Markenrecht · Abmahnung · Plagiatsware

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Markenrecht · Abmahnung · Plagiatsware
Sie haben eine CBH-Abmahnung für Luxottica erhalten und sollen gefälschte Ray-Ban-Brillen in Ihrem Online-Shop angeboten haben? Dann unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft, erteilen Sie keine vorschnellen Auskünfte, zahlen Sie nicht sofort und vernichten Sie vor allem keine Ware. Die CBH Rechtsanwälte aus Hamburg gehen für die Luxottica Group S.p.A. mit Sitz in Mailand aus geschützten Ray-Ban-Kennzeichen vor, nach dem Inhalt der Abmahnung aus Ray-Ban-Wortmarken und Ray-Ban-Wort-/Bildmarken, teils als Unionsmarken eingetragen. Verlangt werden regelmäßig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, umfangreiche Auskunft, die Vernichtung der Plagiatsware, Schadensersatz und die Erstattung der Abmahnkosten, im uns vorliegenden Fall auf Basis eines Gegenstandswerts von 350.000 Euro. Der Unterlassungsanspruch besteht dabei auch dann, wenn Sie die Fälschung nicht erkannt haben. Beim Schadensersatz sieht es anders aus: Er setzt Verschulden voraus.
Senden Sie uns die Abmahnung einschließlich sämtlicher Anlagen, Testkaufunterlagen, Produktabbildungen, Einkaufsunterlagen und Rechnungen zu. Bis zur rechtlichen Klärung gilt: Angebote deaktivieren, Beweise sichern, nichts entsorgen und nichts unterschreiben. Gerade weil der Schadensersatz in der Abmahnung noch nicht beziffert ist, entscheidet Ihre erste Reaktion häufig über das wirtschaftliche Ausmaß des gesamten Falls.
In dem uns vorliegenden Fall mahnen die CBH Rechtsanwälte aus Hamburg für die Luxottica Group S.p.A. mit Sitz in Mailand ab. Die Luxottica Group ist Inhaberin der Marke Ray-Ban, unter der seit Jahrzehnten Brillen und Sonnenbrillen weltweit vertrieben werden. Der Vorwurf lautet, über einen Online-Shop Sonnenbrillen angeboten und verkauft zu haben, die mit geschützten Ray-Ban-Kennzeichen versehen waren, ohne dass es sich um Originalprodukte gehandelt habe.
Nach Auffassung der Gegenseite handelt es sich nicht um Originalware, sondern um Plagiate. Damit steht eine Markenrechtsverletzung im Raum. Zur Dokumentation ließ Luxottica über CBH Testkäufe durchführen. Die bestellten Ray-Ban-Brillen sollen nach der Prüfung durch Luxottica keine Originalprodukte, sondern Fälschungen gewesen sein.
Der Inhaber einer Marke kann Dritten grundsätzlich untersagen, ein identisches oder verwechslungsfähiges Zeichen ohne Zustimmung im geschäftlichen Verkehr für geschützte Waren zu verwenden. Erfasst sind unter anderem das Anbringen des Zeichens auf Waren, das Anbieten, das Inverkehrbringen, das Besitzen zu Vertriebszwecken, die Ein- oder Ausfuhr sowie die Verwendung in der Werbung. Für deutsche Marken folgt das aus § 14 MarkenG, für Unionsmarken aus Artikel 9 und Artikel 130 der Unionsmarkenverordnung (VO (EU) 2017/1001).
Wichtig für die Praxis: Markenrechtlich relevant kann bereits das Angebot im Online-Shop sein. Ein abgeschlossener Verkauf an einen Endkunden ist für den Unterlassungsanspruch daher nicht zwingend erforderlich. Ob im Einzelfall Zeichenidentität oder Verwechslungsgefahr vorliegt, ist gesondert zu prüfen.
