Urheberrecht · Musikrecht · Abmahnung

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Urheberrecht · Musikrecht · Abmahnung
Bild: Titelbild KI-generiert
Wenn Ihnen eine Abmahnung von Frommer Legal wegen des Songs „Elfe“ von Dario Lessing vorliegt, sollten Sie weder die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben noch die geforderten Beträge vorschnell überweisen. In dem uns geschilderten Fall wirft Frommer Legal einem Unternehmen vor, den Titel ohne die erforderlichen Nutzungsrechte in einem Instagram-Reel verwendet zu haben. Das Reel stammt vom 04.04.2025, erreichte rund 600 Aufrufe und rund 30 Likes und wurde nicht als Werbeanzeige beworben. Die Musik kam nicht aus der Instagram-Musikbibliothek, sondern über ein kostenpflichtiges CapCut-Pro-Abonnement in das Video. Ob die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestehen, ist eine Frage der Rechtekette, der konkreten Lizenzbedingungen und der tatsächlichen Nutzung. Genau das lässt sich prüfen.
Frommer Legal wirft in dem uns geschilderten Fall dem Betreiber eines geschäftlichen Instagram-Accounts vor, den Song „Elfe“ von Dario Lessing ohne die erforderlichen Nutzungsrechte in einem Reel verwendet zu haben. Der Vorwurf betrifft ein einzelnes Video vom 04.04.2025. Nach den vorliegenden Insights hat es rund 600 Aufrufe und rund 30 Likes erreicht; als Werbeanzeige wurde es nicht beworben.
Die geltend gemachten Forderungen stehen dazu in einem auffälligen Verhältnis. Verlangt werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Schadensersatz und die Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Der Schadensersatz macht dabei den weit überwiegenden Teil der Gesamtforderung aus.
Zwei Punkte machen diesen Fall besonders. Erstens stammt die Musik nicht aus der Instagram-Musikbibliothek, sondern aus der Schnitt-App CapCut, für die ein kostenpflichtiges Pro-Abonnement bestand; das betrifft vor allem Lizenzlage und Verschulden. Zweitens ist die Reichweite des Reels gering; das betrifft vor allem die Höhe. Eine Urheberrechtsverletzung steht nicht schon deshalb fest, weil sie behauptet wird, und eine Forderung ist nicht deshalb berechtigt, weil sie beziffert ist.
Frommer Legal ist eine Münchener Kanzlei, die seit vielen Jahren auf die Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche spezialisiert ist. Sie tritt bundesweit für Rechteinhaber aus der Musik- und Filmwirtschaft auf und mahnt regelmäßig wegen der Nutzung von Musik in sozialen Netzwerken ab. Uns liegen bereits andere Verfahren dieser Art vor, etwa die Abmahnung für die Hildenbrand & Sell GbR und die Abmahnung wegen „Finder“ von Ninetoes.
Der Ablauf ähnelt sich: Ein Beitrag mit Musik wird auf einem geschäftlich genutzten Profil gefunden, es folgt ein Schreiben mit Unterlassungsverlangen, bezifferter Schadensersatzforderung und Kostennote, verbunden mit einer kurzen Frist. Die erste Frage der Verteidigung ist stets dieselbe: Wer ist Inhaber der geltend gemachten Rechte an Aufnahme und Komposition, und darf die abmahnende Seite sie im eigenen Namen durchsetzen? Wird die Rechtekette nicht lückenlos dargelegt, kann bereits die Anspruchsberechtigung angreifbar sein. Das gehört zu den ersten Punkten jeder Verteidigung gegen eine erhaltene Abmahnung.
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Der Kern dieses Falls liegt in einer nachvollziehbaren Annahme: Wer für eine Schnitt-App bezahlt und dort eine Musikbibliothek angeboten bekommt, geht davon aus, die Inhalte im Rahmen des Abonnements verwenden zu dürfen. Rechtlich trägt diese Annahme in dieser Pauschalität regelmäßig nicht.
