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Urheberrecht · Softwarerecht · Abmahnung

KPW-Abmahnung für Bentley Systems wegen unlizenzierter MicroStation-Software

Bild: Titelbild KI-generiert

Wenn Ihnen eine Abmahnung der KPW PartmbB aus Stuttgart im Auftrag der Bentley Systems Incorporated vorliegt, sollten Sie weder die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben noch das Nachlizenzierungsangebot vorschnell annehmen noch die betroffene Software überstürzt löschen. KPW wirft unserer Mandantschaft in dem uns vorliegenden Fall vor, die CAD-Software MicroStation ohne ausreichende Lizenz installiert und verwendet zu haben. Gefordert werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Einstellung der Nutzung, die Löschung der Software, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz sowie die Erstattung der Rechtsanwaltskosten, berechnet aus einem hoch angesetzten Gegenstandswert. Zusätzlich steht ein Angebot zur Nachlizenzierung im Raum, das die Angelegenheit vergleichsweise erledigen soll. Ob diese Ansprüche bestehen, hängt von der tatsächlichen Lizenzlage, der Zuordnung der erhobenen Daten und dem Nutzungsumfang ab. Genau das lässt sich prüfen.

Worum geht es bei der KPW-Abmahnung für Bentley Systems?

MicroStation ist eine professionelle CAD-Software der Bentley Systems Incorporated, eingesetzt vor allem in Architektur- und Ingenieurbüros sowie bei Infrastrukturprojekten. Die Lizenzen sind entsprechend hochpreisig, und der Hersteller kontrolliert die Nutzung aktiv.

Nach der Darstellung in der Abmahnung soll die Nutzung durch eine in der Software enthaltene Sicherungsmaßnahme festgestellt worden sein. Bentley Systems behauptet, über Daten zu verfügen, anhand derer sich die Nutzung einem bestimmten Computersystem und darüber einem bestimmten Unternehmen zuordnen lasse.

Das ist zunächst eine Behauptung der Gegenseite. Eine Urheberrechtsverletzung steht nicht deshalb fest, weil sie in einem anwaltlichen Schreiben steht. Für die Verteidigung sind vor allem folgende Fragen entscheidend.

  • Welche Version von MicroStation soll genutzt worden sein?
  • Bestand für diese Version doch eine Lizenz, etwa aus einem älteren Vertrag, einem Bündel oder einer Testphase?
  • Wie viele Installationen und Arbeitsplätze sind betroffen, und über welchen Zeitraum?
  • Wem ist das betroffene Computersystem tatsächlich zuzuordnen?
  • Wurde produktiv gearbeitet oder nur geöffnet, getestet oder versehentlich mitinstalliert?
  • Hat ein Mitarbeiter, ein externer Dienstleister oder ein Subunternehmer installiert?

Die Behauptung, es liege eine nicht lizenzierte Nutzung vor, sollte nicht vorschnell bestätigt werden. Jede Bestätigung wirkt später als Zugeständnis und erleichtert der Gegenseite die Bezifferung des Schadens.

Wer mahnt ab: KPW PartmbB aus Stuttgart für Bentley Systems

Die Abmahnung stammt von der KPW PartmbB, einer auf gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht ausgerichteten Kanzlei mit Sitz in der Königstraße 40 in Stuttgart. Sie firmierte bis Ende 2024 als Kurz Pfitzer Wolf & Partner und verwendet seit dem 1. Januar 2025 die Kurzbezeichnung KPW. Wer nach der alten Firmierung sucht, findet also dieselbe Kanzlei.

Mandantin ist nach den Angaben in der Abmahnung die Bentley Systems Incorporated, ein US-amerikanischer Softwarehersteller. Wer Ansprüche geltend macht, muss dazu berechtigt sein: Zu prüfen sind Vollmacht, Rechtsinhaberschaft an der konkreten Programmversion und die Frage des anwendbaren Rechts. Ähnliche Konstellationen kennen wir aus Abmahnungen internationaler Rechteinhaber, etwa in der Abmahnung für Louis Vuitton und der Abmahnung der Kanzlei Bird & Bird für Monster Energy.

