Anwalt für Persönlichkeitsrecht

Als Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht sowie Anwälte für Persönlichkeitsrecht in Berlin und als Anwälte für Persönlichkeitsrecht in Hamburg sind wir auf das Vorgehen gegen Verleumdungen und Rufschädigung spezialisiert.

Der Bereich des Persönlichkeitsrechts stellt eine Spezialmaterie dar, welche besondere Fachkenntnisse erfordert. Als Rechtsanwälte für Medienrecht verfügen wir über besondere Expertise und umfangreiche prozessuale Erfahrung im Bereich des Reputationsschutzes und der Durchsetzung von Ansprüchen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen innerhalb und außerhalb der Medien. Zu unseren Mandanten gehören sowohl Personen des öffentlichen Lebens und Unternehmen als auch Privatpersonen, welche durch unwahre Tatsachenbehauptungen, Medienberichte und Diffamierungen eine Rufschädigung erlitten haben. Ziel unserer Tätigkeit ist es, den Ruf unserer Mandanten wiederherzustellen und rechtsverletzende Inhalte zu beseitigen.


Anwalt für Persönlichkeitsrecht aus Berlin – Rechtsanwalt David Geßner, LL.M., Medienanwalt

Unsere Leistungen als Anwälte für Persönlichkeitsrecht

Was ist Gegenstand des allgemeinen Persönlichkeitsrechts?

Das Persönlichkeitsrecht (APR) ist ein absolut geschütztes Recht, welches dazu dient, die Achtung und die freie Entfaltung der Persönlichkeit von natürlichen Personen, aber auch von Unternehmen zu schützen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht findet im deutschen Recht zwar keine ausdrückliche Erwähnung, es wird jedoch für natürliche Personen aus der durch Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantierten Menschenwürde und der durch Art. 2 Abs. 1 GG geregelten freien Entfaltung der Persönlichkeit abgeleitet.

Da die Menschenwürde Unternehmen nicht zugänglich ist, leitet sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Unternehmen allein aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG ab. Durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die grundrechtlich garantierte Menschenwürde soll sichergestellt werden, dass jeder einen geschützten, autonomen Bereich für seine private Lebensgestaltung hat, in welchem er sich ungestört entfalten und entwickeln kann, ein Ort, an dem er allein sein kann.

Woraus besteht das allgemeine Persönlichkeitsrecht?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht besteht aus verschiedenen Elementen und Ausprägungen, die im Folgenden genannt werden:

  • Recht der persönlichen Ehre
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung
  • Schutz vor Unterschieben von Äußerungen
  • Recht am geschriebenen Wort
  • das Recht am gesprochenen Wort
  • Recht am eigenen Bild
  • Recht am eigenen Namen
  • Schutz der privaten Lebensgestaltung
  • Persönlichkeitsrecht juristischer Personen
  • Postmortales Persönlichkeitsrecht

persönlichkeitsrecht

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine verschiedenen Facetten

Das Persönlichkeitsrecht ist ein wichtiges Rechtsgut, welches sowohl natürlichen Privatpersonen als auch Unternehmen in Form des sogenannten Unternehmenspersönlichkeitsrechts zu Teil wird. Als Fachanwälte für Medienrecht sind wir auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts sowie auf die Durchsetzung von Ansprüchen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen spezialisiert.

Die fortlaufende rasante Entwicklung der neuen Medien und die zunehmende Digitalisierung der Kommunikation führen dazu, dass unbedacht personenbezogene Daten und Äußerungen über oder gegenüber Personen im Internet veröffentlicht und verbreitet werden. Auch wenn die in Art. 5 GG normierte Meinungsfreiheit einen starken Schutz genießt, ist sie nicht grenzenlos.

Dort, wo Rechte anderer berührt werden, ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich. Eines dieser Rechte, welche das Grundrecht der Meinungsfreiheit einzuschränken vermag, ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses ist in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankert und besteht aus verschiedenen Elementen, die in diesem Beitrag genauer dargestellt werden sollen.