Ein Pro-Abonnement ist zunächst ein Vertrag über den Funktionsumfang einer Software; es schaltet Funktionen, Vorlagen, Effekte und einen erweiterten Katalog frei. Ob damit auch Nutzungsrechte an einer konkreten, kommerziell veröffentlichten Tonaufnahme eingeräumt werden, ergibt sich allein aus den Nutzungsbedingungen und Lizenzhinweisen des Anbieters. Die Bedingungen von CapCut beziehungsweise des Anbieters ByteDance unterscheiden dabei typischerweise zwischen privater und kommerzieller Verwendung; die Nutzung für Werbung und für Unternehmensaccounts ist regelmäßig ausgenommen oder an eine gesonderte Lizenz geknüpft. Maßgeblich ist stets die Fassung, die im Zeitpunkt der Nutzung galt. Das ist der entscheidende Prüfschritt: Welche Bedingungen galten am 04.04.2025, für welchen Katalog, und war der beanstandete Titel überhaupt Teil des freigegebenen Bestands?
Hinzu kommt eine zweite Ebene, die auch dann bleibt, wenn eine App-Lizenz besteht: Eine Freigabe innerhalb einer Anwendung deckt nicht automatisch alle urheberrechtlich relevanten Handlungen ab. Das Verbinden von Musik und Bewegtbild (Synchronisation) und das anschließende Bereitstellen des fertigen Videos zum Abruf im Netz (öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG) sind eigenständige Nutzungshandlungen. Nutzungsrechte müssen dafür nach § 31 UrhG eingeräumt sein; nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Rechteinhaber im Zweifel nur ein, was der Vertragszweck zwingend erfordert.
Ein Bezahlabo für eine Schnitt-App ist ein Vertrag über Funktionen, nicht automatisch eine Musiklizenz für kommerzielle Social-Media-Nutzung. Was tatsächlich erlaubt war, ergibt sich aus den Nutzungsbedingungen in der damals geltenden Fassung. Diese Bedingungen gehören auf den Tisch, bevor irgendetwas unterschrieben oder gezahlt wird.
Für die Verteidigung ist die Herkunft der Musik dennoch alles andere als unerheblich; ihre eigentliche Bedeutung liegt beim Verschulden. Der Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG setzt kein Verschulden voraus, der Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG dagegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Wer für ein Bezahlabo Geld ausgibt und dort Musik ausdrücklich zur Verwendung angeboten bekommt, befindet sich in einer anderen Lage als jemand, der eine Audiodatei aus unklarer Quelle einbindet. Das entlastet nicht automatisch, denn die Rechtsprechung stellt an gewerbliche Nutzer strenge Sorgfaltsanforderungen. Es ist aber ein ernstzunehmendes Argument für den Grad des Verschuldens und damit für die Verhandlung über die Höhe.
Wichtig: Screenshots aus der App sind später kaum noch zu beschaffen. Kataloge in Schnitt-Apps ändern sich laufend, Titel verschwinden, Bedingungen werden aktualisiert.
Bei Musik in einem Social-Media-Video sind zwei Vorgänge auseinanderzuhalten. Der erste ist die Verbindung von Musik und Bewegtbild, bezeichnet als Synchronisationsrecht, Synch Right oder Herstellungsrecht. Der Begriff steht so nicht im Gesetz; er beschreibt eine Nutzungsart, die vor allem am Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG ansetzt, weil die Musik bei der Videoproduktion festgelegt und vervielfältigt wird.
Der zweite Vorgang ist die Veröffentlichung. Wird das Reel eingestellt, können Nutzer es von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl abrufen. Darin kann eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG liegen, die zu den Verwertungsrechten gehört, die § 15 UrhG dem Rechteinhaber zuweist.
Diese Trennung zeigt, warum der Hinweis auf eine App-Lizenz nicht ohne Weiteres genügt: Selbst wenn eine Schnitt-App das Einfügen eines Titels gestattet, sagt das nichts darüber, ob das fertige Video anschließend auf einem gewerblich genutzten Profil öffentlich zugänglich gemacht werden durfte. Vertiefend dazu unser Beitrag zur Urheberrechtsverletzung durch Musik in Reels und Storys auf Instagram und unsere Seite zum Lizenzrecht.
