Erfolg vor dem OLG Frankfurt am Main im Verfahren Homolka gegen Schorsch

ÄUSSERUNGSRECHT & PERSÖNLICHKEITSSCHUTZ

Rabbiner Prof. Dr. Walter Homolka obsiegt gegen Prof. Dr. Jonathan Schorsch vor dem OLG Frankfurt am Main wegen unzulässiger Verdachtsberichterstattung

Geßner Legal hat für einen langjährigen Mandanten, Rabbiner Prof. Dr. Walter Homolka, einen maßgeblichen äußerungsrechtlichen Erfolg vor dem Pressesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erzielt. In dem Berufungsverfahren konnten Unterlassungsansprüche gegen rufschädigende Äußerungen erfolgreich verteidigt werden. Das Urteil erging am 15.01.2026 zum Aktenzeichen 16 U 116/24. Das Gericht bestätigte damit die bereits vom Landgericht Frankfurt am Main ausgesprochenen Verbote.

Schorsch, der im Jahr 2022 ohne belastbare Tatsachengrundlage eine jahrelange Kampagne gegen unseren Mandanten angestoßen hatte. Diese Kampagne fand in der Folge erhebliche mediale Verbreitung und wurde von weiteren Akteuren aufgegriffen. Ziel der gerichtlichen Auseinandersetzung war es, die fortgesetzte Verbreitung ehrverletzender Inhalte zu unterbinden.

Unterlassungsansprüche durch das OLG Frankfurt bestätigt

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und stellte klar, dass die beanstandeten Aussagen unzulässig sind. Die Gegenseite konnte ihre ehrabträglichen Behauptungen auch im Berufungsverfahren nicht rechtfertigen. Damit bleibt es bei dem Verbot, diese Aussagen weiter zu verbreiten.

Verdachtsäußerungen über Homolka waren klar unzulässig

Das Oberlandesgericht Frankfurt arbeitete die Rechtsverletzungen des gegnerischen Professors sauber heraus. So führte der Senat u. a. aus:

„Der vorgenannten Äußerung, mit welcher der Beklagte das Verhalten des Klägers und derjenigen, die seine Karriere ermöglicht haben, als „deprimierend und beunruhigend“, „geschmacklos“, „hässlich“, „banal“, „bizarr“, „surreal“ und „widerlich“ bewertet, wird der Durchschnittsrezipient unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes aufgrund des angegriffenen Satzteils „possible crimes committed by someone who claims to be a rabbi“, der tatsächliche Elemente enthält, zugleich den Verdacht entnehmen, dass der Kläger über viele Jahre mögliche Straftaten begangen habe und dass dieser möglicherweise kein Rabbiner sei bzw. nur vorgebe, Rabbiner zu sein.“

Und weiter:

„Dass vorliegend lediglich der abstrakte Vorwurf einer langjährigen Begehung möglicher Straftaten erhoben wird, ohne weitere Details zu nennen, steht der Annahme des vorgenannten Verdachts nicht entgegen. Denn bereits dadurch wird der Ruf des Klägers erheblich beeinträchtigt, und es besteht die Gefahr, dass „etwas hängenbleibt“, selbst wenn sich der Verdacht nicht erhärten sollte.“

Kein Schutz durch das Laienprivileg

Das Oberlandesgericht Frankfurt arbeitete darüber hinaus heraus, dass der Beklagte über Umstände aus seinem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich berichtet hatte. Er konnte sich daher – wie bereits das Landgericht Frankfurt am Main zutreffend festgestellt hatte – nicht auf das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Laienprivileg berufen.

Der Beklagte hatte versucht, seine Äußerungen unter Hinweis auf dieses Privileg als zulässig darzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch klargestellt, dass eine Berufung auf Presseberichte nur dann entlastend wirken kann, wenn die behaupteten Tatsachen nicht aus dem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich stammen. Genau dies war hier nicht der Fall. Das Landgericht Frankfurt am Main sowie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigten daher übereinstimmend, dass das Laienprivileg auf den Beklagten nicht anwendbar ist. Diese Bewertung ist konsequent: Als Professor an der School of Jewish Theology der Universität Potsdam verfügte Prof. Dr. Jonathan Schorsch selbst über Einblicke in die relevanten Vorgänge.

Einflussnahme auf die öffentliche Meinung durch Blogveröffentlichungen

Zutreffend stellte das Oberlandesgericht zudem fest, dass Prof. Dr. Jonathan Schorsch seinen reichweitenstarken Blog gezielt zur Einflussnahme auf die öffentliche Meinung einsetzte. Er hatte die öffentliche Debatte über unseren Mandanten maßgeblich mit angestoßen, unter anderem durch ein mehr als 20-seitiges Schreiben, welches er mit haltlosen, durch nichts belegten Vorwürfen gegen unseren Mandanten innerhalb der Universität versendete, sowie durch seine Nennung in zahlreichen Presseberichten aus den Jahren 2022 und 2023.

Nach Auffassung beider Instanzen war es für den Beklagten erkennbar, dass er im Fokus der Presse stand. Gleichwohl äußerte er sich im Mai 2023 erneut auf seinem Blog zu diesem Thema, wohl wissend, dass er damit eine erhebliche Reichweite erzielen würde. Die streitgegenständlichen Aussagen wurden deshalb zutreffend als unzulässige, vorverurteilende Verdachtsberichterstattung eingeordnet, die das Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten massiv verletzte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von mehreren Tausend Euro hat der Beklagte Professor Dr. Schorsch vollumfänglich zu tragen. Verstößt er gegen das Unterlassungsurteil, drohen ihm empfindliche Ordnungsgelder.

