Wettbewerbsrecht · Jugendschutz · Abmahnung

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Wettbewerbsrecht · Jugendschutz · Abmahnung
Bild: Titelbild KI-generiert
Wenn Ihnen eine Abmahnung von Pro Rauchfrei e.V. vorliegt, weil bei einem Testkauf Tabakwaren an einen minderjährigen Testkäufer verkauft worden sein sollen, ist die geforderte Zahlung nicht Ihr größtes Problem. Das eigentliche Risiko steckt in der beigefügten Unterlassungserklärung: Sie bindet Sie dauerhaft und begründet ein Vertragsstrafenrisiko, das die geforderte Summe um ein Vielfaches übersteigen kann. Der Verein verfolgt mit dem Jugendschutz ein anerkanntes Anliegen, und die Kostenforderung fällt im Vergleich zu anwaltlichen Abmahnungen gering aus. Genau das verleitet dazu, schnell zu unterschreiben und die Sache abzuhaken. Dieser Beitrag ordnet die Pro-Rauchfrei-Abmahnung ein und zeigt, was vor einer Unterschrift geprüft gehört.
Pro Rauchfrei e.V. wirft in dem uns vorliegenden Schreiben vor, in einem Verkaufslokal seien Tabakwaren an eine minderjährige Person abgegeben worden. Den Vorgang hat der Verein nach eigener Darstellung selbst herbeigeführt: Er hat einen minderjährigen Testkäufer entgeltlich beschäftigt, in das Geschäft geschickt und den Kauf dokumentiert. Als Beleg dient unter anderem ein Kassenbeleg.
Verlangt wird zweierlei: binnen einer Woche ab Zugang eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, binnen zwei Wochen die Zahlung des geforderten Aufwendungsersatzes. Bleibt die Erklärung aus, kündigt der Verein die gerichtliche Weiterverfolgung sowie die Veröffentlichung jeder gerichtlichen Entscheidung auf seiner Internetseite an. Zugleich stellt er klar, dass die beiliegende Erklärung nur ein Vorschlag ist und eine selbst formulierte Erklärung abgegeben werden darf; dieser Hinweis eröffnet ausdrücklich den Weg zu einer modifizierten Erklärung. Reicht die Frist für den Postweg nicht, können Erklärungen nach den Angaben in der Abmahnung zur Fristwahrung vorab per E-Mail oder Fax übersandt werden.
Pro Rauchfrei e.V. ist ein eingetragener Verein und keine Behörde. Er verfolgt satzungsmäßig den Nichtraucher- und Jugendschutz und tritt seit Jahren gegenüber Gastronomie und Einzelhandel auf. Nach öffentlich zugänglichen Berichten führt der Verein auch gerichtliche Verfahren gegen Handelsunternehmen, unter anderem im einstweiligen Rechtsschutz.
Die Befugnis, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen, steht nach § 8 Abs. 3 UWG nicht jedermann zu. Anspruchsberechtigt sind neben Mitbewerbern vor allem qualifizierte Wirtschaftsverbände aus der Liste nach § 8b UWG und qualifizierte Verbraucherverbände aus der Liste nach § 4 UKlaG. Beide Listen führt das Bundesamt für Justiz, und beide sind öffentlich einsehbar. Dass ein Verband abmahnt, ist also kein Sonderfall: Das Wettbewerbsrecht setzt bewusst auf private Rechtsdurchsetzung, weil sonst niemand Verstöße verfolgen würde, die keinen einzelnen Konkurrenten spürbar treffen. Vergleichbares kennen Sie aus der Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale oder dem Vorgehen der Verbraucherzentrale gegen Netflix.
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Der erste Prüfpunkt jeder Verbandsabmahnung ist die Aktivlegitimation. Sie ist keine Formalie, sondern Voraussetzung des Anspruchs, und sie hat zwei Ebenen. Erstens die Eintragung: Ist der Verein zum maßgeblichen Zeitpunkt in einer der beiden Listen eingetragen, und ruht die Eintragung nicht? Nach § 8 Abs. 4 UWG können Stellen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG ihre Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht. Zweitens die Reichweite: § 4 Abs. 3 UKlaG sieht vor, dass ein Verband unter Angabe seines satzungsmäßigen Zwecks eingetragen wird. Ob der geltend gemachte Anspruch davon gedeckt ist, ist eine eigenständige Frage.
