Die einstweilige Verfügung als Mittel zur Beseitigung von Wettbewerbsverstößen
Ein Beitrag zum Thema einstweilige Verfügung von Rechtsanwalt David Geßner, LL.M. (IP), Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Aufgrund der rasanten Entwicklung innerhalb der Wirtschaft und des hart umkämpften Wettbewerbs von Unternehmen untereinander ist es bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht sinnvoll, ein einstweiliges Verfügungsverfahren anzustreben. Dabei ist es gerade bei Streitigkeiten auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs ratsam, Wettbewerbsverstöße möglichst schnell zu beseitigen.
Dies gilt nicht nur, um so einen größeren Schaden abwenden zu können, sondern vor allem, um einer möglichen Rufschädigung zu entgehen, die durch unlautere Gewinnerzielung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen nachteilig für das Unternehmen ist. Vor allem im Hinblick auf die Verbraucher ist es wichtig, den Wettbewerbsverstoß zügig zu beseitigen und so einer Irreführung der Verbraucher vorzubeugen. Eine Möglichkeit der kurzfristigen Beseitigung wettbewerbswidrigen Handelns durch Mitbewerber ist dabei die einstweilige Verfügung.
Was versteht man unter unlauterem Wettbewerb?
Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind gemäß § 3 Abs. 2 UWG unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
Dies kann beispielsweise durch irreführende oder vergleichende Werbung geschehen, aber auch durch Fälschung und Nachahmung von Produkten eines konkurrierenden Unternehmens. Vor allem für das Unternehmen, welches sich dem unlauteren Handeln durch einen Mitbewerber ausgesetzt sieht, ist es wichtig, den Wettbewerbsverstoß zeitnah zu stoppen, um keinen Nachteil im Wettbewerb zu erleiden. Vor allem im Hinblick auf die Verbraucher, die möglicherweise ihr Vertrauen in das Unternehmen und somit in die Produkte und Dienstleistungen verlieren könnten, ist es wichtig, effizient gegen wettbewerbswidriges Verhalten vorzugehen.
Einstweilige Verfügung bei Wettbewerbsverstößen
Da die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen eines Wettbewerbsverstoßes im Klageverfahren viel Zeit in Anspruch nehmen kann, ist es für ein schnelles Unterbinden des unlauteren Wettbewerbs erforderlich, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Wettbewerbsverstöße zu stellen und so eine vorläufige Entscheidung des Gerichts zu bewirken. Das Verfahren ist dabei stark beschleunigt und vereinfacht, um eine möglichst schnelle Beilegung der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung herbeiführen zu können. Konnte durch die einstweilige Verfügung bereits eine Beilegung des Streits veranlasst werden, spart man sich gleichzeitig die Kosten eines Klageverfahrens.
Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung wegen Wettbewerbsverstößen
Bevor der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht wird, sollte im Wege einer außergerichtlichen Abmahnung das Risiko der Kostentragung gemindert werden. Ferner müssen weitere formelle und materiell-rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann.
Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens
Eine Abmahnung ist die Aufforderung an den Verletzer, das wettbewerbswidrige Verhalten zu unterlassen und dies schriftlich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu erklären. Gleichzeitig erklärt der Unterlassungsschuldner (Verletzer), den konkreten Wettbewerbsverstoß zukünftig nicht noch einmal zu begehen, andernfalls eine Vertragsstrafe an den verletzten Unterlassungsgläubiger zu zahlen. Nur durch die Abgabe einer „strafbewehrten“ Unterlassungserklärung kann die Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes ausgeräumt werden.
Die Abmahnung ist dabei keine zwingende Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, jedoch wird das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers meist abgelehnt, wenn der Verletzer nicht zuvor abgemahnt wurde. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es in zeitlicher Hinsicht unzumutbar ist, außergerichtlich vorzugehen oder aber, wenn der Verletzer signalisiert hat, keine Unterlassungserklärung abzugeben. Dann würde eine Abmahnung ins Leere laufen, so dass sogleich Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Wettbewerbsverstöße gestellt werden kann.