Die Luxottica Group S.p.A. beruft sich in der Abmahnung auf verschiedene geschützte Ray-Ban-Kennzeichen, insbesondere auf Ray-Ban-Wortmarken, Ray-Ban-Wort-/Bildmarken, geschützte Logos und weitere für Brillen und Sonnenbrillen eingetragene Kennzeichen, die nach dem Inhalt der Abmahnung teils als Unionsmarken geschützt sind.
Bei vermeintlich gefälschten Ray-Ban-Brillen können die Zeichen an ganz unterschiedlichen Stellen benutzt werden: auf der Brillenfassung, auf den Gläsern, auf den Brillenbügeln, auf Verpackungen, auf Etiketten, auf Brillenetuis, in Produktüberschriften, in Artikelbeschreibungen, auf Produktbildern und in Online-Werbeanzeigen. Für die Verteidigung ist deshalb entscheidend, für jedes einzelne Produkt festzustellen, welches Zeichen konkret verwendet wurde, auf welchem Teil der Ware es sich befand, welche eingetragene Marke betroffen sein soll und ob es sich nachweisbar um nicht autorisierte Ware handelt.
Für eingetragene Unionsmarken gelten neben den Ansprüchen aus der Unionsmarkenverordnung ergänzend die deutschen Regelungen zu Schadensersatz, Vernichtung, Rückruf und Auskunft. Das ordnet § 119 MarkenG an. Der Unterlassungsanspruch selbst folgt bei Unionsmarken unmittelbar aus der Unionsmarkenverordnung.
Markeninhaber und ihre Anwälte setzen Testkäufe ein, um eine vermeintliche Verletzung zu dokumentieren. Der verdeckte Testkauf ist im gewerblichen Rechtsschutz grundsätzlich ein anerkanntes Mittel der Rechtsverfolgung. Für die Verteidigung sind zwei Fragen zentral: Erstens, ob das erworbene Produkt tatsächlich aus dem Angebot der Mandantschaft stammt und die von Luxottica benannten Fälschungsmerkmale nachvollziehbar sind. Zweitens, ob die geltend gemachten Testkauf- und Ermittlungskosten tatsächlich angefallen und zur Rechtsverfolgung erforderlich waren; nur dann sind sie überhaupt erstattungsfähig. Die bloße Behauptung, ein Produkt sei eine Fälschung, ersetzt die konkrete Darlegung nicht.
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Die CBH-Abmahnung beschränkt sich nicht darauf, einzelne Ray-Ban-Angebote entfernen zu lassen. Vielmehr werden die klassischen markenrechtlichen Ansprüche gebündelt geltend gemacht. Typischerweise sind das:
Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden (§ 14 Abs. 5 MarkenG, für Unionsmarken Artikel 9 und 130 UMV). Ein Online-Händler kann also zur Unterlassung verpflichtet sein, obwohl er nicht wusste, dass es sich um Plagiatsware handelt. Das ist die Besonderheit im uns vorliegenden Fall: Unsere Mandantschaft war überzeugt, originale Ray-Ban-Brillen anzubieten, und der Großhändler hatte die Echtheit der Produkte ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Für den Unterlassungsanspruch kommt es deshalb grundsätzlich nicht darauf an, ob der Händler die Fälschung kannte, ob er sie hätte erkennen können, ob er von einem Lieferanten getäuscht wurde oder ob er gutgläubig von Originalprodukten ausging. Entscheidend ist zunächst, ob objektiv eine Markenverletzung vorliegt und ob wegen der bereits erfolgten Benutzung eine Wiederholungsgefahr besteht.
Die bloße Löschung der Angebote reicht regelmäßig nicht aus, um diese Wiederholungsgefahr auszuräumen. Sie wird nach der Rechtsprechung im Grundsatz nur durch eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt. Genau darauf zielt die Abmahnung.