Hinzu kommt eine sprachliche Fußangel: Der Begriff „qualifizierte Einrichtung“ bezeichnete früher die in der Liste nach § 4 UKlaG eingetragenen inländischen Verbände. Seit Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie sprechen § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 4 UKlaG von „qualifizierten Verbraucherverbänden“. Maßgeblich ist deshalb nicht die Bezeichnung im Abmahnschreiben, sondern die tatsächliche Eintragung.
Der letzte Punkt hat Kostenfolgen. Die Abmahnung stützt den Aufwendungsersatz auf § 5 UKlaG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 UWG; ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz wird zivilrechtlich aber typischerweise über den Rechtsbruchtatbestand des UWG verfolgt, sodass sich der Ersatz unmittelbar aus § 13 Abs. 3 UWG ergäbe. In beiden Fällen gilt: Ersatz nur, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den formalen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht.
Nach § 10 Abs. 1 JuSchG dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. Nach § 10 Abs. 4 JuSchG gilt das auch für nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten und Shishas. Das Verbot ist eindeutig und kennt keine Bagatellgrenze.
Der Sprung ins Wettbewerbsrecht erfolgt über § 3a UWG. Unlauter handelt danach, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, sofern der Verstoß geeignet ist, deren Interessen spürbar zu beeinträchtigen. Vorschriften, die den Absatz bestimmter Waren an bestimmte Personengruppen untersagen, werden als solche Marktverhaltensregelungen eingeordnet, denn sie regeln unmittelbar, an wen verkauft werden darf. Dieselbe Systematik liegt anderen Fällen zugrunde, etwa der gesundheitsbezogenen Werbung oder dem Werbeverbot für Vorher-Nachher-Bilder.
Ein Verstoß gegen den Jugendschutz ist nicht nur eine Ordnungswidrigkeit gegenüber der Behörde, sondern über § 3a UWG zugleich ein Wettbewerbsverstoß, den ein eingetragener Verband zivilrechtlich auf Unterlassung verfolgen kann. Beide Wege stehen nebeneinander und schließen sich nicht aus.
Wer einwendet, es habe sich um ein einmaliges Versehen einer Aushilfe gehandelt, dringt damit beim Unterlassungsanspruch in aller Regel nicht durch: Der Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG setzt kein Verschulden voraus, und nach § 8 Abs. 2 UWG haftet der Inhaber des Unternehmens auch für Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten. Unabhängig davon droht ein behördliches Bußgeldverfahren: Nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 JuSchG handelt ordnungswidrig, wer als Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 10 Abs. 1 JuSchG verstößt; der Bußgeldrahmen reicht nach § 28 Abs. 5 JuSchG bis zu 50.000 Euro.
Testkäufe sind ein anerkanntes Mittel der Rechtsdurchsetzung. Ohne sie ließe sich ein Verstoß gegen eine Abgabebeschränkung praktisch nie nachweisen, weil er nur im konkreten Verkaufsvorgang sichtbar wird. Wer testkauft, handelt deshalb nicht schon deswegen treuwidrig, weil er den Verstoß selbst herbeigeführt hat. Die Grenze verläuft dort, wo der Testkäufer den Verkäufer zu einem Verhalten verleitet, das dieser sonst nicht gezeigt hätte, etwa durch Täuschung über das Alter oder durch gezielte Überrumpelung.
Beim Einsatz einer minderjährigen Person kommen Fragen hinzu, die Abmahnschreiben selten ansprechen. Der Verein gibt selbst an, einen minderjährigen Testkäufer entgeltlich beschäftigt zu haben; die entgeltliche Beschäftigung Minderjähriger unterliegt eigenen Vorgaben. Und § 28 Abs. 4 JuSchG erklärt es für ordnungswidrig, wenn eine Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch eines der in § 28 Abs. 1 JuSchG genannten Verbote verhindert werden soll; Nummer 12 ist dort ausdrücklich in Bezug genommen. Ob diese Vorschrift auf einen zu Kontrollzwecken durchgeführten Testkauf anzuwenden ist, ist im Einzelfall zu klären.
Der letzte Punkt hat doppelte Bedeutung: Für den verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch hilft eine gute Organisation nicht, für das Bußgeldverfahren und für die spätere Frage, ob ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung schuldhaft war, ist eine dokumentierte Schulungspraxis dagegen viel wert.
