Negative Bewertungen im Internet löschen
Ein Beitrag zum Thema negative Bewertungen von Rechtsanwalt David Geßner, LL.M. (IP), Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Die Möglichkeiten, Persönlichkeitsrechte im Internet zu verletzen, sind zahlreich. Dabei finden Rechtsverletzungen sehr oft auf Bewertungsportalen statt, die heutzutage für fast jede Branche existieren. Immer mehr Unternehmen haben daher mit rufschädigenden negativen Bewertungen im Internet zu tun. Als Rechtsanwalt für Medienrecht in Berlin bin ich auf das Löschen von negativen, rechtswidrigen Bewertungen spezialisiert.
Bewertungen als gezieltes Werbemittel
Bewertungsportale bieten für Interessenten die Möglichkeit, über das Produkt oder die Dienstleistung zu recherchieren, bevor diese in Anspruch genommen werden.
Bekannte Portale auf denen Bewertungen abgegeben werden sind vor allem Yelp, ehemals Qype, Jameda (Ärztebewertungsportal), HolidayCheck.de (Reisen und Hotels), anwalt.de (Anwaltsbewertungen), Fahrerbewertung.de (Fahrerbewertungen), Google+local (lokale Unternehmen), spickmich.de (Lehrerbewertungen). Aber vor allem auch auf Facebook und Google werden immer mehr Bewertungen abgegeben, nicht zuletzt deshalb, weil die meisten Unternehmen auch diese Plattformen für ihre Außendarstellung nutzen.
Wichtig sind Bewertungsportale jedoch nicht nur für den Interessenten, der sich über das angebotene Produkt oder die angebotene Dienstleistung informieren möchte, sondern vor allem auch für Unternehmen, die Kunden werben möchten. Positive Bewertungen haben mithin einen großen Einfluss auf den Erfolg und die Beliebtheit des Unternehmens bei potenziellen Kunden. Hinzu kommt, dass durch das so verbesserte Google-Ranking mehr Kunden auf das Unternehmen und die dazugehörigen Produkte und Dienstleistungen aufmerksam werden.
Missbrauch durch negative Bewertungen, Fakebewertungen
Bewertungsportale werden jedoch häufig auch dazu genutzt, missbräuchlich die eigene Position im Wettbewerb zu stärken, beispielsweise durch falsche Positivbewertungen über die eigenen Produkte, wodurch das konkurrierende Unternehmen schlechter dasteht. Häufiger ist es allerdings der Fall, dass falsche negative Bewertungen bezüglich Dienstleistungen oder Produkten der konkurrierenden Unternehmen abgegeben werden. Damit erhoffen sich die Unternehmen wiederum, ihre eigene Position am Markt zu stärken und gleichzeitig den Ruf der Konkurrenz zu schädigen. Dies ist nicht nur wettbewerbswidrig, sondern durch falsche Negativbewertungen wird auch in das Persönlichkeitsrecht des Bewerteten eingegriffen.
Muss man eine negative Bewertung akzeptieren?
Grundsätzlich sind Bewertungen auf Bewertungsportalen generell erst einmal zulässig, da sie zur Meinungsbildung beitragen und somit von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG geschützt sind. Folglich muss es jeder dulden, dass Bewertungen über die von ihm angebotenen Produkte oder Dienstleistungen abgeben werden. Dies ist nur der Fall, solange es sich um einen Beitrag zur Meinungsbildung handelt. Somit müssen auch Werturteile, sowie sachliche Kritik grundsätzlich hingenommen werden, auch wenn diese nicht immer positiv sind.
Diffamierende, beleidigende Bewertungen sind unzulässig
Anders gestaltet sich das Ganze jedoch, wenn die schlechten Bewertungen diffamierende Schmähkritik darstellen und vorrangig dazu genutzt werden, den Bewerteten herabzuwürdigen und in seiner Ehre zu verletzen. In der Regel beinhalten diese Art von Bewertungen keine sachliche Auseinandersetzung mit dem Produkt oder der Dienstleistung und können somit auch nicht zur Meinungsbildung beitragen. Sie fallen nicht unter die Meinungsfreiheit und sind folglich auch nicht schützenswert. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass gar keine negativen Bewertungen abgegeben werden können, sondern es kommt auf die Wortwahl und den Wahrheitsgehalt an. So sollten beispielsweise Begriffe wie „Pfuscher“ oder „Betrüger“, welche beleidigender Natur sind, umgangen werden.