Zurückweisung des Plagiatsvorwurfs gegen Rabbiner Prof. Dr. Walter Homolka

Am 10.12.2025 gab der Präsident der Universität Potsdam, Prof. Oliver Günther, PhD, dem Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät das Ergebnis der Überprüfung der im Jahr 2022 von Prof. Dr. Jonathan Schorsch gegen Prof. Dr. Walter Homolka erhobenen Vorwürfe durch das King’s College London bekannt. Der Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens wurde zurückgewiesen.

Der Doktorgrad bleibt bestehen; einzelne Änderungen an der Dissertation waren bereits erfolgt. (Protokoll der 320. Sitzung des Fakultätsrats der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam vom 10.12.2025, S. 4).

Damit sind auch die erhobenen Plagiatsvorwürfe endgültig ausgeräumt. Das Ergebnis der Überprüfung zeigt, dass auch diese gegen unseren Mandanten erhobenen Behauptungen ohne Substanz waren.

Einordnung und Bedeutung der jüngsten Entscheidungen

Die gerichtlichen Erfolge vor dem OLG Frankfurt am Main – zuletzt mit Urteil vom 15.01.2026 (Az. 16 U 116/24) – markieren den positiven Abschluss jahrelanger äußerungsrechtlicher Auseinandersetzungen, welche wir für unseren Mandanten führen mussten. In zahlreichen Verfahren konnte erfolgreich gegen unzulässige Verdachtsberichterstattungen vorgegangen werden – nicht nur gegen zahlreiche Medien wie Axel Springer SE und Deutschlandradio, sondern auch gegen den Zentralrat der Juden in Deutschland, der versuchte, unseren Mandanten mit einem einseitigen, interessengeleiteten Parteigutachten vor den Vorstandswahlen der Union progressiver Juden zu diffamieren.

Die Pressemitteilung vom 7. Dezember 2022 diente dem Versuch, die Herrschaft über das Abraham-Geiger-Kolleg der UpJ zu erlangen. Obwohl die Pressekammer des Landgerichts Berlin schon am 21.02.2023 entschied, dass es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehle, nahmen die öffentlichen Mittelgeber diese Verdachtsäußerungen zum Anlass, ihre Förderung des Abraham-Geiger-Kollegs zu entziehen.

Die einstweilige Verfügung gegen die Verbreitung dieser Verdachtsäußerungen wurde am 07. 10.2024 vom Kammergericht bestätigt. Mit dem Urteil vom 8. Juli 2025 untersagte die Pressekammer des Landgerichts Berlin sämtliche beanstandeten Äußerungen des „Executive Summary“ und der dazugehörigen Pressemitteilung vom 7. Dezember 2022 sowie eines Artikels in der „Jüdischen Allgemeinen“ vom selben Tag im Klageverfahren. Die Kosten des Verfahrens wurden sämtlich dem Zentralrat der Juden auferlegt.

Diese Entscheidungen haben wesentlich zur Rehabilitation unseres Mandanten beigetragen. Ebenso der Vergleich vom Juni 2024 mit der Axel Springer SE, in dem es heißt, der Springer-Verlag und Rabbiner Homolka stimmten darin überein, dass umfassende Untersuchungen „keine straf- oder disziplinarrechtlichen Verfehlungen erbracht haben“ („Rechtsstreit zwischen Axel Springer und Rabbiner Homolka beigelegt“, ZEIT vom 20.5.2024).

Wir haben dazu gegenüber der ZEIT festgestellt:

„Insbesondere konnten die Untersuchungen der Universität Potsdam sowie der Strafrechtskanzlei Gercke Wollschläger für den Zentralrat der Juden etwaige Vorwürfe nicht im Ansatz bestätigen.“

Übrig geblieben sind lediglich diffuse Vorwürfe eines angeblichen Machtmissbrauchs durch Ämterhäufung, die weder konkret noch belastbar sind und kein aktives Fehlverhalten unseres Mandanten belegen. Letztlich konnte ihm in keiner Weise etwas Substanzielles vorgeworfen werden.


Wir freuen uns als Kanzlei, dazu beigetragen zu haben, den Ruf unseres Mandanten Rabbiner Prof. Dr. Homolka zu schützen und in weiten Teilen wiederherzustellen.

Wir vertreten Sie bundesweit

Wurden auch Sie Opfer einer unzulässigen Medienberichterstattung und möchten dagegen vorgehen? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf. Als Experten für Medienrecht kümmern wir uns schnell und effizient um Ihren Fall. Die Vertretung erfolgt bundesweit.

Wir verfügen über langjährige Erfahrung im Umgang mit unzulässigen Presseberichterstattungen und sind somit Experten in diesem Bereich.



Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Beratungstermin!

Aktuelle Beiträge

Terminbuchung
Beratungstermin
Jetzt Termin online buchen
Buchen Sie jetzt direkt und verbindlich Ihren Beratungstermin in unseren spezialisierten Rechtsgebieten über unser Online-Terminbuchungsportal.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular zur Verfügung.
Bewertungen
ProvenExpert – Erfahrungen & Bewertungen
Sehen Sie aktuelle Mandantenbewertungen und Erfahrungsberichte – transparent und jederzeit abrufbar.
Kontakt

Guten Tag,

Wir unterstützen Sie bei allen Fragen im Medien-, Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht. Nutzen Sie unseren Wegweiser für eine schnelle Orientierung.

HTML Snippets Powered By : XYZScripts.com