Die geforderte Summe, zahlbar binnen zwei Wochen ab Zugang, besteht aus zwei sehr unterschiedlichen Bestandteilen: einer pauschalen Aufwandsentschädigung für die Verbandstätigkeit und daneben den Kosten, die dem Verein nach seiner Darstellung durch den konkreten Testkauf entstanden sind. Genau diese Zweiteilung ist der juristisch interessante Punkt.
Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 13 Abs. 3 UWG: Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht, kann der Abmahnende Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dass Verbände dabei pauschal abrechnen dürfen, ist anerkannt, und zwar aus einem praktischen Grund: Eine spitze Einzelabrechnung der anteiligen Personal- und Sachkosten wäre für jeden Einzelfall unwirtschaftlich. Die Pauschale ist gerade eine Vereinfachung, die diese Einzelabrechnung ersetzen soll.
Genau daraus ergibt sich der zentrale Angriffspunkt: Wenn die Pauschale die typischen, laufend anfallenden Kosten der Verbandstätigkeit abgelten soll, ist fraglich, ob daneben noch Einzelposten aus derselben Tätigkeit gefordert werden können. Der Verein argumentiert differenziert und beschreibt die Pauschale als Abgeltung von Bürobetrieb, Registerauskünften, Versand- und Personalkosten, während er die Ermittlungskosten des konkreten Testkaufs daneben stellt. Ob diese Trennung trägt, ist der Kern der Auseinandersetzung. Dafür spricht, dass ein Testkauf ein einmaliger, dem Einzelfall zurechenbarer Aufwand ist. Dagegen spricht, dass die Ermittlung von Verstößen zum Kerngeschäft eines solchen Verbands gehört und schwerlich als atypischer Sonderaufwand erscheint.
Hinzu kommt: § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt, dass angegeben wird, ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet. Wo Ermittlungskosten anteilig auf mehrere Fälle umgelegt werden, muss der Verteilungsschlüssel deshalb nachvollziehbar sein. Für den Kaufpreis der Tabakwaren hat der Verein zudem eine Ware erhalten, sodass zu klären ist, ob dieser Gegenwert anzurechnen ist. § 13 Abs. 5 UWG gewährt schließlich einen Gegenanspruch, wenn eine Abmahnung unberechtigt ist oder § 13 Abs. 2 UWG nicht entspricht, begrenzt ihn aber auf die Höhe des geltend gemachten Aufwendungsersatzes. Ein Streit allein über die Kosten lohnt sich wirtschaftlich deshalb selten; die Prüfung bleibt trotzdem sinnvoll, weil formale Mängel für die Abmahnung insgesamt Bedeutung haben.
Hier liegt das eigentliche Gewicht der Sache. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist kein Formular, sondern ein Vertragsangebot. Wird sie angenommen, entsteht ein eigenständiger Unterlassungsvertrag, der zeitlich nicht begrenzt ist und sich nur unter engen Voraussetzungen wieder beseitigen lässt. Er wirkt fort, auch wenn Sie den Betrieb umstellen oder das Personal wechseln.
Der Verein weist darauf hin, der Unterlassungsanspruch umfasse grundsätzlich auch alle kerngleichen Verletzungsformen, ohne dass diese benannt werden müssten. Für den gesetzlichen Anspruch trifft das im Ausgangspunkt zu: Ein Verbot erfasst nach der Rechtsprechung nicht nur die identische Wiederholung, sondern auch Abwandlungen, die den Kern der Verletzungshandlung unberührt lassen. Daraus folgt aber nicht, dass Sie eine Erklärung unterschreiben müssen, die diese Erstreckung pauschal festschreibt. Wer eine Erklärung abgibt, bestimmt selbst, wozu er sich verpflichtet.
Eine modifizierte Unterlassungserklärung engt den Wortlaut auf die konkrete Verletzungsform ein und kann zusätzlich an der Vertragsstrafe ansetzen: Statt eines festen Betrages pro Verstoß lässt sich der sogenannte Hamburger Brauch vereinbaren, bei dem die Höhe im Verletzungsfall vom Gläubiger nach billigem Ermessen bestimmt und gerichtlich überprüfbar ist. Die Kehrseite ist wichtig: Eine modifizierte Erklärung räumt die Wiederholungsgefahr nur aus, soweit sie reicht. Fällt sie zu eng aus, bleibt der Anspruch bestehen, und der Weg zur einstweiligen Verfügung ist offen.