Beim Schadensersatz gilt etwas anderes. Er setzt nach § 14 Abs. 6 MarkenG vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus. Verschuldensunabhängig ist also die Unterlassung, nicht der Schadensersatz. Die schriftliche Echtheitszusage des Großhändlers kann für die Verschuldensprüfung daher eine wichtige Rolle spielen. Sie schließt ein Verschulden aber nicht automatisch aus, denn von einem gewerblichen Händler können je nach Art, Preis, Bezugsquelle und Umständen des Geschäfts bestimmte Prüf- und Sorgfaltsmaßnahmen erwartet werden.
Viele Händler berufen sich reflexhaft auf die Erschöpfung. Nach § 24 MarkenG kann der Markeninhaber die Benutzung seiner Marke nicht untersagen, wenn die konkrete Ware von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung im Inland, in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurde.
Bei echter Plagiatsware läuft dieser Einwand von vornherein leer. Denn Fälschungen wurden gerade nicht mit Zustimmung der Markeninhaberin in Verkehr gebracht. Erschöpfung setzt immer voraus, dass es um genau die Ware geht, die aus autorisierter Quelle stammt. Deshalb hilft der Hinweis, man habe die Ray-Ban-Brillen seinerseits eingekauft, markenrechtlich nicht weiter.
Hinzu kommt die Beweislastverteilung: Wer sich auf Erschöpfung beruft, muss sie grundsätzlich darlegen und beweisen. Der Händler müsste also nachweisen, dass gerade die von ihm vertriebene Ware Originalware ist und mit Zustimmung der Markeninhaberin im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurde. Diese Beweislast lässt sich mit lückenhaften Lieferketten in der Praxis kaum tragen. Deshalb sind die schriftliche Echtheitszusage, Rechnungen, Lieferscheine und die vollständige Bezugskette so wichtig.
§ 19 MarkenG gibt dem Markeninhaber einen Anspruch auf unverzügliche Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der widerrechtlich gekennzeichneten Waren. Erfasst sind nach § 19 Abs. 3 MarkenG insbesondere Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten, anderer Vorbesitzer, gewerblicher Abnehmer und Verkaufsstellen sowie Angaben zu Mengen und Preisen. Nach § 19 Abs. 4 MarkenG ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit seine Geltendmachung im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
Die in Abmahnungen häufig zusätzlich verlangte Auskunft über Umsätze und Gewinne folgt dagegen nicht unmittelbar aus § 19 MarkenG. Sie wird auf den unselbständigen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch nach § 242 BGB gestützt, der der Vorbereitung der Schadensberechnung dient und deshalb einen dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzanspruch voraussetzt. Wo kein Verschulden feststeht, ist auch dieser weitergehende Auskunftsanspruch angreifbar. Das ist einer der Gründe, warum eine Auskunft niemals ungeprüft und niemals umfassender als geschuldet erteilt werden sollte.
Die Auskunft muss vollständig und wahrheitsgemäß sein. Unvollständige, widersprüchliche oder mehrfach korrigierte Angaben verschlechtern die eigene Position erheblich. Umgekehrt liefern zu weitgehende freiwillige Angaben der Gegenseite unmittelbar die Grundlage für eine entsprechend hohe Schadensersatzforderung. Deshalb sollte nicht vorschnell eine selbst erstellte Tabelle an CBH übersandt werden.
Nach § 18 MarkenG kann der Markeninhaber grundsätzlich die Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter Waren verlangen, die sich im Besitz oder Eigentum des Verletzers befinden. Daneben kommen ein Rückruf und die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen in Betracht. Der Anspruch steht allerdings unter einem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt: Nach § 18 Abs. 3 MarkenG ist er ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Auch berechtigte Interessen Dritter sind zu berücksichtigen.
