UNLAUTERE WERBUNG · WERBEKENNZEICHNUNG · YOUTUBE · WETTBEWERBSRECHT

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UNLAUTERE WERBUNG · WERBEKENNZEICHNUNG · YOUTUBE · WETTBEWERBSRECHT
Wer auf YouTube Produkte bewirbt, muss dies als Werbung kennzeichnen. Unterbleibt die Kennzeichnung, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Unsere Kanzlei hat vor dem Landgericht München I erfolgreich Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche gegen einen Mitbewerber durchgesetzt, der ein kommerzielles Video ohne jede Werbekennzeichnung veröffentlicht hatte (Az.: 33 O 13140/25, Beschluss vom 26.02.2026).
Der Fall zeigt: Unternehmen können sich gegen unlautere Werbung auf YouTube und in sozialen Medien wirksam wehren. Auch vermeintlich kleine Verstöße wie eine fehlende Kennzeichnung haben rechtliche Konsequenzen.
Unser Mandant, ein Unternehmen aus der Kfz-Zubehörbranche, befand sich bereits in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung mit einem Mitbewerber. In diesem Zusammenhang wurde ein Video auf dem YouTube-Kanal des Mitbewerbers entdeckt, das eindeutig kommerziellen Charakter hatte.
Das Video enthielt die Nennung eines konkreten Produktpreises, die Hervorhebung zahlreicher Produktvorteile, die Einblendung und dauerhafte Anzeige eines Rabattcodes sowie eine direkte Verlinkung des beworbenen Produkts in der Videobeschreibung. Eine Kennzeichnung als Werbung fehlte jedoch vollständig.
Für einen durchschnittlichen Zuschauer war somit nicht erkennbar, dass das Video einen kommerziellen Zweck verfolgte. Genau hier lag das rechtliche Problem.
Die rechtliche Grundlage für den Unterlassungsanspruch bildete das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses Gesetz schützt Verbraucher und Mitbewerber vor unredlichen Geschäftspraktiken.
Nach dem UWG handelt wettbewerbswidrig, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Voraussetzung ist, dass Verbraucher durch die fehlende Transparenz zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden können.
Im vorliegenden Fall war die Sachlage eindeutig: Das Video enthielt eine klare Produktanpreisung mit gezielter Absatzförderung. Der Rabattcode und die Produktverlinkung unterstrichen den kommerziellen Charakter. Der kommerzielle Zweck war für Zuschauer jedoch nicht transparent. Damit lag ein unlauterer Wettbewerbsvorteil vor.
Erst nach unserer außergerichtlichen Abmahnung reagierte der Mitbewerber. Er ergänzte den YouTube-Hinweis „enthält bezahlte Werbung“ und passte die Videobeschreibung an. Zusätzlich fügte er verhöhnende Bemerkungen gegenüber unserem Mandanten ein.
Diese Reaktion reichte rechtlich nicht aus. Im Wettbewerbsrecht gilt: Wer einen Verstoß begangen hat, muss die sogenannte Wiederholungsgefahr ausräumen. Das bedeutet, dass der Verletzer verbindlich zusichern muss, den Verstoß künftig nicht zu wiederholen. Eine bloße Verhaltensänderung genügt dafür nicht.
Wir forderten daher die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Eine solche Erklärung verpflichtet den Verletzer, bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen. Nur so wird die Wiederholungsgefahr rechtlich beseitigt.
Neben dem Wettbewerbsverstoß lag ein weiterer Rechtsverstoß vor. Der Mitbewerber hatte als kommerziell handelnder Anbieter von Inhalten auf YouTube die Impressumspflicht nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) zu beachten. Das DDG verpflichtet geschäftsmäßig handelnde Anbieter digitaler Dienste, bestimmte Informationen wie Name, Anschrift und Kontaktdaten leicht zugänglich bereitzuhalten.
Diese gesetzlich vorgeschriebenen Anbieterinformationen fehlten. Auch diesen Verstoß haben wir erfolgreich geltend gemacht.
Trotz anwaltlicher Vertretung weigerte sich der Mitbewerber, die Unterlassungsansprüche anzuerkennen und die Abmahnkosten zu erstatten. Wir reichten daher Klage beim Landgericht München I ein. Der Gegenstandswert wurde auf 20.000 Euro festgesetzt.
Erst unter dem Druck des gerichtlichen Verfahrens lenkte der Beklagte ein. Er gab eine Unterlassungsverpflichtung ab und erstattete die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Beide Seiten erklärten den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt. Das Gericht entschied anschließend über die Verteilung der Verfahrenskosten.
Das Landgericht München I entschied durch Beschluss, dass der beklagte Mitbewerber die vollständigen Verfahrenskosten zu tragen hat. Zudem bestätigte das Gericht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien.
In seiner Begründung stellte das Gericht klar, dass es sich bei dem Video unzweifelhaft um kennzeichnungspflichtige Werbung handelte. Auch den Verstoß gegen die Impressumspflicht bestätigte das Gericht. Damit wurde die Rechtsauffassung unseres Mandanten in allen Punkten bestätigt.
Die Entscheidung des Landgerichts München I hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Sie verdeutlicht mehrere wichtige Grundsätze für alle, die auf YouTube oder anderen sozialen Medien kommerziell tätig sind.
Nicht gekennzeichnete Werbung auf YouTube oder in sozialen Medien ist wettbewerbswidrig. Rabattcodes, Produktverlinkungen und Preisangaben begründen regelmäßig einen kommerziellen Zweck, der transparent gemacht werden muss. Auch Content-Creator unterliegen bei geschäftlichem Handeln der Impressumspflicht nach dem DDG.
Für Unternehmen bedeutet dies: Wettbewerbsverstöße durch Mitbewerber auf Social Media können effektiv gerichtlich verfolgt werden. Wer berechtigte Unterlassungsansprüche ignoriert, riskiert ein Gerichtsverfahren und trägt im Ergebnis regelmäßig die Verfahrenskosten.

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Master of Laws (Medienrecht & IP)
Wenn Sie feststellen, dass ein Mitbewerber auf YouTube oder anderen Plattformen Werbung ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung betreibt, sollten Sie nicht abwarten. Solche Verstöße verschaffen dem Mitbewerber einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil auf Ihre Kosten.
Dokumentieren Sie den Verstoß zunächst durch Screenshots und Bildschirmaufnahmen. Sichern Sie insbesondere den Videotitel, die Videobeschreibung, den Kanal und das Veröffentlichungsdatum. Lassen Sie den Sachverhalt anschließend anwaltlich prüfen. Nur eine individuelle rechtliche Einschätzung kann klären, ob ein Unterlassungsanspruch besteht und wie dieser am besten durchgesetzt werden kann.
Wichtig: Handeln Sie zeitnah. Je länger ein wettbewerbswidriges Video abrufbar bleibt, desto größer kann der wirtschaftliche Schaden sein.
Geßner Legal Medienkanzlei ist auf Medienrecht, Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert. Von unserem Standort in Berlin beraten und vertreten wir Unternehmen bundesweit bei Wettbewerbsverstößen, unlauterer Werbung auf YouTube und anderen Plattformen sowie bei Verstößen gegen Kennzeichnungs- und Impressumspflichten.
Wenn Sie von einem Wettbewerbsverstoß betroffen sind oder rechtliche Fragen zur Werbekennzeichnung im Internet haben, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir prüfen Ihren Fall und zeigen Ihnen die Möglichkeiten zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf.