EU Marke anmelden – Was ist bei der Anmeldung einer EU Marke zu beachten?
Viele Unternehmen denken in Sachen Markenschutz an das Thema „EU Marke anmelden“. Bei der Anmeldung einer Marke gibt es verschiedene Wege. Früher musste man sich bei jedem nationalen Markenamt einzeln anmelden. Seit der IR-Marke (internationale Registermarke) kann man dies gebündelt auch bei der WIPO tun. Allerdings braucht man dafür eine bereits angemeldete Marke als Basismarke. Dies kann eine nationale Marke oder aber auch eine EU Marke (Unionsmarke) sein.
Seit Gründung der EU haben sich die Mitgliedsstaaten bemüht eine einheitliche Marke ins Leben zu rufen. 1994 war es dann soweit und die Gemeinschaftsmarke kam (Seit 2016 in Unionsmarke umbenannt). Aber was sind ihre Vorteile? Ab wann ergibt es Sinn, sich für sie zu entscheiden.
Der folgende Beitrag von Rechtsanwalt David Geßner, LL.M. (Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz) und Simon Fritsch, LL.M. (wissenschaftlicher Mitarbeiter) soll das Thema „EU Marke anmelden“ näher beleuchten.
FAQ-Ratgeber
Welche Marken kann man als EU Marke anmelden?
Bei der EUIPO kann man für verschiedene Marken Schutz erlangen. Dazu zählen Individualmarken, Kollektivmarken oder Gewährleistungsmarken. All diese kann man in verschiedenen Darstellungen einreichen und als EU Marke anmelden:
- Wortmarke (eine Marke bestehend aus Wörtern, Buchstaben, Ziffern oder anderen typografischen Zeichen))
- Bildmarke (Eine Marke bestehend aus Bildelementen und Formen in zwei Dimensionen)
- Bildmarke mit Wortelementen (Eine Kombination der vorherigen zwei)
- Formmarke (Eine dreidimensionale Form)
- Formmarke mit Wortelementen (Eine dreidimensionale Form, die Wortelemente enthält)
- Positionsmarke (Besondere Platzierung oder Anbringung der Marke auf dem Produkt)
- Mustermarke (Eine Reihe von Elementen, die sich wiederholen)
- Farbmarke (Einzelfarbe)
- Farbmarke (Farbenkombination)
- Hörmarke (Klang oder Klänge)
- Bewegungsmarke (Bewegung oder Positionsänderung der Elemente der Marke)
- Multimediamarke (Kombination aus Bild und Ton)
- Hologrammmarke (Elemente mit holografischen Merkmalen)
Was muss man bei einer EU Markenanmeldung beachten?
Bei einer Markenanmeldung gilt es generell einiges zu beachten, egal ob es sich um eine nationale, internationale oder Unionsmarke handelt. Jede Anmeldung enthält drei zentrale Punkte.
- Der Anmelder:
Der Anmelder einer Marke wird mit der Marke zusammen veröffentlicht. Dies dient dem Schutz des Marktes und einer eindeutigen Zuordnung zu einem Rechteinhaber. Diese Daten müssen immer aktuell gehalten werden um Zweifeln und Fehlern vorzubeugen. - Ihre Marke muss unterscheidungskräftig sein:
Verbraucher sollten erkennen können, was ihre Marke ist und sie auch als solche wiedererkennen können. Sie sollte dabei genug Unterschied zu anderen Marken auf dem Markt haben. Ihre Marke darf zudem nicht beschreiben, was unter ihr gehandelt, angeboten oder verkauft wird. Eine Monopolisierung eines Zeichens oder eines Wortes, welches lediglich die Ware oder Dienstleistung, die angeboten wird, beschreibt, ist nicht möglich. Solche Zeichen und Wörter müssen für den Markt frei bleiben. - Waren- und Dienstleistungsverzeichnis:
Sie müssen angeben für welche Waren und Dienstleistungen ihre Marke gelten soll. Dies ist wichtig, damit die Marktteilnehmer wissen, welchen Schutz Sie beanspruchen.
Darüber hinaus gibt es noch einiges mehr zu beachten. Neben Gründen, die gar nicht erst zu einer wirksamen Anmeldung führen bis hin zu Einwänden anderer Markeninhaber.
Absolute Gründe, die nicht zu einer Anmeldung führen, finden sich in Art. 7 UMV. Exemplarisch seien folgende wichtige absolute Eintragungshindernisse genannt:
- Marken, die keine Unterscheidungskraft haben.
- Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;
- Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind;
- Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen.
Die relativen Eintragungshindernisse finden sich dagegen in Art. 8 UMV. Das EUIPO als zuständiges Markenamt prüft zwar im Rahmen der Anmeldung nicht, ob relative Eintragungshindernisse vorliegen, jedoch können diese die Marke zu Fall bringen, wenn Dritte, welche ältere Kennzeichenrechte haben, gegen die Markenanmeldung vorgehen.
