Anwalt für Markenrecht

Unsere Leistungen als Anwälte für Markenrecht

  • Umfassende und individuelle Beratung zu allen Fragen des Marken- und Kennzeichenrechts
  • Rechtliche und strategische Betreuung bei der Konzeption und Auswahl der richtigen Marke
  • Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherchen nach prioritätsälteren Markenrechten und sonstigen Kennzeichenrechten in Kooperation mit professionellen Recherchediensten
  • Markenanmeldung von deutschen Marken, EU-Marken oder IR-Marken inklusive der Erstellung passgenauer Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse
  • Fortlaufende Markenüberwachung (Monitoring) zum optimalen Schutz Ihrer eingetragenen Marke
  • Prüfung und Erstellung von Markenlizenzverträgen
  • Erstellen und Prüfen von Markenübertragungsverträgen
  • Bundesweite Vertretung in markenrechtlichen Widerspruchsverfahren
  • Verteidigung gegen Abmahnungen wegen des Vorwurfs von Markenrechtsverletzungen
  • Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung
  • Effiziente gerichtliche Vertretung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche (Unterlassungsanspruch, Auskunftsanspruch, Schadensersatzanspruch) im Falle von Markenrechtsverletzungen durch Dritte mittels einstweiliger Verfügung oder Klage

Anwalt für Markenrecht – Rechtsanwalt David Geßner, LL.M.

Rechtsanwalt David Geßner, LL.M. verfügt als Fachanwalt im Gewerblichen Rechtsschutz über umfangreiche Erfahrung:

Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz verfüge ich über jahrelange Erfahrung und Spezialisierung im Bereich des Markenrechts, insbesondere im Umgang mit Markenrechtsverletzungen. Gemeinsam mit meinem Team aus spezialisierten Rechtsanwälten für Markenrecht unterstütze ich unsere Mandanten bei der Konzeption einer Marke, der Markenrecherche, der Markenanmeldung bis hin zur fortlaufenden Überwachung der jeweiligen Marke. Gerade Letzteres ist unabdingbar, um den Zweck der Marke, ihre Unterscheidungskraft und Herkunftsfunktion zu entfalten, zu erfüllen. Denn werden Markenverletzungen durch Dritte nicht rechtzeitig erkannt, führt dies zur Verwässerung der wirtschaftlich wertvollen Marke.

Was ist Gegenstand des Markenrechts?

Das Markenrecht als Bestandteil des Kennzeichenrechts dient dem Schutz von Produktbezeichnungen im geschäftlichen Verkehr. Marken begegnen uns im Alltag bei jeder Gelegenheit. Firmen verwenden einprägsame und unterscheidungskräftige Logos, Farben und Namen als erinnerbare Identifikationsmittel, um ihre Zielgruppen zu erreichen und sich und ihre Produkte von der Konkurrenz abzugrenzen. Ziel ist es, Vertrauen beim Kunden zu schaffen und eine möglichst emotionale Markenbindung zu erreichen.Mit steigendem Bekanntheitsgrad und Wiedererkennungswert einer Marke steigt auch deren wirtschaftlicher Wert. Daher spielen Marken und deren Schutz eine entscheidende Rolle im Wettbewerb von Unternehmen. Es ist empfehlenswert, eine Marke frühzeitig durch Eintragung ins Markenregister schützen zu lassen, um Produktnachahmungen und Plagiaten vorzubeugen.

Aber auch Unternehmenskennzeichen und geschäftliche Bezeichnungen sowie Namensrechte sind Gegenstand des Markenrechts und somit im Markengesetz geregelt. So können nicht nur ältere Kennzeichenrechte aus einer eingetragenen oder nicht eingetragenen Marke bestehen, sondern auch aus älteren geschäftlichen Bezeichnungen wie beispielsweise Firmenbezeichnungen Rechte abgeleitet werden. Auch diese können einer jüngeren Marke oder einem jüngeren Unternehmenskennzeichen als prioritätsälter entgegengehalten werden und somit zu Unterlassungsansprüchen und Ansprüche auf Löschung führen.

Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter

Markenanmeldung und was man beachten sollte

Insbesondere neu gegründete und unerfahrene Unternehmen verkennen häufig die Gefahr der Nutzung und Eintragung einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung. Ein ansprechender Firmenname, eine werbewirksame Domain oder eine innovative Marke werden nicht selten ungeprüft genutzt, ohne dass nach älteren Markenrechten und anderen Kennzeichenrechten, gegen die möglicherweise verstoßen werden könnte, recherchiert wird. Die Folge sind kostspielige Abmahnungen und Markenrechtsprozesse, welche gerade für junge Unternehmen schnell existenzbedrohend werden können. Erfahren Sie in meinem Beitrag „Drei Schritte zum effektiven Schutz Ihrer Marke“, welche Punkte im Vorfeld einer Markenanmeldung, aber auch danach dringend berücksichtigt werden sollten.

Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung

Als Anwalt für Markenrecht vertrete ich zahlreiche Unternehmen in und um Berlin, welche wegen des Vorwurfs eines Markenrechtverstoßes insbesondere von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt und aufgefordert wurden, die Nutzung einer Marke oder einer geschäftlichen Unternehmensbezeichnung zu unterlassen sowie Schadensersatz in erheblicher Höhe zu zahlen.In vielen Fällen sind Abmahnungen im Markenrecht jedoch nicht berechtigt, sodass man von unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen spricht. Grundsätzlich gilt, dass die vom vermeintlichen Verletzten geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung in keinem Fall ungeprüft unterzeichnet werden sollte und auch Schadensersatz niemals vor Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für Markenrecht gezahlt werden sollte.

In meinem Beitrag „Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung – wie sollte reagiert werden“, erläutere ich ausführlich die Reaktionsmöglichkeiten, wenn Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben.

Anwalt für Markenrecht aus Berlin – Rechtsanwalt David Geßner, LL.M.

Sie wurden wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung abgemahnt. Nutzen Sie unser Formular!

Markenverletzung wegen Verwechslungsgefahr

Die Verletzung einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung setzt immer das Bestehen einer sogenannten „Verwechslungsgefahr“ voraus. Dieser Begriff klingt zunächst für den rechtlichen Laien sehr abstrakt. Wie der Begriff „Verwechslungsgefahr“ jedoch schon sagt, reicht es aus, dass die Gefahr besteht, dass zwei sich gegenüberstehende Marken oder sonstige Kennzeichen von den betroffenen Verkehrskreisen verwechselt werden.Ohne vertiefte Kenntnisse im Markenrecht oder fachkundige Hilfe von einem Markenanwalt lässt sich eine Verwechslungsgefahr jedoch nicht zuverlässig feststellen. Denn anders als man zunächst annehmen würde, sind bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht nur die sich gegenüber stehenden Marken miteinander zu vergleichen. Eine Beurteilung der Ähnlichkeit der Kennzeichen reicht nicht aus. Vielmehr gibt es im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr drei maßgebliche Kriterien, welche in einer Wechselwirkung zueinander stehen, sodass erst durch eine Gesamtbetrachtung festgestellt werden kann, ob die Gefahr einer Verwechslung besteht.

Beurteilungskriterien für eine Verwechslungsgefahr:

  • Kennzeichnungskraft der sich gegenüberstehenden Marken
  • Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken
  • Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, für welche die jeweiligen Marken eingetragen sind

Da sich die Verwechslungsgefahr aus einer Wechselwirkung der vorstehenden Kriterien ergibt, kann ein geringer Grad an Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken beispielsweise durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke, aus der gegen eine jüngere Marke vorgegangen wird, kompensiert werden. Gleiches gilt, wenn Waren- oder Dienstleistungsidentität besteht. Ist eines der Kriterien jedoch gar nicht erfüllt, kann eine rechtsverletzende Verwechslungsgefahr nicht angenommen werden.

Sollten Sie den Verdacht haben, dass Ihre älteren Marken- und Kennzeichenrechte verletzt wurden oder sollten Sie eine Abmahnung wegen des Vorwurfs eines Markenrechtsverstoßes erhalten haben, ist es aufgrund der weitreichenden Folgen einer Fehleinschätzung Ihres Falles dringend anzuraten, einen auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

Sie wurden wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung abgemahnt. Nutzen Sie unser Formular!

Markenrecht FAQ

Gerade für Unternehmen hat der Schutz ihrer Marken einen sehr hohen Stellenwert im Wirtschaftsleben. Durch die Verwendung von einprägsamen Logos oder Farben heben sich Firmen von der Masse ab und bleiben potentiellen Kunden im Gedächtnis. Dabei gibt es bei der Anmeldung einer Marke einige Einzelheiten zu beachten. Der folgende Leitfaden soll wichtige Fragen zum Thema Markenrecht näher beleuchten und Unternehmen einen ersten Eindruck von der Komplexität des Markenrechts und den damit zusammenhängenden Fallstricken verschaffen. Der Beitrag konzentriert sich hierbei vorrangig auf nationale deutsche Marken, wobei ein Großteil der Fragen und Antworten auch für Unionsmarken gilt.