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Warum Software urheberrechtlich geschützt ist: §§ 69a, 69c UrhG

Computerprogramme sind nach § 69a UrhG geschützt und werden wie Sprachwerke behandelt (§ 69a Abs. 4 UrhG). Die Schutzschwelle ist niedrig: Nach § 69a Abs. 3 UrhG genügt eine eigene geistige Schöpfung; qualitative oder ästhetische Kriterien sind ausdrücklich nicht anzuwenden. Bei einer professionellen CAD-Anwendung steht der Schutz als solcher praktisch nie im Streit.

Der entscheidende Hebel liegt bei § 69c UrhG. Nach dessen Nr. 1 hat der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung, ausdrücklich auch, soweit Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern eine Vervielfältigung erfordert. Schon die Installation auf einer Festplatte ist damit eine Vervielfältigung, und ebenso das bloße Starten des Programms, weil es dafür in den Arbeitsspeicher geladen wird.

Der Kern in einem Satz

Bei Software ist nicht erst der Weiterverkauf, sondern bereits das Installieren und Starten eine zustimmungsbedürftige Vervielfältigung nach § 69c Nr. 1 UrhG. Deshalb genügt für den Vorwurf schon der Nachweis, dass das Programm auf einem Rechner gelaufen ist. Umgekehrt bedeutet das aber auch: Es kommt darauf an, wie oft, wie lange und auf wie vielen Systemen das geschehen sein soll.

Wer die Software gebraucht erworben hat, sollte zusätzlich § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG in den Blick nehmen: Das Verbreitungsrecht erschöpft sich an einem Vervielfältigungsstück, das mit Zustimmung des Rechtsinhabers in der EU in Verkehr gebracht wurde. Der Handel mit gebrauchten Lizenzen ist damit unter engen Voraussetzungen zulässig, im Einzelfall aber streitanfällig. Grundsätzliches dazu auf unserer Seite zum Lizenzrecht.

Zu beachten ist außerdem § 99 UrhG: Wird die Verletzung in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten begangen, treffen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch auch den Unternehmensinhaber. Das erklärt, warum die Abmahnung an das Unternehmen gerichtet ist, obwohl womöglich ein Mitarbeiter oder ein externer IT-Dienstleister installiert hat. Zur Rechtelage an dienstlich erstellten Werken siehe unseren Beitrag zum Arbeitnehmerurheber.

Telemetriedaten als Nachweis: Was die Daten belegen und was nicht

Der praktisch wichtigste Punkt dieser Abmahnungen ist der Nachweis. Bentley Systems stützt sich nach der Darstellung in der Abmahnung auf Daten, die die Software selbst erhoben und übermittelt haben soll. Solche Telemetriedaten enthalten typischerweise Rechnername, Hardware-Kennungen, Benutzerkonto, Programmversion, Start- und Laufzeiten sowie die IP-Adresse der Verbindung.

Sie können ein starkes Indiz sein, ersetzen aber weder die Darlegung noch den Beweis der konkreten Verletzungshandlung. Im Zivilprozess trägt der Rechtsinhaber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine zustimmungsbedürftige Nutzung stattgefunden hat und wer sie zu verantworten hat. Genau an der Zuordnung setzt die Verteidigung an.

  • Zuordnung: Eine IP-Adresse weist auf einen Internetanschluss hin, nicht zwingend auf ein bestimmtes Unternehmen und erst recht nicht auf eine bestimmte Person. Bei Firmennetzen, VPN, Homeoffice und Gastzugängen ist die Kette oft länger, als die Abmahnung sie darstellt.
  • Vollständigkeit: Einzelne Datenpunkte oder ein durchgehender Zeitraum? Ein Datensatz belegt einen Programmstart, keine dauerhafte produktive Nutzung.
  • Erhebung: Auf welcher Rechtsgrundlage, wie transparent und wie lange gespeichert?
  • Aussagekraft: Unterscheiden die Daten zwischen Vollversion, Testversion, Viewer und lizenzierter Altversion?
  • Vorlage: Rohdaten oder nur eine zusammenfassende Auswertung? Eine Auswertung ohne nachvollziehbare Grundlage ist angreifbar.

Datenschutzrechtliche Einwände führen nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess; die Gerichte wägen insoweit ab. Gewicht können sie aber entfalten, wenn die Erhebung intransparent war oder über das erkennbar Erforderliche hinausging. Der Punkt gehört in jede Erwiderung, ist aber kein Allheilmittel. Solche Fragen begleiten wir auch im IT- und Domainrecht.

