Urheberrecht · Musikrecht · Social Media

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Urheberrecht · Musikrecht · Social Media
Bild: Titelbild: © Daniel – stock.adobe.com
Die Anwaltskanzlei Hild & Kollegen mahnt im Auftrag der Hi.mood Records V.O.F. aus Haarlem in den Niederlanden Unternehmen ab, die die Tonaufnahme „Vibe“ von Slomow in einem Social-Media-Video verwendet haben. Uns liegt ein solches Schreiben vor, das in Aufbau und Wortlaut weitgehend einer Abmahnung derselben Kanzlei wegen „Tiki Tiki“ entspricht. Verlangt werden eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, Auskunft, Schadensersatz und die Erstattung der Anwaltskosten. Einen großen Teil der Begründung widmet das Schreiben jedoch der Frage, warum gerade Hi.mood Records die Rechte an der Aufnahme geltend machen darf. Gestützt wird das auf den sogenannten P-Vermerk bei Spotify und auf eine gesetzliche Vermutung, die an diesen Vermerk anknüpft.
Das Wichtigste in Kürze
Nach dem Schreiben ist Hi.mood Records, die unter der Geschäftsbezeichnung „hi.mood. records“ auftritt, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Tonaufnahme „Vibe“ in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Als Interpreten nennt das Schreiben Slomow und HiMood. Insbesondere stehe der Mandantin das Recht zu, den Titel öffentlich zugänglich zu machen und Dritten Nutzungsrechte daran einzuräumen. Eine Lizenz für das abgemahnte Unternehmen bestehe nicht, und die Veröffentlichung auf Instagram sei ersichtlich im geschäftlichen Verkehr erfolgt.
Rechtlich stützt Hild & Kollegen den Vorwurf auf das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die Komposition sei als Werk der Musik geschützt, die Aufnahme selbst als Tonträger nach § 85 UrhG. Dieses Schutzrecht steht dem Hersteller der Aufnahme zu, bei Musikproduktionen meist dem Label, das die Aufnahme organisiert und bezahlt hat. Durch das Hochladen sei die Aufnahme vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht worden, weil Nutzer sie seitdem zu Zeiten und an Orten ihrer Wahl abrufen können. Hat ein Mitarbeiter, ein freier Mitarbeiter oder eine Agentur das Video eingestellt, soll sich das Unternehmen dies nach § 99 UrhG zurechnen lassen. Diese Vorschrift erfasst allerdings nur die Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung, den Schadensersatz nennt sie nicht.
Uns liegen mehrere Schreiben von Hild & Kollegen vor, die nach demselben Muster aufgebaut sind. Einzelheiten zur Frist und zur vorformulierten Erklärung beschreiben wir im Beitrag zur Abmahnung von Hild & Kollegen wegen „Tiki Tiki“. Einen allgemeinen Überblick über Abmahnungen wegen Songs in Reels, Storys und Kurzvideos finden Sie auf unserer Seite zur Abmahnung wegen Musiknutzung auf Social Media.
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Der P-Vermerk ist ein eingekreistes P, auf das eine Jahreszahl und ein Name folgen. Das P steht für „Phonogram“, die englische Bezeichnung für Tonträger, und der Vermerk findet sich seit Jahrzehnten auf CDs und Schallplatten und gibt an, wer die Aufnahme hergestellt hat oder die Rechte an ihr für sich in Anspruch nimmt. Daneben steht meist ein ©-Vermerk, der sich auf andere Rechte bezieht, etwa auf das Cover und die Gestaltung der Veröffentlichung.
Auf Streaming-Diensten erscheinen beide Vermerke unten auf der Seite eines Albums oder einer Single. Das Schreiben trägt vor, Hi.mood Records werde bei Spotify sowohl mit einem ©- als auch mit einem ℗-Vermerk geführt. Spotify sei die weltweit führende Musik-Streaming-Plattform, der Vermerk entspreche daher der üblichen Benennung im digitalen Bereich. Prüfen Sie den Eintrag selbst, indem Sie in der Spotify-App die Seite der Veröffentlichung aufrufen und ganz nach unten scrollen. Notieren Sie dabei, welcher Name hinter dem ℗ steht und ob derselbe Titel noch in anderen Veröffentlichungen mit einem abweichenden Vermerk erschienen ist.