Relative Eintragungshindernisse, die der Anmeldung einer EU Marke entgegenstehen sind u.a. die folgenden, wobei die Auflistung rein exemplarisch ist:
Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
- wenn sie mit der älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt;
- wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Um dem Widerspruch gegen eine Markenanmeldung vorzubeugen, lohnt es sich eine Markenrecherche und die spätere Anmeldung der EU Marke durch einen Anwalt für Markenrecht vornehmen zu lassen. Somit verringert man sein Risiko Kosten, Zeit und Mühen umsonst aufgenommen zu haben.
Weshalb eine EU Marke anmelden?
Das inhärente Problem einer Marke als Schutzrecht ist ihre Reichweite. Nationale Markenanmeldungen führen zu einem nationalen Schutz. Das bedeutet, dass eine Marke in dem Land, in welchem sie angemeldet wurde, auch geschützt wird, allerdings nicht darüber hinaus.
Da der europäische Binnenmarkt keine inneren Zollgrenzen mehr kennt und somit die Verfügbarkeit von Gütern, Dienstleistungen und deren Marken grenzübergreifend zunimmt, besteht für viele Geschäftstreibende die Notwendigkeit den Schutz ihrer Marke länderübergreifend auszuweiten und z.B. eine EU Markenanmeldung durchzuführen.
Vorteile der EU Markenanmeldung
Länderübergreifender Schutz ist auch über eine IR-Marke oder über jeweilige Einzelanmeldungen in den Ländern möglich. Dies ist jedoch für einen Wirtschaftsraum zu umständlich und teuer. Der Unterschied der EU-Marke oder auch Unionsmarke zur IR-Marke ist zudem, dass man keine Basismarke benötigt. Eine Unionsmarke kann man direkt und ohne Basismarke anmelden. Das spart vor allem Zeit und Geld.
Ein weiterer Vorteil ist, dass Sie eine einzige Marke haben. Alles läuft über die EUIPO: Das Prüfverfahren, Verlängerungen, etc. Man ist somit noch weniger von nationalen Besonderheiten abhängig, als bei einer IR-Marke, geschweige denn bei einzelnen nationalen Anmeldungen.
Wo kann man die EU Marke anmelden?
Die Liberalisierung des Binnenmarktes brachte neben ihren vielen Vorteilen auch die Gefahr mit sich, grenzübergreifend Rechte Dritter auszuhöhlen. Das gilt vor allem für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, weshalb die EU 1993 mit der Schaffung einer eigenen Behörde, dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO), eine einheitliche Markenanmeldung möglich machte.
Die EUIPO befindet sich in Alicante in Spanien und administriert von dort aus alles rund um das europäische Markenrecht.
Eine Markenanmeldung für eine europäische Gemeinschaftsmarke läuft immer über die EUIPO. Das ist einer der Unterschiede zur IR-Marke, welche auch bei einem nationalen Markenamt vorgenommen werden kann.
Kann ich auswählen in welchen Ländern ich meine EU Marke anmelde?
Wenn Sie einen Antrag auf Markenanmeldung bei der EUIPO einreichen, so wird damit Schutz und ein ausschließliches Recht für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union beantragt. Für Länder, die zwar in Europa liegen, aber keine Mitglieder der EU sind (z.B. Schweiz, Monaco, Liechtenstein), gilt der Schutz also nicht. Dies gilt ebenso für diejenigen, die nach einem adäquaten Schutz in Großbritannien suchen. Denn durch den Austritt (Brexit) gehen auch die EUIPO und Großbritannien getrennte Wege. Falls Sie bereits Markeninhaber sind, so haben Sie ab dem 01.01.2021 zwei Marken: Eine in Großbritannien und eine Unionsmarke. Wichtig ist, dass beide Marken ab da getrennt zu behandeln sind. Das heißt, dass Verlängerung, Angriffe Dritter etc. getrennt zu betrachten sind.
Wie läuft der Prozess der EU Markenanmeldung ab?
EU Marken anmelden kann man über mehrere Wege. Die EUIPO bietet dabei den klassischen Postweg, eine Online-Anmeldung und einen speziellen Kurierdienst an. Die Anmeldung per Mail oder Fax ist hingegen nicht möglich.
Dabei kann jede natürliche oder juristische Person, ungeachtet ihrer Herkunft, eine EU Markenanmeldung beantragen. Die Sprache der Anmeldung ist dabei auf die offiziellen Amtssprachen der EU-Mitglieder limitiert. Trotzdem muss eine zweite Sprache ausgewählt werden, welche eine andere sein muss als die erste. Diese Sprachauswahl dient allen anschließenden, möglichen Verfahren und vereinfacht somit die Arbeitsweise des Amtes. Bei der Wahl der zweiten Sprache ist man allerdings eingeschränkter. In Frage kommen lediglich Englisch, Deutsch, Französisch, Italienisch oder Spanisch.
Nach der Anmeldung prüft die EUIPO von Amts wegen die Klassifizierung, die Formerfordernisse und absoluten Eintragungshindernisse. Im Anschluss wird der Antrag in die üblichen Amtssprachen übersetzt. Wenn alle Erfordernisse erfüllt wurden, wird die Anmeldung veröffentlicht. Damit beginnt die drei monatige Widerspruchsfrist. In dieser können Dritte gegen Ihre Marke vorgehen und ein Widerspruchsverfahren einleiten. Endet die Widerspruchsfrist erfolgreich, wird die Marke eingetragen und veröffentlicht. Es wird sodann eine Eintragungsurkunde zum Download bereitgestellt.