Die Vertragsstrafe folgt aus dem Unterlassungsvertrag und richtet sich nach § 339 BGB. Verstoßen Sie schuldhaft gegen die übernommene Pflicht, wird sie verwirkt, unabhängig davon, ob die ursprüngliche Abmahnung berechtigt war. Ein einziger weiterer Verkauf an eine minderjährige Person, an irgendeiner Kasse, kann genügen. § 13a UWG nennt für die Angemessenheit Kriterien (Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung, Schwere des Verschuldens, Größe und Marktstärke des Abgemahnten) und deckelt die Vertragsstrafe in Absatz 3 auf 1.000 Euro, wenn die Zuwiderhandlung nur unerheblich beeinträchtigt und der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Ob die Abgabe von Tabakwaren an Minderjährige als nur unerheblich gelten kann, ist allerdings zweifelhaft.
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Die Ankündigung, jede gerichtliche Entscheidung auf der Internetseite des Vereins zu veröffentlichen, gehört gesondert geprüft, weil sie den Druck erheblich erhöht, wenn Ihr Unternehmen dabei identifizierbar genannt würde. Das Gesetz kennt eine Veröffentlichungsbefugnis, aber eine enge: Nach § 12 Abs. 2 UWG kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, ein Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut; Art und Umfang bestimmt das Urteil, und die Befugnis erlischt binnen drei Monaten nach Rechtskraft. Eine allgemeine Befugnis, jede Entscheidung und insbesondere einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz aus eigenem Entschluss zu veröffentlichen, folgt daraus nicht.
Davon zu trennen ist, ob ein Verband über seine Arbeit berichten darf. Das darf er grundsätzlich, und ein Verbraucherschutzverband hat daran ein anerkennenswertes Interesse. Die Grenzen ergeben sich aus dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Wo identifizierende Berichterstattung in eine Prangerwirkung umschlägt, etwa bei einer nicht rechtskräftigen Entscheidung, kann ein eigener Unterlassungsanspruch entstehen.
Die Wochenfrist wirkt kurz, ist im Wettbewerbsrecht aber nicht ungewöhnlich. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Frist vor; § 13 Abs. 1 UWG verlangt lediglich, dass der Abgemahnte Gelegenheit erhält, den Streit durch eine angemessen strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Kurze Fristen sind der Regelfall, weil der Gläubiger im einstweiligen Rechtsschutz zügig handeln muss. Eine zu knapp bemessene Frist macht die Abmahnung nicht unwirksam, sondern setzt regelmäßig eine angemessene Frist in Lauf. Darauf sollten Sie sich dennoch nicht verlassen: Verstreicht die Frist ohne Reaktion, ist mit einem Verfügungsantrag zu rechnen, dessen Kosten die geforderte Summe deutlich übersteigen. Sinnvoll ist, die Frist zu notieren, bei Bedarf um eine kurze Verlängerung zu bitten und die vom Verein eröffnete Möglichkeit der Vorabübermittlung per E-Mail oder Fax zu nutzen.
Die Pro-Rauchfrei-Abmahnung sollten Sie ernst nehmen, aber nicht reflexhaft beantworten. Der niedrige Betrag verführt zur schnellen Unterschrift, und genau darin liegt das Risiko.
Ob eine modifizierte Unterlassungserklärung der richtige Weg ist, ob die Kostenforderung in voller Höhe berechtigt ist und ob ausnahmsweise eine negative Feststellungsklage in Betracht kommt, lässt sich nur nach Einsicht in das konkrete Schreiben und die beigefügte Erklärung beurteilen. Allgemeine Hinweise finden Sie auf unseren Seiten Abmahnung erhalten und Abmahnung wegen einer vermeintlichen Wettbewerbsrechtsverletzung.
Darf Pro Rauchfrei e.V. überhaupt abmahnen, obwohl der Verein kein Mitbewerber ist?
Grundsätzlich ja, sofern die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 UWG vorliegen. Anspruchsberechtigt sind neben Mitbewerbern auch qualifizierte Wirtschaftsverbände (Liste nach § 8b UWG) und qualifizierte Verbraucherverbände (Liste nach § 4 UKlaG). Beide Listen führt das Bundesamt für Justiz und veröffentlicht sie. Ob der Verein eingetragen ist, ob die Eintragung ruht und ob der satzungsmäßige Zweck den geltend gemachten Anspruch deckt, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Ist ein Testkauf mit einem minderjährigen Testkäufer zulässig?
