Urheberrecht · Musikrecht · TikTok

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Urheberrecht · Musikrecht · TikTok
Bild: Titelbild KI-generiert
Wenn Ihnen eine Berechtigungsanfrage von SoundGuardian wegen des Musikwerks „OMG“ vorliegt, sollten Sie weder ungeprüft zahlen noch die gesetzte Frist unbeachtet verstreichen lassen. SoundGuardian bezeichnet sich in dem uns vorliegenden Schreiben als exklusiver Inhaber der Synchronisationsrechte an dem Musikwerk „OMG“, das der Tonaufnahme des Künstlers „White Gangster“ zugrunde liegt. Beanstandet wird, dass das Werk in einem Video auf einem gewerblich genutzten TikTok-Profil verwendet und dort öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll. Angeboten wird eine Nachlizenzierung für einen mehrjährigen Nutzungszeitraum seit 2022 gegen Zahlung einer bezifferten Lizenzvergütung zuzüglich Umsatzsteuer. Das Schreiben ist ausdrücklich keine Abmahnung. Genau das macht die Reaktion anspruchsvoll: Es gibt nichts zu unterschreiben, aber ein Angebot mit Frist, dessen Annahme rechtliche Folgen hat.
Nach der Darstellung in dem uns vorliegenden Schreiben soll das Musikwerk „OMG“ in einem Video verwendet und dieses Video auf TikTok unter einem gewerblich genutzten Profil öffentlich zugänglich gemacht worden sein. SoundGuardian gibt an, die Nutzung dokumentiert zu haben, und blendet einen Screenshot des Videos ein. Als Nutzungszeitraum wird ein mehrjähriger Zeitraum ab Mai 2022 genannt.
Rechtlich stützt sich das Schreiben auf zwei getrennte Nutzungshandlungen. Erstens soll das Werk bei der Herstellung des Videos mit Bewegtbild verbunden worden sein, also synchronisiert. Zweitens soll das fertige Video mit dem Werk auf TikTok öffentlich zugänglich gemacht worden sein, was das Schreiben auf § 19a UrhG stützt. Die Höhe der geforderten Vergütung wird mit den Grundsätzen der Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG begründet.
Zugleich fordert SoundGuardian dazu auf, eine bereits erworbene Lizenz mitzuteilen und nachzuweisen. Das ist ein wichtiger Punkt: Eine Urheberrechtsverletzung steht nicht fest, nur weil sie behauptet wird. SoundGuardian versendet solche Schreiben in großer Zahl und zu unterschiedlichen Titeln. Wir haben bereits die Fälle zu „Ain’t No Mountain High Enough“, zu „Push Up“ von Creeds und zu „Drei Haselnüsse“ aufbereitet. Der allgemeine Ablauf ist in unserem Beitrag Berechtigungsanfrage von SoundGuardian erhalten beschrieben.
Eine Abmahnung fordert den Empfänger auf, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, verlangt regelmäßig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und droht für den Fall der Weigerung gerichtliche Schritte an. Sie enthält typischerweise eine Kostennote nach § 97a UrhG. Genau das fehlt hier vollständig.
Die Berechtigungsanfrage fragt stattdessen an, ob eine Berechtigung besteht, und unterbreitet ein Angebot. Sie gilt gegenüber der Verwarnung als das mildere Mittel, weil sie keine Rechtsfolgen androht, sondern zunächst nur den Sachverhalt klären soll. Für den Empfänger hat das eine unmittelbare praktische Folge: Es gibt keine Erklärung, die abgegeben werden müsste, keine Vertragsstrafe, die im Raum stünde, und keine Anwaltskosten der Gegenseite, die erstattet werden sollen.
Was passiert nach Fristablauf? Zunächst erlischt das Angebot, denn ein unter Frist abgegebenes Angebot kann nur innerhalb dieser Frist angenommen werden (§ 148 BGB, § 146 BGB). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot (§ 150 Abs. 1 BGB). Der Fristablauf beendet den Vorgang also nicht. SoundGuardian behält sich in dem Schreiben ausdrücklich vor, weitere Ansprüche geltend zu machen, insbesondere Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG, und weist darauf hin, dieser könne höher ausfallen als die angebotene Vergütung. Rechtlich möglich ist danach auch eine spätere echte Abmahnung mit Unterlassungsforderung und Kostennote.