Für Urheber enthält § 10 Abs. 1 UrhG eine Beweiserleichterung. Ist jemand auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er auch der Urheber ist. Über § 85 Abs. 4 UrhG gilt diese Regel seit 2008 entsprechend für Tonträgerhersteller. Der Gesetzgeber hat sie mit dem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 eingefügt und damit eine EU-Richtlinie umgesetzt. Zuvor hatte der Bundesgerichtshof eine entsprechende Anwendung auf Tonträgerhersteller abgelehnt, worauf auch das Schreiben hinweist (BGH, GRUR 2003, 228, 230, „P-Vermerk“).
Praktisch verschiebt die Vermutung die Beweislast, denn nach dem Schreiben muss der Rechtsinhaber bis zum Beweis des Gegenteils zunächst keinen Beweis über seine Rechtsinhaberschaft erbringen. Steht der Name eines Labels in der üblichen Weise auf dem Tonträger, muss im Streitfall also der Abgemahnte darlegen und beweisen, dass in Wahrheit ein anderer die Aufnahme hergestellt hat. Für ein Unternehmen, das einen Song in einem Reel verwendet hat, ist das kaum zu leisten, da es keinen Einblick in die Verträge zwischen Künstlern, Labels und Vertrieben hat. Viel hängt daher an der Frage, ob die Vermutung im Fall von „Vibe“ überhaupt eingreift.
Nach unserer Einschätzung trägt die Vermutung im Fall von „Vibe“ nicht so weit, wie das Schreiben annimmt. Hi.mood Records behauptet nämlich selbst nicht, die Aufnahme hergestellt zu haben. Das Schreiben spricht vielmehr von ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten in der DACH-Region. Rechte, die auf bestimmte Länder beschränkt sind, erwirbt ein Unternehmen in der Musikbranche in der Regel durch einen Lizenzvertrag mit dem Hersteller oder mit einem Vertrieb. Die Formulierung im Schreiben spricht daher eher für eine Lizenznehmerin als für die Herstellerin der Aufnahme.
Für Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte enthält das Gesetz eine eigene Regel, nach der sie sich auf die Vermutung nur im Eilverfahren und bei Unterlassungsansprüchen berufen können, für den Schadensersatz dagegen nicht (§ 10 Abs. 3 UrhG). Gegenüber dem Urheber und dem ursprünglichen Inhaber des Schutzrechts gilt sie ohnehin nicht. Für Tonträger verweist § 85 Abs. 4 UrhG jedoch ausdrücklich nur auf § 10 Abs. 1, nicht auf Absatz 3. Dem Wortlaut nach kann sich eine reine Lizenznehmerin daher nicht auf die Herstellervermutung stützen und muss ihre Rechte nachweisen. Wir halten diese Lesart für naheliegend, eine gerichtliche Klärung für Lizenznehmer von Tonträgerrechten steht nach unserem Kenntnisstand allerdings noch aus.
Zudem verlangt § 10 Abs. 1 UrhG, dass die Bezeichnung auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes steht, bei Tonträgern also etwa auf einer CD. Für einen Eintrag auf einer Streaming-Plattform ist das nicht abschließend geklärt. Selbst der Kommentar, auf den sich das Schreiben beruft, formuliert hier zurückhaltend. Dort heißt es nach der Wiedergabe im Schreiben, der P-Vermerk „dürfte“ die übliche Bezeichnung im Sinne der Vorschrift darstellen und werde sich im digitalen Bereich üblicherweise auf den Streaming-Plattformen finden lassen (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl. 2024). Damit ist eine Praxis beschrieben, eine gerichtliche Entscheidung zu Spotify-Einträgen nennt das Schreiben nicht. Zu bedenken ist außerdem, dass hinter dem ℗ auf Streaming-Diensten auch der Vertrieb stehen kann, der die Veröffentlichung hochgeladen hat.