Die Ware darf keinesfalls weiterverkauft werden. Sie sollte aber ebenso wenig ohne vorherige Dokumentation und rechtliche Abstimmung vernichtet oder an den Lieferanten zurückgesandt werden. Die noch vorhandenen Ray-Ban-Brillen sind häufig das wichtigste Beweismittel: für die Frage, ob es sich überhaupt um Plagiate handelt, für die Beurteilung der von Luxottica benannten Fälschungsmerkmale, für die Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche und für die Durchsetzung von Regressansprüchen gegen den Großhändler. Wer zu früh entsorgt, steht später ohne Beweise da.
Vor einer Vernichtung sollte deshalb geklärt werden, welche Modelle in welcher Menge noch vorhanden sind, aus welchen Lieferungen sie stammen, ob wirklich sämtliche Produkte rechtsverletzend sind, ob repräsentative Muster als Beweismittel zurückbehalten werden sollten, wie die Vernichtung durchgeführt und nachgewiesen wird und in welchem Umfang sie überhaupt verhältnismäßig ist. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung darf die Ware zugleich nicht erneut angeboten oder verkauft werden.
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Der Schadensersatzanspruch setzt nach § 14 Abs. 6 MarkenG Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Steht Verschulden fest, kann der Schaden nach anerkannter Rechtsprechung auf drei Wegen berechnet werden, zwischen denen der Verletzte wählen kann.
Konkreter Schaden. Luxottica legt dar, welcher wirtschaftliche Schaden ihr durch den Vertrieb der Ray-Ban-Plagiate konkret entstanden ist. In der Praxis ist das der seltenste Weg, weil der Nachweis schwerfällt.
Herausgabe des Verletzergewinns. Verlangt werden kann der Gewinn, den der Händler durch die markenverletzenden Verkäufe erzielt hat. Der Gewinn ist dabei nicht mit dem Umsatz gleichzusetzen. Es ist zu prüfen, welche Kosten abzugsfähig sind und in welchem Umfang der Gewinn gerade auf der Benutzung der Ray-Ban-Marken beruht.
Lizenzanalogie. Alternativ wird gefragt, welche angemessene Lizenzgebühr für die Benutzung der Marken hätte gezahlt werden müssen. Auch dieser Weg ist angreifbar, weil die anzusetzende Lizenzhöhe begründet werden muss.
Welche Methode die Gegenseite wählt, hängt regelmäßig von den erteilten Auskünften ab. Auch bei einer objektiven Markenverletzung ist deshalb nicht jede später erhobene Schadensersatzforderung automatisch in voller Höhe berechtigt. Zu prüfen ist immer, ob und in welchem Grad überhaupt schuldhaft gehandelt wurde, und welche Bedeutung dabei die schriftliche Originalitätszusage des Großhändlers hat.
CBH setzt für die Ray-Ban-Abmahnung einen Gegenstandswert von 350.000 Euro an. Dieser Wert ist nicht mit dem späteren Schadensersatz gleichzusetzen. Er dient als Grundlage für die Berechnung der Abmahnkosten und beeinflusst vor allem das Prozesskostenrisiko eines gerichtlichen Verfahrens.
Ob ein Gegenstandswert von 350.000 Euro angemessen ist, hängt unter anderem von der Bekanntheit der Marke, dem Umfang der Verletzung, der Anzahl der betroffenen Produkte, der Dauer des Angebots und der wirtschaftlichen Bedeutung des Falls ab. Er ist damit angreifbar und sollte nicht ungeprüft akzeptiert werden.
Das wirtschaftliche Risiko beschränkt sich ohnehin nicht auf die aktuell verlangten Abmahnkosten. Hinzu kommen können ein später bezifferter Schadensersatz, eine langfristig bindende Unterlassungserklärung, weitreichende Auskunftspflichten, die Vernichtung des Warenbestands, Rückrufmaßnahmen, Vertragsstrafen bei späteren Verstößen sowie die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens oder eines Hauptsacheverfahrens. Wird der Unterlassungsanspruch nicht rechtzeitig ausgeräumt, droht genau das.