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Die Annahme des Angebots ist zunächst der Abschluss eines Lizenzvertrages. Dass darin ein rechtsgeschäftliches Schuldanerkenntnis liegt, ist damit nicht gesagt; das hängt vom Erklärungsinhalt ab. Praktisch bedeutsam ist gleichwohl zweierlei.
Erstens: Wer die Vergütung zahlt, obwohl er die Forderung für unbegründet hält, bekommt sein Geld regelmäßig nicht zurück. Wer in Kenntnis der Nichtschuld leistet, kann das Geleistete nach § 814 BGB grundsätzlich nicht kondizieren. Zweitens: Ein Anerkenntnis gegenüber dem Gläubiger und auch eine Abschlagszahlung lassen die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu beginnen. Gerade das im Schreiben angebotene Ratenzahlungsmodell ist deshalb heikler, als es wirkt: Jede einzelne Rate kann ein solches Anerkenntnis sein.
Eine Berechtigungsanfrage verlangt nichts, sie bietet etwas an. Wer aber annimmt, zahlt oder auch nur eine Rate leistet, gibt eine Erklärung mit Rechtsfolgen ab: Der Betrag ist praktisch nicht mehr rückholbar, und eine mögliche Verjährung kann von vorn zu laufen beginnen.
SoundGuardian bezeichnet sich als exklusiver Inhaber von Nutzungsrechten an dem Musikwerk „OMG“, soweit sich diese auf Synchronisationsrechte für den Bereich sozialer Medien beziehen. Diese Beschreibung ist eine Behauptung, kein Nachweis. Wer Ansprüche wegen einer Werknutzung durchsetzt, muss darlegen können, wie die Rechte vom Urheber bis zu ihm gelangt sind.
Die Vorlage der Rechtekette gehört deshalb zu den ersten Schritten. Sie kostet nichts und verschafft Klarheit darüber, ob überhaupt der Richtige fordert. Dieselbe Frage stellt sich bei allen Anbietern dieses Geschäftsmodells, etwa bei der Berechtigungsanfrage der Mathé Law Firm zu einer TikTok-Nutzung oder bei der Berechtigungsanfrage der IPPC LAW Firm.
Der wichtigste und am leichtesten zu übersehende Punkt steht im hinteren Teil des Schreibens. SoundGuardian weist dort ausdrücklich darauf hin, Gegenstand sei allein die Nachlizenzierung der Rechte an dem Musikwerk und nicht die Rechte an der gleichnamigen Tonaufnahme; diese müssten beim Tonträgerhersteller erworben werden.
Damit ist offen ausgesprochen, dass die angebotene Lizenz nur eine von mehreren Rechtsebenen abdeckt. Zu unterscheiden sind das musikalische Werk, also Komposition und Text, und die konkrete Aufnahme, mit der dieses Werk eingespielt wurde. Die Aufnahme ist über das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers nach § 85 UrhG geschützt, die Darbietung der Mitwirkenden über die Rechte der ausübenden Künstler nach §§ 77, 78 UrhG.
Wer die angebotene Lizenzvergütung zahlt, ist danach gerade nicht umfassend abgesichert. Der Tonträgerhersteller der Aufnahme des Künstlers „White Gangster“ kann dieselbe Nutzung weiterhin eigenständig verfolgen, und zwar mit einer echten Abmahnung samt Unterlassungserklärung und Kostennote. Wirtschaftlich betrachtet kauft man mit der Nachlizenzierung also nur einen Teil des Risikos ab. Wer eine solche Vereinbarung erwägt, sollte deshalb prüfen lassen, ob sich der Umfang der Erledigungswirkung im Vertragstext klarer fassen lässt. Die Systematik der verschiedenen Rechtsebenen erläutern wir vertieft im Beitrag zur Musiknutzung auf Social Media und auf unserer Seite zum Lizenzrecht.
