Unterlassungsansprüche wegen negativer Google-Bewertung erfolgreich durchgesetzt
Das Medienrechtsteam von Geßner Legal Medienkanzlei konnte für unseren Mandanten erfolgreich gegen eine negative Google-Bewertung vorgehen. Das Landgericht Darmstadt entschied mit Urteil vom 30.01.2024 (Az: 25 O 288/23), dass der Beklagte und Verfasser der Google-Bewertung diese zu unterlassen sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten aus einem Streitwert von 10.000 € zu erstatten habe.
Was war geschehen?
Der Beklagte hatte unseren Mandanten, einen Wirtschaftsbetrieb rund um das Thema Autos und Reifen, auf Google mit nur 1 von 5 Sternen bewertet und dabei unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Auf unsere Aufforderung hin löschte der Beklagte zwar die Bewertung, weigerte sich aber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts
Das Landgericht Darmstadt folgte unserer Rechtsauffassung und betrachtete die Äußerungen im Zusammenhang mit unserem Mandanten als Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Auch eine Verletzung des sozialen Geltungsanspruchs des Klägers als Wirtschaftsunternehmens und damit des Unternehmenspersönlichkeitsrechts erkannte das Gericht in der beanstandeten Bewertung.
Das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt das Interesse daran, dass die wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihr abgehalten werden. Die Äußerungen des Beklagten in Zusammenschau mit der Vergabe von nur einem Stern sah das Gericht hier klar als geeignet an, potenzielle Geschäftspartner einen Geschäftskontakt überdenken zu lassen.
Keine Rechtfertigung durch Meinungsfreiheit
Die Bewertung war nicht von der Meinungsfreiheit des Beklagten gedeckt. Maßgeblich war hierfür die Abgrenzung von Tatsachen und Meinungen. An der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es nämlich kein schützenswertes Interesse. Hier bestand die Bewertung aus einem (unwahren) Tatsachenkern und aus Meinungsäußerungen. Da sich die Bewertung aber für den unvoreingenommenen Durchschnittsbetrachter auf die unwahre Tatsachenbehauptung stützte, war sie insgesamt unzulässig und zu unterlassen.
Fazit: Unzulässige Bewertungen müssen nicht hingenommen werden
Für Unternehmer zeigt sich wieder einmal, dass sie unzufriedenen Kunden oder gar vorsätzlichen Schädigern auch im Internet nicht wehrlos ausgeliefert sind. Die Kosten der anwaltlichen Abmahnung hat der Beklagte im Erfolgsfall – wie auch hier – in Höhe der gesetzlichen Gebühren zu ersetzen, sodass der Betroffene in der Regel nicht allein auf seinen Kosten sitzen bleibt.
Ihre Anwälte für negative Bewertungen aus Berlin und Hamburg stehen Ihnen bundesweit zur Seite
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