Presse · Markenrecht

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Presse · Markenrecht
Bild: Foto: Robert Schlesinger
Rechtsanwalt David Geßner hat für rbb24 den Streit um inoffizielle Hertha-Fanartikel rechtlich eingeordnet. Der Beitrag vom 22. Oktober 2026 ist auch in der Sportschau erschienen. Seine Einschätzung: Marken- und Urheberrechte gelten für alle, die Fanartikel verkaufen, auch für die Fanszene selbst. Und wer andere öffentlich kritisiert, muss die Grenzen des Äußerungsrechts im Blick behalten.
Die Ultras von Hertha BSC haben in ihrem Flugblatt „Kurvenecho“, das bei Heimspielen vor der Ostkurve verteilt wird, Anbieter inoffizieller Fanartikel kritisiert. Drei Hersteller und Händler wurden beispielhaft genannt. Der Vorwurf: Menschen ohne Bezug zur Kurve verdienten mit Produkten Geld, die nach Ostkurve aussehen und vermutlich mit künstlicher Intelligenz gestaltet seien. Dazu kam der Aufruf, dort nicht mehr zu kaufen.
Zwei der genannten Anbieter haben ihren Verkauf von Hertha-Artikeln inzwischen eingestellt, der dritte weist die Vorwürfe zurück. Hertha BSC selbst begrüßt nach Angaben von rbb24 die Kreativität seiner Fans und zieht eine Grenze dort, wo geschützte Rechte des Vereins ohne Genehmigung kommerziell genutzt werden. Genau an dieser Stelle setzt die rechtliche Einordnung von David Geßner an.
Für David Geßner ist der Ausgangspunkt klar:
„Man muss sagen, dass auch für die Kurve und Fanszene insgesamt Urheber- und Markenrechte gelten, die zu respektieren sind.“
Vereinsnamen, Wappen und Logos sind bei Profivereinen in aller Regel als Marken eingetragen. Wer ein solches Zeichen ohne Zustimmung auf Waren nutzt und diese verkauft, kann eine Markenverletzung nach § 14 MarkenG begehen. Maßgeblich ist, ob das Zeichen im geschäftlichen Verkehr verwendet wird. Dafür genügt in der Regel der Verkauf; wie viel Gewinn am Ende übrig bleibt, ist nicht entscheidend. Mehr zu den Grundlagen finden Sie auf unserer Seite zum Markenrecht.
Daneben steht das Urheberrecht. Ein gezeichnetes Wappen, eine Illustration oder ein Foto kann als Werk nach § 2 UrhG geschützt sein. Wer es ohne Erlaubnis auf Shirts oder Aufkleber druckt und verbreitet, riskiert Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nach § 97 UrhG.
Die Frage stellt sich nach der Einschätzung von David Geßner deshalb für alle, die Fanartikel vertreiben: für die kritisierten Shops ebenso wie für die Fanszene selbst.
Ultra-Gruppen verkaufen häufig eigenen Merch. Ob die Ostkurve dafür Lizenzen von Hertha BSC hat oder ob der Verein das Ganze nur duldet, ist nach der Einschätzung von David Geßner offen. Für eine Duldung spreche zunächst einiges. Trotzdem gehöre die Frage dazu: Wer andere dafür kritisiert, Merch zu vertreiben, sollte selbst sauber marken- und urheberrechtlich handeln.
Der Unterschied ist rechtlich erheblich. Eine Lizenz ist eine vertragliche Erlaubnis zur Nutzung (§ 30 MarkenG, § 31 UrhG). Eine bloße Duldung ist keine solche Erlaubnis. Sie beschreibt nur, dass der Rechteinhaber eine Nutzung bisher hinnimmt, und kann grundsätzlich beendet werden.