SoundGuardian bietet die Nachlizenzierung für einen mehrjährigen Nutzungszeitraum gegen Zahlung des im Schreiben genannten Betrags zuzüglich Umsatzsteuer an. Die Vergütung wird dabei nach Monaten gestaffelt berechnet, wobei die frühen Monate am teuersten angesetzt sind und der Monatspreis danach sinkt.
Erklärungsbedürftig ist bereits der Ansatz. Ein Video, das dauerhaft abrufbar ist, wird nicht monatlich neu hergestellt; die Verbindung von Werk und Bewegtbild ist ein einmaliger Vorgang. Warum dafür eine laufende, nach Monaten bemessene Vergütung angemessen sein soll, ergibt sich aus dem Schreiben nicht. Genannt werden nur allgemeine Kriterien wie die Popularität des Werkes, Streamingzahlen und Rundfunkeinsätze, die Dauer der Musikeinblendung, die Reichweite der Plattform und die Größe des Unternehmens. Welche Umstände zu welchem Ergebnis geführt haben und ob SoundGuardian vergleichbare Lizenzen tatsächlich zu solchen Konditionen erteilt, bleibt offen. Genau darauf kommt es bei der Lizenzanalogie aber an: Maßstab ist, was vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten, und das ist eine Frage der tatsächlichen Lizenzierungspraxis, nicht der internen Kalkulation des Anbieters.
Für die Reaktion folgt daraus zweierlei. Erstens sollte die Grundlage der Berechnung offengelegt werden, bevor über eine Erledigung gesprochen wird. Zweitens sollte die Dokumentation des behaupteten Nutzungszeitraums angefordert werden, denn Beginn und Ende der Abrufbarkeit bestimmen den Umfang der Forderung und lassen sich anhand der eigenen Unterlagen abgleichen. Wer beides nicht kennt, verhandelt über eine Zahl, deren Herleitung er nicht überprüfen kann.
Der ausgewiesene Steuersatz ist mehr als eine Formalie. Echter Schadensersatz ist mangels Leistungsaustausch grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar. Dass SoundGuardian überhaupt Umsatzsteuer berechnet, zeigt, dass die Forderung als Entgelt für eine Leistung behandelt wird, nämlich für die Einräumung von Nutzungsrechten.
Der ermäßigte Satz von 7 Prozent passt dazu: Er gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben. Der Vorgang wird also konsequent als Lizenzierung eingeordnet und nicht als Ersatz eines Schadens. Für die Verteidigung ist das nützlich, weil es die Argumentation der Gegenseite festlegt: Wer eine Lizenz verkauft, muss auch sagen können, welche Rechte er hat und welchen Umfang die Lizenz hat. Für Unternehmen mit Vorsteuerabzug ist die Umsatzsteuer wirtschaftlich zudem ein durchlaufender Posten, was die Frage der ordnungsgemäßen Rechnung aufwirft.
Der abgerechnete Zeitraum beginnt im Mai 2022. Damit stellt sich die Frage nach der Verjährung, und zwar unabhängig davon, ob die Forderung dem Grunde nach berechtigt ist. § 102 UrhG verweist für die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts auf die allgemeinen Vorschriften. Die regelmäßige Frist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Bei einem dauerhaft abrufbaren Video ist die Lage differenziert. Die fortdauernde öffentliche Zugänglichmachung wird als Dauerhandlung behandelt, bei der der Anspruch fortlaufend neu entsteht. Die Verjährung ist dann für jeden Zeitabschnitt gesondert zu betrachten. Das führt zu einem naheliegenden Verteidigungsansatz: Für die frühen Monate des abgerechneten Zeitraums kann Verjährung eingetreten sein, während die jüngeren Monate unverjährt bleiben. Weil die Vergütung gerade für die früheren Zeitabschnitte am höchsten angesetzt ist, ist der Ansatz wirtschaftlich relevant.
