
Erfolgreicher Auslistunganspruch bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen
Das Medienrechtsteam von Geßner Legal Medienkanzlei konnte für unseren Mandanten erfolgreich die Löschung von 10 Verlinkungen bei Suchergebnissen gegen Google durchsetzen. Die Gegenseite erfüllte den Auslistungsanspruch allerdings erst nach Einreichung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und trägt dabei die Kosten des Verfahrens aus einem Streitwert von 100.000 €.
Was war geschehen?
Beim Suchmaschinenbetreiber Google fanden sich zehn Verlinkungen zu Webseiten und Artikeln, in denen der Mandant als Sexualstraftäter bezeichnet wurde – unter Nennung seines vollständigen Namens und teilweise mit einem Foto. Hierbei handelt es sich jedoch um unwahre Tatsachenbehauptungen und rechtswidrige Verdachtsberichterstattungen.
Tatsächlich hat der Mandant keinerlei Sexualstraftaten begangen, ein eintragsfreies Führungszeugnis und war nie wegen eines Sexualdelikts verurteilt worden. Die verschiedenen Verlinkungen waren bei einer Suche nach dem Namen des Mandanten mit verschiedenen Suchbegriffen, sowohl in deutscher, englischer als auch einer besonderen philippinischen Sprache auffindbar.
Persönlichkeitsrechtsverletzung
Die Behauptung und Verbreitung unwahrer Tatsachen sowie eine rechtswidrige Verdachtsberichterstattung verletzten den Betroffenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG iVm. Art. 8 EMRK.
Google reagierte zunächst nicht entsprechend auf den außergerichtlichen Antrag auf Löschung. Plattformbetreiber wie Google haften nicht automatisch selbst für von ihnen verlinkte Inhalte. Eine Haftung von Plattformbetreibern entsteht erst ab Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte. Durch den außergerichtlichen Antrag wurde Google in Kenntnis gesetzt.
Da Google weiterhin untätig blieb, musste ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor Gericht angestrebt werden.
Recht auf Auslistung
Wegen der schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung hat der Mandant einen Anspruch auf Auslistung der Suchergebnisse gem. §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Konkret heißt dies das „Recht auf Auslistung“.
Das „Recht auf Auslistung“ ist Teil des „Rechts auf Vergessen“ des EuGH-Urteils vom 13.05.2014 (Az. C-131/12). Es ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO, wonach betroffene Personen einen Anspruch auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten haben, wenn ihre Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden – so beispielsweise bei der Behauptung unwahrer Tatsachen. Der Anspruch erstreckt sich auf alle Suchergebnisse innerhalb der EU nach dem EuGH-Urteil vom 24.09.2019 (Az. C-507/17).
Generell muss für einen Anspruch auf Auslistung das verletzte Recht der betroffenen Person auf Privatsphäre und Datenschutz mit den Rechten des Suchmaschinenbetreibers und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit abgewogen werden. An unwahren Tatsachen besteht jedoch kein berechtigtes öffentliches Interesse, sodass der Anspruch unseres Mandanten bestand.
Die Besonderheit in diesem Fall bestand darin, dass die Suchergebnisse und rechtswidrigen Inhalte auf den Webseiten, die in einer speziellen philippinische Sprache verfasst waren, vorab zunächst von einem zertifizierten Dolmetscher übersetzt werden mussten, damit die deutschen Richter entscheiden konnten, ob hier eine Rechtswidrigkeit der Äußerungen zu bejahen ist.
Gerade in Eilverfahren ist somit ein schnelles Handeln und eine gute Kooperation mit entsprechenden Dolmetschern notwendig, um die knappen Dringlichkeitsfristen noch einhalten zu können. Vorliegend konnten wir einen solchen Dolmetscher für die besondere Sprache finden, die Äußerungen übersetzen lassen und den Antrag sowie die Ansprüche unseres Mandanten somit erfolgreich durchsetzen.
Fazit
Nach Einleitung des Gerichtsverfahrens löschte Google noch vor einer Entscheidung antragsgemäß die entsprechenden Verlinkungen und erklärte sich bereit die Kosten des Verfahrens zu tragen. Seitdem sind alle Verlinkungen gelöscht. Die Sache konnte daraufhin für erledigt erklärt werden.
Mit dem Verfahren konnten wir einen wichtigen Erfolg für unseren Mandanten erzielen und dessen Persönlichkeitsrechte stärken. Damit zeigt sich, dass man dem Internet nicht wehrlos ausgeliefert ist, sondern sich gegen verletzende Inhalte durchaus erfolgreich zur Wehr setzen kann – auch gegen die großen Player wie Google, Facebook und Instagram.
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