Was versteht man unter dem Begriff der Marke?

Eine Marke dient der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen. Sämtliche Kennzeichenrechte sind im Markengesetz geregelt. Unter dem Oberbegriff „Kennzeichen“ ist dabei der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen (beispielsweise Unternehmenskennzeichen und Werktitel) und geographischen Herkunftsangaben geregelt.

Die Marke dient der Identifikation von Waren und Dienstleistungen und somit auch der Zuordnung dieser zu einem bestimmten Unternehmen und der Abgrenzung zu Waren und Dienstleistungen konkurrierender Unternehmen.

Weshalb ist die Anmeldung einer Marke sinnvoll?

Vor allem wirtschaftlich hat die Anmeldung einer Marke große Bedeutung. Einerseits dient sie der Identifizierung des eigenen Unternehmens, aber auch der Abgrenzung zu Waren und Dienstleistungen konkurrierender Unternehmen. Zum Anderen ist sie eine Qualitätsangabe. Ist man von der Qualität einer Marke überzeugt, wird man auch weitere Produkte dieser Marke erwerben. Auch als Werbemittel sind Marken vielfältig einsetzbar, vor allem durch ihren hohen Wiedererkennungswert und die Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der eigenständige Vermögenswert einer Marke, der wiederum den Wert eines Unternehmens enorm steigern kann.

Weiterhin hat eine Marke auch eine Monopolisierungsfunktion. Kennt man als Verbraucher eine Marke und vertraut dieser, so bleibt man ihr über Jahre hinweg „treu“ und empfiehlt sie überdies auch weiter. Wichtig ist die Anmeldung einer Marke vor allem dann, wenn konkurrierende Unternehmen versuchen durch Nachahmung von Produkten sich am wirtschaftlichen Erfolg des eigenen Unternehmens zu bereichern und man sich dagegen zur Wehr setzen möchte.

Was kann ich als Marke überhaupt schützen lassen?

Nach dem Markengesetz können Marken alle Zeichen, insbesondere Wörter sein. Eingeschlossen davon sind:

  • Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen
  • dreidimensionale Gestaltungen (Form oder Verpackung einer Ware)
  • sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen

Wichtig ist dabei, dass diese Zeichen dazu geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Wir schützen ihre Marke. Kontaktieren Sie uns!

Welche Arten von Marken gibt es?

Die 4 wichtigsten Arten von Marken sind: Wortmarken, Bildmarken, eine Kombination aus diesen (Name des Unternehmens in Verbindung mit einem Logo) und Hörmarken.

Daneben gibt es noch Farbmarken, Geruchsmarken, Slogans, dreidimensionale Marken oder auch Bewegungsmarken für Figuren mit bestimmten Bewegungsabläufen.

Wann kann ein Zeichen als Marke eingetragen werden?

Damit ein Zeichen überhaupt als Marke eingetragen werden kann müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen, welche das DPMA nach Einreichung des Antrages überprüft. Zunächst muss das Zeichen markenfähig sein. Dabei geht es darum, ob das Zeichen seinem Wesen nach geeignet ist eine Marke zu sein. Für die Markenfähigkeit muss Zeichenqualität vorliegen (siehe oben unter drittens).

Des weiteren muss das Zeichen dazu geeignet sein Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von dem eines anderen abzugrenzen. Dies ist die sogenannte Unterscheidungskraft eines Zeichens. Zu guter Letzt muss das Zeichen graphisch darstellbar ist. Ohne dies wäre eine Eintragung in das Markenregister von der Sache her unmöglich. Liegen diese drei Voraussetzungen vor ist von einer Markenfähigkeit des Zeichens auszugehen.

Wie und wann wird meine Marke geschützt?

Im Regelfall entsteht der Schutz einer Marke durch die Eintragung nach Durchlaufen des Anmeldeverfahrens beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), wenn es sich um eine deutsche Marke handelt oder beim Amt der Europäischen Union (EUIPO), wenn es sich um eine Unionsmarke handelt.