Unwahre Tatsachenbehauptungen/Verleumdungen sind verboten
Oft bestehen Bewertungen nicht nur aus reinen Meinungsäußerungen, welche durch das Merkmal des subjektiven Dafürhaltens geprägt sind, sondern enthalten auch Tatsachenbehauptungen. Diese unterscheiden sich von Meinungsäußerungen dadurch, dass sie dem Beweis zugänglich sind. Es ist also möglich, den Wahrheitsgehalt oder die Unrichtigkeit einer Aussage zu belegen.
Grundsätzlich unterliegen auch Tatsachenbehauptungen, solange sie der Wahrheit entsprechen, der Meinungsfreiheit und können somit Gegenstand einer zulässigen Bewertung sein.
Ist einer Bewertung beispielsweise zu entnehmen, „die Zimmer eines Hotels sind kleiner als in der Beschreibung angegeben“, kann der Wahrheitsgehalt dieser Aussage überprüft werden. Es liegt also eine Tatsachenbehauptung vor. Ist diese auch wahr, muss der Bewertete sie hinnehmen, da sie als zulässig erachtet wird. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen jedoch sind generell unzulässig sowie rechtswidrig und der Betroffene kann aus seinen Rechten gegen sie vorgehen.
Welche Rechte können durch negative Bewertungen verletzt sein?
Negative Bewertungen können verschiedene Rechte des Betroffenen verletzen. Zum einen kommt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Dieses Recht ist im Grundgesetz verankert und ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Geschützt wird unter anderem das Recht der persönlichen Ehre. Daneben ist die persönliche Ehre eines jeden auch im Zivil- und Strafrecht gem. § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB gesichert. Im Gesetz wird der Rechteinhaber vor allem vor Verleumdung, übler Nachrede und Beleidigung geschützt. Dabei ist zwischen ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen und ehrverletzenden Meinungsäußerungen zu unterscheiden.
Neben natürlichen Personen können auch Unternehmen Rechteinhaber des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein. Dieses ergibt sich aus Art. 2 I GG. Bei Unternehmen gilt das Persönlichkeitsrecht jedoch in abgeschwächter Form als sogenanntes Unternehmenspersönlichkeitsrecht, da Unternehmen schon ihrer Natur entsprechend in der Öffentlichkeit stehen und diese Öffentlichkeit auch für eigene Zwecke, wie z.B. Werbung nutzen. Sie müssen somit eher mit Kritik rechnen und diese hinnehmen, als eine Privatperson.
Doch auch Unternehmen müssen rufschädigende oder unwahre Äußerungen nicht dulden.
Bei negativen Bewertungen ist das Unternehmen vor allem über § 823 I BGB in seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt. Umfasst ist beispielsweise der Kundenstamm eines Unternehmens. Rufschädigende Bewertungen können einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen, sodass dem Unternehmen auch hier verschieden Ansprüche zur Seite stehen können.
Negative Bewertungen können wettbewerbswidrig sein
Schlussendlich können negative Bewertungen auch gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Dies ist vor allem bei Bewertungsportalen von Reiseanbietern häufiger der Fall. Dabei wird sich auf Portalen wie HolidayCheck.de als Kunde ausgegeben, um so Bewertungen über das konkurrierende Unternehmen abgeben zu können. Die negative Bewertung soll dabei vor allem den Ruf des Konkurrenten schädigen und damit indirekt den eigenen Absatz fördern. Dies verstößt massiv gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs (UWG) und kann Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
Ansprüche des Betroffenen
Fraglich ist nun, welche Ansprüche mir als Betroffenem zustehen und gegen wen ich diese richte. Mögliche Anspruchsgegner können dabei sowohl der Bewertende als Verletzer, als auch unter bestimmten Voraussetzungen der Betreiber des Bewertungsportals sein.
Bewertender als Anspruchsgegner
Zunächst steht für den Betroffenen die Frage im Vordergrund, wie er die negative Bewertung abwenden kann, um damit einen Schaden schnellstmöglich zu verhindern. Dabei erscheint es sinnvoll, sich an den Verletzer selbst zu wenden und eine Löschung der Bewertung zu verlangen.
