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Markenübertragung - Lizenz in der Insolvenz

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1 Die Lizenz in der Insolvenz – Sind Lizenzvereinbarungen weiter wirksam?
1.1 Lizenz in der Insolvenz – Grundsätze der Insolvenz
1.2 Schutzrechte als Gegenstand der Insolvenzmasse
1.3 Lizenz in der Insolvenz – Insolvenzfestigkeit des Lizenzvertrags?
1.4 Unterlizenzen in der Insolvenz
1.5 Ihre Anwälte für Lizenzvertragsrecht aus Berlin

Die Lizenz in der Insolvenz – Sind Lizenzvereinbarungen weiter wirksam?

Das Thema „Lizenz in der Insolvenz und was mit ihr passiert“ ist für Lizenznehmer und Lizenzgeber von großer Bedeutung. Künstler*innen, Unternehmen und Selbständige aus der Kultur- und Kreativwirtschaft sind von der Corona-Krise besonders betroffen. Durch die massenweise Absage von Veranstaltungen und Projekten und das Ausbleiben von Aufträgen sehen sich viele trotz der von der Bundesregierung versprochenen Milliardenhilfen dazu gezwungen, in die Insolvenz zu gehen.

Zwar hat die Bundesregierung im Zeichen der Krise die Pflicht zur Anmeldung der Insolvenz für die nächsten Monate vorerst ausgesetzt; jedoch ist auch noch unklar, in welcher Form und wie zeitnah Selbstständige und Unternehmen in der Kreativbranche die versprochene staatliche Hilfe erhalten können. Daher lohnt es sich für Betroffene, sich bereits jetzt mit den Auswirkungen einer möglichen Insolvenz zu beschäftigen.

Dabei stellt sich oft die Frage, wie sich eine drohende Insolvenz auf eine bestehende Lizenzvereinbarung auswirkt. Denn bei nachträglicher Insolvenz des Lizenzgebers stellt der mögliche Wegfall einer bereits erworbenen Lizenz ein nicht zu unterschätzendes Risiko für den Lizenznehmer dar. Aber auch eine Insolvenz des Lizenznehmers kann für den Lizenzgeber Folgen haben.

Der folgende Beitrag von Rechtsanwalt David Geßner, LL.M. soll einen Überblick über das Thema „Lizenz in der Insolvenz“ geben.

Lizenz in der Insolvenz – Grundsätze der Insolvenz

Gem. § 35 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) wird das gesamte Vermögen des Schuldners von einem Insolvenzverfahren erfasst. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat zur Folge, dass alle Verfügungen des Schuldners unwirksam werden. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO gehen sämtliche Verfügungsbefugnisse auf den Insolvenzverwalter über. Dies beinhaltet auch Befugnisse aus Vereinbarungen, die mit dem Ziel geschlossen wurden, das geistige Eigentum bzw. Schutzrecht eines Anderen zu benutzen.

Schutzrechte als Gegenstand der Insolvenzmasse

Von der Insolvenzmasse eingeschlossen sind dabei sowohl eingetragene Schutzrechte wie Markenrechte, Designrechte, Patentrechte als auch Rechte zu deren Nutzung (sog. Lizenzrechte).

Gleichermaßen erfasst von der Insolvenzbefangenheit sind diejenigen an einem Zeichen bestehenden Rechte, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 27 InsO über das Vermögen des Markeninhabers in die Insolvenzmasse fallen.

Lizenzvereinbarungen in der Insolvenz

Gegenstand von Lizenzvereinbarungen können alle Formen geistigen Eigentums sein, mithin Markenrechte, Patentrechte und Designrechte, sowie trotz der etwas abweichenden gesetzlichen Terminologie auch urheberrechtliche Nutzungsrechte. Einzelne gesetzliche Regelungen zu Lizenzen finden sich dazu in § 30 MarkenG, § 15 PatentG und §§ 31 ff. UrhG.

Dabei wird allgemein zwischen einfachen und ausschließlichen (sog. exklusiven) Lizenzen unterschieden. Während der Inhaber der einfachen Lizenz den Lizenzgegenstand neben dem Lizenzgeber oder anderen Lizenznehmern nutzen kann, kann der ausschließliche Lizenznehmer den Lizenzgegenstand alleine auf die in der Lizenzvereinbarung festgelegte Art und Weise verwenden.