An einem einzigen Musiktitel hängen regelmäßig mehrere unabhängige Rechtspositionen. Eine Lizenz auf nur einer Ebene genügt daher nicht zwangsläufig.
Die Rechte der ausübenden Künstler folgen aus § 77 und § 78 UrhG. § 85 Abs. 1 UrhG gewährt dem Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Zu unterscheiden ist deshalb stets zwischen dem musikalischen Werk und der konkreten Tonaufnahme. Wer nur eine Ebene lizenziert hat, ist auf den übrigen nicht geschützt. Umgekehrt gilt: Wird nur ein Teil dieser Rechte gehalten, kann auch nur ein Teil der Forderung tragfähig sein.
Die Abmahnung macht mehrere Ansprüche nebeneinander geltend, die unterschiedliche Voraussetzungen haben und deshalb getrennt zu prüfen sind.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist der folgenreichste Punkt, auch wenn sie zunächst kein Geld kostet. Sie begründet einen eigenständigen Unterlassungsvertrag mit einem Vertragsstrafeversprechen (§ 339 BGB) und kann den Unterzeichner über viele Jahre binden. Bei einem späteren schuldhaften Verstoß kann eine erhebliche Vertragsstrafe fällig werden, unabhängig davon, ob die ursprüngliche Abmahnung berechtigt war. Vorformulierte Erklärungen sind zudem häufig weiter gefasst als der konkrete Anlass; in Betracht kommt deshalb regelmäßig eine modifizierte Erklärung.
Wird daneben Auskunft über Art, Dauer und Umfang der Nutzung verlangt, folgt dieser Anspruch teils aus § 101 UrhG, teils als unselbstständiger Hilfsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), soweit er der Bezifferung des Schadens dient. Zu weitgehende Angaben zu Reichweite, Nutzungsdauer und Umsätzen liefern der Gegenseite die Rechengrundlage für genau die Forderung, gegen die man sich wehrt.
Der zweite tragende Punkt ist die Höhe. Der geforderte Schadensersatz bewegt sich in einer Größenordnung, wie sie sonst für breit ausgespielte Werbekampagnen aufgerufen wird. Dem steht ein organischer Beitrag mit sehr geringer Reichweite gegenüber, der nicht als Werbeanzeige geschaltet wurde. Dass eine solche Relation erklärungsbedürftig ist, liegt auf der Hand.
Schadensersatz wegen unerlaubter Musiknutzung wird üblicherweise nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG sieht vor, dass der Schadensersatz auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden kann, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis eingeholt hätte. Maßstab ist damit der objektive Wert der konkreten Nutzung.
Genau deshalb sind Reichweite, Nutzungsdauer, Werbecharakter und Unternehmensgröße keine Nebensächlichkeiten, sondern anerkannte Bemessungsfaktoren. Für die Höhe einer fiktiven Lizenz können unter anderem eine Rolle spielen: die Bekanntheit des Titels, die Länge des verwendeten Ausschnitts, die Nutzungsdauer, die territoriale Reichweite, die tatsächlichen Abrufzahlen, die Frage nach organischem Beitrag oder bezahlter Werbeanzeige, die Art und Größe des Unternehmens sowie die tatsächliche Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers.
Ein beziffertes Verlangen im Abmahnschreiben ist eine Behauptung zur angemessenen Vergütung, kein Urteil. Wer Schadensersatz nach Lizenzanalogie verlangt, muss die Anknüpfungstatsachen darlegen, insbesondere eine tatsächlich gelebte Lizenzierungspraxis für vergleichbare Nutzungen. Eine Preisliste ist noch keine übliche Vergütung.
Zu prüfen ist daher insbesondere, wie die Forderung hergeleitet wird, ob für vergleichbare Nutzungen tatsächlich Lizenzen zu solchen Konditionen erteilt werden, ob Nutzungsdauer und Reichweite zutreffend erfasst sind und ob sämtliche zugrunde gelegten Rechtspositionen überhaupt betroffen und nachgewiesen sind. Selbst wenn die Musiknutzung lizenzpflichtig gewesen sein sollte, folgt daraus nicht, dass der geforderte Betrag in voller Höhe berechtigt ist.
