Podcast - Folge 18

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Podcast - Folge 18
Kinder haben ein eigenes Persönlichkeitsrecht und ein eigenes Recht am eigenen Bild, auch dann, wenn ihre Eltern prominent sind oder selbst Inhalte posten. In Folge 18 von DER MEDIENANWALT sprechen Rechtsanwalt David Geßner und Rechtsanwalt Cedric Wolf über die Persönlichkeitsrechte von Kindern und Jugendlichen im Netz und darüber, was Betroffene tun können, wenn Bilder ohne Einwilligung veröffentlicht werden.
Kinderfotos im WhatsApp-Status, Familienvideos auf Instagram, Kinder in Straßeninterviews: Viele Kinder sind online, lange bevor sie selbst mitreden können. Anlass der Folge ist eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall Helene Fischer.
Über unsere Anwälte

Die Folge verbindet ein aktuelles Urteil mit Fragen zu den Persönlichkeitsrechten von Kindern, die viele Familien betreffen. Sie richtet sich an Eltern, Jugendliche, Creator und Medienschaffende, die wissen wollen, wo die Grenzen beim Umgang mit Bildern von Kindern liegen.
Die Themen der Folge
Ihre Vorteile Warum Geßner Legal? Fachanwaltskanzlei Rechtsanwalt David Geßner ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für gewerblichen Rechtsschutz. Über 10 Jahre Erfahrung Seit über 10 Jahren im Medien- und Urheberrecht sowie im gewerblichen Rechtsschutz tätig. Bundesweit und vor Gericht erfahren Von Berlin und Hamburg aus vertreten wir Mandanten bundesweit, auch vor den spezialisierten Pressekammern. Als Experte gefragt Rechtsanwalt Geßner ordnet Fälle regelmäßig ein, unter anderem für ZDF, NDR, Stern, Handelsblatt und Zeit Online. Schreiben erhalten oder Rechte verletzt? Lassen Sie uns zuerst draufschauen, bevor Sie reagieren.
Helene Fischer war im Mai 2022 in München heimlich mit ihrer wenige Monate alten Tochter fotografiert worden. Der Fotograf gab die Bilder an Redaktionen weiter, mehrere Medien veröffentlichten sie. Von dem Fotografen verlangte die Sängerin mindestens 10.000 Euro. Das Landgericht Berlin gab ihr zunächst recht, das Kammergericht wies die Klage ab.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision mit Urteil vom 29. September 2026 zurückgewiesen (Az. VI ZR 402/24). Das Anfertigen der Fotos und ihre Weitergabe an Redaktionen dienten journalistischen Zwecken und fallen unter das Medienprivileg nach Art. 85 DSGVO in Verbindung mit dem Landesrecht. Der Fotograf gilt dabei als Hilfsunternehmen der Presse.
Auch nach dem Kunsturhebergesetz haftet er nicht: Wer Fotos an eine Redaktion weitergibt, ohne dass der konkrete Veröffentlichungskontext feststeht, verbreitet sie grundsätzlich nicht im Sinne des § 22 KUG. Für die Veröffentlichung sind die Medien selbst verantwortlich. In den Verfahren gegen mehrere Medien hatte der BGH zuvor zwar festgestellt, dass die Veröffentlichungen rechtswidrig waren. Eine Geldentschädigung gab es aber auch dort nicht, weil der Eingriff nicht schwer genug war.
Die Persönlichkeitsrechte von Kindern umfassen vor allem das Recht am eigenen Bild. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ausnahmen regelt § 23 KUG, etwa für Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Auch dann bleibt aber eine Abwägung mit den berechtigten Interessen der abgebildeten Person nötig.
Bei Kindern fällt diese Abwägung besonders deutlich zu ihren Gunsten aus. Die Rechtsprechung erkennt an, dass Kinder einen besonderen Schutz brauchen, um sich ungestört entwickeln zu können. Das gilt auch für Kinder prominenter Eltern: Allein die Bekanntheit von Mutter oder Vater macht ein Kind nicht zu einer Person des öffentlichen Interesses. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zum Recht am eigenen Bild von Kindern.
Rechtliche Beratung?
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Kinder tauchen heute in vielen Formaten auf: in Straßeninterviews, in Videos von Influencern oder in Familienkanälen, die mit dem Alltag der eigenen Kinder Reichweite erzielen. Für alle diese Fälle gilt derselbe Grundsatz, denn die Persönlichkeitsrechte von Kindern gelten auch hier: Wer ein Kind erkennbar zeigt, braucht in der Regel eine wirksame Einwilligung.
Gerade bei kommerziellen Inhalten wird das schnell übersehen. Wer mit Kindern in Beiträgen Geld verdient, sollte die Einwilligungen sauber dokumentieren und die Interessen des Kindes ernst nehmen. Hinweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen finden Sie in unseren Beiträgen zu Influencer-Marketing und zu Social Media und Recht. In der Folge ordnen David Geßner und Cedric Wolf außerdem den Fall Collien Fernandes und den Schutz ihrer Tochter ein.