Beide Arten der Lizenzierung entfalten eine dingliche Wirkung beim Lizenznehmer gegenüber Dritten. Der BGH sieht in einer Lizenzvereinbarung einen Dauernutzungsvertrag iSd. §§ 108, 112 InsO. Kommt es nun auf Seiten von Lizenzgeber oder Lizenznehmer zu einer Insolvenz gem. §§ 11 ff. InsO, so gilt Folgendes:

Insolvenz des Lizenzgebers

Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter bei einer Insolvenz des Lizenzgebers die weitere Erfüllung eines Vertrags gem. § 103 InsO wählen oder die Erfüllung verweigern, soweit der Vertrag noch nicht wechselseitig erfüllt worden ist. Der Insolvenzverwalter hat insoweit ein Wahlrecht.  Eine Lizenzvereinbarung ist also grundsätzlich nur dann insolvenzfest, wenn die Hauptleistungen bereits beiderseitig erfüllt worden sind und dem Insolvenzverwalter damit kein Wahlrecht nach § 103 InsO mehr zusteht. Eine Erfüllung iSd. § 103 InsO liegt vor, wenn der Lizenzgeber eine Lizenz eingeräumt hat und der Lizenznehmer die Lizenz genutzt hat.

Lizenz in der Insolvenz – Insolvenzfestigkeit des Lizenzvertrags?

Die früher vertretene Ansicht, dass eine ausschließliche Lizenzvereinbarung bereits auf Grund der dinglichen Wirkung nicht zur Insolvenzmasse zählt, sodass eine Insolvenzfestigkeit von Lizenzen über § 47 InsO herzuleiten wäre, hat der BGH bislang nicht geteilt (vgl. BGH GRUR 2016, 201 – „Ecosoil“). Die Frage nach der Insolvenzfestigkeit einer Lizenz dürfte dabei für einfache und ausschließliche Lizenzen gleich zu beantworten sein, da das Gesetz im Rahmen der „Erfüllung“ gem. § 103 InsO insoweit nicht differenziert. Allerdings werden Verträge über einfache Lizenzen häufig so ausgestaltet, dass sie im Ergebnis personen- oder betriebsgebunden sind und damit nicht ohne Weiteres übertragbar sind. In diesem Fall, gehen diese Lizenzen nicht automatisch in die Insolvenzmasse über.

Maßgeblich bleibt der Lizenzvertrag

Ob eine bereits erteilte Lizenz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenzgebers fortbesteht oder ob der Insolvenzverwalter die Möglichkeit hat, die Nichterfüllung des Lizenzvertrages zu wählen, hängt auch nach Ansicht des BGH davon ab, wie die vertraglichen Abreden zwischen den Lizenzparteien im Einzelfall ausgestaltet sind. So enthalten viele Lizenzverträge mittlerweile Klauseln, die dazu beitragen sollen, dass die Lizenz dem „Sog einer Insolvenz des Lizenzgebers“ standhält:

So soll etwa eine vereinbarte aufschiebend bedingte Übertragung von Nutzungs- und Vertriebsrechten für den Fall einer Kündigung des Insolvenznehmers aus wichtigem Grund (etwa bei Insolvenz des Lizenzgebers) gegen Zahlung einer einmaligen Vergütung eine Insolvenzfestigkeit der Lizenz vermitteln.

Dies lässt sich vor Allem über § 103 InsO herleiten. Wechselseitige Erfüllung ist aber jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn bei Erwerb einer Lizenz eine Einmalzahlung vereinbart wurde und diese bereits erbracht ist (vgl. BGH GRUR 2016, 201 – „Ecosoil“)

Auch soll eine vereinbarte Sicherungsabtretung und Verpfändung des Schutzrechts eine insolvenzfeste Einräumung gewährleisten. Urheberpersönlichkeitsrechte sind hiervon wegen der höchstpersönlichen Natur des Rechts freilich nicht erfasst.

Ferner ist es denkbar, eine Treuhandgesellschaft zu gründen, der das gewerbliche Schutzrecht bzw. Urhebernutzungs- und Verwertungsrecht übertragen wird und die dann zu Gunsten des Lizenznehmers eine Lizenz erteilt. Offen ist derzeit allerdings noch, ob ein solcher Treuhandvertrag – auch angesichts § 119 InsO – tatsächlich insolvenzfest ist und einer möglichen Insolvenzanfechtung standhält.

Verweigerung der Zustimmung des Lizenzverwalters

Ist eine Vereinbarung in Bezug auf die Insolvenzfestigkeit unergiebig und verweigert der Insolvenzverwalter die Erfüllung, bedeutet dies nicht, dass eine Lizenzvereinbarung automatisch unwirksam wird. Jedoch ist ein Anspruch aus der Lizenzvereinbarung gegen den Insolvenzverwalter dann nach der Rechtsprechung nicht mehr durchsetzbar. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, erlischt die vertragliche Forderung des anderen Vertragsteils nicht, sondern nur, falls dieser seinen Schadensersatzanspruch nach § 103 Abs. 2 InsO als Insolvenzforderung geltend macht.