Ähnlich liegt es bei Musikverlagen, die ihre Rechte auf einen Eintrag in der GEMA-Werkdatenbank stützen. Ein solcher Eintrag ist ein Indiz, ersetzt aber nicht den Nachweis der Verträge, wie wir im Beitrag zur Berechtigungsanfrage der Mathé Law Firm wegen „Major Tom“ näher erläutern.
Lässt sich die Rechtsinhaberschaft nicht auf die Vermutung stützen, muss Hi.mood Records sie auf andere Weise belegen. Fordern Sie daher über Ihren Anwalt den Lizenzvertrag an, aus dem sich die ausschließlichen Rechte für die DACH-Region ergeben sollen, und die Verträge zwischen dem Hersteller der Aufnahme und Hi.mood Records. Aus diesen Unterlagen muss hervorgehen, wer die Aufnahme produziert hat und auf welchem Weg die Rechte zu der Mandantin gelangt sind. Juristen sprechen insoweit von der Rechtekette, die lückenlos sein muss.
Prüfen Sie zudem den Zeitraum, denn die Rechte müssen in der Zeit bestanden haben, in der das Video auf Instagram abrufbar war. Ein Lizenzvertrag, der erst danach geschlossen wurde, deckt Ansprüche für die Zeit davor nur, wenn auch diese Ansprüche ausdrücklich übertragen wurden. Ebenso ist zu klären, ob die eingeräumten Rechte die Nutzung in Social-Media-Videos von Unternehmen umfassen und ob Hi.mood Records berechtigt ist, Verletzungen im eigenen Namen zu verfolgen.
Unterschreiben Sie nichts, bevor diese Fragen beantwortet sind. Lassen Sie die Frist im Schreiben jedoch nicht verstreichen, denn ohne Antwort kann Hild & Kollegen eine einstweilige Verfügung beantragen. In einem solchen Eilverfahren müssen Sie sich unter erheblichem Zeitdruck verteidigen, und die Kosten fallen deutlich höher aus als bei einer geordneten außergerichtlichen Antwort. Wir raten daher zu einer anwaltlichen Antwort innerhalb der Frist, die die Unterlagen anfordert und zur Sache nur das Nötige mitteilt.
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Das Schreiben verlangt eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und betont, nur ein Vertragsstrafeversprechen beseitige die Wiederholungsgefahr. Insoweit gibt es die Rechtslage zutreffend wieder und beruft sich auf zwei ältere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs („Constanze II“ und „Familie Schölermann“). Eine solche Erklärung bindet Sie allerdings auf Dauer. Verstoßen Sie später gegen sie, wird die Vertragsstrafe fällig, auch Jahre nach dem ersten Vorfall und auch dann, wenn ein Mitarbeiter den Song ohne Ihr Wissen erneut verwendet.
Unterschreiben Sie den Entwurf von Hild & Kollegen deshalb nicht ungeprüft. Lassen Sie klären, ob der vorformulierte Text auf die beanstandete Aufnahme beschränkt ist und welche Vertragsstrafe er vorsieht. Ist die Rechtsinhaberschaft bis zum Ablauf der Frist nicht belegt, kann eine selbst formulierte und eingeschränkte Erklärung ein Weg sein, ein Eilverfahren abzuwenden. Mit ihr erkennen Sie weder die Ansprüche auf Schadensersatz noch die geforderten Anwaltskosten an. Wie Abmahnungen anderer Absender wegen Instagram-Videos ablaufen, zeigt unser Beitrag zur Abmahnung wegen „Magic“ von Adam Specter.
Viele Betroffene gehen davon aus, ein Song aus der Musikbibliothek von Instagram dürfe in jedem Video verwendet werden. Nach den Bedingungen von Meta ist die allgemeine Bibliothek jedoch für private, nicht kommerzielle Inhalte gedacht. Unternehmenskonten steht nur eine eingeschränkte Auswahl an Titeln zur Verfügung, die auch für werbliche Zwecke freigegeben sind. Kam „Vibe“ über die Bibliothek in das Video, schließt das eine Verletzung zwar nicht ohne Weiteres aus, kann aber für die Frage eine Rolle spielen, ob dem Unternehmen ein Verschulden vorzuwerfen ist.
