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Markenrecht · Abmahnung · Plagiatsware

JONAS-Abmahnung für Birkenstock wegen gefälschter Schuhe im Online-Shop

Bild: Titelbild KI generiert

Sie haben eine JONAS-Abmahnung für Birkenstock erhalten und sollen gefälschte Birkenstock-Schuhe in Ihrem Online-Shop angeboten haben? Dann unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft, erteilen Sie keine vorschnellen Auskünfte, zahlen Sie nicht sofort und vernichten Sie vor allem keine Ware. Die JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Köln geht für die Birkenstock IP GmbH mit Sitz in Linz am Rhein aus eingetragenen Unionsmarken vor. Verlangt werden regelmäßig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, umfangreiche Auskunft, die Vernichtung der Plagiatsware, Schadensersatz und die Erstattung der Abmahnkosten, im uns vorliegenden Fall auf Basis eines Gegenstandswerts von 250.000 Euro. Der Unterlassungsanspruch besteht dabei auch dann, wenn Sie die Fälschung nicht erkannt haben. Beim Schadensersatz sieht es anders aus: Er setzt Verschulden voraus.

Abmahnung der Birkenstock IP GmbH erhalten? Das sind die ersten Schritte

Senden Sie uns die Abmahnung einschließlich sämtlicher Anlagen, Produktabbildungen, Einkaufsunterlagen und Rechnungen zu. Bis zur rechtlichen Klärung gilt: Angebote deaktivieren, Beweise sichern, nichts entsorgen und nichts unterschreiben. Gerade weil der Schadensersatz in der Abmahnung noch nicht beziffert ist, entscheidet Ihre erste Reaktion häufig über das wirtschaftliche Ausmaß des gesamten Falls.

  • Beanstandete Angebote aus dem Online-Shop und von allen Marktplätzen nehmen
  • Vorher Screenshots, Produktdaten, Bestellhistorien und Shopdaten vollständig sichern
  • Restbestände sofort aus dem Verkauf nehmen, getrennt lagern und fotografisch dokumentieren
  • Ware nicht vernichten, nicht verändern und nicht an den Lieferanten zurücksenden
  • Lieferantenunterlagen sichern: Rechnungen, Lieferscheine, Bestellbestätigungen, Echtheitszusagen, E-Mails und Zahlungsbelege
  • Keine Auskunft ohne vorherige Prüfung erteilen, keine Zahlung ohne Prüfung leisten
  • Die gesetzte Frist notieren und die Abmahnung zeitnah anwaltlich prüfen lassen

Worum geht es bei der JONAS-Abmahnung wegen Birkenstock-Plagiaten?

In dem uns vorliegenden Fall mahnt die JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln für die Birkenstock IP GmbH ab. Die Birkenstock IP GmbH ist die Rechteinhaberin der Birkenstock-Gruppe und in Linz am Rhein ansässig. Unter der Marke BIRKENSTOCK werden seit vielen Jahren Schuhe und Sandalen in Deutschland, Europa und zahlreichen weiteren Ländern vertrieben.

Der Vorwurf lautet, über einen Online-Shop Schuhe angeboten und vertrieben zu haben, die ohne Zustimmung der Markeninhaberin mit Birkenstock-Kennzeichen versehen worden seien. Nach Auffassung der Gegenseite handelt es sich nicht um Originalware, sondern um Plagiate. Damit steht eine Markenrechtsverletzung im Raum.

Eine eingetragene Unionsmarke vermittelt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Ohne Zustimmung kann untersagt werden, ein identisches oder verwechslungsfähiges Zeichen auf Waren anzubringen, entsprechend gekennzeichnete Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu diesen Zwecken zu besitzen, ein- oder auszuführen oder das Zeichen in der Werbung zu benutzen. Für Unionsmarken folgt das aus Artikel 9 und Artikel 130 der Unionsmarkenverordnung (VO (EU) 2017/1001), für deutsche Marken aus § 14 MarkenG.

Wichtig für die Praxis: Markenrechtlich relevant kann bereits das Angebot im Online-Shop sein. Es muss also nicht zwingend nachgewiesen werden, dass sämtliche beanstandeten Produkte tatsächlich an Endkunden verkauft wurden. Ob im Einzelfall Zeichenidentität oder Verwechslungsgefahr vorliegt, ist gesondert zu prüfen.