Er greift allerdings nicht unbegrenzt. Nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB bleibt der Verletzte auch nach Eintritt der Verjährung zur Herausgabe dessen berechtigt, was der Verletzer auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Dieser Restschadensersatzanspruch ist der Höhe nach auf den erlangten Vorteil beschränkt, also im Kern auf die ersparte Lizenzgebühr, verjährt aber deutlich später. Die Verjährungseinrede führt deshalb nicht ohne Weiteres dazu, dass für die frühen Monate gar nichts mehr zu zahlen wäre. Ob und in welchem Umfang sie sich auswirkt, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nur nach Prüfung der Unterlagen beurteilen. Wichtig ist an dieser Stelle vor allem eines: Wer vorbehaltlos annimmt oder Raten zahlt, verliert diesen Ansatz.
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SoundGuardian bietet die Abwicklung über ein Portal auf der eigenen Website an. Dort soll die Case-ID aus dem Schreiben eingegeben und die Einverständniserklärung abgegeben werden; alternativ werden E-Mail und Telefon genannt. Zusätzlich wird anstelle der Einmalzahlung eine zinslose Ratenzahlung angeboten.
Der Ablauf wirkt niedrigschwellig, ist aber keine unverbindliche Rückfrage. Die Eingabe der Case-ID im Bereich „Nachlizenzierung“ ist nach der Beschreibung im Schreiben der Weg, das Angebot anzunehmen. Wer diesen Schritt geht, gibt eine Willenserklärung ab und schließt einen Vertrag. Das sollte man wissen, bevor man aus dem Impuls heraus handelt, die Sache schnell erledigen zu wollen. Auch eine formlose E-Mail kann als Annahme oder als Anerkenntnis gewertet werden, und Angaben zur Reichweite, zur Dauer oder zum Werbezweck des Videos erleichtern der Gegenseite die spätere Bezifferung.
Viele Betroffene gehen davon aus, ein Titel dürfe verwendet werden, wenn er innerhalb der App angeboten wird. In dieser Pauschalität trägt die Annahme nicht. Die Plattformen unterscheiden zwischen privater und gewerblicher Nutzung und stellen geschäftlichen Konten regelmäßig nur eine eingeschränkte, für kommerzielle Zwecke freigegebene Auswahl zur Verfügung. Hinzu kommt, dass sich Plattformlizenzen auf die Nutzung innerhalb des Dienstes beziehen und nicht ohne Weiteres das Synchronisationsrecht für werbliche Inhalte umfassen.
Für die Verteidigung bleibt der Weg der Musik in das Video dennoch wichtig, weil er sowohl für die Reichweite einer etwaigen Plattformlizenz als auch für das Verschulden nach § 97 Abs. 2 UrhG Bedeutung haben kann. Ausführlich haben wir das in unseren Beiträgen zu den anderen SoundGuardian-Fällen und im Beitrag zur Musiknutzung auf Social Media dargestellt; Hintergründe hören Sie außerdem in unserer Podcast-Folge zur Musiknutzung auf Social Media.
Weder ignorieren noch reflexhaft zahlen. Beides ist bei einer Berechtigungsanfrage die falsche Reaktion. Sinnvoll ist ein geordnetes Vorgehen: erst Sachverhalt sichern, dann Anspruchsgrundlage und Rechtekette prüfen, dann entscheiden, ob eine Erledigung wirtschaftlich sinnvoll ist und zu welchen Bedingungen.
Ob eine Nachlizenzierung sinnvoll ist, ob der Betrag verhandelbar ist und ob im Einzelfall auch eine negative Feststellungsklage in Betracht kommt, lässt sich nur nach Einsicht in das konkrete Schreiben beurteilen. Dasselbe gilt für die Frage, wie mit einem noch abrufbaren Video umzugehen ist. Wer bereits eine echte Abmahnung erhalten hat, steht ohnehin in einer anderen Lage, weil dann zusätzlich Unterlassung und Kosten im Raum stehen und im Streitfall eine einstweilige Verfügung droht.
Ist die Berechtigungsanfrage von SoundGuardian dasselbe wie eine Abmahnung?
Nein. Das uns vorliegende Schreiben enthält keine Unterlassungsaufforderung, keine vorformulierte Unterlassungserklärung und keine Kostennote. Es unterbreitet ein Angebot zur Nachlizenzierung des Musikwerks „OMG“ mit einer Frist. Es gibt daher nichts zu unterschreiben, aber eine Entscheidung zu treffen.