Die Eintragung Internationaler Marken (IR- Marken) kann ebenfalls über das DPMA an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) beantragt werden.

Um die Marke anzumelden muss dabei ein schriftlicher Antrag mit den benötigten Unterlagen eingereicht werden. Zu achten ist auf die Vollständigkeit dieser Unterlagen, da diese den Anmeldetag der Marke festlegen und dieser einen Anspruch des Anmelders auf Eintragung der Marke begründet.

Dabei ist der Anmeldetag für die Schutzdauer der Marke von großer Wichtigkeit. Ein unvollständiger Antrag kann schlimmstenfalls zur Ablehnung führen, ohne das dabei die Gebühren wiedererstattet werden.

Welche Unterlagen sind bei der Markenanmeldung unbedingt einzureichen?

Die Anmeldung muss Angaben zum Anmelder enthalten, die es erlauben, seine Identität festzustellen (Name und Anschrift). Des weiteren muss die Marke, welche angemeldet werden soll, wiedergegeben werden. Dies ist zwingender Bestandteil der Markenanmeldung. Dabei muss die Marke genau wiedergegeben sein und auch der Schutzgegenstand sowie die beanspruchte Art der Marke müssen benannt werden. Wichtig ist, dass die Wiedergabe der Marke nach Einreichung des Antrags grundsätzlich nicht mehr geändert werden kann.

Da sich der Schutzumfang nach den Waren und Dienstleistungen richtet, welche mit der Marke geschützt werden sollen, muss in jedem Fall ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in der Anmeldung enthalten sein. Nach Eingang der Anmeldung kann dieses Verzeichnis nicht mehr erweitert werden. Einschränkungen können jedoch jederzeit vorgenommen werden. Um die Anmeldung zu vervollständigen, ist unbedingt darauf zu achten, die Anmeldegebühr rechtzeitig zu zahlen. Diese kann innerhalb von 3 Monaten ab Eintragung der Marke beglichen werden.

Anwalt für Markenrecht aus Berlin – Rechtsanwalt David Geßner, LL.M.

Was versteht man unter einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis?

Eine Marke kann nur zur Kennzeichnung bestimmter Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden. Diese Waren oder Dienstleistungen müssen bei der Anmeldung angegeben werden (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis). Eine detaillierte Auflistung von Waren und Dienstleistungen ist dabei nicht erforderlich.

Ausreichend sind Oberbegriffe. Jedoch ist anzumerken, dass man besondere Sorgfalt bei der Erstellung des Verzeichnisses an den Tag legen sollte, um zum einen keine Begrifflichkeiten zu verwenden, für welche die Marke nicht genutzt werden soll und zum anderen keine wichtigen Waren oder Dienstleistungen vergessen sollte, welche vom Schutzumfang gedeckt werden sollen. Es ist anzuraten, hierfür einen Anwalt für Markenrecht hinzuzuziehen.

Wann können Marken nicht eingetragen werden – Was sind absolute Schutzhindernisse?

Zu Beginn wird überprüft, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und ob die Marke überhaupt schutzfähig ist. Es wird geprüft, ob gegebenenfalls absolute Schutzhindernisse vorliegen, die die Eintragung der Marke ausschließen.

§ 8 Markengesetz regelt hierzu Folgendes:

Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

  • denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
  • die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
  • die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
  • die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
  • die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
  • die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
  • die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
  • die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
  • deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
  • die bösgläubig angemeldet worden sind.

Gemäß § 8 Abs.1 MarkenG sind zudem Zeichen nicht schutzfähig, welche nicht graphisch darstellbar sind. Ist kein Schutzhindernis gegeben und entspricht die Anmeldung auch allen sonstigen gesetzlichen Anforderungen, wird die Marke in das Markenregister eingetragen und im elektronischen Markenblatt veröffentlicht. Der Markeninhaber erhält eine Urkunde über die Eintragung.

Wieso sollte vor der Markenanmeldung eine Markenrecherche durchgeführt werden?

Die Markenrecherche ist einer der wichtigsten Schritte vor der Anmeldung einer Marke. Nur so kann überprüft werden, ob die anzumeldende Marke keine Rechte Dritter verletzt. Das Markenamt prüft nicht, ob die Marke, die anzumelden ist, bereits in identischer oder ähnlicher Form vorliegt. Wurde vor der Anmeldung nicht ausreichend recherchiert und verletzt die anzumeldende Marke Rechte Dritter, kann Widerspruch gegen die Marke eingelegt werden und sie muss gegebenenfalls wieder gelöscht werden.