Welche Markenrechte macht die Birkenstock IP GmbH geltend?

Die Birkenstock IP GmbH beruft sich in der Abmahnung auf verschiedene unionsweit geschützte Kennzeichen, insbesondere auf BIRKENSTOCK-Wortmarken, Wort-/Bildmarken, geschützte Logos und weitere für Schuhe und verwandte Waren eingetragene Unionsmarken.

Bei vermeintlich gefälschten Schuhen können die Zeichen an ganz unterschiedlichen Stellen benutzt werden: auf dem Fußbett, auf Sohlen, auf Riemen und Schnallen, auf Etiketten, auf Schuhkartons und Verpackungen, in Produktüberschriften, in Artikelbeschreibungen, auf Produktbildern, in Metadaten und in Suchmaschinenanzeigen. Für die Verteidigung ist deshalb entscheidend, für jedes einzelne Produkt festzustellen, welches Zeichen konkret verwendet wurde, auf welcher Ware es sich befand, welche eingetragene Unionsmarke betroffen sein soll und ob es sich nachweisbar um nicht autorisierte Ware handelt.

Für eingetragene Unionsmarken gelten neben den Ansprüchen aus der Unionsmarkenverordnung ergänzend die deutschen Regelungen zu Schadensersatz, Vernichtung, Rückruf und Auskunft. Das ordnet § 119 MarkenG ausdrücklich an.

Exkurs: Warum Birkenstock auf das Markenrecht setzt

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 20.02.2025 (I ZR 16/24, I ZR 17/24 und I ZR 18/24) entschieden, dass Birkenstock-Sandalen keine urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst sind. Der Weg über das Urheberrecht ist für die Modelle damit versperrt. Umso zentraler sind für den Schutz gegen Nachahmungen die eingetragenen Marken. Das erklärt, warum Abmahnungen der Birkenstock IP GmbH konsequent auf Kennzeichenrechte gestützt werden und warum die Frage, welches Zeichen auf welchem Produktteil angebracht war, im Zentrum der Verteidigung steht.

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Was verlangt JONAS für die Birkenstock IP GmbH?

Die Abmahnung beschränkt sich nicht darauf, einzelne Angebote entfernen zu lassen. Vielmehr werden die klassischen markenrechtlichen Ansprüche gebündelt geltend gemacht. Typischerweise sind das:

  • Strafbewehrte Unterlassungserklärung: Verpflichtung, die beanstandeten Birkenstock-Plagiate künftig nicht mehr anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder zu besitzen, abgesichert durch eine Vertragsstrafe
  • Auskunft und Rechnungslegung: Angaben zu Herkunft und Vertriebsweg, zu Lieferanten, Einkaufs- und Verkaufsmengen, Preisen und Beständen
  • Schadensersatz: dem Grunde nach geltend gemacht, der Höhe nach zunächst offen
  • Erstattung der Abmahnkosten: berechnet aus einem Gegenstandswert von 250.000 Euro
  • Vernichtung: der noch vorhandenen, rechtsverletzend gekennzeichneten Waren

Die Schadensersatzforderung ist in der Abmahnung bewusst noch nicht abschließend beziffert. Sie soll erst auf Grundlage der Auskünfte berechnet werden, die zu Einkaufsmengen, Verkaufsmengen, Umsätzen und Gewinnen erteilt werden sollen. Genau deshalb ist die Auskunft der wirtschaftlich heikelste Teil der Angelegenheit.

Unterlassung auch bei gutgläubigem Verkauf: § 14 MarkenG

Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden (§ 14 Abs. 5 MarkenG, für Unionsmarken Artikel 9 und 130 UMV). Ein Online-Händler kann also zur Unterlassung verpflichtet sein, obwohl er nicht wusste, dass es sich um Plagiatsware handelt.

Für den Unterlassungsanspruch kommt es deshalb grundsätzlich nicht darauf an, ob der Händler die Fälschung kannte, ob er sie hätte erkennen können, ob er von einem Lieferanten getäuscht wurde oder ob er gutgläubig von Originalprodukten ausging. Entscheidend ist zunächst, ob objektiv eine Markenverletzung vorliegt und ob wegen der bereits erfolgten Benutzung eine Wiederholungsgefahr besteht.

