Keine Vererbbarkeit von Geldentschädigungsansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29. April 2014 – VI ZR 246/12 entschieden, dass Geldentschädigungsansprüche des Erblassers wegen der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte nicht vererbbar sind. Kläger war der Erbe eines bekannten, verstorbenen Entertainers. Der Verstorbene sah sich durch in Zeitschriften der Beklagten veröffentlichte Artikel, welche unter anderem die Bewältigung seiner Trauer um die verstorbene Tochter sowie seinen schlechten Gesundheitszustand thematisierten, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Daher verklagte er die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung. Er stellte seine Klage vorab per Fax zu, sodass sie einen Tag vor seinem Tod bei Gericht einging. Eine Zustellung der Klage an die Beklagte erfolgte jedoch erst nach seinem Tod, einige Wochen später.
Das Landgericht Berlin hat die Klage, welche vom Erben des Verstorbenen weitergeführt wurde, mit Urteil vom 21. Juni 2011 (Az. 27 O 145/11) abgewiesen. Die daraufhin eingelegte Berufung des Erben war ebenso erfolglos. So hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 3. Mai 2012 – 10 U 99/11 entschieden, dass ein Geldentschädigungsanspruch wegen einer vorangegangenen Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vererbbar ist. So ging der Kläger in Revision, sodass der BGH zu entscheiden hatte, ob die Rechtsauffassung der Vorinstanzen zu teilen ist. Der BGH prüfte den Fall und kam zum gleichen Ergebnis wie das Landgericht sowie das Kammergericht. Da es nach Auffassung des BGH bereits an einer grundsätzlichen Vererbbarkeit der Ansprüche auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlte, entschied das Gericht gar nicht erst über die Frage, ob die streitgegenständlichen Zeitungsartikel der Sache nach das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen derart schwerwiegend verletzen, dass ein Geldentschädigungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gegeben sein würde. Der BGH führte aus, ein Geldentschädigungsanspruch wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten sei als höchstpersönlich einzuordnen, sodass er nicht vererbbar sei. Folglich wurde die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Als Begründung führte das Gericht an, dass die Genugtuungsfunktion des Geldentschädigungsanspruches einer Vererbbarkeit entgegenstünde. Genugtuung könne nur bedingt eintreten, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung zwar noch zu Lebzeiten eintrete, ein Geldentschädigungsanspruch allerdings erst nach dem Tod des Betroffenen erfüllt werde. Daher ende der Anspruch des Geschädigten grundsätzlich mit seinem Tod und bestehe nicht weiter.
Ich bin als Rechtsanwalt in Berlin schwerpunktmäßig im Bereich Medienrecht tätig und berate Privatpersonen und Unternehmen zu allen Fragen rund um das Thema „Persönlichkeitsrechtsverletzung“. Ich vertrete Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bundesweit. Sprechen Sie mich gern an und vereinbaren einen Termin in meiner Kanzlei.