Welche Ansprüche KPW für Bentley Systems geltend macht

Die Abmahnung stellt mehrere Ansprüche nebeneinander. Sie haben unterschiedliche Voraussetzungen und sollten getrennt geprüft werden, statt sie als Paket zu behandeln.

  • Unterlassung: strafbewehrte Unterlassungserklärung und Einstellung der Nutzung. Der Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG setzt kein Verschulden voraus.
  • Löschung und Vernichtung: Entfernung der Softwarekopien und Nachweis gegenüber KPW. Grundlage ist § 98 UrhG mit Verhältnismäßigkeitsvorbehalt.
  • Auskunft und Rechnungslegung: Herkunft und Bezug der Software, Anzahl der Kopien, Umfang der Nutzung, Lizenzkosten sowie gegebenenfalls Umsätze und Gewinne, dazu Vorlage von Bestellungen, Rechnungen und Lieferscheinen.
  • Schadensersatz: Anerkennung dem Grunde nach, Bezifferung später anhand der Auskünfte oder einer fiktiven Lizenzgebühr. § 97 Abs. 2 UrhG setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus.
  • Abmahnkosten: Erstattung der Rechtsanwaltskosten, berechnet aus einem hoch angesetzten Gegenstandswert.

KPW weist zusätzlich darauf hin, dass Bentley Systems für ein gerichtliches Verfahren gegebenenfalls einen höheren Streitwert ansetzen könnte. Das erhöht den Druck, sagt aber nichts darüber aus, welcher Wert am Ende festgesetzt würde. Streitwerte bestimmt das Gericht, nicht der Abmahnende.

Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist der folgenreichste Bestandteil der Abmahnung. Mit der Unterzeichnung entsteht ein eigenständiger Unterlassungsvertrag mit Vertragsstrafeversprechen nach § 339 BGB, der das Unternehmen dauerhaft bindet, unabhängig davon, ob die Abmahnung berechtigt war. Bei einem späteren schuldhaften Verstoß kann eine erhebliche Vertragsstrafe fällig werden.

Bei Softwareabmahnungen ist die Reichweite besonders heikel: Vorformulierte Erklärungen erfassen häufig nicht nur das beanstandete Produkt, sondern sämtliche Software des Herstellers. In einem Unternehmen mit mehreren Standorten und externen Dienstleistern ist eine derart weite Verpflichtung kaum einzuhalten.

  • Welche Produkte werden erfasst, nur MicroStation oder sämtliche Bentley-Software?
  • Geht die Erklärung über den konkret abgemahnten Vorwurf hinaus?
  • Welche Handlungen werden untersagt, auch das bloße Vorhalten einer Installation?
  • Enthält die Erklärung ein Schuldanerkenntnis oder eine Anerkennung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach?
  • Ist die Vertragsstrafe fest beziffert oder nach dem Hamburger Brauch geregelt?
  • Gilt die Verpflichtung auch für Tochtergesellschaften, Standorte und beauftragte Dritte?

Je nach Ergebnis kann eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll sein. Sie muss die Wiederholungsgefahr wirksam ausräumen, aber nicht weiter reichen als rechtlich erforderlich. Vorlagen aus dem Internet sind dafür ungeeignet, weil sie die konkrete Verletzungsform nicht abbilden. Was bei einer erhaltenen Abmahnung generell zu beachten ist, haben wir gesondert zusammengestellt.

Software nicht vorschnell löschen: das Spannungsverhältnis der Abmahnung

Dieser Punkt wird in der Praxis am häufigsten falsch gemacht. Die Abmahnung verlangt die Löschung beziehungsweise Vernichtung der Software und einen Nachweis darüber. Viele Unternehmen reagieren reflexhaft und deinstallieren sofort alles, was nach Bentley aussieht, oft noch vor anwaltlichem Rat. Genau das kann die eigene Position erheblich verschlechtern.

