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Urheberrecht · BGH · Werbeblocker · Computerprogramm

Urheberrechtliche Zulässigkeit eines Werbeblockers – BGH „Werbeblocker IV“ (I ZR 131/23)

Bild: Titelbild KI generiert

Können Websites als urheberrechtlich geschützte Computerprogramme gelten – und verletzt ein Werbeblocker diesen Schutz? Der BGH hat in seinem Urteil vom 31. Juli 2025 (I ZR 131/23) eine wegweisende Weiche gestellt: Ja, Websites können Computerprogrammschutz genießen. Ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, muss das OLG Hamburg nun erneut prüfen.

Sachverhalt: Verlag klagt gegen Werbeblocker-Anbieter

Ein Verlag, Betreiber mehrerer reichweitenstarker Online-Portale, klagte gegen ein Unternehmen, das ein Werbeblocker-Plugin vertreibt. Dieses Plugin verhindert das Anzeigen von Werbeinhalten beim Aufruf der Webseiten des Verlags. Der Verlag argumentierte, dass seine Webseiten als Computerprogramme nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt seien, da sie komplexe Abläufe und strukturierte Programmlogik enthalten. Durch das Plugin würden Werbeinhalte gezielt unterdrückt, was als unzulässige Umarbeitung und abändernde Vervielfältigung seiner Webseitenprogramme zu bewerten sei. Der Verlag verlangte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

In den Vorinstanzen (LG und OLG Hamburg) blieb die Klage erfolglos: Beide Gerichte verneinten einen rechtswidrigen urheberrechtlichen Eingriff durch den Werbeblocker und gingen entweder von fehlender Schutzfähigkeit als Computerprogramm oder von einer bestimmungsgemäßen Nutzung im Rahmen der Einwilligung des Webseitenbetreibers aus.

Die Entscheidung des BGH

Websites als Computerprogramme (§ 69a UrhG)

Der BGH tritt dem Berufungsgericht entgegen und bejaht grundsätzlich, dass Websites als Computerprogramme im Sinne des § 69a UrhG geschützt sein können. Entscheidend ist, ob die Website hinreichend komplexe Steuerbefehle und Programmlogik enthält, die eine eigene geistige Schöpfung darstellen. Ist dies der Fall, kann ein Werbeblocker in diesen Schutzbereich eingreifen.

Eingriff durch Werbeblocker: Vervielfältigung oder Umarbeitung?

Das ausschließliche Recht des Urhebers nach § 69c Nr. 1 UrhG umfasst alle Arten der Vervielfältigung eines Computerprogramms – temporär wie dauerhaft. Jeder Kopiervorgang ist zustimmungsbedürftig, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.

Programmsubstanz vs. Programmablauf – der entscheidende Unterschied

Ein Werbeblocker kann urheberrechtlich relevant sein, wenn er in die Programmsubstanz eingreift – also den schutzwürdigen Code selbst verändert oder kopiert. Beeinflusst er hingegen nur den Programmablauf (z.B. welche Netzwerkanfragen ausgeführt werden), ohne die Substanz zu berühren, fehlt es an einem Eingriff in die Verwertungsrechte des Urhebers. Genau diese Abgrenzung hat das OLG Hamburg nach Ansicht des BGH nicht hinreichend vorgenommen.

Die Vorinstanzen hatten angenommen, der Werbeblocker greife nur in den Programmablauf ein, nicht in die Programmsubstanz. Dem widerspricht der BGH nicht generell – beanstandet aber, dass diese Frage nicht sorgfältig genug geklärt wurde. Ob tatsächlich ein substanzieller Eingriff in schutzwürdigen Programmcode vorliegt, erfordert eine detaillierte technische und rechtliche Prüfung im Einzelfall.

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Keine abschließende Entscheidung – Rückverweisung ans OLG Hamburg

Der BGH hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Das Berufungsgericht ist nun verpflichtet, folgende Fragen erneut und detailliert zu prüfen:

  • Welche Teile der klägerischen Websites erfüllen die Anforderungen an ein schutzfähiges Computerprogramm (§ 69a UrhG)?
  • Wie funktioniert der Werbeblocker technisch genau – greift er in die Programmsubstanz ein oder nur in den Programmablauf?
  • Liegt eine Umarbeitung oder abändernde Vervielfältigung im Sinne des § 69c UrhG vor?

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf Website-Betreiber, Verlage und Anbieter digitaler Hilfsprogramme:

Für Website-Betreiber und Verlage: Das Urteil öffnet grundsätzlich den Weg für urheberrechtliche Ansprüche gegen Werbeblocker-Anbieter – sofern die technischen Voraussetzungen im Einzelfall nachgewiesen werden können. Entscheidend ist, dass die eigene Website hinreichend komplexe, schutzfähige Programmlogik enthält und der Werbeblocker tatsächlich in die Programmsubstanz eingreift.

Für Werbeblocker-Anbieter: Wer ein Browser-Plugin vertreibt, das gezielt in Webseitenprogramme eingreift, muss die technische Wirkungsweise seines Produkts genau kennen und dokumentieren. Der bloße Verweis darauf, nur den Programmablauf zu beeinflussen, reicht nach der BGH-Entscheidung nicht mehr ohne Weiteres aus.

Für die Praxis allgemein: Das Verfahren zeigt, dass die urheberrechtliche Einordnung moderner Webtechnologie nach wie vor ungeklärt ist. Die Entscheidung des OLG Hamburg nach Rückverweisung wird für die gesamte Medien- und Internetwirtschaft von erheblicher Bedeutung sein.

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Fazit

Der BGH hat in der Sache „Werbeblocker IV“ keine abschließende Entscheidung getroffen, aber eine wichtige Weiche gestellt: Websites können als Computerprogramme urheberrechtlichen Schutz genießen, und Werbeblocker können in diesen Schutzbereich eingreifen. Ob im konkreten Fall eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, hängt von einer detaillierten technischen Prüfung ab, die das OLG Hamburg nun nachholen muss. Die Entwicklung in diesem Bereich bleibt aufmerksam zu verfolgen.

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