Das Persönlichkeitsrecht und seine Elemente

Betrachtet man das gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte allgemeine Persönlichkeitsrecht, ist dieses zwar jedem in irgendeiner Weise bekannt, jedoch nicht immer greifbar und zuordenbar. Daher sollen im Folgenden die einzelnen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts, mit der wir es in unserer anwaltlichen Praxis immer wieder zu tun haben, näher dargestellt werden.

Recht der persönlichen Ehre als wichtiger Teil des Persönlichkeitsrechts

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) umfasst unter anderem den Schutz der persönlichen Ehre. Neben dieser Form des Ehrenschutzes erfährt die persönliche Ehre eines jeden ferner einen zivil- und strafrechtlichen Schutz gemäß § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB. Der Rechteinhaber genießt dabei Schutz vor Verleumdung, übler Nachrede und Beleidigung. Zu differenzieren ist zwischen ehrverletzenden Tatsachen und ehrverletzenden Meinungsäußerungen.

Tatsachen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie dem Beweis zugänglich sind und ihr Wahrheitsgehalt nachweisbar ist. Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen können Gegenstand strafrechtlicher Tatbestände wie üble Nachrede oder Verleumdung gemäß den Vorschriften der §§ 186 und 187 StGB sein, bei deren Vorliegen wiederum auch zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche für den Verletzten entstehen können.

Eine Ehrverletzung erfordert hierbei das Vorliegen einer unwahren Tatsachenbehauptung. Zudem muss diese geeignet sein, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Der Straftatbestand der üblen Nachrede erfordert zusätzlich den fehlenden Nachweis der behaupteten Tatsache durch den Äußernden. Kann der Äußernde den Nachweis der Wahrheit nicht erbringen, kann der Verletzte ihn in Anspruch nehmen.

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Zu beachten ist, dass auch eine an sich wertneutrale Tatsachenbehauptung, die keine Ehrverletzung darstellt, gleichwohl rechtswidrig sein kann, etwa weil sie jedenfalls unwahr ist und deshalb das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen kann, da auch ein Schutz vor Unwahrheit existiert.

Meinungen oder auch Werturteile sind geprägt durch ein Dafürhalten. Sie sind rein subjektiv, sodass es kein richtig oder falsch gibt. Meinungsäußerungen genießen durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 GG einen großen Schutz, sodass nicht jede für den Betroffenen unangenehme Meinungsäußerung als Verletzung der persönlichen Ehre anzusehen ist.

Daher muss sich ein jeder grundsätzlich auch negative Kritik bis zu einem gewissen Maß gefallen lassen. Zu beachten ist, dass auch die Satire vom Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasst ist, auch wenn dies dem Betroffenen in vielen Fällen nicht gefallen mag. Seine Grenzen erfährt der Schutz der Meinungsäußerung jedoch dort, wo die Ehre als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) durch herabsetzende, diffamierende Äußerungen, bei der es nicht mehr um eine sachliche Auseinandersetzung geht (Schmähkritik) oder Formalbeleidigungen verletzt wird. Der Begriff der Schmähkritik ist jedoch zum Schutze der Meinungsfreiheit, welche eine herausragende Stellung genießt, eng auszulegen, sodass nicht jede Form der überspitzten Kritik als herabwürdigend zu betrachten ist.

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Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung

Das Persönlichkeitsrecht  gibt jedem Menschen einen Anspruch auf Schutz seines innersten Lebensbereiches zu. Dazu gehören der Sexualbereich und andere Intimitäten wie etwa Krankheiten. Aber auch in räumlicher Hinsicht soll ein jeder einen Anspruch darauf haben, an bestimmten Orten wie seiner Wohnung vor Einblicken des Staates oder anderer Dritter geschützt zu sein. Im Großen und Ganzen ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung abgestuft zu betrachten. So ist zwischen der Intimsphäre, der Privatsphäre und der Sozialsphäre zu differenzieren. Je nachdem welcher Sphäre die Beeinträchtigung zuzuordnen ist, fällt der Schutz des Betroffenen unterschiedlich stark aus.

