Wettbewerbsrecht · KI · Influencer

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Bild: Titelbild KI generiert
Müssen Influencer KI-Inhalte kennzeichnen? Eine allgemeine KI-Kennzeichnungspflicht für Influencer gibt es in Deutschland derzeit nicht. Wer KI nur als Werkzeug im Hintergrund nutzt, etwa für Ideen, Textentwürfe oder den Videoschnitt, muss das in aller Regel nicht offenlegen. Wichtig wird die Kennzeichnung erst, wenn Inhalte täuschend echt wirken, überwiegend KI-generiert sind oder eine reale Situation vortäuschen. Dann kann eine fehlende Kennzeichnung als Irreführung gelten, und ab dem 2. August 2026 greifen zusätzlich die Transparenzpflichten der EU-KI-Verordnung für synthetische Medien und Deepfakes. Wie bei der klassischen Kennzeichnung von Werbung auf Social Media kommt es auf den konkreten Einsatz an.
Der wichtigste Punkt zuerst, weil er oft falsch verstanden wird: Es gibt keine pauschale Pflicht, jeden Inhalt zu kennzeichnen, bei dem irgendwann eine KI im Spiel war. Nutzen Sie ein KI-Tool für die Ideenfindung, für Skript-Vorschläge, für die Bildbearbeitung oder als Unterstützung beim Video-Schnitt, ist das in aller Regel nicht kennzeichnungspflichtig. Die KI wirkt hier nur als Werkzeug im Hintergrund und prägt nicht das sichtbare Endergebnis.
Ob eine Kennzeichnung nötig ist, hängt also nicht davon ab, ob KI verwendet wurde, sondern wie. Maßgeblich ist, ob die KI das erkennbare Endergebnis prägt und ob beim Publikum ein falscher Eindruck über die Echtheit des Inhalts entstehen kann. Solange Ihr Publikum den Inhalt ohnehin als gestaltet oder bearbeitet einordnet oder die KI-Nutzung für das Verständnis schlicht irrelevant ist, brauchen Sie in der Regel keinen Hinweis. Das ist ein anderer Maßstab als bei der Werbekennzeichnung, die Sie unabhängig davon beachten müssen, sobald Sie Werbung auf Instagram kennzeichnen.
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Relevant wird die Kennzeichnung, sobald ein Inhalt täuschend echt wirkt oder eine Realität vortäuscht, die es nicht gibt. Moderne KI-Anwendungen sind für Nutzerinnen und Nutzer häufig nicht mehr als solche erkennbar: fotorealistische Bilder, authentisch klingende Stimmen und täuschend echte Videos lassen sich kaum noch vom Original unterscheiden. Entsteht dann der Eindruck, ein Inhalt sei real, obwohl er künstlich erzeugt wurde, kann darin eine Irreführung liegen, und eine fehlende Kennzeichnung kann rechtliche Konsequenzen haben.
Entscheidend ist die bereits genannte Abgrenzung. Als grobe Leitlinie gilt:
Zwei getrennte Themen, die gern verwechselt werden. Die Werbekennzeichnung (Anzeige, Werbung) betrifft die Frage, ob ein Inhalt kommerziell ist. Die KI-Kennzeichnung betrifft die Frage, ob ein Inhalt echt oder künstlich erzeugt ist. Ein bezahlter Post kann werblich sein, ohne KI-relevant zu sein, und ein KI-Deepfake kann kennzeichnungsbedürftig sein, ohne dass es sich um klassische Werbung handelt. Prüfen Sie im Zweifel beides getrennt.
Ein Sonderfall verdient besondere Aufmerksamkeit: synthetische Medien. Damit sind KI-generierte Bilder und Videos, Deepfakes sowie realistisch wirkende audiovisuelle Inhalte gemeint. Gerade hier ist die Deepfake-Kennzeichnung entscheidend, weil solche Inhalte am ehesten geeignet sind, echte Situationen vorzutäuschen oder Personen Aussagen in den Mund zu legen, die nie gefallen sind.
Je stärker der Eindruck entsteht, eine reale Person habe tatsächlich mitgewirkt oder eine bestimmte Aussage getroffen, desto größer ist das rechtliche Risiko. Bei synthetischen Medien treffen deshalb häufig mehrere Ebenen zusammen: die wettbewerbsrechtliche Irreführung, mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen der dargestellten Person und, ab 2026, die Transparenzpflichten der KI-Verordnung. Wer regelmäßig KI-Inhalte produziert, sollte diese Themen zusammen denken und seine Abläufe im Blick auf das Recht auf Social Media sauber aufsetzen.