Ein Teil der Kritik im „Kurvenecho“ zielt darauf, dass die Designs wahrscheinlich mit künstlicher Intelligenz entstanden seien. Für die rechtliche Bewertung ist das nach der Einschätzung von David Geßner unerheblich:
„Entscheidend ist der Output – egal ob mit Hilfe von KI oder ohne KI.“
Ob ein Motiv eine Marke oder ein geschütztes Werk verletzt, hängt davon ab, was am Ende auf dem Shirt oder dem Aufkleber zu sehen ist. Wer ein fremdes Wappen oder eine fremde Grafik per KI nachbauen lässt, ist damit nicht aus der Verantwortung. Umgekehrt ist ein KI-gestaltetes Motiv nicht schon deshalb unzulässig, weil eine KI beteiligt war. Wie Gerichte mit KI-Ergebnissen im Urheberrecht umgehen, zeigt etwa unser Beitrag zu Songtexten aus ChatGPT.
Den Ärger der aktiven Fanszene hält David Geßner aus moralischen Gründen für verständlich, wenn über Jahre viel Kraft in die Kurve investiert wurde und andere möglicherweise damit Geld verdienen wollen. Bei allem Ärger müsse man aber im Blick behalten, wie man sich öffentlich über Dritte äußert.
Meinungsäußerungen sind durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, auch wenn sie scharf und einseitig sind. Die Grenze ist in der Regel erst die Schmähkritik, bei der allein die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht und die Sache keine Rolle mehr spielt. Auch ein Aufruf, bei bestimmten Anbietern nicht mehr zu kaufen, kann als Meinungsäußerung geschützt sein.
Anders liegt es bei Tatsachenbehauptungen. Unwahre Tatsachen über andere dürfen nicht verbreitet werden. Betroffene Personen und Unternehmen können dagegen Unterlassung verlangen, gestützt auf § 823 und § 1004 BGB analog und, bei Unternehmen, auf ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Dazu kommt eine Besonderheit, auf die David Geßner hinweist: Wer eine ehrenrührige Tatsache über andere verbreitet, muss im Streitfall beweisen, dass sie stimmt. So ist es für die üble Nachrede in § 186 StGB angelegt, und über § 823 Abs. 2 BGB wirkt das auch im Zivilrecht. Man müsse also aufpassen, was man in Rage schreibt.
Für ein Flugblatt wie das „Kurvenecho“ heißt das: Kritik an Geschäftsmodellen, Designs oder dem Auftreten anderer Fans ist weitgehend zulässig. Konkrete Behauptungen über Dritte, etwa wer wie viel verdient oder wohin Erlöse fließen, müssen sich belegen lassen.
Die Diskussion bei Hertha BSC ist kein Einzelfall. Bei vielen Vereinen gibt es neben dem offiziellen Shop Fanartikel aus der Szene und von kleinen Händlern. Wer selbst gestaltete Artikel verkaufen möchte, sollte vorher vier Punkte klären.
Wie schnell gefälschte Ware im Netz auftaucht und wie man dagegen vorgeht, haben wir in unserem Beitrag zu gefälschtem Merchandise auf TikTok beschrieben.
Der Beitrag von Anton Fahl ist am 22. Oktober 2026 bei rbb24 erschienen und wurde von der Sportschau übernommen. Er enthält neben der Einordnung von David Geßner Stellungnahmen der betroffenen Anbieter, von Hertha BSC und von zwei Fanforschern der Universität Bayreuth.
Im Streit um inoffizielle Hertha-Fanartikel geht es rechtlich um zwei Fragen. Die erste betrifft alle, die Fanartikel verkaufen: Marken- und Urheberrechte des Vereins gelten für Shops und Fanszene gleichermaßen, und ob eine KI beim Design geholfen hat, ändert daran nichts. Die zweite betrifft alle, die sich öffentlich äußern: Meinungen dürfen scharf sein, Tatsachen über andere müssen stimmen und im Zweifel belegt werden.
Geßner Legal berät im Markenrecht, im Urheberrecht und im Sportrecht Vereine, Händler und Kreative ebenso wie Menschen und Unternehmen, über die öffentlich Unwahres verbreitet wird. David Geßner ordnet solche Themen regelmäßig für Redaktionen ein; einen Überblick gibt unsere Presse-Seite. Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.