Die bloße Löschung der Angebote reicht regelmäßig nicht aus, um diese Wiederholungsgefahr auszuräumen. Sie wird nach der Rechtsprechung im Grundsatz nur durch eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt. Genau darauf zielt die Abmahnung.

Beim Schadensersatz gilt etwas anderes. Er setzt nach § 14 Abs. 6 MarkenG vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus. Verschuldensunabhängig ist also die Unterlassung, nicht der Schadensersatz. Das ist der wichtigste Hebel der Verteidigung.

Erschöpfung nach § 24 MarkenG: warum sie bei Plagiaten nicht greift

Viele Händler berufen sich reflexhaft auf die Erschöpfung. Nach § 24 MarkenG kann der Markeninhaber die Benutzung seiner Marke nicht untersagen, wenn die konkrete Ware von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung im Inland, in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurde.

Bei echter Plagiatsware läuft dieser Einwand von vornherein leer. Denn Fälschungen wurden gerade nicht mit Zustimmung der Markeninhaberin in Verkehr gebracht. Erschöpfung setzt immer voraus, dass es um genau die Ware geht, die aus autorisierter Quelle stammt. Deshalb hilft der Hinweis, man habe die Schuhe seinerseits eingekauft, markenrechtlich nicht weiter.

Hinzu kommt die Beweislastverteilung: Wer sich auf Erschöpfung beruft, muss sie grundsätzlich darlegen und beweisen. Der Händler müsste also nachweisen, dass gerade die von ihm vertriebene Ware Originalware ist und mit Zustimmung der Markeninhaberin im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurde. Diese Beweislast lässt sich mit lückenhaften Lieferketten in der Praxis kaum tragen. Deshalb sind Rechnungen, Lieferscheine und die vollständige Bezugskette so wichtig.

Auskunft nach § 19 MarkenG: was Online-Händler wirklich schulden

§ 19 MarkenG gibt dem Markeninhaber einen Anspruch auf unverzügliche Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der widerrechtlich gekennzeichneten Waren. Erfasst sind nach § 19 Abs. 3 MarkenG insbesondere Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten, anderer Vorbesitzer, gewerblicher Abnehmer und Verkaufsstellen sowie Angaben zu Mengen und Preisen. Nach § 19 Abs. 4 MarkenG ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit seine Geltendmachung im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

Die in Abmahnungen häufig zusätzlich verlangte Auskunft über Umsätze und Gewinne folgt dagegen nicht unmittelbar aus § 19 MarkenG. Sie wird auf den unselbständigen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch nach § 242 BGB gestützt, der der Vorbereitung der Schadensberechnung dient und deshalb einen dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzanspruch voraussetzt. Wo kein Verschulden feststeht, ist auch dieser weitergehende Auskunftsanspruch angreifbar. Das ist einer der Gründe, warum eine Auskunft niemals ungeprüft und niemals umfassender als geschuldet erteilt werden sollte.

Die Auskunft muss vollständig und wahrheitsgemäß sein. Unvollständige, widersprüchliche oder mehrfach korrigierte Angaben verschlechtern die eigene Position erheblich. Umgekehrt liefern zu weitgehende freiwillige Angaben der Gegenseite unmittelbar die Grundlage für eine entsprechend hohe Schadensersatzforderung.

  • Welche Produkte sind tatsächlich betroffen und welcher Zeitraum ist relevant?
  • Welche Verkäufe haben nachweisbar stattgefunden, welche Retouren und Stornierungen sind abzuziehen?
  • Stammen alle Produkte aus derselben Lieferung, lassen sich Original- und Plagiatsware trennen?
  • Welche Kosten sind bei einer Gewinnberechnung abzugsfähig?
  • Welche Belege sind wirklich vorzulegen und welche nicht?
  • Auf welche Vertriebskanäle erstreckt sich die Auskunft (eigener Shop, Amazon, eBay, Etsy, Kaufland, Social-Media-Shops, stationärer Verkauf)?