Der Grund liegt in der Beweislastverteilung. Der Rechtsinhaber muss die Verletzungshandlung darlegen und beweisen. Wer sich aber auf eine Berechtigung beruft, also auf eine bestehende Lizenz, eine erschöpfte Gebrauchtlizenz oder eine Erlaubnis nach § 69d UrhG, trägt dafür selbst die Darlegungs- und Beweislast. Der Nachweis der eigenen Lizenzlage steckt aber genau in dem System, das gelöscht werden soll: in der installierten Version, im Lizenzschlüssel, in Aktivierungs- und Installationsprotokollen, in Benutzerkonten und Lizenzserver-Einträgen.

Das Paradox der Löschungsaufforderung

Die Abmahnung verlangt, dass Sie genau die Beweismittel vernichten, mit denen Sie Ihre eigene Lizenzlage belegen könnten. Wer sofort löscht, kann später oft nicht mehr zeigen, welche Version installiert war, seit wann, auf wie vielen Systemen und mit welchem Lizenzstatus. Die Deinstallation beseitigt die Wiederholungsgefahr ohnehin nicht: Diese entfällt regelmäßig nur durch eine wirksame strafbewehrte Unterlassungserklärung. Löschen hilft rechtlich also kaum, kostet aber die eigene Beweisgrundlage.

Hinzu kommt ein zweites Risiko. Wer nach Zugang einer Abmahnung Beweismittel vernichtet, muss damit rechnen, dass ein Gericht dies als Beweisvereitelung würdigt. Das kann zu Beweiserleichterungen bis hin zu einer Umkehr der Beweislast zulasten des Löschenden führen. Aus einer gut gemeinten Aufräumaktion wird dann ein zusätzliches Argument der Gegenseite.

Richtig ist deshalb: erst dokumentieren, dann handeln. Die möglicherweise unberechtigte Nutzung sofort einstellen, die Software selbst aber unangetastet lassen, bis der Zustand gesichert ist.

  • Systemzustand sichern: Screenshots von Programmversion, Lizenzinformationen und Info-Dialog, dazu Installationsdatum und Systemname.
  • Unterlagen sichern: Lizenzverträge, Angebote, Bestellungen, Rechnungen, Kaufbelege und Lizenzschlüssel.
  • Kommunikation sichern: E-Mails mit Händlern, Resellern, IT-Dienstleistern und dem Hersteller.
  • Zugriffe klären: Wer hatte Zugriff, wer hat installiert, gab es externe Administratoren?
  • Nutzung dokumentieren: produktiv gearbeitet oder nur getestet?
  • Erst danach: prüfen lassen, ob und wie weit eine Löschung geschuldet ist und wie sie nachzuweisen ist.

Die Löschungspflicht folgt aus § 98 UrhG und steht nach § 98 Abs. 4 UrhG unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Sie ist also weder automatisch noch unbegrenzt geschuldet, und schon gar nicht in einer Form, die eigene Projektdaten, Zeichnungen oder Sicherungen mit vernichtet.

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Auskunft und Rechnungslegung: wie weit reicht die Pflicht?

Der Auskunftskatalog ist umfangreich, von Herkunft und Bezugsweg der Software über die Zahl der Kopien bis zu Umsätzen und Gewinnen. Rechtlich stützt sich das auf mehrere Grundlagen: § 101 UrhG für Herkunft und Vertriebsweg, ergänzend den unselbstständigen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben nach § 242 BGB, soweit er der Bezifferung des Schadens dient, sowie § 259 BGB für die Rechnungslegung.

Daraus folgt zweierlei. Der Anspruch ist akzessorisch, besteht also nur, soweit überhaupt ein Anspruch dem Grunde nach in Betracht kommt, und er ist auf das zur Bezifferung Erforderliche begrenzt. Umsätze und Gewinne des gesamten Unternehmens gehören dazu regelmäßig nicht, wenn nach der Lizenzanalogie abgerechnet werden soll. Wer mehr mitteilt als geschuldet, liefert der Gegenseite die Grundlage für eine höhere Forderung.

Schadensersatz und Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 UrhG

§ 97 Abs. 2 UrhG kennt drei Berechnungsarten: den konkreten Schaden, die Herausgabe des Verletzergewinns und die Lizenzanalogie. Bei Software steht die Lizenzanalogie im Vordergrund. Gefragt wird, welche Vergütung vernünftige Vertragsparteien für die tatsächlich erfolgte Nutzung vereinbart hätten.