Der Vertrieb von Plagiatsware ist nicht nur eine zivilrechtliche Angelegenheit. Die vorsätzliche Verletzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr ist nach § 143 MarkenG strafbar, für Unionsmarken gilt § 144 MarkenG. Vorgesehen ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmäßigem Handeln ein erhöhter Strafrahmen. Der Versuch ist strafbar, und die betroffenen Gegenstände können eingezogen werden.
Zwei Punkte sind dabei wichtig und werden häufig übersehen. Erstens setzt die Strafbarkeit Vorsatz voraus. Wer nachweislich gutgläubig Originalware zu erwerben glaubte und sich auf eine schriftliche Echtheitszusage verlassen hat, erfüllt den Tatbestand regelmäßig nicht. Zweitens wird die Tat grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, sofern die Strafverfolgungsbehörde nicht wegen eines besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen einschreitet.
Für die Praxis heißt das: Äußerungen gegenüber der Gegenseite sollten mit Blick auf ein mögliches Strafverfahren sorgfältig abgewogen werden. Eine unbedachte Auskunft oder ein vorschnelles Schuldeingeständnis kann über den Zivilprozess hinaus wirken. Auch das spricht dagegen, ohne anwaltliche Prüfung zu antworten.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist regelmäßig der folgenreichste Bestandteil der Abmahnung. Mit der Unterzeichnung schließen Sie einen eigenständigen Unterlassungsvertrag, der in der Regel dauerhaft bindet. Jeder spätere schuldhafte Verstoß kann eine Vertragsstrafe auslösen.
Das passiert schneller, als viele denken: wenn ein altes Angebot weiterhin über eine Suchmaschine auffindbar ist, wenn ein Produkt auf einem Marktplatz nicht vollständig deaktiviert wurde, wenn Bilder auf dem Server verbleiben, wenn ein automatischer Produktfeed alte Daten erneut einspielt, wenn ein Mitarbeiter ein früheres Angebot reaktiviert oder wenn ein weiterer Vertriebskanal schlicht übersehen wurde.
Die von CBH vorformulierte Erklärung ist erwartungsgemäß im Interesse der Markeninhaberin formuliert. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, welche Ray-Ban-Marken und welche Produkte erfasst werden, ob die Erklärung über die konkrete Verletzungsform hinausgeht, welche Handlungen untersagt werden, ob ein Schuldanerkenntnis enthalten ist, ob Auskunfts-, Schadensersatz- oder Vernichtungspflichten mit anerkannt werden und wie die Vertragsstrafenregelung ausgestaltet ist. Je nach Sachverhalt kann eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll sein. Allgemeine Vorlagen aus dem Internet sind dafür ungeeignet, weil bereits kleine Änderungen die Reichweite der Verpflichtung erheblich verschieben.
Auch wenn sich der Vorwurf im Kern bestätigt, müssen nicht sämtliche Forderungen ungeprüft akzeptiert werden. Die Verteidigung setzt regelmäßig an mehreren Punkten gleichzeitig an.
Wer von einem Lieferanten oder Großhändler getäuscht wurde, steht nicht schutzlos da. Ware, die Markenrechte Dritter verletzt, ist regelmäßig mit einem Rechtsmangel behaftet, weil Dritte in Bezug auf die Sache Rechte gegen den Käufer geltend machen können (§ 435 BGB). Daran knüpfen die Käuferrechte aus § 437 BGB an: Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie Schadensersatz.
Gerade die schriftliche Zusicherung des Großhändlers, es handele sich um Originalware, ist dabei nicht bedeutungslos. Sie kann insbesondere für die Prüfung eines eigenen Verschuldens, für die Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche und für einen späteren Regressprozess relevant sein. In Betracht kommen je nach Vertragsgestaltung die Rückabwicklung der Warenkäufe, die Rückzahlung des Kaufpreises, die Freistellung von den Ansprüchen Luxotticas, der Ersatz der eigenen Rechtsverteidigungskosten und der Abmahnkosten sowie der Ersatz des durch die Vernichtung verlorenen Warenwerts.
