlich geltend gemacht und die Axel Springer Deutschland GmbH zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Gegenseite kam dieser Aufforderung nach. Damit war die Angelegenheit erledigt, ohne dass ein Gericht angerufen werden musste.
Dass eine bloße Zusage nicht ausreicht, liegt an der Wiederholungsgefahr: Ist eine rechtswidrige Äußerung einmal verbreitet worden, wird vermutet, dass sie erneut verbreitet wird. Ausgeräumt wird das regelmäßig erst durch eine strafbewehrte Erklärung, die für den Verstoßfall eine Vertragsstrafe vorsieht.
Das hat für Unternehmen handfeste Vorteile: keine öffentliche Verhandlung, kein zusätzlicher Berichterstattungsanlass, kein Prozesskostenrisiko, kürzerer Zeitrahmen. Lenkt ein Verlag nicht ein, bleibt der Weg über eine einstweilige Verfügung oder eine Klage, wie beim Erfolg gegen Axel Springer (WELT) vor dem Landgericht Berlin und beim Erfolg vor dem Landgericht Hamburg gegen die taz.
Der Unterlassungsanspruch ist nicht das einzige Mittel. Die Gegendarstellung erlaubt es, die eigene Darstellung an vergleichbar prominenter Stelle zu platzieren, unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Ausgangsbehauptung; sie ist an strenge Fristen und Formvorgaben gebunden und darf keine Wertungen enthalten. Die Berichtigung verlangt vom Medium, die unwahre Behauptung selbst zu korrigieren, setzt aber voraus, dass die Unwahrheit feststeht. Daneben kommen Löschung und, bei nachweisbaren wirtschaftlichen Einbußen, Schadensersatz in Betracht.
Im Presserecht ist Zeit ein eigenständiger Faktor. Unwahre Tatsachenbehauptungen verbreiten sich über Onlinemedien innerhalb von Stunden und werden von anderen Redaktionen aufgegriffen. Hinzu kommt ein prozessualer Grund: Wer eine einstweilige Verfügung erwirken will, muss Dringlichkeit darlegen. Die Pressekammern legen dafür kurze Fristen an, die je nach Gericht regelmäßig im Bereich weniger Wochen ab Kenntnis liegen. Wer zu lange abwartet, verliert den schnellen Rechtsschutz und ist auf das langwierigere Hauptsacheverfahren verwiesen.
Je früher eine Veröffentlichung anwaltlich geprüft wird, desto größer ist der Handlungsspielraum, außergerichtlich wie im Eilverfahren. Ein garantiertes Ergebnis gibt es dabei nie; jeder Fall hängt von der konkreten Äußerung, der Beweislage und der Abwägung im Einzelfall ab.
Wenn über Ihr Unternehmen unzutreffend berichtet wird, entscheiden die ersten Tage über die späteren Möglichkeiten. Am wichtigsten ist die Beweissicherung, denn Onlinebeiträge werden häufig unbemerkt nachträglich geändert.
Ob eine Äußerung Tatsachenbehauptung oder Werturteil ist, ob der beanstandete Eindruck tragfähig ist und welches Instrument sich anbietet, lässt sich nur anhand der konkreten Veröffentlichung beurteilen. Wenn Sie selbst eine Abmahnung erhalten haben, gilt dasselbe in umgekehrter Richtung.
Was ist in diesem Fall erreicht worden?
Wir haben presserechtliche Unterlassungsansprüche unserer Mandantschaft gegen die Axel Springer Deutschland GmbH wegen einer Berichterstattung in der B.Z. außergerichtlich durchgesetzt. Der Verlag hat nach unserer Abmahnung die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Ein gerichtliches Verfahren war nicht erforderlich.
Können sich auch Unternehmen gegen unwahre Berichterstattung wehren?
Ja. Neben natürlichen Personen sind auch juristische Personen geschützt. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht wird aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG abgeleitet; der Unterlassungsanspruch folgt aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Geschützt ist der soziale Geltungsanspruch des Unternehmens als Wirtschaftsteilnehmer.
Warum reicht es nicht, wenn die Redaktion den Artikel löscht oder korrigiert?
Weil damit die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht entfällt. Nach einer rechtswidrigen Veröffentlichung wird vermutet, dass sie sich wiederholt. Ausgeräumt wird diese Vermutung regelmäßig erst durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die für den Verstoßfall eine Vertragsstrafe vorsieht. Eine Löschung ohne Erklärung kann jederzeit rückgängig gemacht werden.
Welche Ansprüche kommen neben der Unterlassung in Betracht?
Je nach Fall Gegendarstellung, Berichtigung, Löschung und bei nachweisbaren wirtschaftlichen Einbußen Schadensersatz. Eine Geldentschädigung für immaterielle Beeinträchtigungen ist bei Unternehmen grundsätzlich nicht zu erreichen. Welche Ansprüche sinnvoll sind, hängt vom Ziel, von der Beweislage und von den jeweiligen Fristen ab.
Wie schnell muss man reagieren?
Zügig. Der Unterlassungsanspruch selbst besteht zwar unabhängig davon, für eine einstweilige Verfügung verlangen die Gerichte aber Dringlichkeit; die Fristen liegen je nach Gericht regelmäßig im Bereich weniger Wochen ab Kenntnis. Auch die Gegendarstellung ist an enge Fristen gebunden. Wer zu lange wartet, verliert nicht den Anspruch, wohl aber die schnellen Instrumente.
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Der Fall zeigt zweierlei. Erstens können auch scheinbar nebensächliche Ungenauigkeiten, hier zur Höhe von Fördermitteln und zu den Vertretungsverhältnissen, in der Gesamtschau einen unzutreffenden und angreifbaren Eindruck erzeugen. Zweitens muss ein presserechtliches Vorgehen nicht vor Gericht enden: Wird der Anspruch sauber begründet und belegt, geben auch große Verlage außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Ein bestimmtes Ergebnis lässt sich daraus für andere Fälle nicht ableiten; jede Berichterstattung ist einzeln zu bewerten.
Die Geßner Legal Medienkanzlei ist auf Medienrecht, Presserecht und Äußerungsrecht spezialisiert und vertritt bundesweit Unternehmen, Vereine, Geschäftsführer und Privatpersonen gegen rechtswidrige Berichterstattung. Weitere Verfahren finden Sie in unserer Übersicht der Erfolge, etwa den Prozesserfolg vor dem LG München wegen Rufschädigung.
Presserecht und Unternehmenspersönlichkeitsrecht
Wir prüfen für Sie, ob die Veröffentlichung unwahre Tatsachenbehauptungen enthält oder einen unzutreffenden Eindruck erweckt, ob ein presserechtlicher Unterlassungsanspruch besteht und ob daneben Gegendarstellung, Berichtigung oder Schadensersatz in Betracht kommen.
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