Sozialsphäre

Der Sozialsphäre sind etwa berufliche, politische oder ähnliche Tätigkeiten, in denen Menschen im sozialen Austausch stehen, zuzuordnen. Beeinträchtigungen in diesem Bereich unterliegen einem relativ schwachen Schutz, wobei eine Interessenabwägung natürlich auch hier zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausfallen kann.

Privatsphäre

Der Bereich der Privatsphäre lässt sich in zweierlei Hinsicht bestimmen. Zum einen ist damit das Leben im häuslichen Bereich, im Familienkreis und generell im Privatleben (räumlich) gemeint. Zum anderen gehört zur Privatsphäre auch das Recht, dass private Angelegenheiten (gegenständlich) nicht an die Öffentlichkeit getragen werden. Die Privatsphäre genießt einen weitaus größeren Schutz vor Eingriffen als die Sozialsphäre. Jedoch ist auch hier eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und gegenläufigen Interessen wie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder der Meinungsfreiheit vorzunehmen. Nur so kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung positiv festgestellt werden.

Intimsphäre

Den größten Schutz genießt die Intimsphäre. Diese umfasst die Innere Gedanken- und Gefühlswelt, sowie den Sexualbereich einer Person. Eingriffe in diesen Bereich sind grundsätzlich rechtswidrig und nur in absoluten Ausnahmefällen gerechtfertigt, z.B. wenn eine Berichterstattung, welche die Intimsphäre eines hochrangigen Politikers berührt, von grundlegender Bedeutung ist, sodass das Persönlichkeitsrecht hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückzustehen hat.

Recht am eigenen Bild als besonderes Persönlichkeitsrecht

Anwalt für Persönlichkeitsrecht – Rechtsanwalt David Geßner, LL.M., Medienanwalt

Das Recht am eigenen Bild als besondere Ausgestaltung des Persönlichkeitsrechts umfasst das Recht eines jeden Einzelnen zu entscheiden, was mit Fotos oder anderen Formen von Abbildungen der eigenen Person in der Öffentlichkeit passiert. Es ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, findet jedoch seine gesetzliche Ausgestaltung im Kunsturhebergesetz. Gemäß § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Eine stillschweigende Einwilligung gilt etwa auch dann als erteilt, wenn vor laufender Kamera Fragen beantwortet werden. Dies macht deutlich, dass das Recht am eigenen Bild neben ideellen Interessen auch kommerzielle Interessen des Abgebildeten schützt.

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Jedoch bedarf die Verbreitung und Zurschaustellung von folgenden Bildnissen und Bildern gemäß § 23 KUG nicht der Einwilligung des Abgebildeten:

 

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Einschränkend bestimmt wiederum § 23 Abs. 2 KUG, dass keine berechtigten Interessen des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt sein dürfen. Es erfolgt eine Interessenabwägung, bei welcher zu prüfen ist, ob das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten gegenüber dem berechtigten Informationsinteresse der Allgemeinheit im Einzelfall nach den Umständen überwieg.

Steht die Veröffentlichung von Bildnissen aus der Intimsphäre im Raume, dürfte in der Regel der Schutz des Persönlichkeitsrechts überwiegen. Handelt es sich um die Veröffentlichung von Bildnissen, die der Privatsphäre des Abgebildeten entstammen, ist eine Unzulässigkeit der Veröffentlichung nicht zwangsläufig gegeben, wenn diese zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt. Ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten ist etwa dann anzunehmen, wenn Bilder zu kommerziellen Zwecken benutzt werden (z.B. Werbung).