Hat der Abgemahnte sich schließlich geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, kann ein Verfügungsantrag gestellt werden. Zu beachten ist dabei, dass sowohl das Bestehen eines Verfügungsanspruchs als auch eines Verfügungsgrundes durch den Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht werden muss.
Verfügungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren
Der darzulegende Verfügungsanspruch kann grundsätzlich nur ein Anspruch sein, der auf eine vorläufige Befriedigung des Anspruchstellers gerichtet ist. In Betracht kommen dabei sowohl Unterlassungsansprüche, Widerrufs- oder Beseitigungsansprüche als auch Auskunftsansprüche. Hinsichtlich des Beseitigungsanspruches ist jedoch festzuhalten, dass keine endgültigen, nicht wiedergutzumachenden Verhältnisse durch die einstweilige Verfügung geschaffen werden dürfen, da es sich beim einstweiligen Verfügungsverfahren ja gerade um ein nur vorläufiges Verfahren handelt.
Verfügungsgrund im einstweiligen Verfügungsverfahren
Ein Verfügungsgrund ist immer dann gegeben, wenn der Antragsteller aufgrund von besonderer Dringlichkeit auf eine schnelle Entscheidung des Sachverhalts angewiesen ist, beispielsweise weil die Durchsetzung seines Anspruch ansonsten vereitelt oder zumindest erschwert werden würde.
Gerade im Bereich der Wettbewerbsverstöße liegt es im Interesse des Verletzten, die unlautere geschäftliche Handlung möglichst zügig zu beseitigen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Gerade hinsichtlich der Schädigung des guten Rufs eines Unternehmens, aber auch des Vertrauens der Verbraucher ist es wichtig, schnell zu handeln und eine schnelle gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Die Dringlichkeitsvermutung im Wettbewerbsrecht – § 12 UWG
Soll ein Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens mittels einstweiliger Verfügung geltend gemacht werden, ist besonderes Augenmerk auf § 12 II UWG zu legen. Dieser bringt zum Ausdruck, dass eine einstweilige Verfügung in Wettbewerbsangelegenheiten auch ohne Darlegung und Glaubhaftmachung der Dringlichkeit erlassen werden kann. Die Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit wird bei Wettbewerbsverstößen vermutet. Diese Vermutung kann jedoch entweder durch den Antragsgegner widerlegt werden oder aber auch durch eigenes Verhalten, beispielsweise bei zu langer Untätigkeit des Antragsstellers.
Dringlichkeitsfrist für einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht
Grundsätzlich ist anerkannt, dass die vermutete Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht dadurch widerlegt werden kann, dass der Antragsteller ohne ersichtlichen Grund die Rechtsverfolgung hinauszögert. Durch dieses Verhalten gibt er zu erkennen, dass der ersuchte Rechtsschutz nicht sehr eilbedürftig sein kann. Dabei beginnt die Dringlichkeitsfrist mit dem Zeitpunkt, ab dem er Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß erlangt hat. Auch ein Verschließen der Augen vor dem verletzenden Handeln hilft dabei leider nicht.
Sobald dem Antragsteller konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen, hat er sich Gewissheit über diese zu verschaffen. Dabei wird abhängig von der Rechtsprechung der jeweiligen Gerichte ein Zeitraum zwischen 1 bis 3 Monaten angesetzt, nach dessen Verstreichen keine Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung mehr bestehen kann. Auch dies ist jedoch vom Einzelfall abhängig und es kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch ausnahmsweise einem längeren Zeitraum stattgegeben werden.
Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache
Bei der einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht ist zu beachten, dass diese die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf. Durch sie soll der vorläufige Schutz des Antragstellers ermöglicht werden, es soll jedoch nicht eine endgültige Entscheidung getroffen werden. Gerade bei Unterlassungsverfügungen, welche auf zeitnahe Erfüllung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gerichtet sind, gestaltet sich dies oft als schwierig. Jedoch dient auch diese lediglich der vorläufigen Sicherung der Ansprüche des Antragstellers.
Zuständigkeit des Gerichts im Wettbewerbsrecht
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Dabei gilt es, diese bei dem hierfür zuständigen Gericht ordnungsgemäß einzureichen. Grundsätzlich ist das Gericht des Hauptsacheverfahrens auch dasjenige, welches für die einstweilige Verfügung zuständig ist. Entscheidend ist dabei, ob die Hauptsacheklage bereits anhängig ist, also, ob sie bei Gericht bereits eingegangen ist.
Ist die Klage noch nicht eingegangen, hat der Kläger die Möglichkeit unter den Voraussetzungen der §§ 13, 14 UWG das Gericht zu wählen. Hat er sich für ein Gericht entschieden, wird dies von Amts wegen überprüft. Dabei sind sachlich für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen Wettbewerbsverstößen unabhängig von der Höhe des Gegenstandswerts immer die Landgerichte zuständig und auch der örtlichen Zuständigkeit sind in § 14 UWG gewisse Grenzen gesetzt.
„Fliegender Gerichtsstand“ bei einstweiliger Verfügung wegen Wettbewerbsverstößen
Eine Besonderheit bei Wettbewerbsverstößen, die im Internet abrufbar sind, ist der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“. Als Begehungsort wird dabei jeder Ort angesehen, an dem die unlautere Werbung bestimmungsgemäß „abgerufen“ werden kann, man also nicht nur durch Zufall auf diese stößt. Kann die unlautere Werbung auch in Deutschland abgerufen werden und ist sie dazu auch bestimmt, sind die deutschen Gerichte zuständig, sodass eine bundesweite Zuständigkeit gegeben ist. Es kann jedoch auch der Fall sein, dass die wettbewerbliche Wirkung einer Verletzung regional oder lokal beschränkt ist, sodass dann auch nur die Gerichte in diesem Umkreis zuständig wären.
Ablauf des einstweiligen Verfügungsverfahrens im Wettbewerbsrecht
Zunächst sollte der Antragsgegner vor dem Prozess, wie oben bereits erwähnt, außergerichtlich abgemahnt werden. Wird von dem Abgemahnten keine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet, kann daraufhin ein Antrag bei dem zuständigen Gericht auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht werden. Dieser kann entweder schriftlich erfolgen oder aber man wendet sich direkt an das Gericht und gibt den Antrag zu Protokoll.
Schutzschrift des Antragsgegners
In der Regel wird sich der spätere Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren auf die Abmahnung bereits im Vorfeld der Beantragung einer einstweiligen Verfügung durch Einreichen einer sogenannten Schutzschrift wehren. Diese soll verhindern, dass eine einstweilige Verfügung ergeht, ohne dass der Antragsgegner in einer mündlichen Verhandlung seine Sicht der Dinge schildern kann. Dem Antragssteller wird daraufhin die Möglichkeit gegeben, zu dieser Schutzfrist Stellung zu nehmen, bevor vom Gericht entschieden wird, ob eine mündliche Verhandlung notwendig ist oder nicht.
Denn grundsätzlich wird der Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren aufgrund besonderer Dringlichkeit der Beseitigung eines Wettbewerbsverstoßes beantragen, eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu erlassen. Der Antragsgegner könnte dann seine Version der Dinge erst glaubhaft machen, wenn ihm die einstweilige Verfügung zugestellt wurde und er Widerspruch gegen diese einreicht.
Das Problem hierbei ist, dass die einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar wäre. Daher ist in wichtigen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen stets durch einen Anwalt für Wettbewerbsrecht eine Schutzschrift einzureichen, wenn Aussicht auf Erfolg besteht, die wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche jedenfalls teilweise abzuwehren.
