Urheberrecht · KI · ChatGPT · LG München I

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Urheberrecht · KI · ChatGPT · LG München I
Das LG München I hat mit Urteil vom 11.11.2025 klargestellt: Wer urheberrechtlich geschützte Songtexte ohne Lizenz in KI-Systeme eintrainiert und durch einen Chatbot wie ChatGPT wieder ausgeben lässt, verletzt das Urheberrecht – und kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die Entscheidung wirft grundlegende Fragen zur urheberrechtlichen Behandlung generativer KI auf.
Eine Verwertungsgesellschaft verwaltete exklusiv die Nutzungsrechte an verschiedenen bekannten deutschen Songtexten, darunter Titel von Künstlern wie Kristina Bach, Herbert Grönemeyer, Reinhard Mey und Rolf Zuckowski. Ein KI-Anbieter nutzte diese Liedtexte ohne Zustimmung der Rechteinhaber zum Training seiner großen Sprachmodelle (GPT-4 und GPT-4o), aus denen unter anderem der Chatbot ChatGPT hervorging.
Im Rahmen von Testanfragen wurden über verschiedene Benutzerkonten und benutzerdefinierte Agenten Songtexte bei ChatGPT abgefragt. Die Funktion „Onlinesuche“ war dabei deaktiviert, sodass die Antworten ausschließlich auf dem trainierten Modell basierten. Der Chatbot lieferte daraufhin – teils vollständige, teils wesentliche Abschnitte – der originalen Liedtexte aus, teilweise mit dem Hinweis, ein „Experte für Liedtexte“ zu sein.
Die Rechteinhaber hatten der Verwendung ihrer Songtexte explizit widersprochen. Zudem fanden sich entsprechende Nutzungsvorbehalte auf den Webseiten, von denen die Texte möglicherweise stammten. Trotz Abmahnung verweigerte der KI-Anbieter die Unterlassung – woraufhin die Rechteinhaber Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend machten. Das Gericht bestätigte diese Ansprüche weitgehend.
Songtexte gelten als Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG und sind im Regelfall urheberrechtlich geschützt. Sämtliche Nutzungen bedürfen grundsätzlich der Einwilligung des Rechteinhabers, sofern nicht eine gesetzliche Schranke greift.
Die Eingabe von Songtexten in den Trainingsdatensatz und die damit verbundene Speicherung im Modell – die sogenannte Memorisierung – wird als relevante Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG angesehen. Entscheidend ist, dass Teile oder ganze Werke so gespeichert wurden, dass sie durch die KI bei geeigneter Nutzereingabe wiedergegeben werden können. Das LG München I erkennt in der Persistenz und Reproduzierbarkeit von Trainingstexten im Modell eine urheberrechtlich beachtliche Festlegung.
Die Wiedergabe von Songtexten als Output auf Anfrage eines Nutzers qualifiziert das Gericht als Vervielfältigung auf dem Endgerät (§ 16 UrhG) und – sofern zugangs- und abrufbar – als öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG. Nach der Rechtsprechung genügt bereits die Möglichkeit, den Text abrufbar zu machen. Eine vollständige Übereinstimmung zwischen Original und Ausgabe ist nicht zwingend erforderlich, sofern der schöpferische Gehalt des Werks wiedergegeben wird.
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Die Schranke des § 44b UrhG (Umsetzung von Art. 4 DSM-RL) erlaubt die Vervielfältigung von Werken zur automatisierten Analyse – etwa die statistische Auswertung von Sprachmustern oder semantischen Zusammenhängen. Sie deckt nicht die dauerhafte Festlegung ganzer Werke im Modell, die später auf Abruf wiedergegeben werden können.
Das LG München I versagte der Beklagten die Berufung auf § 44b UrhG: Sobald nicht nur Informationen oder Muster, sondern komplette Werke oder wesentliche Teile davon in die Speicherstruktur des Modells übernommen und später abgerufen werden können, handelt es sich nicht mehr um reine TDM-Vorgänge – sondern um urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen. Die vollständige oder weitgehende Übernahme von Songtexten in das KI-Modell geht nach Auffassung des Gerichts über das hinaus, was als zulässige automatisierte Auswertung gilt. Die Schranke bezieht sich ausschließlich auf vorübergehende, zweckgebundene Kopien – nicht auf die dauerhafte Abrufbarkeit memorisierter Inhalte.
Auch die Vervielfältigung nach § 60d UrhG greift nicht: Das Gericht sah die Beklagte nicht als Forschungseinrichtung im Sinne dieser Vorschrift an.
Das Urteil hat unmittelbare Konsequenzen – sowohl für Rechteinhaber als auch für Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen oder entwickeln:
Wichtig: Nutzungsvorbehalte auf Webseiten (sogenannte Robot-Exclusion-Mechanismen) sowie explizite Widersprüche der Rechteinhaber spielen im Rahmen des § 44b UrhG eine entscheidende Rolle. Wer seine Inhalte schützen möchte, sollte entsprechende Maßnahmen ergreifen.
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Das LG München I zieht eine klare urheberrechtliche Grenze: Das Training und die Nutzung generativer Sprachmodelle mit urheberrechtlich geschützten Songtexten bedürfen in der Regel einer ausdrücklichen Lizenz. Schranken wie das Text- und Data-Mining greifen nicht, sobald memorisierte Inhalte vollständig oder wesentlich ausgegeben werden können. Das Urteil dürfte wegweisend für weitere Verfahren zu KI und Urheberrecht sein – und zeigt, dass das Thema in Deutschland juristisch angekommen ist.
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Das Urteil des LG München I zeigt: Wer generative KI-Modelle mit urheberrechtlich geschützten Inhalten trainiert oder deren Ausgabe ermöglicht, riskiert Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Geßner Legal berät Rechteinhaber und Unternehmen bundesweit zu urheberrechtlichen Fragen im KI-Kontext.
Ob Sie als Rechteinhaber Ansprüche gegen einen KI-Anbieter prüfen möchten oder als Unternehmen Ihren KI-Einsatz rechtssicher gestalten wollen – wir analysieren Ihre Situation und zeigen Ihnen konkrete Handlungsoptionen auf. Bundesweite Vertretung, auch in eiligen Fällen.
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