Anspruch auf Gegendarstellung
Der Betroffene hat zunächst die Möglichkeit, sein Recht auf Gegendarstellung geltend zu machen. Bei diesem Anspruch hat er die Gelegenheit, die negative Bewertung seiner Produkte oder Dienstleistungen zu widerlegen und seine eigene Sicht des Sachverhalts darzustellen. Unwichtig ist dabei, ob die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung bewiesen ist. Dem Betroffenen soll vielmehr die Chance gegeben werden seine Position darzustellen. Wichtig ist dabei, dass der Gegendarstellungsanspruch nur bei Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch bei Meinungsäußerungen zulässig ist.
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
Zusätzlich zum Gegendarstellungsanspruch hat der Betroffene die Möglichkeit, einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gem. § 823 I iVm. § 1004 I BGB analog geltend zu machen. Dabei kann der Betroffene von dem Bewertenden verlangen, dass dieser Verletzungen des Persönlichkeitsrechts für die Zukunft unterlässt und er gleichzeitig die verletzende negative Bewertung löscht.
Besteht ein Unterlassungsanspruch kann dieser im Wege einer Abmahnung durchgesetzt werden. Der Verletzer wird dabei aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, in der er erklärt, zukünftige Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu unterlassen und im Falle des Nichteinhaltens der Verpflichtung eine angemessene Vertragsstrafe an den Betroffenen zu zahlen.
Gibt der Verletzer diese Erklärung nicht ab, hat der Betroffene die Möglichkeit, im Wege der einstweiligen Verfügung gegen ihn vorzugehen bzw. alternativ Klage auf Unterlassung und Schadensersatz zu erheben.
Schadensersatzanspruch
Wird das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch die negative Bewertung verletzt, kann ihm neben dem Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff StGB zustehen. Außerdem kommen Ansprüche auf Schadensersatz wegen Kreditgefährdung (Schädigung des geschäftlichen Rufes) gem. § 824, sowie wegen sittenwidriger Schädigung gem. § 826 in Betracht. Dabei kann der Schaden den es zu ersetzen gilt sowohl in den Anwaltskosten liegen, die der Betroffenen aufgrund der negativen Bewertung entrichten musste, als auch in einem aufgrund der Rufschädigung hypothetischen entgangenen Gewinn.
Geldentschädigung
Weiterhin könnte ein Anspruch auf Geldentschädigung in Betracht kommen. Dieser wird jedoch nur gewährt, wenn in der negativen Bewertung eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. der Ehre des Betroffenen gesehen werden kann. Geldentschädigung wird grundsätzlich nur gewährt, wenn der Schaden, der durch die Rechtsverletzung eingetreten ist, nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. Der Geldentschädigungsanspruch hat insoweit eine Genugtuungs- und auch Präventionsfunktion. Im Rahmen einer Einzelfallabwägung wird festgestellt, ob diese Schwere vorliegt. Insbesondere wird auf die Schwere des Verschuldens, die Tragweite der Rechtsverletzung als auch die Motivation des Bewertenden abgestellt.
Was tun bei anonymer Bewertung?
Oft ist es der Fall, dass Bewertungen ohne Angabe eines Namens abgegeben werden. Dies hat sowohl seine Vor- als auch Nachteile. Im Fall der Geltendmachung eines Anspruchs ist es unerlässlich, zu wissen, gegen wen man seinen Anspruch richtet. Welche Möglichkeiten hat also der Betroffene, den Bewertenden ausfindig zu machen?
Kein direkter Auskunftsanspruch gegen Portalbetreiber
In Betracht kommt zunächst die Anfrage an den Betreiber des Bewertungsportals, die Angaben zur Person zu übermitteln. Jedoch steht dem Bewerteten kein direkter Auskunftsanspruch gegen den Betreiber des Portals zur Verfügung. Auch der Bundesgerichtshof verneinte einen solchen Anspruch mit Urteil vom 1.7.2014 – Az. VI ZR 345/13. In dieser Entscheidung machte er deutlich, dass dem Betroffenen kein zivilrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Informationen des Verfassers der negativen Bewertung zustehe. Dies sei vor allem damit gerechtfertigt, dass dem Betroffenen der Weg über das Strafverfahren offenstehe, er mithin nicht ohne Schutz dastehen würde. Der BGH war auch der Meinung, dass gerade die Anonymität im Internet geschützt werden müsse, dies ergebe sich schon aus dem Gesetz. § 13 Abs. 6 S. 1 TMG besagt, dass Betreiber die anonyme Nutzung von Diensten gewährleisten müssen, soweit es ihnen technisch möglich ist. Weiterhin würde es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zur Herausgabe der Anmeldedaten gem. § 12 Abs. 2 TMG fehlen.
