- Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Master of Laws (Medienrecht & IP)
Als Anwalt für Urheberrecht verfüge ich über jahrelange Erfahrung und Spezialisierung im Bereich des Urheberrechts, insbesondere bei der Erstellung und Prüfung von urheberrechtlichen Lizenzverträgen und Verträgen aus der Musikbranche. Als Anwalt für Urheberrecht berate und vertrete ich u.a. Autoren, Musik- und Buchverlage, Musiker und Produzenten, Manager sowie Fotografen und sonstige Urheber und Inhaber von urheberrechtlichen Nutzungsrechten.
Gegen Urheberrechtsverletzungen gehe ich gemeinsam mit meinem Team konsequent und zielgerichtet vor und mache urheberrechtliche Ansprüche geltend. Gleichermaßen vertrete ich Mandanten, die wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden.
Das Urheberrecht dient vornehmlich dem Schutz des Urhebers eines Werkes und ist im Urhebergesetz (UrhG) geregelt. Schutzgegenstand sind die ideellen und wirtschaftlichen Interessen von schöpferisch tätigen Personen. Geschützt sind zum einen Urheberrechte, welche ausschließlich dem Urheber (z.B. Autoren, Fotografen, Komponisten, Regisseure) eines Werkes als Werkschaffenden zuteil werden.
Auf der anderen Seite sind die Leistungsschutzrechte, die den Vermittlern eines Werkes ( z.B. Schauspieler, Sänger, Produzenten, Sendeanstalten, Tonträgerhersteller) zustehen. Urheber sind stets natürliche Personen, die ein Werk im Sinne des § 2 UrhG durch eine persönlich geistige Leistung geschaffen haben.
Durch das Urhebergesetz sind etwa geistige Leistungen des Urhebers vor unzulässiger Erstveröffentlichung geschützt. Ferner wird das geschaffene Werk vor Entstellung und vor unzulässiger Bearbeitung, geschützt. Das Urheberrecht gibt dem Schöpfer zudem in Bezug auf die Werknutzung eine eigentumsähnliche Position.
Das Urheberrecht basiert also auf zwei Grundpfeilern. Zum einen schützt es die ideellen Interessen des Schöpfers eines Werkes und sein Urheberpersönlichkeitsrecht. Zum anderen gibt es dem Urheber eine Eigentumsgarantie, welche sich aus Art 14 GG ableitet.
Gemäß § 2 Abs. 1 UrhG gehören zu den urheberrechtlich geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere:
Das Urheberrecht in Deutschland ist vom Schöpferprinzip geprägt. Das bedeutet, das derjenige als Urheber gilt, der das jeweilige Werk geschaffen hat. Durch die Schöpfung des Werkes fallen dem Urheber alle Urheberrechte zu.
Wer eigene Urheberrechte an einem fremden Werk für sich in Anspruch nimmt, muss die Kette des Rechteerwerbs darlegen und nachweisen können. In der Praxis ist dies in vielen Fällen sehr schwierig, so dass man sich beim Erwerb von urheberrechtlichen Lizenzen besonders absichern muss.
Wichtig zu wissen ist es, dass nur natürliche Personen Urheber im Sinne des § 7 UrhG sein können, da die Werkschöpfung eine menschliche, persönlich-geistige Leistung voraussetzt. Hieran fehlt es etwa bei juristischen Personen.
Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie gemäß § 8 UrhG Miturheber des Werkes. Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu.
Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
Titelbildhintergrund: © Nuthawut / AdobeStock
Beitragsbild: ©FR Design / AdobeStock
Aktuelle Beiträge zum Urheberrecht