Voraussetzung ist allerdings Verschulden. An die Sorgfaltspflichten gewerblicher Nutzer stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen, insbesondere beim Lizenzmanagement. Umstände wie eine Installation durch einen externen Dienstleister, ein übernommener Altrechner oder ein missverständliches Testangebot können das Verschulden im Einzelfall relativieren und sollten dokumentiert werden.

Für die Höhe der fiktiven Lizenz kommt es unter anderem auf folgende Faktoren an.

  • die konkrete Programmversion und der gültige Listenpreis
  • die Anzahl der Installationen und der tatsächlichen Nutzer
  • die Dauer der Nutzung, gerechnet in Monaten statt pauschal in Jahren
  • das passende Lizenzmodell, etwa Miete, Abonnement oder Dauerlizenz
  • die Lizenzierungspraxis des Herstellers einschließlich üblicher Rabatte
  • der reale Nutzungsumfang, also produktive Arbeit oder gelegentliches Öffnen

Der zentrale Einwand lautet: Nicht jeder festgestellte Programmstart rechtfertigt den vollen Kaufpreis einer unbefristeten Lizenz. Eine Dauerlizenz erlaubt die Nutzung zeitlich unbegrenzt für die Zukunft; der Schadensersatz betrifft dagegen eine abgeschlossene Nutzung in der Vergangenheit. Wer über wenige Monate an einem Rechner gearbeitet hat, schuldet nicht dasselbe wie ein Unternehmen mit jahrelangem Mehrplatzbetrieb. Ob zusätzlich ein Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr verlangt werden kann, ist im Urheberrecht nicht pauschal anerkannt und für Software besonders begründungsbedürftig.

Zu prüfen ist schließlich die Verjährung. Nach § 102 UrhG gelten die allgemeinen Regeln, im Ausgangspunkt drei Jahre ab Kenntnis. Für zurückliegende Nutzungszeiträume kann die Verjährungseinrede erheblichen Wert haben, auch wenn § 102 Satz 2 UrhG mit § 852 BGB einen verlängerten Restschadensersatzanspruch vorsieht.

Abmahnkosten und der Gegenstandswert der Abmahnung

KPW verlangt die Erstattung der Rechtsanwaltskosten und berechnet sie nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus einem hoch angesetzten Gegenstandswert. Der Gegenstandswert ist nicht mit dem Schadensersatz identisch, sondern soll das wirtschaftliche Interesse am Unterlassungsanspruch abbilden. Er ist der eigentliche Hebel: Ist er zu hoch angesetzt, sinkt die erstattungsfähige Gebühr entsprechend.

Nach § 97a UrhG kann Aufwendungsersatz nur verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den strengen Formanforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG entspricht: Rechtsinhaber klar benannt, Rechtsverletzung genau bezeichnet, Zahlungsansprüche nach Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufgeschlüsselt, Angabe, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Eine Abmahnung, die dem nicht entspricht, ist unwirksam.

Die Deckelung des Gegenstandswerts auf 1.000 Euro nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG greift bei Unternehmen nicht: Sie gilt nur für natürliche Personen, die geschützte Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwenden. Umgekehrt kann nach § 97a Abs. 4 UrhG Ersatz der eigenen Rechtsverteidigungskosten verlangen, wer unberechtigt oder unwirksam abgemahnt wurde. Zu prüfen sind deshalb auch die Angemessenheit des Werts und der angesetzte Gebührensatz. Weitere Beispiele für hohe Gegenstandswerte im gewerblichen Bereich zeigt unser Beitrag zur DAZN-Abmahnung in Gaststätten.

Das Nachlizenzierungsangebot von Bentley Systems

Bentley Systems bietet über KPW ein Angebot zur Nachlizenzierung an, das die Angelegenheit durch einen Lizenzvertrag außergerichtlich erledigen soll. Angesetzt werden dabei eine unbefristete MicroStation-Lizenz und eine SELECT Subscription, also eine Dauerlizenz zuzüglich eines laufenden Wartungs- und Update-Vertrags.

Wirtschaftlich ist das ein Angebot, kein Urteil. Ein solcher Vergleich kann sinnvoll sein, wenn die Software ohnehin künftig benötigt wird. Er ist es nicht, wenn MicroStation nicht weiter eingesetzt werden soll: Dann zahlt das Unternehmen für Nutzungsrechte, die es nicht braucht, während der streitige Punkt die Vergangenheit ist.