Vernichtung nach § 18 MarkenG: nichts vorschnell entsorgen

Nach § 18 MarkenG kann der Markeninhaber grundsätzlich die Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter Waren verlangen, die sich im Besitz oder Eigentum des Verletzers befinden. Daneben kommen ein Rückruf und die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen in Betracht. Der Anspruch steht allerdings unter einem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt: Nach § 18 Abs. 3 MarkenG ist er ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Auch berechtigte Interessen Dritter sind zu berücksichtigen.

Die Ware darf keinesfalls weiterverkauft werden. Sie sollte aber ebenso wenig ohne vorherige Dokumentation und rechtliche Abstimmung vernichtet oder an den Lieferanten zurückgesandt werden. Die noch vorhandenen Schuhe sind häufig das wichtigste Beweismittel: für die Frage, ob es sich überhaupt um Plagiate handelt, für die Beurteilung der behaupteten Fälschungsmerkmale, für die Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche und für die Durchsetzung von Regressansprüchen gegen den Lieferanten. Wer zu früh entsorgt, steht später ohne Beweise da.

Vor einer Vernichtung sollte deshalb geklärt werden, welche Modelle in welcher Menge noch vorhanden sind, aus welchen Lieferungen sie stammen, ob wirklich sämtliche Produkte rechtsverletzend sind, ob repräsentative Muster zurückbehalten werden sollten, wie die Vernichtung durchgeführt und nachgewiesen wird und wer ihre Kosten trägt.

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Wie wird der Schadensersatz berechnet?

Der Schadensersatzanspruch setzt nach § 14 Abs. 6 MarkenG Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Steht Verschulden fest, kann der Schaden nach anerkannter Rechtsprechung auf drei Wegen berechnet werden, zwischen denen der Verletzte wählen kann.

Konkreter Schaden. Die Birkenstock IP GmbH legt dar, welcher wirtschaftliche Schaden ihr durch den Vertrieb der Plagiate konkret entstanden ist. In der Praxis ist das der seltenste Weg, weil der Nachweis schwerfällt.

Herausgabe des Verletzergewinns. Verlangt werden kann der Gewinn, den der Händler durch die markenverletzenden Verkäufe erzielt hat. Der Gewinn ist dabei nicht mit dem Umsatz gleichzusetzen. Es ist zu prüfen, welche Kosten abzugsfähig sind und in welchem Umfang der Gewinn gerade auf der Benutzung der Birkenstock-Marken beruht.

Lizenzanalogie. Alternativ wird gefragt, welche angemessene Lizenzgebühr für die Benutzung der Marken hätte gezahlt werden müssen. Auch dieser Weg ist angreifbar, weil die anzusetzende Lizenzhöhe begründet werden muss.

Welche Methode die Gegenseite wählt, hängt regelmäßig von den erteilten Auskünften ab. Auch bei einer objektiven Markenverletzung ist deshalb nicht jede später erhobene Schadensersatzforderung automatisch in voller Höhe berechtigt. Zu prüfen ist immer, ob und in welchem Grad überhaupt schuldhaft gehandelt wurde.

Warum der Gegenstandswert von 250.000 Euro so wichtig ist

JONAS setzt für die Abmahnung einen Gegenstandswert von 250.000 Euro an. Dieser Wert ist nicht mit dem späteren Schadensersatz gleichzusetzen. Er dient als Grundlage für die Berechnung der Abmahnkosten und beeinflusst vor allem das Prozesskostenrisiko eines gerichtlichen Verfahrens.

Ob ein Gegenstandswert von 250.000 Euro angemessen ist, hängt unter anderem von der Bekanntheit der Marke, dem Umfang der Verletzung, der Anzahl der betroffenen Produkte, der Dauer des Angebots und der wirtschaftlichen Bedeutung des Falls ab. Er ist damit angreifbar und sollte nicht ungeprüft akzeptiert werden.

Das wirtschaftliche Risiko beschränkt sich ohnehin nicht auf die aktuell verlangten Abmahnkosten. Hinzu kommen können ein später bezifferter Schadensersatz, eine langfristig bindende Unterlassungserklärung, weitreichende Auskunftspflichten, die Vernichtung des Warenbestands, Rückrufmaßnahmen, Vertragsstrafen bei späteren Verstößen sowie die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens oder eines Hauptsacheverfahrens. Wird der Unterlassungsanspruch nicht rechtzeitig ausgeräumt, droht genau das.