Sind Bildaufnahmen diffamierend und herabwürdigend kann ebenfalls ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten an der Nichtverbreitung eines Bildes bestehen. Zu beachten ist schließlich, dass bereits das Anfertigen von Fotos aus dem Intimbereich den Straftatbestand des § 201 a StGB erfüllt. Eine Verbreitung derartiger Bilder ist nicht erforderlich. Diese Vorschrift soll den höchstpersönlichen Lebensbereich schützen. Dazu gehören vor allem die Wohnung und andere besonders geschützte Bereiche wie Toiletten und Umkleidekabinen, die für Einblicke Dritter unzugänglich sein sollen.

Recht am eigenen Namen

Als Teil des Persönlichkeitsrechts ist das Recht am eigenen Namen in § 12 BGB verankert. Danach kann der Berechtigte von einem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

Das Recht am eigenen Namen steht nicht nur natürlichen Personen, sondern auch juristischen Personen zu. Das Recht am eigenen Namen umfasst nicht nur das Recht auf Unterlassen des Gebrauchs eines Namens durch andere, sondern auch den umgekehrten Fall, in welchem ein Namensträger einen Anspruch auf Namensnennung geltend macht. Zu denken ist dabei an das Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft gemäß § 13 UrhG.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass Namen unter dem Aspekt der Persönlichkeitsrechtsverletzung nur dann genannt werden dürfen, wenn eine entsprechende Einwilligung erteilt wurde oder eine Interessenabwägung zwischen dem Recht des Betroffenen am eigenen Namen und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit dazu führt, dass letzteres im konkreten Einzelfall schutzwürdiger ist. Zu beachten ist ferner, dass im Falle der Berichterstattung über Leistungen ein Recht auf Namensnennung besteht. Schließlich hat ein Namensträger einen Anspruch darauf, dass sein Name richtig wiedergegeben wird.

Recht am gesprochenen Wort

Das Recht am gesprochenen Wort als Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt das Recht eines Jeden, Dinge spontan zu äußern, ohne damit rechnen zu müssen, dass diese Äußerungen an die Öffentlichkeit gelangen. Jeder kann grundsätzlich selbst bestimmen, wer sein Wort aufnehmen darf sowie ob eine auf Tonträger aufgenommene Stimme abgespielt werden darf.

Dies hat zur Folge, dass Dritte die Äußerungen eines anderen nicht an die Öffentlichkeit tragen dürfen, wenn die Äußerungen nicht für diese bestimmt waren. Zum Schutze der freien und unverfänglichen Kommunikation ist das Mitschneiden des nichtöffentlich gesprochenen Wortes gemäß § 201 StGB strafbar. Problematische Fälle in der Praxis können etwa veröffentlichte Interviews sein. Hier gilt es zu beachten, dass zwingend die nicht an Formvorschriften gebundene Einwilligung aller am Interview Beteiligten einzuholen ist, um Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu vermeiden.

Zu beachten ist jedoch, dass überwiegende berechtigte Interessen der Allgemeinheit es rechtfertigen können, etwa ein heimlich mitgeschnittenes Telefongespräch zu verwerten. Denkbare Fälle sind Strafverfahren, in denen ein erhebliches Strafverfolgungs- und Wahrheitsermittlungsinteresse besteht (insbesondere bei Schwerstkriminalität). Hingegen kann ein bloßes Informationsinteresse der Allgemeinheit an der Wiedergabe einer heimlich angefertigten Tonbandaufnahme ein schutzwürdiges Persönlichkeitsrecht des Äußernden grundsätzlich nicht überwiegen.

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Recht am geschriebenen Wort

Das Recht am geschriebenen Wort schützt private Aufzeichnungen vor einer Veröffentlichung durch Dritte. Natürlich soll jeder nicht nur vor der Veröffentlichung seines nicht öffentlich gesprochenen Wortes geschützt sein, sondern auch vor der Veröffentlichung von ihm gefertigter schriftlicher Aufzeichnungen. So dürfen insbesondere persönliche Aufzeichnungen wie Tagebücher und persönliche Briefe nicht ohne die Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden.