Was passiert, wenn ich die Frist verstreichen lasse?
Zunächst erlischt das Angebot. Der Vorgang ist damit nicht erledigt: SoundGuardian behält sich in dem Schreiben ausdrücklich die Geltendmachung weiterer Ansprüche vor, insbesondere Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG, der höher ausfallen könne als die angebotene Vergütung. Verzug tritt durch den bloßen Fristablauf allerdings nicht ein, weil es sich um eine Annahmefrist handelt.
Bin ich nach Zahlung der Lizenzvergütung umfassend abgesichert?
Nach dem Wortlaut des Schreibens nicht. SoundGuardian lizenziert ausdrücklich nur das musikalische Werk und nimmt die Rechte an der Tonaufnahme aus; diese seien beim Tonträgerhersteller zu erwerben. Ansprüche aus dem Leistungsschutzrecht nach § 85 UrhG können deshalb zusätzlich geltend gemacht werden.
Kann die Forderung wegen einer Nutzung seit 2022 verjährt sein?
Teilweise kommt das in Betracht. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§§ 195, 199 BGB), und bei einer fortdauernden öffentlichen Zugänglichmachung ist für jeden Zeitabschnitt gesondert zu prüfen. Zu beachten ist aber der Restschadensersatzanspruch nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB, der auch nach Verjährung noch bestehen kann. Ein Ergebnis lässt sich nur im Einzelfall bestimmen.
Ist die Eingabe der Case-ID im Portal schon eine verbindliche Erklärung?
Sie sollte so behandelt werden. Nach der Beschreibung im Schreiben ist die Eingabe der Case-ID im Bereich „Nachlizenzierung“ der vorgesehene Weg, das Angebot anzunehmen. Auch Ratenzahlungen sind nicht unverbindlich: Eine Abschlagszahlung kann als Anerkenntnis die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu beginnen lassen.
Warum werden nur 7 Prozent Umsatzsteuer berechnet?
Weil die Forderung als Entgelt für die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte behandelt wird. Für solche Leistungen gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG der ermäßigte Steuersatz. Echter Schadensersatz wäre demgegenüber grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar. Der Steuersatz ist damit ein Indiz für die rechtliche Einordnung des Vorgangs als Lizenzierung.
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Die Berechtigungsanfrage von SoundGuardian wegen des Musikwerks „OMG“ ist milder als eine Abmahnung, aber nicht harmlos. Sie fordert keine Unterlassungserklärung und keine Anwaltskosten, verlangt dafür aber eine Entscheidung über ein Vertragsangebot über die im Schreiben bezifferte Lizenzvergütung zuzüglich Umsatzsteuer. Prüfenswert sind vor allem vier Punkte: die Rechtekette an dem Werk, die Herleitung der geforderten Vergütung, die Verjährung für die zurückliegenden Zeitabschnitte und der ausdrückliche Vorbehalt zugunsten des Tonträgerherstellers, der die Erledigungswirkung der Zahlung begrenzt.
Die Geßner Legal Medienkanzlei ist auf Urheberrecht, Musikrecht und Medienrecht spezialisiert und vertritt bundesweit Unternehmen, Selbstständige, Agenturen und Betreiber gewerblich genutzter Social-Media-Profile. Wir prüfen die Forderung wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung vollständig, übernehmen die Korrespondenz mit SoundGuardian und verhandeln, wo es sinnvoll ist, über Umfang und Höhe einer Nachlizenzierung. Wie andere Fälle desselben Anbieters aussehen, lesen Sie in unseren Beiträgen zu „Ain’t No Mountain High Enough“, zu „Push Up“ von Creeds und zu „Drei Haselnüsse“ sowie in der Übersicht Berechtigungsanfrage von SoundGuardian erhalten.
Berechtigungsanfrage wegen Musiknutzung auf TikTok
Wir prüfen für Sie die Aktivlegitimation, die Rechtekette an dem Musikwerk „OMG“, die Verjährung für die zurückliegende Nutzung und den Umfang der angebotenen Nachlizenzierung.
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