Auch nach erfolgreicher Eintragung der Marke sollten Markenrecherchen durchgeführt werden, um so einer möglichen Verletzung der eigenen Marke durch später angemeldete Marken wirkungsvoll entgegentreten zu können. Mithilfe der Datenbank des DPMA kann eine erste Recherche für deutsche Marken durchgeführt werden. Dies sollte jedoch keinesfalls eine professionelle Markenrecherche durch einen auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Patentanwalt ersetzen, da nur diese in der Lage sind, sämtliche relevanten Register zu durchsuchen und die Ergebnisse der Recherche rechtlich zu beurteilen.

Die Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr kollidierender Marken ist hoch komplex und vom rechtlichen Laien nicht zu durchdringen. Neben einer ersten Identitätsrecherche findet in der Regel auch eine aufwendige Ähnlichkeitsrecherche statt, welche sämtliche relevanten Zeichen, die eine Verwechslungsgefahr begründen könnten, berücksichtigt. Da auch Unionsmarken und IR- Marken Dritter der Anmeldung der eigenen Marke entgegenstehen können, sollten auch diese bei der Markenrecherche miteinbezogen werden. Dazu kann zunächst in den Datenbanken des EUIPO und der WIPO recherchiert werden. Das oben Gesagte gilt jedoch auch hier.

Anwalt für Markenrecht aus Berlin – Rechtsanwalt David Geßner, LL.M.

Wer kann eine Marke anmelden?

Jede Person kann eine Marke anmelden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich nur um eine oder aber um mehrere Personen gemeinsam handelt. Auch juristische Personen haben das Recht eine Marke anzumelden, Personengesellschaften nur dann, wenn sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Das Recht eine Marke anzumelden besteht sowohl für Inländer als auch Ausländer.

Wie lange dauert das Anmeldeverfahren und kann es gegebenenfalls beschleunigt werden?

Zum einen kann das Anmeldeverfahren dadurch beschleunigt werden, dass alle erforderlichen Unterlagen bei Anmeldung vorliegen und die Gebühr schnellstmöglich bezahlt wird. Dabei nimmt das Eintragungsverfahren einen Zeitraum von 3-4 Monaten in Anspruch. Von Einreichung des Antrags zur Anmeldung einer Marke bis hin zur Eintragung muss dabei mit einem Zeitraum von 7-8 Monaten gerechnet werden. Verzögert werden kann das Ganze durch eventuelle Rückfragen des DPMA beim Anmelder.

Es kann jedoch auch eine schnellere Prüfung beantragt werden. Dafür muss eine weitere Gebühr entrichtet werden. Entscheidet man sich dazu, so wird die Anmeldung bevorzugt bearbeitet und eine Eintragung erfolgt spätestens 6 Monate nach Anmeldung.

Ab welchem Zeitpunkt ist meine Marke geschützt?

Eine Marke ist ab dem Zeitpunkt geschützt, an dem sie eingetragen wurde. Der Beginn der Schutzdauer ist jedoch der Tag der Anmeldung. Ab diesem Tag kann gegen Rechtsverletzungen aus der Marke vorgegangen werden.

Wie lange ist meine Marke geschützt?

Der Schutz einer Marke in Deutschland beträgt 10 Jahre. Der Markenschutz kann jedoch unbegrenzt verlängert werden. Dazu muss alle 10 Jahre eine Verlängerungsgebühr bezahlt werden. Geschieht dies nicht, wird die Marke gelöscht.

Schutzbereich der Marke

Greift ein Dritter in den Schutzbereich der Marke ein, so hat der Markeninhaber ein Recht, dies zu unterbinden. Geschützt ist die Marke dabei gegen identische Benutzung und auch gegen eine Benutzung, welche eine Verwechslungsgefahr mit der geschützten Marke begründet. Weiterhin untersagt sind verschiedene Vorbereitungshandlungen, wie beispielsweise das Anbringen des geschützten Zeichens auf Verpackungen oder auch das Anbieten von Dienstleistungen unter dem geschützten Zeichen, oder auch die unerlaubte Nutzung des Zeichens für Werbung.

Ihre Marke wurde verletzt? Kontaktieren Sie uns!

In welchen Ländern ist meine Marke geschützt?