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Wird ein Inhalt, der eine Kennzeichnung erfordert, ohne diese oder mit einem irreführenden Hinweis veröffentlicht, kann das erhebliche Folgen haben. In Betracht kommen vor allem wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sowie Haftungsfragen, insbesondere bei kommerzieller Nutzung und bezahlten Kooperationen. Für Influencer und Content Creator ist das ein realer Kostenfaktor, denn eine berechtigte Abmahnung zieht regelmäßig Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche nach sich.
Der Druck, die Content-Produktion rechtlich sauber zu strukturieren, steigt zusätzlich durch den europäischen Rechtsrahmen. Mit der EU-KI-Verordnung wird Transparenz zu einem zentralen Prinzip: KI-Inhalte, die nicht eindeutig als solche erkennbar sind, können künftig kennzeichnungspflichtig werden. Die Grenze zwischen kreativer Bearbeitung und rechtlich relevanter KI-Erzeugung wird dadurch klarer, aber auch strenger. Details dazu haben wir im Überblick zusammengestellt: EU-KI-Verordnung 2026 im Überblick.
Der EU AI Act (die KI-Verordnung) führt für bestimmte KI-generierte Inhalte ausdrückliche Transparenzpflichten ein. Wer Deepfakes einsetzt, also KI-erzeugte oder KI-manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die einer realen Situation ähneln, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Diese Pflicht folgt aus Art. 50 der KI-Verordnung und wird ab dem 2. August 2026 verbindlich. Besonders im Blick hat der EU AI Act dabei synthetische Medien, die realistisch oder täuschend echt wirken.
Für Influencer heißt das konkret: Wer künftig realistische, KI-generierte Video- oder Audioinhalte veröffentlicht, sollte einen klar erkennbaren Hinweis vorsehen, wenn der Inhalt sonst für echt gehalten werden könnte. Rein unterstützende KI-Nutzung im Hintergrund bleibt davon nach dem Regelungszweck unberührt. Die genaue Reichweite der Pflichten im Einzelfall ist noch in der Klärung, weshalb sich eine Prüfung der eigenen Formate lohnt, bevor die Regeln verbindlich werden.
Gibt es eine allgemeine Pflicht, jeden KI-Inhalt zu kennzeichnen?
Nein. Eine generelle KI-Kennzeichnungspflicht besteht derzeit nicht. Entscheidend ist, ob der Inhalt täuschend echt wirkt oder überwiegend KI-generiert ist. Bloße Werkzeug-Nutzung im Hintergrund ist in der Regel nicht kennzeichnungspflichtig.
Muss ich es kennzeichnen, wenn KI nur mein Skript oder den Schnitt unterstützt hat?
In aller Regel nicht. Nutzen Sie KI für Ideen, Textentwürfe, Bildoptimierung oder Schnittunterstützung, prägt sie nicht das erkennbare Endergebnis und löst meist keine Kennzeichnungspflicht aus.
Wann kann eine fehlende KI-Kennzeichnung zur Abmahnung führen?
Vor allem dann, wenn ein täuschend echter, überwiegend KI-generierter Inhalt im geschäftlichen Verkehr das Publikum in die Irre führt. Dann kommen wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach § 5 und § 5a UWG in Betracht, meist über Mitbewerber oder klagebefugte Verbände.
Was ändert sich durch den EU AI Act ab August 2026?
Ab dem 2. August 2026 gelten Transparenzpflichten für bestimmte synthetische Inhalte. Wer Deepfakes und täuschend echte KI-Medien veröffentlicht, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde (Art. 50 KI-VO).
Reicht ein „KI-generiert“-Hinweis immer aus?
Nicht zwingend. Eine Kennzeichnung kann eine Irreführung ausräumen, ersetzt aber keine anderweitig nötigen Rechte, etwa die Einwilligung einer erkennbar dargestellten Person. Im Zweifel sollten Sie beides prüfen.
Für Influencer gilt bei KI kein Alles-oder-nichts: Eine allgemeine KI-Kennzeichnungspflicht existiert nicht, wohl aber klare Fälle, in denen eine Kennzeichnung wichtig oder sogar rechtlich geboten ist. Solange KI nur als Werkzeug im Hintergrund wirkt, ist meist kein Hinweis nötig. Sobald Inhalte täuschend echt wirken, überwiegend KI-generiert sind oder eine reale Situation vortäuschen, sollten Sie kennzeichnen, schon um eine Irreführung nach dem Wettbewerbsrecht zu vermeiden. Ab dem 2. August 2026 kommen die Transparenzpflichten der KI-Verordnung für synthetische Medien und Deepfakes hinzu. Wer seine Formate frühzeitig prüft, ist auf der sicheren Seite und muss sich um Kennzeichnungsfragen und Abmahnungen weniger sorgen. Bei Unsicherheiten oder einer bereits erhaltenen Abmahnung lohnt sich eine anwaltliche Einschätzung im konkreten Einzelfall.
Influencer · KI-Kennzeichnung
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