Was tun bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht?
Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist im Wirtschaftsverkehr weit verbreitet.
Mit der Abmahnung beanstanden Unternehmer ein wettbewerbswidriges Verhalten eines Konkurrenten, des Verletzers. Damit Ansprüche wie z.B. Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können, müssen der abmahnende Unternehmer und der abgemahnte Mitbewerber in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert ein konkretes Wettbewerbsverhältnis wie folgt:
„Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen suchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann.“
Abmahnung im Wettbewerbsrecht soll Prozesse vermeiden und hat Warnfunktion
In der Regel ist mit der Abmahnung wegen bestehender Wettbewerbsverstöße eine Aufforderung, ein bestimmtes unlauteres Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, verbunden.
Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht dient der Rechtsdurchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche ohne Inanspruchnahme der Gerichte. Bei Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes liegt eine außergerichtliche Verwarnung mittels wettbewerbsrechtlicher Abmahnung somit im Interesse beider Parteien. Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung dient primär der Vermeidung kostenintensiver Gerichtsverfahren. Die einstweilige Verfügung bei Wettbewerbsverstößen ergeht schließlich, wenn der Mitbewerber nach Erhalt einer berechtigten Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.
Neben dieser Kostenvermeidungsfunktion kommt der Abmahnung im Wettbewerbsrecht auch eine Warnfunktion zu, denn manchmal ist dem Verletzer der von ihm begangene Rechtsverstoß nicht bewusst. Die Abmahnung dient somit primär dazu, dem Schuldner die Möglichkeit einzuräumen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH, Urt. v. 22.1.2009, I ZR 139/07, Tz. 11).
Inhalt einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Der Abmahnende hat zunächst seine Sachbefugnis darzulegen, also vorzutragen, weshalb er sich für berechtigt hält, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen. Weiter ist dem Abgemahnten zu erläutern, warum das konkret beanstandete geschäftliche Verhalten wettbewerbswidrig ist, damit der Verletzer weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet (OLG Köln, Urt. v. 19.4.2013 – 6 U 222/12).
Außerdem hat der Abmahnende den Mitbewerber zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Nicht erforderlich, aber ebenfalls üblich ist die Beifügung einer bereits vorformulierten Unterlassungserklärung. Schließlich muss der Gläubiger dem Schuldner zu erkennen geben, dass er gegen ihn gerichtlich vorgehen wird, wenn er die geforderte Unterlassungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgibt (OLG Hamburg WRP 1986, 292; OLG München WRP 1981, 601).
Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern abzumahnen, ist zum Schutz der eigenen Marktstellung in der Regel unerlässlich. Schließlich hält sich der Gegner nicht an das Gesetz und versucht sich so, auf unlautere Weise einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Man sollte sich als abmahnendes Unternehmen stets bewusst darüber sein, dass der abgemahnte Mitbewerber zum Gegenschlag ausholen könnte und eigene Wettbewerbsverstöße entsprechend abmahnen kann. Oberstes Gebot ist es daher immer, den eigenen Werbeauftritt zunächst rechtssicher zu gestalten, bevor man Konkurrenten auffordert, wettbewerbswidriges Verhalten zu unterlassen.
Keine Pflicht zur Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Allerdings besteht keine Pflicht zur Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens, sondern lediglich eine Obliegenheit dies zu tun. Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen (§ 12 Abs.1 UWG).
Bei § 12 Abs.1 UWG handelt es sich um eine sogenannte Soll-Vorschrift. Der Gläubiger kann – auch ohne den Verletzer abzumahnen – direkt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen oder Klage erheben. Eine zuvor ausgesprochene vorprozessuale Abmahnung setzen diese gerichtlichen Verfahren nicht voraus. Allerdings besteht die Gefahr, dass der Verletzer die geltend gemachten Ansprüche sofort anerkennt (§ 93 ZPO).
Der Antragsteller bleibt dann in der Regel auf den Kosten sitzen, wenn der Antragsgegner keinen Anlass für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben hat. In der Praxis wird man daher nur in Ausnahmefällen auf eine Abmahnung verzichten. Vielmehr werden meist kurze Fristen zur Beseitigung des Wettbewerbsverstöße und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gesetzt. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird dann der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.
Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten – Was tun?
Als Abgemahnter sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und trotz der kurz bemessenen Frist keinen direkten Kontakt mit dem Abmahnenden aufnehmen, da alles was Sie sagen, in einem möglichen Prozess gegen Sie verwendet werden kann.
Wenn die Vorwürfe in der Abmahnung offensichtlich gerechtfertigt erscheinen, sollten die Verstöße umgehend beseitigt werden, um keine Zeit zu verlieren. Die gesetzten Fristen in wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind sehr kurz und keinesfalls darf man eine Unterlassungserklärung abgeben, wenn die Verstöße nicht beseitigt sind oder nicht innerhalb einer kurzen Aufbrauchfrist beseitigt werden können. Sonst drohen hohe Vertragsstrafen.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht ignorieren
Keinesfalls sollten Sie jedoch die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ignorieren, da dies dazu führen kann, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren oder Klageverfahren gegen Sie eingeleitet wird, was wiederum mit hohen Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) verbunden ist. Ein abgemahnter Störer ist aufgrund der durch seinen Wettbewerbsverstoß entstandenen und durch die Abmahnung konkretisierten wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehung nach Treu und Glauben sogar verpflichtet, auf die Abmahnung fristgemäß durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung oder deren Ablehnung zu antworten (BGH, Urteil vom 19.10.1989 – I ZR 63/88 (OLG Hamm)).