Erlass einer einstweiligen Verfügung bei besonderer Eilbedürftigkeit
Ist das zuständige Gericht der Überzeugung, dass die Sache besonders eilbedürftig ist, wird ein Verfügungsbeschluss erlassen ohne den Gegner im Rahmen einer mündlichen Verhandlung anzuhören. Dies geschieht jedoch nur dann, wenn die Eilbedürftigkeit über die vermutete Dringlichkeit nach § 12 II UWG hinausgeht. In der Praxis ist dies gerade bei Wettbewerbsstreitigkeiten, welche aufgrund ihrer Natur als besonders eilbedürftig angesehen werden, häufig der Fall.
Zustellung der einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht
Die einstweilige Verfügung wird nur dem Antragsteller zugestellt, dessen Aufgabe es ist, diese wiederum dem Antragsgegner gem. § 929 II ZPO innerhalb von einem Monat zuzustellen. Geschieht dies nicht, kann der Antragsgegner beantragen, dass die einstweilige Verfügung wegen Ablaufs der Vollziehungsfrist aufgehoben wird.
Zu beachten ist im Rahmen der Zustellung, dass die einstweilige Verfügung zwingend dem Bevollmächtigten des Antragsgegners zugestellt werden muss, wenn dieser verfahrensbevollmächtigt ist und dies entsprechend angezeigt hat. Wird die einstweilige Verfügung in einem solchen Fall dem Antragsgegner zugestellt, stellt dies keine wirksame Vollziehung der einstweiligen Verfügung dar, mit der Folge, dass die einstweilige Verfügung aufgehoben und die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt werden. Hier ist also besondere Vorsicht geboten.
Widerspruch gegen einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht
Will der Gegner gegen eine einstweilige Verfügung vorgehen, hat er die Möglichkeit einen Widerspruch gem. §§ 936, 924 ZPO einzulegen. Dabei ist dieser an das Gericht zu richten, welches auch die einstweilige Verfügung erlassen hat. Wurde ein Widerspruch eingelegt, wird auch hier eine mündliche Verhandlung anberaumt und dort über die einstweilige Verfügung und den Widerspruch entschieden. Gibt das Gericht dem Widerspruch statt, gilt die einstweilige Verfügung als aufgehoben. Die Entscheidung ergeht in einem Endurteil.
Entscheidung des Gerichts durch Urteil
Grundsätzlich ergeht die Entscheidung nach vorheriger mündlicher Verhandlung durch ein Urteil des Gerichts. Dem Antragsgegner soll in der mündlichen Anhörung die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt werden. Ziel ist es jedoch, beiden Parteien die Möglichkeit zu geben, ihre Tatsachen vorzutragen bzw. eine Glaubhaftmachung der Dringlichkeit und des Wettbewerbsverstoßes zu belegen oder zu widerlegen. Mit abgeschlossener mündlicher Verhandlung ergeht ein Endurteil des Gerichts, welches mit Verkündung wirksam wird.
Kosten des Verfahrens im Wettbewerbsrecht
Die Kosten werden in den §§ 91 ff. ZPO geregelt. Zu beachten ist dabei, dass bei Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung wegen fehlender Dringlichkeit der Antragsteller seine Kosten nicht ersetzt verlangen kann. Auch bei unterlassener Abmahnung trägt der Antragsteller die Kosten, sollte der Gegner im Prozess den Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidrigen Handelns sofort anerkennen oder eine Unterlassungserklärung abgeben.
Verfall der einstweiligen Verfügung nach 6 Monaten
Ansprüche wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Gläubigers. Ist er innerhalb dieser 6 Monate nicht mittels Klage im Hauptsacheverfahren gegen den Wettbewerbsverstoß vorgegangen, kann er keinerlei Ansprüche gegen den Schuldner mehr geltend machen. Es ist ihm somit zu raten bei Kenntnis eines Verstoßes so schnell wie möglich zu handeln.