EU Marken anmelden – Was kostet das?
Die Kosten einer EU Markenanmeldung können schwer pauschalisiert werden, da es auf den Umfang des Schutzes, die Geschwindigkeit des Verfahrens und die Varianten Ihrer Marke ankommt. Die Gebühren sind zudem immer in Euro zu entrichten. Andere Währungen werden nicht akzeptiert. Die günstigste Option einer elektronischen Markenanmeldung beginnt bei 850 Euro.
Ab wann gilt meine EU Marke als eingetragen und registriert?
Ihre Marke gilt als registriert, wenn sie den gesamten Anmeldeprozess (wie oben beschrieben) durchlaufen hat und von der EUIPO erfolgreich eingetragen wurde. Dabei gilt der Schutz ab dem Tag der erfolgreichen Anmeldung.
Eine Markenanmeldung gilt dabei als erfolgreich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt wurden:
- Die Anmeldegebühr wurde fristgerecht bezahlt.
- Die Identität des Antragstellers ist ersichtlich.
- Es handelt sich um eine Unionsmarkenanmeldung.
- Die Marke muss eingereicht und erkennbar sein.
- Eine Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen für welche Schutz verlangt wird, ist beigelegt.
Sofern eine dieser Voraussetzungen mangelhaft ist, wird dem Antragsteller unter einer Frist die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben. Allerdings verschiebt sich der Anmeldezeitpunkt dann auf den Tag, an dem alle Erfordernisse mangelfrei vorliegen.
Was hat es mit der Priorität und der Seniorität auf sich?
Priorität und Seniorität sind Privilegien, die Inhaber bereits bestehender Marken unter bestimmten Voraussetzungen zuteilwerden.
Priorität
Sofern der Inhaber einer nationalen Marke seinen Markenschutz auf die EU ausweiten will, so kann er dies jederzeit mit Einreichung einer Anmeldung bei der EUIPO tun. Tut er dies jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung seiner nationalen Marke, so genießt er Priorität. Dabei wird das Anmeldedatum der Unionsmarke auf das Anmeldedatum der nationalen Marke gesetzt. Dies führt zu einem zeitlich weiteren Schutz. Das gleiche gilt, sofern man eine Unionsmarke als Basismarke für eine IR-Markenanmeldung nutzt. Geschieht dies innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Erstanmeldung, so wird auch hier der Anmeldetag auf den der Basismarke (in diesem Fall der Unionsmarke) zurückgesetzt.
Seniorität
Wie oben erwähnt, kann ein Inhaber einer nationalen Marke in der EU den Schutz jederzeit ausweiten mit einem entsprechenden Antrag bei der EUIPO. Geschieht dies später als sechs Monate nach der Anmeldung der nationalen Marke, so entfällt zwar die Priorität, was bleibt ist jedoch die Seniorität. Durch diese wird Inhabern von nationalen Marken aus EU Mitgliedsstaaten erlaubt ihre nationalen Marken in Unionsmarken umzuwandeln. Dazu müssen die Inhaber die nationale Marke aufgeben. Die Seniorität hat dabei einen ähnlichen Effekt wie die Priorität: Der Anmeldetag fällt auf den der nationalen Marke. Der Unterschied zur Priorität: Dieser gilt nur in dem Land, in dem die nationale Marke bestand. Für alle anderen Länder gilt der Tag der Anmeldung der Unionsmarke. Somit beinhaltet die Seniorität gegenüber der Priorität eine zeitlich längere, örtlich aber begrenzte Privilegierung.
Schutzdauer bei Unionsmarken
Eine Unionsmarke ist 10 Jahre lang gültig. Sie kann auf Antrag immer um 10 Jahre beliebig häufig verlängert werden. Für die Verlängerung des Markenschutzes ist dann entsprechend eine Verlängerungsgebühr zu zahlen, welche Voraussetzung für die Verlängerung ist.
Benutzungsnachweis bei Unionsmarken
Es besteht keine Pflicht und kein Zwang der Nutzung seiner Unionsmarke. Zu einer effektiven Rechtsdurchsetzung muss der Markeninhaber seine Marke jedoch rechtserhaltend benutzen. Eine Nutzung wird nicht von der EUIPO von Amts wegen geprüft. Will man allerdings Ansprüche aus der eigenen Marke geltend machen, so kann der Anspruchsgegner die Einrede der Nichtbenutzung erheben. Kann dann kein Nachweis der Nutzung erbracht werden, so kann man nicht nur seinen Anspruch nicht durchsetzen, sondern die Marke verfällt. Ebenso kann ein Dritter einen Antrag auf Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung stellen.
Bei der Unionsmarke besteht eine Benutzungsschonfrist von fünf Jahren. Diese beginnt mit dem Tag der Eintragung. Innerhalb dieses Zeitraumes muss die Marke rechtserhaltend und ernsthaft benutzt worden sein, um nicht löschungsreif zu werden.
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