Mit Eintragung der deutschen Marke besteht Schutz in ganz Deutschland. Soll darüber hinaus ein Schutz in anderen Ländern bestehen, gibt es die Möglichkeit eine Unionsmarke einzutragen, welche in ganz Europa geschützt ist. Weiterhin kann auch basierend auf der deutschen Marke ein Antrag auf internationale Registrierung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) gestellt werden. Dieser Antrag kann ebenfalls beim DPMA eingereicht werden. Wird diesem Antrag stattgegeben, kann Schutz beispielsweise in der Schweiz oder auch in den USA erlangt werden.

Was kostet eine Markenanmeldung?

Die Anmeldegebühr des DPMA richtet sich nach der Anzahl der Waren- und Dienstleistungsklassen, für welche die Marke ingetragen werden soll. Die Anmeldung einer deutschen nationalen  Marke mit bis zu drei Klassen beträgt derzeit 300 €. Der Online-Antrag kostet 290,00 €. Die Beantragung jeder weiteren Klasse beträgt 100 €. Bei beschleunigter Prüfung wird ein Aufschlag von 200 € fällig.

Eine Verlängerungsgebühr, die alle 10 Jahre zu entrichten ist, beträgt für bis zu 3 Klassen 750 €. Diese ist am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Schutzdauer endet.

Welche Ansprüche hat der Markeninhaber bei einer Verletzung seiner Marke?

Wird die Marke durch einen Dritten verletzt, so stehen dem Markeninhaber folgende Verletzungsansprüche zur Verfügung:

  • Unterlassungsanspruch
  • Anspruch auf Beseitigung und Löschung der verletzenden Marke
  • Schadensersatzanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Anspruch auf Vernichtung markenverletzender Waren
  • Anspruch auf Rückruf rechtsverletzender Waren

Kann eine Marke übertragen werden?

Die geschützte Marke ist frei übertragbar und kann somit veräußert werden. Auch eine Lizenzierung der Marke ist möglich.

Wie wir Ihnen als Rechtsanwälte für Markenrecht bei der Anmeldung Ihrer Marke helfen können:

Möchten auch Sie eine Marke schützen lassen und benötigen dabei Unterstützung von einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt, dann kontaktieren Sie uns gern. Wir beraten seit Jahren unsere Mandanten bei der Anmeldung und Eintragung von Marken und verfügen über langjährige Erfahrung vor allem im Bereich der Markenrecherche und Markenanmeldung. Ebenso unterstützen wir Sie bei der Auswahl Ihrer Marke sowie bei der Markenüberwachung nach erfolgreicher Eintragung. Die Vertretung erfolgt bundesweit.

Ihre Anwälte für Markenrecht in Berlin und Ihre Anwälte für Markenrecht in Hamburg

Als erfahrene und spezialisierte Rechtsanwälte für Markenrecht und Fachanwaltskanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz beraten und vertreten wir Sie bundesweit in allen Fragen des Markenrechts, angefangen bei der Konzeption Ihrer Marke, über die Markenrecherche und Markenanmeldung bis hin zur Markenüberwachung und Durchsetzung markenrechtlicher Ansprüche im Falle einer Markenrechtsverletzung durch Dritte. Gleichermaßen übernehmen wir die Abwehr markenrechtlicher Abmahnungen.

Wir sind Ihre Experten für Markenrecht. Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht) schütze ich gemeinsam mit meinem Team aus spezialisierten Anwälten und Juristen für Markenrecht Ihre Marke. Wir begleiten Sie bei der Konzeption Ihrer Marke und übernehmen die Markenrecherche sowie anschließende Markenanmeldung. Ihre eingetragene Marke überwachen wir dauerhaft und verteidigen sie konsequent gegen Rechtsverletzungen.

Vereinbaren Sie hierzu gern einen Termin für ein telefonisches oder persönliches Beratungsgespräch. In dringenden Fällen sind wir auch am Wochenende per E-Mail für Sie erreichbar.

Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Beratungstermin!


Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

Titelbild: © Olivier Le Moal / AdobeStock
Beitragsbild: © Olivier Le Moal / AdobeStock

Aktuelle Beiträge zum Markenrecht

Terminbuchung

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwalt David Geßner

News

Beratungsgespräch buchen

Beratungsgespräch buchen Geßner Legal stellt Ihnen ein Online-Portal zur Verfügung, über welches Sie Beratungsgespräche direkt und verbindlich buchen können. Nutzen Sie die Optionen der Beratung vor Ort, per Telefon oder…