Denn nach allgemeiner Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur gibt der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, der auf eine Abmahnung nicht reagiert oder nur eine unzureichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, regelmäßig Anlass zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO.
Jedoch können sich aus dem durch die Abmahnung konkretisierten gesetzlichen Schuldverhältnis nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall Rücksichtnahmepflichten für den Abmahnenden dergestalt ergeben, dass er gehalten ist, vor der gerichtlichen Geltendmachung seines Unterlassungsanspruchs bei einem Schuldner, der sich auf die Abmahnung sofort bereit erklärt hat, weitere Verstöße zu unterlassen und eine gerichtliche Auseinandersetzung erkennbar vermeiden will, „nachzufassen“, ihm zu antworten und ggfs. erbetene Nachweise, etwa zur Vertretungsbefugnis des Abmahnenden oder zur einschlägigen Rechtsprechung (bei offensichtlicher Rechtsunkenntnis), zu erteilen oder ihn auf die Unzulänglichkeit einer abgegebenen Unterlassungserklärung hinzuweisen (KG Beschl. v. 30.1.2015 – 24 W 92/14).
Vorgefertigte Unterlassungserklärungen nicht ungeprüft unterzeichnen
Es ist davon abzuraten, ungeprüft die von den Abmahnern beigefügte Unterlassungserklärung in der vorgegebenen Form unterzeichnen, da diese oft zu weit gefasst ist, so dass eine Unterzeichnung derselben weitreichende Folgen, insbesondere hohe Vertragsstrafen nach sich ziehen kann. Aus Erfahrung wissen wir, dass kleinste Fehler in der Formulierung von AGB und Verbraucherinformationen einen Verstoß gegen die unterzeichnete Unterlassungserklärung darstellen und Vertragsstrafen auslösen können. Diese sind für den betroffenen Unternehmer nicht selten existenzbedrohend.
Abmahnkosten nicht ungeprüft zahlen
Auch Zahlungsansprüche des abmahnenden Mitbewerbers sollten Sie nicht erfüllen, ohne diese durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. In vielen Fällen, in denen die Abmahner durch Rechtsanwälte vertreten sind, sind die angesetzten Streitwerte viel zu hoch. Hier lässt sich in der Regel im Wege des Vergleichs eine Reduzierung der verlangten Kosten erreichen.
Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Insoweit ist zu beachten, dass es Sinn der vorgerichtlichen Abmahnung nach § 12 I 1 UWG ist, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen (BGH, GRUR 2010, 257 Rdnr. 9 – Schubladenverfügung). Die Abmahnung soll dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen (vgl. BGHZ 149, 371 [374] = GRUR 2002, 357 = NJW 2002, 1494 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Nur wenn die Abmahnung diese Funktion erfüllt, handelt es sich um eine berechtigte Abmahnung i.S. von § 12 I 2 UWG. Denn der gesetzliche Kostenerstattungsanspruch rechtfertigt sich daraus, dass die Abmahnung auch im Interesse des Schuldners liegt.
Im Ergebnis ist es daher immer ratsam, die Abmahnung umfassend durch einen Anwalt für Wettbewerbsrecht überprüfen zu lassen, um zum einen Gewissheit zu haben, ob und in welchem Umfang überhaupt Wettbewerbsverstöße vorliegen und zum anderen, um zu wissen, ob die Abmahnung überhaupt wirksam ist. Suchen Sie möglichst einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz auf, da dieser die notwendige Erfahrung mit wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen mitbringt.
Rechtsmissbrauch bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
Die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche ist nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH GRUR 2000, 1089 (1090) – Missbräuchliche Mehrfachverfolgungen).
Fazit
Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht hat eine doppelte Funktion. Sie dient der Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte und mit ihr verfolgt der Gläubiger das weitere Ziel, dem Schuldner die Möglichkeit zu verwehren, den gerichtlich geltend gemachten Anspruch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anzuerkennen. Auch dieser letztgenannte Zweck hat keine den Prozess unmittelbar vorbereitende Funktion.
Zulässigkeit und Begründetheit der Klage hängen nicht von einer vorangegangenen Abmahnung ab. Soweit der Gläubiger mit der Abmahnung darauf abzielt, die ihm ungünstige Kostenfolge des § 93 ZPO zu vermeiden, kommt diese Funktion auch einer Mahnung zu, ohne dass die Mahnkosten den im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattenden Prozesskosten zugerechnet werden (BGH, Beschl. v. 21.10.2005, I ZB 21/05, Tz. 12 – Geltendmachung der Abmahnkosten).
Ihre Anwälte für Wettbewerbsrecht aus Berlin
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