Strafrechtliches Risiko: §§ 143, 144 MarkenG

Der Vertrieb von Plagiatsware ist nicht nur eine zivilrechtliche Angelegenheit. Die vorsätzliche Verletzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr ist nach § 143 MarkenG strafbar, für Unionsmarken gilt § 144 MarkenG. Vorgesehen ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmäßigem Handeln ein erhöhter Strafrahmen. Der Versuch ist strafbar, und die betroffenen Gegenstände können eingezogen werden.

Zwei Punkte sind dabei wichtig und werden häufig übersehen. Erstens setzt die Strafbarkeit Vorsatz voraus. Wer nachweislich gutgläubig Originalware zu erwerben glaubte, erfüllt den Tatbestand regelmäßig nicht. Zweitens wird die Tat grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, sofern die Strafverfolgungsbehörde nicht wegen eines besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen einschreitet.

Für die Praxis heißt das: Äußerungen gegenüber der Gegenseite sollten mit Blick auf ein mögliches Strafverfahren sorgfältig abgewogen werden. Eine unbedachte Auskunft oder ein vorschnelles Schuldeingeständnis kann über den Zivilprozess hinaus wirken. Auch das spricht dagegen, ohne anwaltliche Prüfung zu antworten.

Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist regelmäßig der folgenreichste Bestandteil der Abmahnung. Mit der Unterzeichnung schließen Sie einen eigenständigen Unterlassungsvertrag, der in der Regel dauerhaft bindet. Jeder spätere schuldhafte Verstoß kann eine Vertragsstrafe auslösen.

Das passiert schneller, als viele denken: wenn ein altes Angebot weiterhin über Google auffindbar ist, wenn ein Produkt auf einem Marktplatz nicht vollständig deaktiviert wurde, wenn Bilder auf dem Server verbleiben, wenn ein automatischer Produktfeed alte Daten erneut einspielt, wenn ein Mitarbeiter ein früheres Angebot reaktiviert oder wenn ein weiterer Vertriebskanal schlicht übersehen wurde.

Die von JONAS vorformulierte Erklärung ist erwartungsgemäß im Interesse der Markeninhaberin formuliert. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, welche Birkenstock-Marken und welche Produkte erfasst werden, ob die Erklärung über die konkrete Verletzungsform hinausgeht, welche Handlungen untersagt werden, ob ein Schuldanerkenntnis enthalten ist, ob Auskunfts-, Schadensersatz- oder Vernichtungspflichten mit anerkannt werden und wie die Vertragsstrafenregelung ausgestaltet ist. Je nach Sachverhalt kann eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll sein. Allgemeine Vorlagen aus dem Internet sind dafür ungeeignet, weil bereits kleine Änderungen die Reichweite der Verpflichtung erheblich verschieben.

Welche Verteidigungsansätze gibt es?

Auch wenn sich der Vorwurf im Kern bestätigt, müssen nicht sämtliche Forderungen ungeprüft akzeptiert werden. Die Verteidigung setzt regelmäßig an mehreren Punkten gleichzeitig an.

  • Handelt es sich überhaupt um Plagiatsware? Anhand welcher Merkmale gelangt die Gegenseite zu diesem Ergebnis?
  • Welche Marken sind konkret betroffen? Welches Zeichen war auf welchem Produktteil angebracht?
  • Ist die Rechteinhaberschaft nachgewiesen? Lassen sich die geltend gemachten Ansprüche den eingetragenen Unionsmarken zuordnen?
  • Ist die Unterlassungserklärung zu weit gefasst? Sie darf nicht unnötig über die konkrete Verletzungsform hinausgehen.
  • Welcher Auskunftsumfang ist geschuldet? Nicht jede verlangte Information muss in jeder Form und für jeden Zeitraum herausgegeben werden.
  • Besteht Verschulden? Ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit kein Schadensersatz.
  • Ist die Vernichtung verhältnismäßig? Sollten Beweismuster zurückbehalten werden?
  • Ist der Gegenstandswert von 250.000 Euro angemessen?