Ob und in welchem Umfang solche Ansprüche durchsetzbar sind, hängt vom konkreten Vertrag, vom anwendbaren Recht und vor allem von der Beweislage ab. Bei Lieferanten außerhalb der EU ist die praktische Durchsetzung häufig schwierig. Umso wichtiger ist es, die gesamte Bezugskette zu dokumentieren, die Echtheitszusage und die Kommunikation zu sichern und die Ware nicht zu vernichten, bevor der Regress gesichert ist. Der Lieferant sollte zudem nicht vorschnell und unkoordiniert kontaktiert werden, damit keine Beweise verloren gehen. Beides sollte parallel zur Verteidigung gegen die Abmahnung aufgesetzt werden.
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Eine CBH-Abmahnung für Luxottica ist kein Schreiben, das man aussitzen kann. Die gesetzten Fristen sind regelmäßig kurz. Wird der Unterlassungsanspruch nicht rechtzeitig ausgeräumt, kann die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beantragen oder Klage erheben, und das Kostenrisiko steigt deutlich.
Handeln Sie deshalb strukturiert und schnell: Frist notieren, Angebote deaktivieren, Beweise sichern, Warenbestand separieren und dokumentieren, Lieferantenunterlagen und die Echtheitszusage zusammenstellen, nichts unterschreiben, nichts zahlen, keine unkoordinierte Auskunft erteilen und die Abmahnung anwaltlich prüfen lassen. Bei einem Gegenstandswert von 350.000 Euro und einer noch nicht bezifferten Schadensersatzforderung entscheidet die Strategie der ersten Tage über das Ergebnis. Eine allgemeine Orientierung zum Vorgehen finden Sie auch auf unserer Seite Abmahnung erhalten sowie auf unserer Themenseite zur Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung.
Senden Sie uns die Abmahnung mit allen Anlagen. Wir prüfen, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt, ob die Testkäufe den Vorwurf belegen, ob und in welcher Form eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, welche Auskünfte geschuldet sind, wie mit dem Warenbestand umzugehen ist, ob ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht, ob der Gegenstandswert angemessen ist und ob Regressansprüche gegen den Großhändler bestehen.
Was tun bei einer CBH-Abmahnung wegen Ray-Ban-Plagiaten?
Notieren Sie die Frist, nehmen Sie die beanstandeten Produkte aus dem Verkauf, sichern Sie Screenshots, Shopdaten und Lieferantenunterlagen und lassen Sie die Abmahnung zeitnah anwaltlich prüfen. Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft, zahlen Sie nicht vorschnell und vernichten Sie keine Ware, bevor die Beweise gesichert sind.
Hafte ich auch, wenn der Großhändler die Ray-Ban-Brillen als Original verkauft hat?
Für die Unterlassung im Grundsatz ja: Der Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5 MarkenG besteht verschuldensunabhängig. Für den Schadensersatz gilt das nicht. Er setzt nach § 14 Abs. 6 MarkenG Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Die schriftliche Echtheitszusage des Großhändlers kann für die Verschuldensprüfung eine wichtige Rolle spielen, schließt ein Verschulden aber nicht automatisch aus.
Reicht es aus, die Ray-Ban-Angebote im Online-Shop zu löschen?
In der Regel nicht. Die Löschung beseitigt die durch die frühere Benutzung begründete Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung im Grundsatz nicht. Regelmäßig wird sie erst durch eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt. Ob und in welcher Fassung eine solche Erklärung abgegeben werden sollte, ist im Einzelfall zu prüfen.
Muss ich die Ray-Ban-Plagiate sofort vernichten?
Nein, jedenfalls nicht unkoordiniert. Der Vernichtungsanspruch aus § 18 MarkenG steht unter einem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt. Vor allem aber ist die Ware ein zentrales Beweismittel, für die Prüfung der behaupteten Fälschungsmerkmale, für die Verteidigung gegen Schadensersatzforderungen und für Regressansprüche gegen den Lieferanten. Nehmen Sie die Ware aus dem Verkauf, lagern Sie sie getrennt und dokumentieren Sie sie vollständig.