Strafverfahren zur Ermittlung des Täters
Der Betroffene hat somit nur die Möglichkeit, im Wege einer Strafanzeige wegen übler Nachrede, Verleumdung oder Beleidigung gem. §§ 185 ff. StGB die Daten des Verletzers ausfindig zu machen. Dessen IP-Adresse kann im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens durch richterlichen Beschluss ermittelt werden. Über diese IP-Adresse lässt sich dann auch derjenige bestimmen, der die rechtsverletzende Bewertung von seinem Computer übermittelt hat.
Haftung des Bewertungsportals für Rechtsverletzungen
Neben der Möglichkeit, Ansprüche gegen den Rechteverletzer wegen negativer Bewertungen geltend zu machen, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Betreiber des Bewertungsportals zur Verantwortung gezogen werden. Dies ist über die so genannte Störerhaftung möglich. Störer ist, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung der Rechtsgutverletzung beiträgt oder durch sein Verhalten eine Rechtsgutverletzung zu befürchten ist. Dieser haftet dann nicht nur für eigene, sondern auch fremde Inhalte, Bewertungen eingeschlossen.
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen den Portalbetreiber
Gegen den Störer gibt es wiederum die Möglichkeit, einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Dieser ergibt sich hier aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.
Der Betreiber eines Bewertungsportals könnte als Störer in Frage kommen, da er die technische Möglichkeit zur Abgabe von Bewertungen zur Verfügung stellt.
Haftung erst bei Verletzung von Prüfpflichten nach Kenntnis der Rechtsverletzung
Allerdings kommt die Haftung als Störer bei Betreibern von Internetplattformen nur in Betracht, wenn dieser zumutbare Prüfpflichten vernachlässigt hat. Dies ist immer im Rahmen einer Einzelfallabwägung zu prüfen. Unstreitig ist jedoch, dass der Betreiber, sobald er von einer Rechtsverletzung auf seinem Portal erfährt, verpflichtet ist die beanstandete Bewertung zu prüfen und gegebenenfalls zu löschen. Geht der Portalbetreiber seinen Pflichten nicht nach, hat der Betroffene die Möglichkeit, mittels einer Abmahnung auf Unterlassen gegen den Betreiber vorzugehen. Wird der Portalbetreiber auch daraufhin nicht tätig, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen bzw. Klage zu erheben. Es ist jedenfalls nicht möglich, den Betreiber dazu zu verpflichten, jeden Inhalt der auf seiner Plattform zur Verfügung gestellt wird vorab zu prüfen.
Fazit
Heutzutage ist es nicht mehr vorstellbar, auf Bewertungen im Internet zu verzichten, da dies oft die einzige Möglichkeit ist, sich über Produkte oder Dienstleistungen zu informieren.
Auch der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens kann durch Bewertungen gesteigert werden, und ist somit von ihnen abhängig. Jedoch kann sich im umgekehrten Fall genau dies auch schädlich auf den Ruf eines Unternehmens auswirken, beispielsweise bei der Abgabe von Falschbewertungen.
Gerade in solchen Situationen ist es wichtig schnell zu handeln, um größere Schäden abwenden zu können. Dazu ist es nötig, selbst aktiv zu werden und im Internet nach falsch getätigten negativen Bewertungen Ausschau zu halten, um gegebenenfalls sofortige rechtliche Schritte einleiten zu können. Dabei stehen dem Betroffenen mehrere Ansprüche zur Verfügung, die eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts schnell und effektiv beseitigen können. Vor allem der Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch, der nicht nur gegen den Rechteverletzer, sondern gegebenenfalls auch gegen den Störer gerichtet werden kann, ist dabei von großer Bedeutung.
Ihr Rechtsanwalt für Medienrecht in Berlin
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