Beantragt er den Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Gericht und wird diesem stattgegeben, tritt ab diesem Zeitpunkt die Hemmung der Verjährung ein. Hat das Gericht durch ein Urteil entschieden oder wurde der Antrag zurückgewiesen, endet diese Hemmung 6 Monate nach Rechtskraft des Urteils bzw. Beschlusses. Wird das Verfahren durch Rechtsbehelfe, wie z.B. Widerspruch fortgesetzt, wird auch die Verjährung weiterhin gehemmt.
In diesem 6 monatigen Hemmungszeitraum, muss der Antragsteller entweder das Hauptsacheverfahren einleiten oder aber aufgrund eines sogenannten Abschlussschreibens den Schuldner dazu bringen, das Ergebnis der einstweiligen Verfügung als endgültig anzuerkennen.
Abschlussverfahren im Wettbewerbsrecht
Da die einstweilige Verfügung nur eine vorläufige Beilegung des Rechtsstreites bedeutet, müsste für einen endgültigen Unterlassungstitel normalerweise ein Hauptsacheverfahren durchgeführt werden. Um den damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwand zu vermeiden, wurde für die Praxis die sogenannte Abschlusserklärung entwickelt.
Abschlussschreiben
Vor Abgabe einer Abschlusserklärung geht oft ein Abschlussschreiben des Antragstellers gegen den Gegner voraus, in welchem er diesen auffordert, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Die Abschlusserklärung erfordert eine angemessene Fristsetzung (meist zwei Wochen), sodass der Gegner genügend Zeit hat, diese sorgfältig zu prüfen.
Wichtig ist die Erklärung vor allem für die Kostentragung. Der Antragsgegner hätte anderenfalls die Möglichkeit, im Hauptsacheverfahren zu behaupten, er sei nie zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert worden und müsse deshalb auch nicht die Kosten tragen. Die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung muss der Gegner jedoch nicht abwarten, vielmehr kann er diese ohne Aufforderung abgeben und sich so die Kosten für das Abschlussschreiben des Antragstellers sparen.
Lässt das Verhalten des Gegners erkennen, dass dieser eine Abschlusserklärung nicht abgeben wird, so ist diese entbehrlich. Anhaltspunkte dafür sind beispielsweise, wenn er Widerspruch gegen die erlassene einstweilige Verfügung einlegt. Dann kann sofort Klage erhoben werden.
Abschlusserklärung
Sinn einer Abschlusserklärung ist es, dass der Antragsteller einen endgültigen Titel erlangt, ohne dabei ein kostenaufwendiges Hauptsacheverfahren einleiten zu müssen. Um Beweisschwierigkeiten zu verhindern, sollte diese schriftlich erfolgen. Erkennt der Schuldner die Abschlusserklärung an, erklärt er sich bei einer Unterlassungsverfügung gleichzeitig dazu bereit, das wettbewerbswidrige Verhalten zukünftig zu unterlassen. Dies schließt gleichartige Verstöße ein. Des Weiteren verliert er jede Möglichkeit gegen die einstweilige Verfügung vorzugehen.
Fazit
Die einstweilige Verfügung ist gerade bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht ein schnelles und wirkungsvolles Mittel, um gegen unlauteres Verhalten von Mitbewerbern vorzugehen. Erforderlich ist dabei die Mitwirkung des Verletzten, um Verstöße schnellstmöglich aufzudecken und dem Dringlichkeitserfordernis der einstweiligen Verfügung gerecht zu werden. Vor allem im Hinblick auf eine mögliche Abschlusserklärung durch den Verletzer kann die einstweilige Verfügung nicht nur zu einer schnellen Klärung des Sachverhalts führen, sondern ist gleichzeitig auch kostengünstiger als eine Klage im Hauptsacheverfahren.
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