Auf dieses Verschulden kommt es für den Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG an. Berechnet wird er meist nach der Vergütung, die für eine Lizenz angefallen wäre, wofür der Rechtsinhaber eine belastbare Grundlage braucht. Das Landgericht Frankfurt am Main wies eine Schadensersatzklage von SoundGuardian wegen „Freed from Desire“ in einem kurzen TikTok-Video ab (Urteil vom 9. September 2026, Az. 2-06 O 424/25). Das Gericht bejahte zwar eine Urheberrechtsverletzung und ein Verschulden, sah aber weder eine nachgewiesene Lizenzierungspraxis noch branchenübliche Lizenzsätze. Einen Schadensersatz in der geforderten Form sprach es daher nicht zu, wie wir im Beitrag zum SoundGuardian-Urteil des LG Frankfurt darstellen.
Bis die Unterlagen von Hi.mood Records vorliegen, lässt sich die Lage nicht abschließend beurteilen. Einige Schritte sollten Sie jedoch sofort unternehmen:
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Wer ist Hi.mood Records?
Hi.mood Records V.O.F. ist ein Unternehmen aus Haarlem in den Niederlanden, das unter der Bezeichnung „hi.mood. records“ auftritt. Eine V.O.F. ist eine Personengesellschaft nach niederländischem Recht, vergleichbar einer offenen Handelsgesellschaft. Nach dem Schreiben hält das Unternehmen die ausschließlichen Rechte an „Vibe“ in Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Beweist der P-Vermerk auf Spotify, dass Hi.mood Records die Rechte hat?
Das ist offen. Die gesetzliche Vermutung gilt für den Hersteller der Aufnahme, Hi.mood Records beruft sich nach dem Schreiben aber auf ausschließliche Rechte für drei Länder. Zudem ist nicht abschließend geklärt, ob ein Eintrag auf einer Streaming-Plattform die Vermutung überhaupt auslöst. Lassen Sie sich die Verträge vorlegen, aus denen sich die Rechte ergeben sollen.
Muss ich die Unterlassungserklärung von Hild & Kollegen unterschreiben?
Nicht in der vorformulierten Fassung und nicht ungeprüft. Die Erklärung bindet Sie dauerhaft und kann bei einem späteren Verstoß eine Vertragsstrafe auslösen. Lassen Sie vor Ablauf der Frist anwaltlich prüfen, in welcher Form eine Erklärung sinnvoll ist.
Hilft es mir, dass ich den Song aus der Instagram-Musikbibliothek genommen habe?
Für Unternehmenskonten deckt die allgemeine Musikbibliothek von Instagram werbliche Nutzungen nach den Bedingungen von Meta nicht ab. Die Herkunft des Songs kann jedoch für das Verschulden und damit für den Schadensersatz eine Rolle spielen. Halten Sie deshalb fest, wie der Song in das Video gelangt ist.
Was passiert, wenn ich auf das Schreiben nicht reagiere?
Dann kann Hild & Kollegen eine einstweilige Verfügung beantragen oder Klage erheben. Ein Eilverfahren lässt wenig Zeit für die Verteidigung und verursacht zusätzliche Kosten. Reagieren Sie daher innerhalb der Frist, auch wenn Sie die Forderungen für unberechtigt halten.
Die Abmahnung wegen „Vibe“ ist bei der Rechtsinhaberschaft ausführlicher begründet als viele Schreiben dieser Art. Die Argumentation über den P-Vermerk passt nach unserer Auffassung jedoch besser zu einem Label, das die Aufnahme selbst produziert hat, als zu einem Unternehmen, das sich auf Rechte für drei Länder beruft. Gerade bei einer Lizenznehmerin bietet das Gesetz für Tonträger keine Vermutung, auf die sie ihren Schadensersatz stützen könnte. Wie Gerichte Einträge auf Streaming-Plattformen künftig einordnen, bleibt abzuwarten. Da kaum noch Musik ausschließlich auf CD erscheint, wird sich diese Frage in Verfahren wegen Instagram-Videos häufiger stellen. Für Unternehmen, die „Vibe“ verwendet haben, lohnt es sich nach unserer Einschätzung, die Rechte von Hi.mood Records belegen zu lassen, bevor über Unterlassung oder Zahlung gesprochen wird.
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