Es ist in diesem Zusammenhang ein Trugschluss zu glauben, dass eine konkludente Einwilligung etwa in dem Wegwerfen eines Tagebuches oder anderer Dokumente zu sehen sei. Daher liegt in der unberechtigten Veröffentlichung persönlicher Aufzeichnungen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Einen weiteren praxisrelevanten Fall stellen vermeintliche Leserbriefe dar, welche nicht als solche hätten aufgefasst und somit nicht veröffentlicht werden dürfen, etwa weil der Brief nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war, sondern lediglich an die Redaktion einer Zeitung gerichtet war (z.B. Beschwerdebrief).

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als weitere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts regelt die Befugnis eines Einzelnen, selbst zu bestimmen, welche persönlichen Daten preisgegeben werden, insbesondere welche Daten an staatliche Einrichtungen weitergeleitet und verwendet werden.

Zu den Daten, die dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung unterfallen, zählen unter anderem Daten zu Alter, Familienstand, Religion oder Einkommensverhältnissen.

Da man heutzutage im Zeitalter des Internets nahezu überall Daten preisgeben muss, welche registriert und gespeichert werden und dies nicht selten unbemerkt geschieht, ist die Gefahr, dass persönliche Daten von Dritten, insbesondere privaten Firmen, zu Werbezwecken missbraucht werden, groß.

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So sind z.B. Lebensalter und individuelles Konsumverhalten für Firmen von großem Interesse, um entsprechend effiziente Werbemaßnahmen zu tätigen. Daher dürfen selbst Geburtsdaten nicht als belanglos angesehen und ungefragt veröffentlicht werden. Gerade auch in Blogs und sozialen Netzwerken werden vielfach unbedacht Informationen über Dritte preisgegeben und dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt.

Zu beachten ist jedoch, dass der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dort endet, wo die entsprechenden Informationen bereits öffentlich zugänglich gemacht wurden, etwa in Form einer Biographie. Hier ist der Rechteinhaber freiwillig mit seinen persönlichen Daten an die Öffentlichkeit getreten und genießt daher keinen Schutz. Zudem kann die Veröffentlichung von persönlichen Daten auch dann gerechtfertigt sein, wenn ein das Persönlichkeitsrecht überwiegendes öffentliches Informationsinteresse an den persönlichen Lebensumständen des Betroffenen anzunehmen ist.

Schutz vor Entstellung und Unterschieben von Äußerungen

Der Schutz vor Entstellung und Unterschieben von Äußerungen umfasst unter anderem auch den Anspruch darauf, von anderen korrekt zitiert zu werden. Werden Äußerungen des Betroffenen verfälscht oder unrichtig wiedergegeben, stellt dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Dies gilt umso mehr, da der Adressat mit einem Zitat in der Regel eine wahre Tatsache assoziiert, die er keiner weiteren Überprüfung unterziehen wird. Der Betroffene wird durch die verzerrte oder unrichtige Darstellung seiner Äußerungen in ein falsches Licht gerückt. Er erhält nur selten die Möglichkeit, ein solches unrichtiges Zitat gegenüber allen Zuhörern oder Lesern richtig zu stellen.

Eine andere Qualität der Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt im Tatbestand des Unterschiebens von Äußerungen, welcher einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt. Davon ist die Rede, wenn jemandem Äußerungen untergeschoben wurden, welche dieser niemals getätigt hat. Klassische Fälle finden sich im Bereich der Presse. So werden nicht selten fingierte Interviews mit Prominenten veröffentlicht, welche nie stattgefunden haben. Eine Interessenabwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Informationsinteresse auf der einen Seite und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf der anderen Seite findet nicht statt. Vielmehr liegt in Fällen des Unterschiebens von Äußerungen stets eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor.