Testkäufe sind als Mittel der Rechtsdurchsetzung grundsätzlich anerkannt, weil sich Verstöße gegen Abgabeverbote anders kaum nachweisen lassen. Unzulässig kann ein Testkauf sein, wenn der Testkäufer den Verkäufer zu einem Verhalten verleitet, das dieser sonst nicht gezeigt hätte, etwa durch Täuschung über das Alter. Beim Einsatz Minderjähriger stellen sich zusätzliche Fragen, unter anderem zur entgeltlichen Beschäftigung und zu § 28 Abs. 4 JuSchG.
Muss ich die geforderten Kosten zahlen?
Nicht ungeprüft. Nach § 13 Abs. 3 UWG besteht der Anspruch nur, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den formalen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht. Streitig ist außerdem, ob neben der Aufwandspauschale zusätzlich die Kosten des konkreten Testkaufs verlangt werden können oder ob die Pauschale diese Aufwendungen bereits abgelten soll. Wegen der vergleichsweise geringen Höhe steht der Aufwand eines isolierten Kostenstreits allerdings selten im Verhältnis zum Nutzen.
Was ist mit den kerngleichen Verletzungsformen gemeint?
Ein Unterlassungsverbot erfasst nach der Rechtsprechung nicht nur die identische Wiederholung, sondern auch Abwandlungen, die den Kern der Verletzungshandlung unberührt lassen. Für die vorformulierte Erklärung bedeutet das ein erhebliches Vertragsstrafenrisiko, weil auch nicht ausdrücklich genannte Konstellationen erfasst sein können. Eine modifizierte Erklärung kann den Wortlaut auf die konkrete Verletzungsform einengen; sie räumt die Wiederholungsgefahr allerdings nur so weit aus, wie sie reicht.
Was passiert, wenn ich die Wochenfrist verstreichen lasse?
Dann ist mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu rechnen. § 12 Abs. 1 UWG erleichtert das Verfügungsverfahren im Wettbewerbsrecht, weil die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO nicht dargelegt und glaubhaft gemacht werden müssen. Die Kosten eines solchen Verfahrens übersteigen die geforderte Summe deutlich.
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Die Pro-Rauchfrei-Abmahnung nach einem Testkauf ist kein Massenphänomen mit erkennbarem Gebühreninteresse, sondern die Durchsetzung eines gesetzlichen Verbots, das seinen Sinn hat. Die Kostenforderung fällt im Vergleich zu anwaltlichen Abmahnungen gering aus. Wer die Sache allein über den Betrag bewertet, unterschätzt sie jedoch. Entscheidend ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung: Sie wirkt zeitlich unbegrenzt, erstreckt sich auf den gesamten Betrieb und kann bei einem einzigen weiteren Vorfall eine Vertragsstrafe auslösen, die ein Vielfaches der Abmahnkosten beträgt.
Zu prüfen sind deshalb der Reihe nach: die Aktivlegitimation des Vereins und die Reichweite seiner Eintragung, der Vorwurf in der Sache nach § 10 JuSchG und § 3a UWG, die Zulässigkeit und Verwertbarkeit des Testkaufs, die Zusammensetzung der Kostenforderung nach § 13 Abs. 3 UWG und vor allem die Formulierung der Unterlassungserklärung. Keiner dieser Punkte steht fest, nur weil er in der Abmahnung so dargestellt wird. Die Geßner Legal Medienkanzlei berät im Wettbewerbsrecht und im gewerblichen Rechtsschutz bundesweit Händler, Gastronomen und Unternehmen: Wir prüfen die Abmahnung vollständig, formulieren, wo es sinnvoll ist, eine modifizierte Unterlassungserklärung und übernehmen die Korrespondenz mit dem Verein. Hintergründe zu verwandten Themen finden Sie in unseren Beiträgen zur Werbung mit Gütesiegeln und Zertifikaten und zum Jugendmedienschutzrecht.
Abmahnung nach einem Testkauf im Einzelhandel
Wir prüfen für Sie die Aktivlegitimation des Vereins, die Verwertbarkeit des Testkaufs, die Reichweite der vorformulierten Unterlassungserklärung und die Zusammensetzung der geforderten Kosten.
Schicken Sie uns die Abmahnung. Wichtiger als die Zahlung ist die Frage, wie weit Sie sich binden.
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