Kann ich meinen Lieferanten in Regress nehmen?
Je nach Sachverhalt kommen Gewährleistungs-, Freistellungs- und Schadensersatzansprüche in Betracht. Markenrechtsverletzende Ware ist regelmäßig mit einem Rechtsmangel behaftet (§ 435 BGB), woran die Käuferrechte aus § 437 BGB anknüpfen. Entscheidend sind die vertraglichen Vereinbarungen, die schriftliche Echtheitszusage, das anwendbare Recht und die Beweislage. Bei Lieferanten außerhalb der EU ist die Durchsetzung erfahrungsgemäß schwierig.
Eine CBH-Abmahnung für Luxottica wegen Ray-Ban-Plagiaten bündelt fünf Ansprüche auf einmal: Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Schadensersatz und Kostenerstattung. Der Unterlassungsanspruch trifft Sie auch dann, wenn Sie die Fälschung nicht erkannt haben, und die Erschöpfung nach § 24 MarkenG hilft bei Plagiaten nicht weiter. Angreifbar sind dagegen der Umfang der Unterlassungserklärung, die Reichweite der Auskunft, die Verhältnismäßigkeit der Vernichtung, das Verschulden beim Schadensersatz, die Erstattungsfähigkeit der Testkaufkosten und der angesetzte Gegenstandswert von 350.000 Euro. Weil Ihre Mandantschaft gutgläubig auf eine schriftliche Echtheitszusage vertraut hat, kommt zusätzlich der Regress gegen den Großhändler in Betracht. Wer hier vorschnell unterschreibt, Auskünfte erteilt oder Ware entsorgt, verschenkt genau die Positionen, auf die es später ankommt.
Als Kanzlei für Markenrecht und gewerblichen Rechtsschutz vertreten wir Online-Händler und Unternehmen bundesweit. Vertiefende Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung, zur strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur einstweiligen Verfügung und zur negativen Feststellungsklage bei unberechtigter Abmahnung. Wie ähnliche Verfahren derselben Kanzlei ablaufen, zeigt unser Beitrag zur Abmahnung von Louis Vuitton durch CBH Rechtsanwälte; einen weiteren Plagiatsfall behandeln wir in unserem Beitrag zur JONAS-Abmahnung für Birkenstock wegen Plagiatsware und zur Abmahnung der Kanzlei Bird & Bird für Monster Energy. Wenn Sie umgekehrt selbst Markeninhaber sind und gegen Fälschungen vorgehen wollen, helfen unsere Seite zur Markenüberwachung und unser Beitrag dazu, wie wir gefälschtes Merchandise auf TikTok löschen lassen.
Rechtsanwalt für Markenrecht & gewerblichen Rechtsschutz in Berlin
Wenn die CBH Rechtsanwälte für die Luxottica Group S.p.A. wegen gefälschter Ray-Ban-Brillen abmahnen, geht es selten nur um die Abmahnkosten. Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und ein erst später bezifferter Schadensersatz greifen ineinander. Geßner Legal ordnet für Sie ein, was tatsächlich geschuldet ist und was nicht.
Wir vertreten Online-Händler, Großhändler und Unternehmen bundesweit bei markenrechtlichen Abmahnungen, im einstweiligen Verfügungsverfahren und im Klageverfahren. Dazu gehören die Prüfung und Modifizierung der Unterlassungserklärung, die Aufbereitung der geschuldeten Auskunft, die rechtssichere Abwicklung des Vernichtungsanspruchs und die Prüfung von Regressansprüchen gegen Lieferanten und Großhändler. Klare Absprachen vorab, transparente Beratung, auch in eiligen Fällen kurzfristig erreichbar.
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