Podcast

In der 5. Folge meines Podcasts ,,Der Medienanwalt“ spreche ich über die besonderen Teilbereiche und Elemente des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Hört gerne rein!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht juristischer Personen

Lange umstritten war die Frage, ob auch juristische Personen und somit auch Unternehmen ein allgemeines Persönlichkeitsrecht haben, welches es zu schützen gilt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat diese Frage bejaht und billigt auch juristischen Personen ein sogenanntes Unternehmerpersönlichkeitsrecht zu, welches im Falle seiner Verletzung Unterlassungs-und Beseitigungsansprüche sowie ggf. Schadensersatzansprüche nach sich zieht.

Zu beachten ist jedoch, dass das Unternehmerpersönlichkeitsrecht ausschließlich in Art. 2 Abs. 1 GG, nicht jedoch auch in Art. 1 Abs. 1 GG verankert ist, da eine juristische Person keine Menschenwürde, insbesondere keine Intimsphäre genießt. Es hat daher einen niedrigeren Schutzumfang als das allgemeine Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen. Des Weiteren ist der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts juristischer Personen auch deshalb nur in abgeschwächter Form möglich, weil Unternehmen sich grundsätzlich nach außen hin darstellen und somit auch in Kauf nehmen, dass man sich mit ihnen auseinandersetzt. Mit Kritik und öffentlicher Auseinandersetzung müssen Unternehmen daher schon eher leben als eine natürliche Person, die kein Interesse daran hat, in den Fokus der Öffentlichkeit zu gelangen.

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung muss letztlich auch hier im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem Unternehmerpersönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit positiv festgestellt werden, wobei zu bemerken ist, dass die Meinungsfreiheit grundsätzlich einen weitaus stärkeren Schutz genießt als das Unternehmerpersönlichkeitsrecht. Schmähkritik und unwahre Tatsachenbehauptungen sind jedoch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, sodass in solchen Fällen stets eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt.

Postmortales Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Menschen erlischt mit seinem Ableben. Als Ausfluss der Menschenwürde entsteht jedoch ein sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht, welches die Ehre und das Ansehen des Verstorbenen auch nach seinem Tod schützen soll. Vom Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts umfasst sind zunächst die ideellen Komponenten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Erben des Verstorbenen nehmen die Rechte im Falle einer Verletzung dieser ideellen Komponenten wahr. Insbesondere können sie Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen Dritte, welche ohne ihre Einwilligung Fotos des Verstorbenen veröffentlicht haben, geltend machen.

Neben den ideellen Bestandteilen des postmortalen Persönlichkeitsrechts bestehen auch materielle Bestandteile , welche die Erben bis zu 10 Jahre nach dem Tod des Erblassers geltend machen können. Durch diese Möglichkeit soll verhindert werden, dass sich gerade auch Unternehmen an dem Werbewert einer bekannten verstorbenen Persönlichkeit des öffentlichen Lebens bereichern. Daher stehen den Erben in Fällen der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts auch Schadensersatzansprüche zur Seite, soweit der kommerzielle Teil des Persönlichkeitsrechts betroffen ist.

Wo finden Persönlichkeitsrechtsverletzungen statt?

Rufschädigungen und Verleumdung finden nahezu überall statt, „im realen Leben“ etwa auf Arbeit oder im Verein oder im Internet, wo die Persönlichkeitsrechtsverletzungen aufgrund des großen Verbreitungsgrades der Äußerungen die größten Auswirkungen entfalten.