  • Wird MicroStation künftig benötigt, und in welchem Umfang?
  • Welche Nutzungsrechte werden erworben, für wie viele Arbeitsplätze und wie lange?
  • Sind mit der Zahlung alle Ansprüche aus der Vergangenheit erledigt, auch Auskunft und Schadensersatz?
  • Muss zusätzlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
  • Entstehen laufende Folgekosten durch die Verlängerung der Subscription?
  • Ist eine abweichende Einigung möglich, etwa eine reine Vergangenheitslizenz?

Erfahrungsgemäß sind solche Angebote verhandelbar, insbesondere wenn Nutzungsdauer, Zahl der Installationen oder Zuordnung der Daten angreifbar sind. Ein Ergebnis lässt sich nie garantieren; die Prüfung entscheidet aber darüber, ob überhaupt verhandelt oder ungeprüft gezahlt wird.

§ 69d UrhG: Wann die Nutzung ausnahmsweise erlaubt sein kann

§ 69d UrhG enthält Schranken zugunsten des Nutzers. Nach Absatz 1 bedarf die Vervielfältigung keiner Zustimmung, soweit sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung durch den zur Verwendung Berechtigten notwendig ist und keine besonderen vertraglichen Bestimmungen entgegenstehen. Absatz 2 erlaubt die Sicherungskopie, Absatz 3 das Beobachten, Untersuchen und Testen im Rahmen zulässiger Nutzungshandlungen.

Praktisch bedeutsam wird die Norm bei einer bestehenden, aber nach Auffassung des Herstellers überschrittenen Lizenz, bei einer rechtmäßig erworbenen Gebrauchtlizenz oder bei einer Installation zu Test- und Prüfzwecken. Ob § 69d UrhG trägt, hängt vollständig von den Unterlagen ab, die das Unternehmen vorlegen kann. Auch das ist ein Grund, vor jeder Löschung zu dokumentieren.

Wie Sie auf die KPW-Abmahnung reagieren sollten

Eine Abmahnung der KPW PartmbB für Bentley Systems sollten Sie ernst nehmen, aber nicht überstürzt beantworten. Die gesetzten Fristen sind erfahrungsgemäß kurz und sollten nicht ungenutzt verstreichen, weil sonst ein gerichtliches Verfahren droht, etwa eine einstweilige Verfügung. Wer vorschnell unterschreibt, zahlt oder löscht, verschenkt umgekehrt Verteidigungsmöglichkeiten dauerhaft.

  • Fristen notieren: Fristen für Unterlassungserklärung, Auskunft und Zahlung sofort festhalten; eine Verlängerung lässt sich in aller Regel anwaltlich erbitten.
  • Nutzung einstellen: Bei Zweifeln an der Lizenzierung die Software bis zur Klärung nicht weiter verwenden.
  • Nichts löschen, erst dokumentieren: Systemzustand, Version, Lizenzschlüssel, Benutzerkonten und Unterlagen sichern.
  • Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben: Sie ist oft zu weit gefasst und begründet langfristige Vertragsstrafenrisiken.
  • Keine vorschnelle Auskunft: Erst klären lassen, ob und wie weit Auskunft geschuldet ist.
  • Keine Direktkommunikation ohne Strategie: Erklärungen zu Installation, Nutzungsumfang oder Verantwortlichkeit können gegen Sie verwendet werden. Geschäftsführung, IT und Dienstleister vorher abstimmen.
  • Nicht ungeprüft zahlen: Vergleichsangebot und Abmahnkosten sind Forderungen, keine gerichtliche Feststellung.

Ob eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll ist, ob die Abmahnung § 97a Abs. 2 UrhG genügt und ob im Einzelfall eine negative Feststellungsklage in Betracht kommt, lässt sich nur nach Einsicht in das konkrete Schreiben und die Anlagen beurteilen.

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Häufige Fragen zur KPW-Abmahnung für Bentley Systems

Wer mahnt für Bentley Systems ab, und ist KPW mit Kurz Pfitzer Wolf & Partner identisch?
In dem uns vorliegenden Fall stammt die Abmahnung von der KPW PartmbB, Königstraße 40 in Stuttgart. Die Kanzlei firmierte bis Ende 2024 als Kurz Pfitzer Wolf & Partner und verwendet seit dem 1. Januar 2025 die Kurzbezeichnung KPW. Es ist dieselbe Kanzlei.