Stellt sich heraus, dass die Abmahnung ganz oder teilweise unberechtigt ist, kommen zusätzlich eigene Gegenrechte in Betracht, etwa eine negative Feststellungsklage. Das ist allerdings eine Frage des Einzelfalls und will strategisch abgewogen sein.

Regress gegen den Lieferanten: §§ 435, 437 BGB

Wer von einem Lieferanten oder Großhändler getäuscht wurde, steht nicht schutzlos da. Ware, die Markenrechte Dritter verletzt, ist regelmäßig mit einem Rechtsmangel behaftet, weil Dritte in Bezug auf die Sache Rechte gegen den Käufer geltend machen können (§ 435 BGB). Daran knüpfen die Käuferrechte aus § 437 BGB an: Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie Schadensersatz.

In Betracht kommen damit je nach Vertragsgestaltung insbesondere die Rückabwicklung der Warenkäufe, die Rückzahlung des Kaufpreises, die Freistellung von den Ansprüchen der Birkenstock IP GmbH, der Ersatz der eigenen Rechtsverteidigungskosten und der Abmahnkosten sowie der Ersatz des durch die Vernichtung verlorenen Warenwerts.

Ob und in welchem Umfang solche Ansprüche durchsetzbar sind, hängt vom konkreten Vertrag, vom anwendbaren Recht und vor allem von der Beweislage ab. Bei Lieferanten außerhalb der EU ist die praktische Durchsetzung häufig schwierig. Umso wichtiger ist es, die gesamte Bezugskette zu dokumentieren und die Ware nicht zu vernichten, bevor der Regress gesichert ist. Beides sollte parallel zur Verteidigung gegen die Abmahnung aufgesetzt werden.

Rechtliche Beratung? Kontaktieren Sie uns.

JONAS-Abmahnung wegen Birkenstock: Was Sie jetzt tun sollten

Eine JONAS-Abmahnung für Birkenstock ist kein Schreiben, das man aussitzen kann. Die gesetzten Fristen sind regelmäßig kurz. Wird der Unterlassungsanspruch nicht rechtzeitig ausgeräumt, kann die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beantragen oder Klage erheben, und das Kostenrisiko steigt deutlich.

Handeln Sie deshalb strukturiert und schnell: Frist notieren, Angebote deaktivieren, Beweise sichern, Warenbestand separieren und dokumentieren, Lieferantenunterlagen zusammenstellen, nichts unterschreiben, nichts zahlen, keine unkoordinierte Auskunft erteilen und die Abmahnung anwaltlich prüfen lassen. Bei einem Gegenstandswert von 250.000 Euro und einer noch nicht bezifferten Schadensersatzforderung entscheidet die Strategie der ersten Tage über das Ergebnis. Eine allgemeine Orientierung zum Vorgehen finden Sie auch auf unserer Seite Abmahnung erhalten sowie auf unserer Themenseite zur Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung.

Senden Sie uns die Abmahnung mit allen Anlagen. Wir prüfen, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt, ob und in welcher Form eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, welche Auskünfte geschuldet sind, wie mit dem Warenbestand umzugehen ist, ob ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht, ob der Gegenstandswert angemessen ist und ob Regressansprüche gegen Lieferanten bestehen.

Häufige Fragen zur JONAS-Abmahnung für Birkenstock

Was tun bei einer JONAS-Abmahnung für Birkenstock wegen Plagiatsware?
Notieren Sie die Frist, nehmen Sie die beanstandeten Produkte aus dem Verkauf, sichern Sie Screenshots, Shopdaten und Lieferantenunterlagen und lassen Sie die Abmahnung zeitnah anwaltlich prüfen. Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft, zahlen Sie nicht vorschnell und vernichten Sie keine Ware, bevor die Beweise gesichert sind.

Hafte ich auch, wenn ich nicht wusste, dass die Birkenstock-Schuhe gefälscht waren?
Für die Unterlassung ja, jedenfalls im Grundsatz: Der Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5 MarkenG besteht verschuldensunabhängig. Für den Schadensersatz gilt das nicht. Er setzt nach § 14 Abs. 6 MarkenG Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Ob Sie fahrlässig gehandelt haben, hängt unter anderem von der Bezugsquelle, dem Einkaufspreis, den Echtheitsnachweisen und Ihren Prüfpflichten ab und ist im Einzelfall zu bewerten.