Soziale Netzwerke

Mit der rasanten Entwicklung des Internets und seinen vielseitigen Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere den verschiedenen Möglichkeiten mit anderen Menschen zu kommunizieren, nimmt auch die Anzahl an Rechtsverletzungen in sozialen Netzwerken immer mehr zu. Auf Plattformen wie Youtube, Instagram, Facebook, Google oder Twitter werden ungefragt Bilder und Fotos Dritter verbreitet und sich darüber lustig gemacht, persönliche Daten anderer ins Netz gestellt, beleidigende Äußerungen getätigt oder gar Drohungen öffentlich ausgesprochen. Hierdurch wird eine Reihe an Rechten der Betroffenen verletzt, insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Internetforen

Häufig finden auch in Internetforen Persönlichkeitsrechtsverletzungen statt. Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen nutzen Foren immer öfter gezielt, um andere Menschen oder Mitbewerber zu diskreditieren. Der Missbrauch der eigentlich auf zivilisierte Kommunikation ausgerichteten Foren ist nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass Mitglieder von Foren unter dem Deckmantel der Anonymität agieren können. Dies hat zur Folge, dass ungeniert Unwahrheiten über Dritte geäußert werden, Mitkonkurrenten und deren Produkte in der Öffentlichkeit gezielt herabgewürdigt werden, um deren Ruf nachhaltig zu schädigen oder Daten und Fotos ohne die Erlaubnis von Dritten in Foren veröffentlicht werden. Hierdurch wird in vielen Fällen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzt.

Bewertungsportale

Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts finden vermehrt auch in Bewertungsportalen statt. Für nahezu jede Branche existieren Bewertungsportale, auf denen Interessenten von Dienstleistungen und Waren nach qualitativ hochwertigen Leistungen recherchieren können. Zu nennen sind Bewertungsportale wie Jameda, Sanego, Kununu, HolidayCheck.de,  anwalt.de, Tripadvisor oder Trustpilot. Vor allem aber auch Google-Bewertungen spielen im Bereich der Persönlichkeitsrechte eine immer größere Rolle.

Im Wettbewerb der Unternehmen um Kunden sind Bewertungen immens wichtig. Da positive Bewertungen im Internet entscheidend zum Erfolg und zur Beliebtheit eines Unternehmens beitragen, insbesondere, weil das Google-Ranking durch Bewertungen spürbar verbessert wird, nutzen viele Unternehmen Bewertungsportale missbräuchlich, um ihre Position im Wettbewerb zu stärken.

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Dies geschieht etwa durch falsche Positivbewertungen in Bezug auf die Dienstleistungen des eigenen Unternehmens. Zudem kommt es vermehrt zu missbräuchlich abgegebenen falschen Negativbewertungen bezüglich der Dienstleistungen und Waren der Konkurrenz, um deren Ruf zu schädigen und die eigene Position am Markt zu verbessern. Abgesehen davon, dass dies wettbewerbswidrig ist, wird durch falsche Negativbewertungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzt.

Verkaufsportale

Ein weiterer Ort, an dem Persönlichkeitsrechtsverletzungen häufig anzutreffen sind, sind Verkaufsportale wie Ebay oder Amazon. Neben dem reinen Online-Handel ist es auch dort möglich, die Vertragsparteien zu bewerten. Das zu den Bewertungsportalen Gesagte gilt auch hier gleichermaßen. Händler werden bewusst negativ bewertet, um deren Ruf zu schädigen.

Unzufriedene Käufer beleidigen Verkäufer über die Nachrichtenfunktion oder stellen unwahre Tatsachenbehauptungen über die Qualität eines erworbenen Produktes oder den dahinter stehenden Verkäufer auf. Auch hierin ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen zu erblicken.

Webblogs

Auch Web-Blogs scheinen für viele Webseitenbetreiber noch rechtsfreier Raum zu sein, in welchem man ungeniert Persönlichkeitsrechte anderer außer Acht lassen kann. So werden auch hier unwahre Tatsachen über Dritte aufgestellt oder Personen werden durch diffamierende Äußerungen in der Öffentlichkeit herabgewürdigt. Viele Blogger vergessen, dass es zwar erlaubt ist, sich über Themen eine Meinung zu bilden und diese auch in ihrem Bog zu äußern, die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG jedoch dort ihre Grenzen erfährt, wo andere Grundrechte wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter verletzt werden.

