
- Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Master of Laws (Medienrecht & IP)
Als spezialisierter Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz vertrete ich gemeinsam mit meinem Team bundesweit Unternehmen in den Bereichen Markenrecht, Urheberrecht, Lizenzrecht und Wettbewerbsrecht.
Als Fachanwalt für den Bereich Gewerblicher Rechtsschutz habe ich einen umfangreichen und mehrere Monate umfassenden Fachanwaltslehrgang mit entsprechenden Abschlussprüfungen absolvieren müssen. Weitere Voraussetzung für die Verleihung des Titels Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist der Nachweis umfassender Praxiserfahrung in den folgenden Bereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes in Form einer Fallliste:
Nach der Fachanwaltsordnung (FAO) sind für das Fachgebiet gewerblicher Rechtsschutz folgende besondere Kenntnisse in den Bereichen nachzuweisen.
1. Patentrecht
2. Markenrecht
3. Wettbewerbsrecht
5. Urheberrecht
6. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts
Seit Jahren vertreten wir unsere Mandanten außergerichtlich und gerichtlich in den vorgenannten Bereichen.
Als Anwalt auf dem Gebiet „Gewerblicher Rechtsschutz“ habe ich mich auf bestimmte Tätigkeitsbereiche im Bereich der gewerblichen Schutzrechte spezialisiert. So beraten ich mit meinem Team ausschließlich in den Bereichen Markenrecht, Urheberrecht sowie Wettbewerbsrecht. Bei Fragen rund um das Patentrecht arbeiten wir mit externen Patentanwälten zusammen.
Einer unserer Schwerpunkte bei der Beratung unserer Mandanten im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz liegt im Markenrecht. Das Markenrecht regelt den Schutz von eingetragenen Marken und sonstigen geschützten Kennzeichen wie etwa Firmennamen vor Markenrechtsverletzungen durch prioritätsjüngere Kennzeichen. Unterscheidungskräftige Zeichen sollen vor Verwässerung durch Nachahmung oder durch die Eintragung und Benutzung verwechslungsfähiger Marken im geschäftlichen Verkehr geschützt werden. Dem Markeninhaber gibt das Markengesetz verschiedene Ansprüche an die Hand, um seine älteren Rechte zu wahren. Hierzu gehören z.B. Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche, Schadensersatzansprüche sowie Vernichtungsansprüche.
Wir übernehmen für unsere Mandanten die Markenrecherche, Markenüberwachung, Markenanmeldung, Markenlizenzierung sowie Vertretung bei Markenrechtsstreitigkeiten und markenrechtlichen Widerspruchsverfahren.
Das Urheberrecht ist zwar kein gewerbliches Schutzrecht im engeren Sinne und zählt daher genau genommen nicht zum Gewerblichen Rechtsschutz. Jedoch gibt es sehr oft Bezüge zum Gewerblichen Rechtsschutz. Auch aufgrund der Tatsache, dass das Urheberrecht ein wirtschaftlich auszuwertendes Rechtsgut darstellt, welches mittels Einräumung von Lizenzen verwertet wird, ist es jedenfalls im weiteren Sinne dem Gewerblichen Rechtsschutz zuzuordnen.
Das Urheberrecht schützt vor allem die ideellen und wirtschaftlichen Interessen von Urhebern eines Werkes. Neben dem Urheber als Schöpfer des Werkes werden durch das Urhebergesetz auch Inhaber von Leistungsschutzrechten wie z.B. Produzenten, Tonträgerhersteller oder Sänger geschützt. Auch diese Gruppe von Rechteinhabern hat z.B. Unterlassungsansprüche oder Schadensersatzansprüche bei der Verletzung ihrer Rechte.
Das Wettbewerbsrecht stellt einen großen und weitreichenden Teil innerhalb des Gewerblichen Rechtsschutzes dar. Das Wettbewerbsrecht ist maßgeblich im UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) geregelt. Das UWG hat den Zweck, einen fairen, möglichst unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten. Das Wettbewerbsrecht schützt Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb wie z.B. irreführende Werbung.
Das besondere am Wettbewerbsrecht ist, dass dieses anders als z.B. das Markenrecht oder Designrecht nicht auf einen bestimmten eng eingrenzbaren Spezialbereich, nämlich auf das jeweilige Schutzrecht (Marke, Design) beschränkt ist, sondern vielmehr überall dort einwirkt, wo verbraucherschützende Normen zu finden sind. So kann das UWG z.B. im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Handwerksordnung, Berufsordnung der Ärzte, Preisangabenverordnung, Verbraucherinformationspflichten usw. zum Tragen kommen. Dies hat zur Folge, dass man sich als Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in die jeweiligen Wirtschaftsbereiche einarbeiten und sodann die Grundsätze des UWG anwenden muss.
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Beitragsbild: © Steffen Kögler/ AdobeStock
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