Die unerlaubte Verbreitung von Bildern ist nicht nur ein zivilrechtliches Problem. Nach § 33 KUG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Bildnis entgegen den §§ 22 und 23 KUG verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Bei besonders sensiblen Aufnahmen, etwa aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich, können zusätzlich weitere Straftatbestände in Betracht kommen. Ob im Einzelfall ein Strafantrag sinnvoll ist, sollte gemeinsam mit den zivilrechtlichen Schritten geprüft werden.
„Herr Geßner ist immer gut erreichbar, antwortet schnell und setzt Interessen unkompliziert durch.“ Anja P., Google „Die Kommunikation war jederzeit klar, schnell und transparent.“ RedGecko GmbH, Google „Wir konnten hohe Forderungen vermeiden und sehr schnell eine Einigung erzielen.“ Steve N., Google „Die möglichen Schritte und die (überschaubaren) Kosten wurden transparent kommuniziert.“ Aaron G., Google „Schnell, unkompliziert, kompetent und empathisch – was will man mehr?“ Bewertung auf anwalt.de
Bei jüngeren Kindern entscheiden die Eltern als gesetzliche Vertreter, in der Regel beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam. Je älter ein Kind wird, desto mehr zählt seine eigene Meinung, denn die Persönlichkeitsrechte von Kindern stehen dem Kind selbst zu und nicht den Eltern. Sobald ein Kind die Bedeutung einer Veröffentlichung selbst einschätzen kann, braucht es nach verbreiteter Auffassung zusätzlich seine eigene Einwilligung. Häufig wird das ab etwa 14 Jahren angenommen, eine feste Altersgrenze gibt es aber nicht.
Nicht immer kommt die Verletzung von außen. Manchmal sind es die eigenen Eltern, die Bilder oder Videos ihres Kindes gegen dessen Willen veröffentlichen. Die Persönlichkeitsrechte von Kindern gelten auch gegenüber den eigenen Eltern. Jugendliche können sich in solchen Fällen Unterstützung holen, etwa beim Jugendamt. In Konfliktfällen kann auch das Familiengericht eingeschaltet werden.
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Wer feststellt, dass Bilder des eigenen Kindes ohne Einwilligung veröffentlicht und damit die Persönlichkeitsrechte von Kindern verletzt wurden, sollte schnell handeln. Je länger ein Bild online ist, desto weiter verbreitet es sich. Außerdem können Eilverfahren nur zeitnah nach Kenntnis der Verletzung erfolgreich geführt werden.
Rechtsgrundlage für Unterlassung und Beseitigung sind regelmäßig § 823 BGB und § 1004 BGB analog in Verbindung mit den §§ 22 und 23 KUG. Wie eine einstweilige Verfügung abläuft und welche Ansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen bestehen, erklären wir in eigenen Beiträgen.
Die Persönlichkeitsrechte von Kindern gelten online genauso wie offline. Das BGH-Urteil im Fall Helene Fischer zeigt aber auch: Nicht jede rechtswidrige Veröffentlichung führt zu einer Entschädigung, und nicht jeder Beteiligte haftet. Umso wichtiger ist es, früh zu handeln und die richtigen Ansprüche gegen die richtigen Verantwortlichen zu richten. Weitere Folgen von DER MEDIENANWALT finden Sie auf unserer Podcast-Seite, mehr zum Thema auf unseren Seiten zum Persönlichkeitsrecht, zum Presserecht und zum Medienrecht.
Kinder haben dasselbe allgemeine Persönlichkeitsrecht wie Erwachsene, einschließlich des Rechts am eigenen Bild. Die Rechtsprechung schützt sie sogar besonders weitgehend, weil sie sich ungestört entwickeln können müssen. Fotos und Videos von Kindern dürfen deshalb grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden.
Bei jüngeren Kindern willigen die Eltern als gesetzliche Vertreter ein, in der Regel beide sorgeberechtigten Elternteile. Sobald ein Kind die Tragweite selbst einschätzen kann, braucht es nach verbreiteter Auffassung zusätzlich seine eigene Zustimmung. Das wird häufig ab etwa 14 Jahren angenommen, entscheidend ist aber der Einzelfall.
Der Bundesgerichtshof hat am 29. September 2026 entschieden (Az. VI ZR 402/24), dass das Fotografieren und die Weitergabe der Bilder an Redaktionen unter das Medienprivileg fallen. Der Fotograf gilt als Hilfsunternehmen der Presse. Die Weitergabe an Redaktionen ist zudem kein Verbreiten im Sinne des § 22 KUG. Für die Veröffentlichung sind die Medien verantwortlich.
Das kann strafbar sein. Nach § 33 KUG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Bildnis entgegen den §§ 22 und 23 KUG verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Sichern Sie zuerst Beweise wie Screenshots, Links und Datum. Danach können Sie die Löschung beim Verantwortlichen und bei der Plattform verlangen und Unterlassungsansprüche geltend machen, notfalls im Eilverfahren. Weil es auf schnelles Handeln ankommt, sollten Sie den Fall zeitnah anwaltlich prüfen lassen.
Persönlichkeitsrechte von Kindern
Wir prüfen, ob das Recht am eigenen Bild Ihres Kindes verletzt ist, gegen wen sich Unterlassungs- und Löschungsansprüche richten und ob eine Geldentschädigung in Betracht kommt.
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