Dies ist stets bei Schmähkritik, bei der es an einer sachlichen Auseinandersetzung fehlt und durch welche der Betroffene herabgewürdigt werde soll, der Fall. Durch die Möglichkeit des Verlinkens von Inhalten in Web-Blogs werden persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte sehr schnell verbreitet. Dies bringt nicht selten enorme Rufschädigungen mit sich.

Presse

Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Medienberichterstattung sind an der Tagesordnung. Die Pressemedien und deren Journalisten sind stets auf der Suche nach interessanten Stories und Ereignissen, um diese in Artikeln zu verarbeiten und an den Mann zu bringen. Ziel der Presse sind dabei oft nicht allein die sachliche Auseinandersetzung mit einem bestimmten Thema oder einer Person und die reine Berichterstattung zur Befriedigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit. Vielmehr sollen gute und lesenswerte Zeitungsartikel zu hohen Verkaufszahlen und möglichst vielen Besuchern entsprechender Webseiten von Online-Zeitungen führen.

Anwalt für Persönlichkeitsrecht aus Berlin – Rechtsanwalt David Geßner, LL.M., Medienanwalt

Dabei wird in vielen Fällen das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter, welches in Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verankert ist, außer Acht gelassen und verletzt. In einigen Fällen wird es dem jeweiligen Journalisten gar nicht bewusst sein, dass seine Äußerungen Persönlichkeitsrechte beeinträchtigen oder gar verletzen, oft werden jedoch eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten und daraus resultierende Ansprüche der Betroffenen bewusst in Kauf genommen, um möglichst viele Zeitungsexemplare zu verkaufen. Etwaige Schmerzensgeldansprüche der Betroffenen im Falle tief greifender Persönlichkeitsrechtsverletzungen werden angesichts des zu erwartenden Gewinns durch den Verkauf der Zeitungen einkalkuliert.

Problematisch für die Betroffenen sind jedoch nicht so sehr die klassische gedruckte Presse, welche nur für einen bestimmten Zeitraum erscheint, sondern vielmehr die Online-Zeitungen, welche ihre Artikel über Jahre in Online-Archiven speichern und für den Nutzer abrufbar machen. Dies führt dazu, dass persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte noch Jahre nach deren Veröffentlichung im Internet auffindbar und abrufbar sind.

Welche Ansprüche Sie im Falle einer Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts haben und wie Sie diese durchsetzen, erfahren Sie in meinem Fachbeitrag über Persönlichkeitsrechtsverletzung.

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Sie wurden in Ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und möchten sich etwa gegen die Verletzung Ihres Rechts am eigenen Bild oder gegen beleidigende Äußerungen, die Ihr Ehrgefühl verletzen, wehren, dann helfen Ihnen unsere Spezialisten für Persönlichkeitsrechte konsequent und effizient dabei, Ihre Rechte und Ansprüche zielführend durchzusetzen. Als Anwälte für Medienrecht sind wir auf den Umgang mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen spezialisiert.

Als Experten werden unsere Anwälte regelmäßig von Fernsehen und Radio als Experte für Persönlichkeitsrechte hinzugezogen. Es gibt verschiedene Mittel und Wege, sich gegen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zu verteidigen. Unser Bestreben ist es stets, eine schnelle, kostensparende und möglichst außergerichtliche Lösung herbeizuführen. Kontaktieren Sie uns gern für ein Erstberatungsgespräch. Wir vertreten Sie bundesweit.

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Interview mit RA David Geßner – TikTok-Trend

In einem kürzlich mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht geführten Interview, veröffentlicht unteranderem vom WDR, Tagesschau und 1 Live, hat unser Experte seine Einschätzungen zu einem aktuellen und besorgniserregenden TikTok-Trend gegeben.