Lizenz bei Insolvenz des Lizenznehmers

Bei der Frage nach der Lizenz in der Insolvenz des Lizenznehmers stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

Verweigert der Insolvenzverwalter stellvertretend für den Lizenznehmer die Erfüllung, kann der Lizenzgeber die Zahlung der vereinbarten Vergütung gem. § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO nur noch als Anspruch gegen die Insolvenzmasse geltend machen. Trifft der Insolvenzverwalter eine solche Ablehnungsentscheidung bei urheberrechtlichen Lizenzverträgen, nachdem ein Urheber bereits geleistet hat, fallen die Nutzungsrechte nach dem Kausalitätsprinzip an den Lizenzgeber zurück (§ 9 Abs. 1 VerlG analog)

Bei Wahl der Erfüllung durch den Insolvenzverwalter – welcher in der Regel an der Weiternutzung des lizenzierten Rechtes interessiert sein wird – kann der Lizenzgeber seinem Vertragspartner die Lizenz wegen der dinglichen Wirkung der Rechteübertragung nicht einfach entziehen. Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrags, ist er jedoch zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bzw. zur Verwertung eines urheberrechtlichen Werks verpflichtet.

Bei einer Insolvenz des Lizenznehmers wirkt es sich ferner aus, dass Lizenzverträge über Schutzrechte pachtähnliche Rechtsverhältnisse sind. Lösungsklauseln zur automatischen Beendigung oder zur sofortigen Kündigung von Lizenzverträgen verstoßen gegen das entsprechend anwendbare Verbot der Kündigung von Pachtverhältnissen nach einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 112 InsO); sie sind deswegen gem. § 119 InsO unwirksam.

Wenn der Lizenznehmer jedoch mit kontinuierlich zu leistenden Zahlungen in Verzug gerät, kann Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO bevorstehen. Der Zahlungsverzug kann wiederum Anlass für eine Kündigung aus wichtigem Grund sein.

Unterlizenzen in der Insolvenz

Weiterhin stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Wahl der Nichterfüllung des Lizenzvertrages durch den Insolvenzverwalter – gleich ob in der Insolvenz des Hauptlizenzgebers oder in der Insolvenz des Lizenznehmers – auf etwaige von dem Lizenznehmer erteilte Unterlizenzen hat.

Lizenz in der Insolvenz des Hauptlizenzgebers

Zumindest für das Urheberrecht gilt nach mehreren Entscheidungen des BGH, dass im Fall der Erfüllungsablehnung durch den Insolvenzverwalter das dem Hauptlizenznehmer eingeräumte Nutzungsrecht automatisch an den jeweiligen Lizenzgeber zurückfällt (jedenfalls dann, wenn die Parteien insoweit nichts anderes vereinbart haben).

Der Rückfall der Hauptlizenz soll etwaige von dieser abgeleiteten Unterlizenzen wegen des sog. Sukzessionsschutzes allerdings unberührt lassen. Der Hauptlizenzgeber kann in diesem Fall gegen den Hauptlizenznehmer aus Bereicherungsrecht vorgehen und einen Anspruch auf Abtretung der gegen Unterlizenznehmer bestehenden Ansprüche auf Zahlung der Lizenz geltend machen. Die Übertragbarkeit der urheberrechtlichen Rechtslage auch auf Lizenzen an sonstigen gewerblichen Schutzrechten wird zwar kontrovers diskutiert; der BGH hat sich hierzu jedoch noch nicht abschließend positioniert.

Tipp für die Praxis:

Um das Risiko eines automatischen Rechterückfalls zu vermeiden, sollten insbesondere Unterlizenznehmer an anderen Schutzrechten als Urheberrechten darum bemüht sein, Nutzungsrechte ausschließlich von solchen Hauptlizenznehmern zu erwerben, die einen automatischen Rechterückfall im Verhältnis zu dem jeweiligen Hauptlizenzgeber vertraglich ausgeschlossen haben.

Lizenz in der Insolvenz des Hauptlizenznehmers

Bei der Lizenz in der Insolvenz des Hauptlizenznehmers hat die Wahl der Nichterfüllung des Lizenzvertrages keine unmittelbaren Auswirkungen auf erteilte Unterlizenzen. Der Insolvenzverwalter hat unter den Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 InsO allerdings auch hier die Wahl, ob er den Lizenzvertrag mit einem Unterlizenznehmer erfüllt oder nicht.

Fazit: 

Die insolvenzfeste Gestaltung von Lizenzvereinbarungen bereitet in der Praxis trotz der „Ecosoil“-Entscheidung des BGH immer noch Schwierigkeiten. Am Sichersten erscheint es derzeit, bereits bei Vertragsabschluss einen aufschiebend bedingten Kauf einer Lizenz neben der aufschiebend bedingten Übertragung eines Schutzrechts zu vereinbaren. Dennoch bleibt es dabei, dass es eine komplett rechtssichere Gestaltungsmöglichkeit außerhalb des Lizenzkaufs noch nicht gibt. Hier ist der Gesetzgeber gefragt.

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