Damit die geringe Reichweite überhaupt eine Rolle spielen kann, muss sie belegbar sein. Wer nur behauptet, das Video sei kaum gesehen worden, hat nichts in der Hand.
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Wie wichtig die Beweissicherung ist, zeigt ein weiterer, hier vollständig anonymisierter Fall. Ein gewerblich genutzter Instagram-Account hatte in zwei Videos Musik direkt aus der Instagram-Musikbibliothek verwendet; die Videos erreichten rund 6.300 und rund 1.500 Aufrufe. Nach Eingang des anwaltlichen Schreibens wurden beide sofort gelöscht, um den geforderten Betrag wegen der geringen Reichweite zu reduzieren.
Das Ziel ist richtig, der erste Reflex war es nicht. Erstens beseitigt die Löschung die Wiederholungsgefahr nicht. Ist es zu einer Verletzung gekommen, wird die Wiederholungsgefahr vermutet. Sie entfällt nach ganz überwiegender Auffassung regelmäßig nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder einen Titel, weil die bloße Beseitigung des Zustands jederzeit rückgängig gemacht werden kann. Unterlassungsanspruch, Kostenforderung und Schadensersatzanspruch bleiben bestehen.
Zweitens vernichtet die Löschung eigene Beweismittel. Mit dem Beitrag verschwinden die Insights, also genau die Zahlen, mit denen sich die geringe Reichweite belegen lässt, dazu Veröffentlichungsdatum, Länge des Musikausschnitts, Caption und die Angabe zum Werbebudget. Sinnvoll ist deshalb die umgekehrte Reihenfolge: erst vollständig dokumentieren, dann über die Löschung entscheiden.
Ob der Titel aus der Instagram-Musikbibliothek oder aus einer Schnitt-App wie CapCut stammt: In beiden Konstellationen ist zu klären, welche Lizenz für ein gewerblich genutztes Profil tatsächlich bestand. Mehr dazu auf unserer Seite zur Musiknutzung auf Social Media und im Beitrag zur Abmahnung der Kanzlei Beutler Brandt.
Die Rechtsanwaltskosten werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus einem Gegenstandswert berechnet. Dieser Wert ist nicht mit dem geforderten Schadensersatz identisch: Er bildet das wirtschaftliche Interesse am Unterlassungsanspruch ab und dient allein als Rechengrundlage. Angesetzter Wert und abgeleitete Gebühr sollten nachgerechnet werden.
Nach § 97a UrhG kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nur verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den formalen Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG entspricht. Diese sind streng: Die Abmahnung muss unter anderem den Rechteinhaber klar benennen, die Rechtsverletzung genau bezeichnen, die Zahlungsansprüche nach Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufschlüsseln und angeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Eine Abmahnung, die dem nicht entspricht, ist unwirksam.
Die vielzitierte Deckelung des Gegenstandswerts auf 1.000 Euro nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG hilft in Fällen wie diesem in aller Regel nicht. Sie gilt nur für natürliche Personen, die geschützte Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwenden. Bei einem Reel auf einem Instagram-Unternehmensaccount greift sie deshalb typischerweise nicht, auch dann nicht, wenn der Beitrag kein Produkt bewirbt: Für die gewerbliche Verwendung genügt regelmäßig, dass der Beitrag der geschäftlichen Tätigkeit dient. Umgekehrt kann nach § 97a Abs. 4 UrhG Ersatz der eigenen Rechtsverteidigungskosten verlangen, wer unberechtigt oder unwirksam abgemahnt wurde. Auch die Abmahnkosten sollten deshalb nicht ungeprüft erstattet werden.
Eine Abmahnung von Frommer Legal wegen „Elfe“ sollten Sie ernst nehmen, aber nicht überstürzt beantworten. Die Fristen sind erfahrungsgemäß kurz und sollten nicht ungenutzt verstreichen, weil sonst ein gerichtliches Verfahren droht, etwa eine einstweilige Verfügung. Wer vorschnell unterschreibt oder zahlt, verschenkt umgekehrt Verteidigungsmöglichkeiten dauerhaft.
Ob eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll ist, ob die Abmahnung formal wirksam ist und ob sich eine negative Feststellungsklage anbietet, lässt sich nur nach Einsicht in das konkrete Schreiben beurteilen. Hintergründe hören Sie auch in unserer Podcast-Folge zur Musiknutzung auf Instagram, Facebook und Co., Hinweise zur Kennzeichnung von Werbung auf Social Media finden Sie hier.
Reicht ein kostenpflichtiges CapCut-Pro-Abonnement als Lizenz für ein Unternehmens-Reel?
Regelmäßig nicht ohne Weiteres. Ein Abonnement ist zunächst ein Vertrag über den Funktionsumfang der Software. Ob damit Nutzungsrechte an einer konkreten Tonaufnahme eingeräumt werden, ergibt sich allein aus den Nutzungsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Nutzung geltenden Fassung. Diese unterscheiden typischerweise zwischen privater und kommerzieller Verwendung und nehmen Werbung und Unternehmensaccounts häufig aus. Was tatsächlich galt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Was fordert Frommer Legal in der Abmahnung wegen „Elfe“?
Nach der uns geschilderten Darstellung werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Schadensersatz und die Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangt. Jeder Anspruch hat eigene Voraussetzungen und sollte getrennt geprüft werden.
Ist der geforderte Schadensersatz bei einem Reel mit sehr geringer Reichweite angemessen?
Das ist die Frage, die geprüft werden muss. Der Schadensersatz wird bei Musik regelmäßig nach der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG berechnet; Reichweite, Nutzungsdauer, Werbecharakter und Unternehmensgröße sind dabei anerkannte Bemessungsfaktoren. Eine bezifferte Forderung ist keine festgestellte Schadenshöhe.
Hilft es, das Reel einfach zu löschen?
Nein, jedenfalls nicht allein. Die Löschung beendet die Nutzung für die Zukunft, beseitigt aber die Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht; dafür bedarf es grundsätzlich einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder eines Titels. Zugleich gehen die eigenen Beweismittel verloren, insbesondere die Insights zur Reichweite. Dokumentieren Sie deshalb vollständig, bevor Sie etwas entfernen.
Greift die Deckelung auf 1.000 Euro nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG?
Bei einem Unternehmensaccount typischerweise nicht. Die Deckelung gilt nur für natürliche Personen, die geschützte Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwenden. Dass der Beitrag nicht als Werbeanzeige geschaltet wurde, ändert daran für sich genommen nichts.
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Die Abmahnung stellt mehrere Ansprüche nebeneinander: Unterlassung, Schadensersatz und Anwaltskosten. Zwei Punkte entscheiden über die Verteidigung. Erstens die Lizenzlage: Ein kostenpflichtiges CapCut-Pro-Abonnement ist ein Vertrag über Funktionen und keine automatische Musiklizenz für ein Unternehmensprofil. Was erlaubt war, ergibt sich aus den damals geltenden Nutzungsbedingungen; dass die Musik aus einem Bezahlabo stammte, ist vor allem beim Verschulden nach § 97 Abs. 2 UrhG ein ernstzunehmendes Argument. Zweitens die Höhe: Rund 600 Aufrufe, rund 30 Likes und keine geschaltete Werbeanzeige sind bei der Lizenzanalogie anerkannte Bemessungsfaktoren. Keiner dieser Punkte steht fest, nur weil er behauptet wird.
Die Geßner Legal Medienkanzlei ist auf Urheberrecht, Musikrecht und Medienrecht spezialisiert und vertritt bundesweit Unternehmen, Selbstständige und Agenturen. Wir prüfen die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung, übernehmen die Korrespondenz mit Frommer Legal und verhandeln, wo es sinnvoll ist, über Schadensersatz und Abmahnkosten. Vergleichbare Verfahren zeigen unsere Beiträge zur Musiknutzung auf Social Media, zur Abmahnung der Kanzlei Frommer Legal und zur Abmahnung wegen „Finder“ von Ninetoes.
Abmahnung wegen Musiknutzung auf Instagram
Wir prüfen für Sie die Aktivlegitimation, die Lizenzlage bei der Musik aus CapCut Pro, die vorformulierte Unterlassungserklärung und die Höhe des geforderten Schadensersatzes.
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