Reicht es aus, die Angebote im Online-Shop zu löschen?
In der Regel nicht. Die Löschung beseitigt die durch die frühere Benutzung begründete Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung im Grundsatz nicht. Regelmäßig wird sie erst durch eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt. Ob und in welcher Fassung eine solche Erklärung abgegeben werden sollte, ist im Einzelfall zu prüfen.

Muss ich die Birkenstock-Plagiate sofort vernichten?
Nein, jedenfalls nicht unkoordiniert. Der Vernichtungsanspruch aus § 18 MarkenG steht unter einem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt. Vor allem aber ist die Ware ein zentrales Beweismittel, für die Prüfung der behaupteten Fälschungsmerkmale, für die Verteidigung gegen Schadensersatzforderungen und für Regressansprüche gegen den Lieferanten. Nehmen Sie die Ware aus dem Verkauf, lagern Sie sie getrennt und dokumentieren Sie sie vollständig.

Kann ich meinen Lieferanten in Regress nehmen?
Je nach Sachverhalt kommen Gewährleistungs-, Freistellungs- und Schadensersatzansprüche in Betracht. Markenrechtsverletzende Ware ist regelmäßig mit einem Rechtsmangel behaftet (§ 435 BGB), woran die Käuferrechte aus § 437 BGB anknüpfen. Entscheidend sind die vertraglichen Vereinbarungen, das anwendbare Recht und die Beweislage. Bei Lieferanten außerhalb der EU ist die Durchsetzung erfahrungsgemäß schwierig.

Fazit

Eine JONAS-Abmahnung für Birkenstock wegen Plagiatsware bündelt fünf Ansprüche auf einmal: Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Schadensersatz und Kostenerstattung. Der Unterlassungsanspruch trifft Sie auch dann, wenn Sie die Fälschung nicht erkannt haben, und die Erschöpfung nach § 24 MarkenG hilft bei Plagiaten nicht weiter. Angreifbar sind dagegen der Umfang der Unterlassungserklärung, die Reichweite der Auskunft, die Verhältnismäßigkeit der Vernichtung, das Verschulden beim Schadensersatz und der angesetzte Gegenstandswert von 250.000 Euro. Wer hier vorschnell unterschreibt, Auskünfte erteilt oder Ware entsorgt, verschenkt genau die Positionen, auf die es später ankommt.

Als Kanzlei für Markenrecht und gewerblichen Rechtsschutz vertreten wir Online-Händler und Unternehmen bundesweit. Vertiefende Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung, zur strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur einstweiligen Verfügung und zur negativen Feststellungsklage bei unberechtigter Abmahnung. Wie ähnliche Verfahren ablaufen, zeigen unsere Beiträge zur Abmahnung von Louis Vuitton durch CBH Rechtsanwälte und zur Abmahnung der Kanzlei Bird & Bird für Monster Energy. Wenn Sie umgekehrt selbst Markeninhaber sind und gegen Fälschungen vorgehen wollen, helfen unsere Seiten zur Markenüberwachung und unser Beitrag dazu, wie wir gefälschtes Merchandise auf TikTok löschen lassen. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Prüfung Ihres konkreten Falls.

Abmahnung von JONAS für Birkenstock erhalten?

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JONAS-Abmahnung für Birkenstock erhalten? Geßner Legal prüft Ihre Verteidigung.

Wenn die JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für die Birkenstock IP GmbH wegen Plagiatsware abmahnt, geht es selten nur um die Abmahnkosten. Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und ein erst später bezifferter Schadensersatz greifen ineinander. Geßner Legal ordnet für Sie ein, was tatsächlich geschuldet ist und was nicht.

Wir vertreten Online-Händler, Großhändler und Unternehmen bundesweit bei markenrechtlichen Abmahnungen, im einstweiligen Verfügungsverfahren und im Klageverfahren. Dazu gehören die Prüfung und Modifizierung der Unterlassungserklärung, die Aufbereitung der geschuldeten Auskunft, die rechtssichere Abwicklung des Vernichtungsanspruchs und die Prüfung von Regressansprüchen gegen Lieferanten. Klare Absprachen vorab, transparente Beratung, auch in eiligen Fällen kurzfristig erreichbar.

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