Was fordert KPW in der Abmahnung?
Verlangt werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Einstellung der Nutzung, die Löschung der Software, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz sowie die Erstattung der Rechtsanwaltskosten, berechnet aus einem hoch angesetzten Gegenstandswert. Daneben steht ein Angebot zur Nachlizenzierung, das die Angelegenheit vergleichsweise erledigen soll. Jeder dieser Punkte hat eigene Voraussetzungen und sollte getrennt geprüft werden.

Reicht die Installation einer Software für eine Urheberrechtsverletzung aus?
Nach § 69c Nr. 1 UrhG ist bereits die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung dem Rechtsinhaber vorbehalten, ausdrücklich auch das Laden und Ablaufen. Installation und Programmstart können deshalb genügen. Es kommt aber darauf an, ob eine Lizenz oder eine Erlaubnis nach § 69d UrhG bestand und ob die behauptete Nutzung dem Unternehmen zuzurechnen ist.

Muss MicroStation sofort gelöscht werden?
Eine möglicherweise unberechtigte Nutzung sollte sofort eingestellt werden. Gelöscht werden sollte aber erst, wenn die Lizenzsituation dokumentiert ist: Die Löschung vernichtet genau die Beweismittel für die eigene Berechtigung und beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Diese entfällt regelmäßig nur durch eine wirksame strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Wie belastbar sind die Telemetriedaten des Herstellers?
Solche Daten können ein starkes Indiz sein, ersetzen aber nicht Darlegung und Beweis der konkreten Verletzungshandlung. Zu prüfen sind vor allem die Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen, der Zeitraum, die Zahl der Installationen und die Frage, ob Rohdaten oder nur eine Auswertung vorgelegt wurden.

Muss der volle Preis einer Dauerlizenz als Schadensersatz gezahlt werden?
Nicht automatisch. Der Schadensersatz nach der Lizenzanalogie betrifft eine abgeschlossene Nutzung in der Vergangenheit; eine unbefristete Lizenz erlaubt dagegen die dauerhafte Nutzung in der Zukunft. Maßgeblich sind Version, Nutzungsdauer, Zahl der Installationen und das passende Lizenzmodell.

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Fazit: KPW-Abmahnung für Bentley Systems nicht ungeprüft akzeptieren

Die KPW-Abmahnung für Bentley Systems stellt mehrere Ansprüche nebeneinander: Unterlassung, Löschung, Auskunft, Schadensersatz und die Erstattung der Rechtsanwaltskosten aus einem hoch angesetzten Gegenstandswert, flankiert von einem Angebot zur Nachlizenzierung. Entscheidend sind die Zuordnung der behaupteten Nutzung, der Beweiswert der Telemetriedaten, die Lizenzlage einschließlich § 69d UrhG, der Umfang der Auskunft und die Berechnung der fiktiven Lizenz. Keiner dieser Punkte steht fest, nur weil er behauptet wird. Und keine Reaktion ist so folgenreich wie die überstürzte Löschung der Software.

Die Geßner Legal Medienkanzlei ist auf Urheberrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Medienrecht spezialisiert und vertritt bundesweit Unternehmen, Selbstständige sowie Architektur- und Ingenieurbüros. Wir prüfen die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung vollständig, übernehmen die Korrespondenz mit KPW und verhandeln, wo es sinnvoll ist, über Schadensersatz, Nachlizenzierung und Abmahnkosten. Einen Eindruck unserer Arbeit geben unsere Erfolge. Unterschreiben Sie nichts ungeprüft, erteilen Sie keine vorschnellen Auskünfte und löschen Sie keine Software, bevor die erforderlichen Informationen gesichert sind.

Abmahnung der KPW PartmbB für Bentley Systems erhalten?

Abmahnung wegen unlizenzierter Unternehmenssoftware

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Wir prüfen für Sie die behauptete Nutzung, den Beweiswert der Telemetriedaten, die vorformulierte Unterlassungserklärung, den Umfang der Auskunft sowie das Angebot zur Nachlizenzierung und die geltend gemachten Abmahnkosten.

Schicken Sie uns die Abmahnung. Löschen Sie vorher keine Software.

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